50/JUDIK-K
VfGH VfSlg 8017 über die Aufhebung des § 19 VStG
Umstände diese unterschiedliche Behandlung der Anrechnung der Vorhaft sachlich gerechtfertigt ist. Insbes scheint, daß die dadurch bewirkte Benachteiligung jener Gruppen von Menschen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG bestraft werden, gegenüber jener Gruppe von Menschen, die nach dem StGB oder dem FinStrG bestraft werden, weder durch die verschiedenen Systeme von Strafen, noch durch die verschiedenen Strafzwecke, noch durch die Unterschiede in der Organisation der die Strafen aussprechenden Behörden, noch durch Gründe der Verwaltungsökonomie sachlich begründbar ist
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Schlagworte
GrundrechteGrundrechte Gleichbehandlung
Fundstellen
IV-172/42,1: Signatur der Parlamentsbibliothek