Materialienseiten > Judikatur > 21/JUDIK-K

21/JUDIK-K
VwGH 27.3.1996, Zl 96/13/0005 (Begriffbestimmung "Finanzstrafsachen").

Unter dem Begriff der Finanzstrafsachen im Sinne des Art. 132 B-VG sind nur solche zu verstehen, in denen das Finanzstrafgesetz anzuwenden ist. Es interpretiert der VwGH den Begriff der Fianzstrafsachen in Art. 132 B-VG im Sinne lediglich solcher Verwaltungsstrafsachen, die nach dem Finanzstrafgesetz zu behandeln sind. Die Verwaltungsstrafsache des Beschwerdefalles (Übertretung nach § 15 Abs 2 KommStG 1993) ist gemäß § 15 Abs 3 KommStG 1993 nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu ahnden. Sie ist demnach keine Finanzstrafsache iSd letzten Halbsatzes des zweiten Satzes des Art 132 B-VG.


Schlagworte

Spezielle Verwaltungsbereiche
Spezielle Verwaltungsbereiche Finanzverwaltung
Verfassungsgerichtsbarkeit Aufgaben und Kompetenzen des VfGH
Verwaltungsgerichtsbarkeit

Fundstellen

www.ris.bka.gv.at/vwgh

Geschichte
1996  Entscheidungsjahr
22.10.2004  siehe auch  7/AUB-K 

Haftungsausschluss