22/JUDIK-K
VwGH 22.3.1996, Zl95/17/0450 (Begriffsbestimmung: "Finanzstrafsachen")
Der Verfassungsgesetzgeber unterscheidet zwischen "Finanzstrafsachen des Bundes" im Art 129a Abs 1 B-VG und "Finanzstrafsachen" im Art. 132 B-VG, sodass der Begriff "Finanzstrafsachen" in einem weiteren Sinn als bloß "Finanzstrafsachen des Bundes" zu verstehen ist und alle Strafverfahren beinhaltet, die Verletzung strafbewehrter Abgabenvorschriften zum Gegenstand haben. Unter "Finanzstrafverfahren" in Art 132 B-VG fällt demnach auch das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht, das nicht nach dem FinStrG, sondern nach dem VStG zu vollziehen ist (§ 254 Abs 1 FinStrG; siehe jedoch B 27.3.1996, 96/13/0005, RS 1).
Schlagworte
Spezielle VerwaltungsbereicheSpezielle Verwaltungsbereiche FinanzverwaltungVerfassungsgerichtsbarkeit Aufgaben und Kompetenzen des VfGHVerwaltungsgerichtsbarkeit
Fundstellen
www.ris.bka.gv.at/vwgh