13/JUDIK-K
VfGH VfSlg. 3.262/1957: Abgrenzung der Bereiche: Öffentliche Verwaltung, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Abgrenzung der Bereiche: Öffentliche Verwaltung, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger nicht mit Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor.
Schlagworte
Spezielle VerwaltungsbereicheSpezielle Verwaltungsbereiche PrivatwirtschaftsverwaltungVerwaltung - öffentliche