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37/JUDIK-K
OGH 27.8.2003, 9 Ob 71/03m (Bundesbetreuung).

Der Staat kann sich - soweit er sich nicht der hoheitlichen Handlungsformen bedient - nicht der für den hoheitlichen Staat charakteristischen Grundrechtsbindung entziehen. Diese Grundrechtsbindung besteht jedenfalls dort, wo der Staat in Ausübung einer faktischen oder rechtlichen Monopolstellung handelt, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, bei der öffentlichen Auftragsvergabe oder in der Förderungsverwaltung. Sie muss durch privatrechtliche Schutzmechanismen erzwungen werden.


Schlagworte

Grundrechte
Spezielle Verwaltungsbereiche
Spezielle Verwaltungsbereiche Privatwirtschaftsverwaltung
Staatsaufgaben

Fundstellen

www.ris.bka.gv.at/jus

Geschichte
2003  Entscheidungsjahr
10.03.2005  siehe auch  316/WISS-K 
10.03.2005  siehe auch  17/JUDIK-K 
30.04.2006  siehe auch  167/AVORL-K 
30.04.2006  siehe auch  5/P-SBV-K 

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