21/JUDIK-K
VwGH 27.3.1996, Zl 96/13/0005 (Begriffbestimmung "Finanzstrafsachen").
Unter dem Begriff der Finanzstrafsachen im Sinne des Art. 132 B-VG sind nur solche zu verstehen, in denen das Finanzstrafgesetz anzuwenden ist. Es interpretiert der VwGH den Begriff der Fianzstrafsachen in Art. 132 B-VG im Sinne lediglich solcher Verwaltungsstrafsachen, die nach dem Finanzstrafgesetz zu behandeln sind. Die Verwaltungsstrafsache des Beschwerdefalles (Übertretung nach § 15 Abs 2 KommStG 1993) ist gemäß § 15 Abs 3 KommStG 1993 nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu ahnden. Sie ist demnach keine Finanzstrafsache iSd letzten Halbsatzes des zweiten Satzes des Art 132 B-VG.
Schlagworte
Spezielle VerwaltungsbereicheSpezielle Verwaltungsbereiche FinanzverwaltungVerfassungsgerichtsbarkeit Aufgaben und Kompetenzen des VfGHVerwaltungsgerichtsbarkeit
Fundstellen
www.ris.bka.gv.at/vwgh