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46/JUDIK-K
VfGH VfSlg 14453 über gesetzgeberische Untätigkeit.

Leitsatz
Keine Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Versagung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Fernsehsenders auf dem Wiener Donauturm; Unzulässigkeit der Verbreitung von terrestrischem Fernsehen für andere Veranstalter als den ORF aufgrund Untätigkeit des Gesetzgebers; gänzliches Untätigbleiben des Gesetzgebers vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgreifbar; RundfunkG und RegionalradioG im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziell


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Schlagworte

Grundrechte
Grundrechte Freiheitsrechte
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtsbarkeit Aufgaben und Kompetenzen des VfGH

Fundstellen

www.ris.bka.gv.at/vfgh

Geschichte
1992  Entscheidungsjahr
31.05.2006  siehe auch  38/AVORL-K 

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