(Zusammenfassung der Ergebnisse der 26. Sitzung des Präsidiums am 13. Juli 2004)
Thema |
Beratungs-ergebnis
im Ausschuss |
Seite |
Ergebnis im
Präsidium |
1.1.1.1.: Feststellung, dass hinsichtlich der geltenden Zahl von 183 NR-Abgeordneten kein Änderungsbedarf gesehen wird |
Konsens |
S 05 |
Der im Ausschuss erzielte Konsens bleibt bestehen. |
1.1.1.1.: Keine verfassungsgesetzliche Regelung über die Zahl der NR-Abgeordneten |
Konsens |
S 05 |
Es besteht Konsens, dass die Zahl der Nationalratsabgeordneten nicht im B‑VG geregelt werden soll. |
1.1.1.2.: Keine Regelung im B‑VG über die Anlegung der Wählerverzeichnisse (Entfall des Art. 26 Abs. 7[1]) |
Konsens |
S 06 |
Es besteht Konsens, dass die Anlegung der Wählerverzeichnisse nicht im B‑VG geregelt werden soll. |
1.1.1.2./2.1.: Aufnahme des Grundsatzes des freien Wahlrechts in das B‑VG (Art. 26 und 95) |
Konsens |
S 06, 19 |
Es besteht Konsens, dass der Grundsatz des
freien Wahlrechts im B‑VG normiert werden soll. |
1.1.1.2./2.1.: Normierung des Grundsatzes
der Verhältniswahl für die Nationalratswahl, Landtagswahlen und
Gemeinderatswahlen im B‑VG oder in der Wahlordnung 1.1.1.2./2.1.: Determinierung des
Grundsatzes der Verhältniswahl für die Nationalratswahl, Landtags- und
Gemeinderatswahlen durch eine Mindestprozentklausel 1.1.1.2./2.1.: Schaffung einer einheitlichen
Grundsatzbestimmung für die Wahlen auf allen staatlichen Ebenen 2.1.:
Stärkung der Verfassungsautonomie der Länder im Bereich des Wahlrechts (mehr
Spielraum bei der Ausgestaltung des Wahlsystems) |
Dissens Dissens Dissens Dissens |
S 06, 07,
19, 20 S 07, 19 S 06, 19 S 20 |
Es
besteht Konsens, dass der Grundsatz der Verhältniswahl für Wahlen zum
Nationalrat sowie zu den Landtagen im B‑VG normiert werden soll. Es
besteht Dissens, ob der Grundsatz der Verhältniswahl durch eine konkrete
Mindestprozentklausel im B‑VG determiniert werden soll. Ergänzungsmandat: |
1.1.1.2.: Nähere Festlegung der Wahlrechtsregelungen durch eine mit qualifizierter Mehrheit zu beschließende Wahlordnung |
Dissens |
S 08 |
Über die
Festlegung des Wahlrechtsgesetzes als „2/3-Gesetz“ besteht Dissens. Festgehalten
wird, dass die Frage, ob überhaupt noch ein Bedürfnis für die Normierung
eines erhöhten Beschlussquorums für den Wahlrechtsgesetzgeber besteht, erst
beantwortet werden kann, wenn feststeht, welche Wahlrechtsregelungen im B‑VG
selbst getroffen werden. Die Entscheidung wird somit vorerst offen gelassen. |
1.1.1.2.: Ermöglichung von Elementen des Mehrheitswahlrechts |
|
|
Es besteht Konsens, dass in das B‑VG keine Regelung betreffend die Ermöglichung von Elementen des Mehrheitswahlrechts aufgenommen werden soll. |
1.1.1.2./2.1.: Ermöglichung der Briefwahl bei Wahlen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene |
Dissens |
S 06, 07, 20 |
Über die Ermöglichung einer Briefwahl bei Wahlen auf Bundes-, Landes und Gemeindeebene besteht Dissens. Ergänzungsmandat: |
1.1.1.2.: Ermöglichung von E-Voting bei Wahlen auf Bundes-, Landes und Gemeindeebene |
