Materialienseiten > Judikatur > 50/JUDIK-K

50/JUDIK-K
VfGH VfSlg 8017 über die Aufhebung des § 19 VStG

Umstände diese unterschiedliche Behandlung der Anrechnung der Vorhaft sachlich gerechtfertigt ist. Insbes scheint, daß die dadurch bewirkte Benachteiligung jener Gruppen von Menschen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG bestraft werden, gegenüber jener Gruppe von Menschen, die nach dem StGB oder dem FinStrG bestraft werden, weder durch die verschiedenen Systeme von Strafen, noch durch die verschiedenen Strafzwecke, noch durch die Unterschiede in der Organisation der die Strafen aussprechenden Behörden, noch durch Gründe der Verwaltungsökonomie sachlich begründbar ist


Volltext/Dokumente

Abstract     pdf PDF (12 KB)     HTML HTML (6 KB)     


Schlagworte

Grundrechte
Grundrechte Gleichbehandlung

Fundstellen

IV-172/42,1: Signatur der Parlamentsbibliothek

Geschichte
1977  Entscheidungsjahr
31.05.2006  siehe auch  38/AVORL-K 

Haftungsausschluss