46/JUDIK-K
VfGH VfSlg 14453 über gesetzgeberische Untätigkeit.
Leitsatz
Keine Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Versagung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Fernsehsenders auf dem Wiener Donauturm; Unzulässigkeit der Verbreitung von terrestrischem Fernsehen für andere Veranstalter als den ORF aufgrund Untätigkeit des Gesetzgebers; gänzliches Untätigbleiben des Gesetzgebers vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgreifbar; RundfunkG und RegionalradioG im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziell
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Schlagworte
GrundrechteGrundrechte
FreiheitsrechteVerfassungsgerichtsbarkeitVerfassungsgerichtsbarkeit Aufgaben und Kompetenzen des VfGH
Fundstellen
www.ris.bka.gv.at/vfgh