Dissens |
S 06, 07, 20 |
Die Einführung von E-Voting zum
gegenwärtigen Zeitpunkt wird einhellig skeptisch gesehen. |
2.1.:
Ermöglichung der Stimmabgabe außerhalb des Wahlgebietes auch bei Wahlen auf
Landes- und Gemeindeebene |
Konsens |
S 20 |
Es
besteht Konsens, dass eine Möglichkeit der Stimmabgabe außerhalb des
Wahlgebietes bei Wahlen auf allen Ebenen vorgesehen werden soll, wobei dies
nach Ansicht einiger Mitglieder nur eine Minimalvariante darstellt. |
1.1.1.2.: Einführung des Familienwahlrechts |
Vereinzelt |
S 07 |
Es
besteht Konsens, dass das so genannte Familienwahlrecht nicht eingeführt
werden soll. |
1.1.1.2./2.1.: Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise bei der Nationalratswahl sowie bei den Landtagswahlen nicht mehr nach dem Bürgerzahlprinzip |
Dissens |
S 07, 19, 20 |
Über den
Anknüpfungspunkt für die Verteilung der Mandate besteht Dissens. |
1.1.1.2./2.1.: Einräumung des Wahlrechts für ansässige Ausländer bei Wahlen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene |
Dissens |
S 07, 20 |
Über die Einräumung des Wahlrechts für Ausländer bei Wahlen auf allen staatlichen Ebenen besteht Dissens. Ergänzungsmandat: |
1.1.1.2.: Keine Regelung im B‑VG betreffend den Wahltag (Entfall des Art. 26 Abs. 3) |
Überwiegend |
S 07 |
Es
besteht Konsens, dass Art. 26 Abs. 3 in der geltenden Fassung bestehen
bleiben soll. |
1.1.1.2.: Keine Regelung im B‑VG betreffend die Ausschließung vom aktiven und passiven Wahlrecht (siehe Art. 26 Abs. 5) |
Vereinzelt |
S 07 |
Es
besteht Konsens, dass Art. 26 Abs. 5 in der geltenden Fassung bestehen
bleiben soll. |
1.1.1.2.: Senkung des aktiven Wahlalters |
Dissens |
S 07 |
Über die Senkung des aktiven Wahlalters
besteht Dissens. |
1.1.1.2.: Senkung des passiven Wahlalters |
Dissens |
S 07 |
Es besteht Konsens, dass das passive
Wahlalter für die Wahlen zum Nationalrat auf das vollendete
18. Lebensjahr herabgesetzt werden soll. Dissens besteht, ob das passive
Wahlalter auch für die Wahl zum Bundespräsidenten auf das vollendete
18. Lebensjahr herabgesetzt oder die derzeitige Regelung beibehalten
werden soll. |
1.1.1.3.: Verlängerung der Legislaturperiode des Nationalrates auf fünf Jahre |
Dissens |
S 08 |
Über die
Verlängerung der Legislaturperiode besteht Dissens. Ergänzungsmandat: |
1.1.1.3.: Prinzipielle Beibehaltung des Grundsatzes der Diskontinuität zwischen zwei Gesetzgebungsperioden 1.1.1.3.: „Durchbrechung“ der Diskontinuität zwischen zwei Legislaturperioden für Volksbegehren 1.1.1.3.: Regelung über die Kontinuität zwischen den Tagungen einer Legislaturperiode (Art. 28 Abs. 4) im B‑VG oder im GOG-NR |
Konsens Überwiegend Dissens |
S 09 S 09 S 09 |
Es
besteht Konsens, dass zwischen zwei Gesetzgebungsperioden prinzipiell
Diskontinuität, zwischen zwei Tagungen innerhalb einer Gesetzgebungsperiode
hingegen Kontinuität bestehen soll. Es
besteht Konsens, dass nicht abschließend behandelte Volksbegehren am Ende
einer Legislaturperiode nicht verfallen sollen. Ergänzungsmandat: |
