37/JUDIK-K
OGH 27.8.2003, 9 Ob 71/03m (Bundesbetreuung).
Der Staat kann sich - soweit er sich nicht der hoheitlichen Handlungsformen bedient - nicht der für den hoheitlichen Staat charakteristischen Grundrechtsbindung entziehen. Diese Grundrechtsbindung besteht jedenfalls dort, wo der Staat in Ausübung einer faktischen oder rechtlichen Monopolstellung handelt, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, bei der öffentlichen Auftragsvergabe oder in der Förderungsverwaltung. Sie muss durch privatrechtliche Schutzmechanismen erzwungen werden.
Schlagworte
GrundrechteSpezielle VerwaltungsbereicheSpezielle Verwaltungsbereiche PrivatwirtschaftsverwaltungStaatsaufgaben
Fundstellen
www.ris.bka.gv.at/jus