26/JUDIK-KEin Amtshaftungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn ein Organ des Rechtsträgers in Österreich unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht vorwerfbar nicht oder nicht richtig anwendet. Die zum Schadenersatz führende Vorwerfbarkeit kann dabei auch in der Nichtbeachtung der stRspr des EuGH liegen. (SZ 73/150). |
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Schlagworte
GerichtsbarkeitStaatshaftung
Fundstellen
www.ris.bka.gv.at/jusGeschichte |
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2000 | Entscheidungsjahr | |
22.10.2004 | siehe auch 7/AUB-K |