1.1.1.3.: Entfall der Befugnisse des Bundespräsidenten im Zusammenhang mit den Tagungen des Nationalrates |
Konsens |
S 09 |
Die Entscheidung über diese Fragen wird
vorerst offen gelassen. |
1.1.1.3.: Übertragung folgender Regelungen in das GOG-NR (bzw. die NRWO): Art. 25 Abs. 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, 29 Abs. 1 2. Satz sowie 39 Abs. 1 1. Satz (Einberufung des NR bzw. der Bundesversammlung zu Tagungen und Sitzungen; Anordnung von Wahlen durch die BReg) |
Konsens |
S 09, 10 |
Die
Entscheidung über diese Fragen wird vorerst offen gelassen. Konsens
besteht dahin gehend, dass - wenn es zu einer Änderung kommt - die Einberufung des Nationalrates (bzw. der
Bundesversammlung) durch den Präsidenten (bzw. Vorsitzenden) erfolgen soll. Verschiedentlich
wird vorgebracht, dass ein Entfall der Regelungen im B‑VG nur dann erfolgen
soll, wenn dafür Vorsorge getragen wird, dass die entsprechenden Bestimmungen
- von der o. g. Ausnahme abgesehen - inhaltlich unverändert in das GOG-NR Eingang
finden. |
1.1.1.3.: Entfall des Art. 29 Abs. 3 (Sonderregelung hinsichtlich der Beendigung der Gesetzgebungsperiode) und der Regelung über den ständigen Unterausschuss in Art. 55 Abs. 3 (vollständige Verwirklichung des Grundsatzes der Permanenz des Nationalrates) |
Vereinzelt |
S 10 |
Es
besteht Konsens, dass Art. 29 Abs. 3 in der geltenden Fassung bestehen
bleiben soll. |
1.1.1.3.: Beibehaltung der Art. 29 Abs. 2 und 31 im B‑VG (Selbstauflösungsrecht des NR; Beschlussquorum im NR) |
Überwiegend |
S 10, 11 |
Es
besteht Konsens, dass die Art. 29 Abs. 2 und 31 in der jeweils
geltenden Fassung bestehen bleiben sollen. |
1.1.1.3.: Beibehaltung der Art. 30 Abs. 1 und 2 (teilweise auch der Abs. 3 bis 6), 32 und 33 im B‑VG (Nationalratspräsidenten; GOG-NR; Öffentlichkeit der Sitzungen; sachliche Immunität) |
Konsens |
S 10, 11 |
Es
besteht Konsens, dass die Art. 30 Abs. 1 und 2, 32 und 33 in der
jeweils geltenden Fassung beibehalten werden sollen. Hinsichtlich
des Art. 30 Abs. 3 bis 6 sollen die Ergebnisse des Ausschusses 6
zu den obersten Organen abgewartet werden. |
1.1.3.: Verankerung des Begutachtungsverfahrens im B‑VG (beschränkt auf Regierungsvorlagen und nur im Regelfall) 1.1.3.: Ausdrückliche Regelung im B‑VG betreffend das Begutachtungsrecht für Gemeinde- und Städtebund, für Nichtregierungsorganisationen sowie über eine Mindestbegutachtungsfrist |
Dissens Vereinzelt |
S 14 S 14, 15 |
Über die Verankerung des
Begutachtungsverfahrens im B‑VG besteht Dissens. Ergänzungsmandat: |
1.1.3.:
Gesetzesinitiativrecht für einzelne Länder sowie für Gemeinde- und Städtebund |
Vereinzelt |
S 15 |
Es besteht Konsens, dass dem Gemeinde- und
Städtebund kein Gesetzesinitiativrecht zukommen soll. Es besteht Dissens, ob den Ländern (ausgeübt
durch den Landtag oder die Landesregierung) bzw. einer Mindestanzahl von
Gemeinden ein Gesetzesinitiativrecht eingeräumt werden soll. |
1.2.1.:
Beibehaltung der Volkswahl des Bundespräsidenten |
Konsens |
S 15 |
Es
besteht Konsens, dass die Volkswahl des Bundespräsidenten beibehalten werden
soll. |
1.2.1.:
Ausgestaltung des Bundespräsidenten als Quasi-Rechtsschutzorgan (Aufzeigen
von Missständen, Beseitigung von Härten) - ohne Bindung an Anträge der BReg |
Dissens |
S 16 |
Es
besteht Konsens, dass der Bundespräsident nicht als Quasi-Rechtsschutzorgan
ausgestaltet werden soll. |
1.2.1.:
Aufhebung der Befugnisse des Bundespräsidenten zur Auflösung des
Nationalrates und der Landtage (Art. 29 Abs. 1 1. Satz,
Art. 100) sowie zur Ernennung und Entlassung der Bundesregierung
(Art. 70) |
Dissens |
S 16 |
Die
Entscheidung über diese Fragen wird vorerst offen gelassen. |
1.2.1.:
Initiierung der Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten durch die
einfache Nationalratsmehrheit und ohne Befassung der Bundesversammlung |
Vereinzelt |
S 16 |
Es
besteht Konsens, dass Art. 60 Abs. 6 in der geltenden Fassung bestehen
bleiben soll. |
1.2.1.:
Verlängerung der Amtsperiode des Bundespräsidenten ohne Wiederwahlmöglichkeit |
Vereinzelt |
S 16 |
Es
besteht Konsens, dass Art. 60 Abs. 5 in der geltenden Fassung bestehen
bleiben soll. |
1.2.1.:
Entfall der Befugnis des Bundespräsidenten, uneheliche Kinder zu legitimieren 1.2.1.:
Entfall der Befugnisse des Bundespräsidenten, zu begnadigen 1.2.1.:
Entfall der Befugnisse des Bundespräsidenten, außerordentliche Zuwendungen zu
gewähren |
Überwiegend Dissens Dissens |
S 17 S 17 S 17 |
Die
Entscheidung über diese Fragen wird vorerst offen gelassen. |
1.2.1.:
Entfall der Kompetenz des Bundespräsidenten, Erkenntnisse des VfGH zu
exekutieren |
Vereinzelt |
S 17 |
Wird in
A09 behandelt. |
1.2.1.:
Entfall des Notverordnungsrechtes bzw. allenfalls Reduzierung der
entsprechenden Regelungen |
Vereinzelt |
S 17 |
Es
besteht Konsens, dass die Regelungen über das Notverordnungsrecht
(Art. 18 Abs. 3 bis 5) beibehalten werden sollen. |
1.2.2.:
Wahl der Bundesregierung durch den Nationalrat 1.2.2.:
Wahl des Bundeskanzlers durch den Nationalrat, Ernennung der Bundesminister
durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers |
Dissens Vereinzelt |
S 17 S 18 |
Die
Entscheidung über diese Fragen wird vorerst offen gelassen. |
1.2.2.:
Regelung über die Erlassung einer Geschäftsordnung durch die Bundesregierung 1.2.2.:
Regelung über die Vertretung von Regierungsmitgliedern sowie über das
Beschlussquorum in der Bundesregierung (iSd Einstimmigkeit) im B‑VG oder in
der Geschäftsordnung 1.2.2.:
Zulassung der Beschlussfassung der Bundesregierung im Umlaufwege 1.2.2.:
Verpflichtung zur Veröffentlichung der Tagesordnungen der Sitzungen der
Bundesregierung bzw. ihrer Beschlüsse 1.2.2.:
Vereinfachung der Regelung über die Vertretung von Regierungsmitgliedern |
Konsens Dissens Dissens Dissens Vereinzelt |
S 18 S 18, 19 S 19 S 18 S 18 |
Über eine
Regelung betreffend die Erlassung einer Geschäftsordnung durch die
Bundesregierung besteht Dissens. Dissens
besteht, ob die bundesverfassungsgesetzlichen Regelung über die Vertretung
von Regierungsmitgliedern vereinfacht werden sollen bzw. im B‑VG überhaupt
entfallen können. Dissens
besteht, ob eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Tagesordnungen der
Sitzungen der Bundesregierung bzw. ihrer Beschlüsse normiert werden soll. Konsens
besteht, dass das Einstimmigkeitsprinzip in der Bundesregierung im B‑VG
positivrechtlich verankert werden soll. Ergänzungsmandat: |
1.2.2.:
verfassungsgesetzliche Normierung des Regierungsbildungsauftrages |
Vereinzelt |
S 18 |
Es
besteht Konsens, dass das B‑VG keine Regelung über den Regierungsbildungsauftrag
enthalten soll. |
1.2.2.:
verfassungsgesetzliche Normierung einer Vertrauensabstimmung |
Vereinzelt |
S 18 |
Es
besteht Konsens, dass das B‑VG keine Regelung über eine Vertrauensabstimmung
enthalten soll. |
1.2.2.:
verfassungsgesetzliche Normierung der Zahl der Regierungsmitglieder |
Vereinzelt |
S 18 |
Es
besteht Konsens, dass das B‑VG keine Regelung über die Zahl der
Regierungsmitglieder enthalten soll. |
1.2.2.:
Öffentlichkeit der Regierungssitzungen |
|
|
Es
besteht Konsens, dass das B‑VG keine Regelung über die Öffentlichkeit von
Regierungssitzungen enthalten soll. |
1.2.2.:
Keine Unterschiede in der Verantwortlichkeit zwischen der einstweiligen und
der definitiven Bundesregierung |
Konsens |
S 19 |
Der im
Ausschuss erzielte Konsens bleibt bestehen. Ergänzungsmandat: |
1.2.2.:
Regelung, wonach ein Regierungsmitglied, dem das Misstrauen ausgesprochen
wurde, nicht mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut werden darf |
Vereinzelt |
S 19 |
Es
besteht Konsens, dass im B‑VG eine Regelung getroffen werden soll, der
zufolge ein Regierungsmitglied, dem vom Nationalrat das Misstrauen
ausgesprochen worden ist, nicht mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut
werden darf. Ergänzungsmandat: |
2.2.:
Keine Regelung im B‑VG über die Angelobung des Landeshauptmannes (Entfall des
Art. 101 Abs. 4) |
Konsens |
S 21 |
Es
besteht Konsens, dass Art. 101 Abs. 4 in der geltenden Fassung bestehen
bleiben soll. |
2.2.:
Normierung der Landeshauptmännerkonferenz im B‑VG |
Dissens |
S 21 |
Es
besteht Konsens, dass die Landeshauptmännerkonferenz nicht im B‑VG normiert
werden soll. |
2.2.:
Reduzierung der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben für die Exekutive der
Länder; Inkorporierung der wesentlichsten Bestimmungen des BVG Ämter der
Landesregierung sowie des § 8 Abs. 5 ÜG 1920 in das B‑VG 2.2.:
Regelung im B‑VG über die Bestellung der Landesregierungsmitglieder 2.2.:
Ermöglichung der Direktwahl des Landeshauptmannes |
Konsens Dissens |
S 21 S 21 |
Der im
Ausschuss erzielte Konsens soll mit folgender Einschränkung bestehen bleiben:
Dissens besteht, ob - abweichend von der im Textvorschlag
enthaltenen Variante des Art. 101 Abs. 1 (die Bestellung der Mitglieder
der Landesregierung ist in der Landesverfassung zu regeln) - Art. 101 Abs. 1 in der geltenden
Fassung (Wahl der Landesregierung durch den Landtag) bestehen bleiben soll.
Über die
Ermöglichung der Direktwahl des Landeshauptmannes besteht Dissens. |
2.2.:
Beibehaltung der bundesverfassungsgesetzlichen Sonderregelungen für Wien
(Art. 108 bis 112) |
Konsens |
S 21 |
Über die
Beibehaltung (und allenfalls Ausgestaltung) der bundesverfassungsgesetzlichen
Sonderregelungen für Wien besteht Dissens. Ergänzungsmandat: |
3.:
Änderungen im Bestand von Gemeinden (Gebietsreform) nur bei Zustimmung durch
die betroffene Bevölkerung |
Überwiegend |
S 22 |
Es besteht Konsens, dass Änderungen im
Bestand von Gemeinden nur bei Zustimmung durch die betroffene Bevölkerung
möglich sein sollen. Ergänzungsmandat: |
3.:
generelle Reduzierung der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben für die
Gemeinden |
Vereinzelt |
S 22 |
Über die Reduzierung der
bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben für die Gemeinden besteht Dissens. Ergänzungsmandat: |
3.:
Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Gemeinde- und Bezirksebene:
|
Dissens |
S 22, 23 |
Es
besteht Konsens, dass es zu keiner Aufgabenverlagerung von der Bezirksebene
auf die kommunale Ebene kommen soll. Hingegen
besteht Dissens, ob es zu einer Demokratisierung der Bezirksebene, zu einem
Ausbau des Instruments der Statutarstadt und zur Einführung einer Region mit
eigenem Statut kommen oder ob die geltende Rechtslage in diesem Bereich
beibehalten werden soll. Ergänzungsmandat: |
3.: Entfall
des Erfordernisses der Zustimmung durch die Bundesregierung bei der
Verleihung des Stadtstatuts |
Vereinzelt |
S 22 |
Über den
Entfall des Erfordernisses der Zustimmung durch die Bundesregierung bei der
Verleihung des Stadtstatuts besteht Dissens. |
3.:
Beibehaltung des Art. 120 (Gebietsgemeinden) 3.: Keine
Aktivierung des Art. 120 (Gebietsgemeinden) zum gegenwärtigen Zeitpunkt |
Dissens Konsens |
S 23 S 23 |
Dissens
besteht sowohl, ob Art. 120 zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktiviert, wie
auch, ob die Regelung überhaupt beibehalten werden soll. |
3.: Kein
Abgehen vom Modell der abstrakten Einheitsgemeinde |
Konsens |
S 23 |
Es besteht Konsens, dass vom Modell der
abstrakten Einheitsgemeinde nicht abgegangen werden soll. |
3.: Grundsätzliche Erweiterung der Möglichkeiten
zur Bildung von Gemeindeverbänden 3.:
Verbesserung der demokratischen Struktur von Gemeindeverbänden |
Konsens Dissens |
S 23 S 23 |
Über die
grundsätzliche Erweiterung der Möglichkeiten zur Bildung von
Gemeindeverbänden besteht Konsens. Dissens
besteht, ob die demokratische Struktur von Gemeindeverbänden verbessert
werden soll. Ergänzungsmandat: |
3.:
Aufgabenvorbehalt für das Organ Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinde |
|
|
Zu diesem
Punkt werden die Grünen einen Textvorschlag vorlegen. Die
Entscheidung über diese Frage wird vorerst offen gelassen. |
3.:
bundesverfassungsgesetzliche Erleichterungen bei den Vertretungsregelungen für
Gemeinderäte |
|
|
Zu diesem
Punkt werden die Grünen einen Textvorschlag vorlegen. Die
Entscheidung über diese Frage wird vorerst offen gelassen. |
3.:
Erweiterung der Möglichkeiten für Gemeinden, ortspolizeiliche Verordnungen zu
erlassen |
Überwiegend |
S 23 |
Es
besteht Konsens, dass Art. 118 Abs. 6 in der geltenden Fassung bestehen
bleiben soll. |
3.: Einräumung eines Anspruchs für Gemeinden
auf Übertragung der Besorgung von Gemeindeaufgaben auf staatliche Behörden |
Überwiegend |
S 23, 24 |
Es
besteht Konsens, dass Art. 118 Abs. 7 in der geltenden Fassung bestehen
bleiben soll. |
3.: Neuregelung des Art. 119a
Abs. 5 (Vorstellung) |
Dissens |
S 24 |
Wird in A09 behandelt.
|
3.:
Einräumung gewisser Rechte an den Beschwerführer bei der Aufsichtsbeschwerde |
|
|
Zu diesem Punkt werden die Grünen einen
Textvorschlag vorlegen. Die Entscheidung über diese Frage wird
vorerst offen gelassen. |
3.:
Garantie demokratischer Strukturen für Gemeinde- und Städtebund (Öffnung für
Minderheitsfraktionen) |
|
|
Über eine bundesverfassungsgesetzliche
Garantie demokratischer Strukturen für Gemeinde- und Städtebund besteht
Dissens. |
4.1.:
Keine Abschaffung einer der staatlichen Ebenen |
Überwiegend |
S 24 |
Es besteht Konsens, dass keine der
staatlichen Ebenen abgeschafft werden soll. |
4.2.:
Ermöglichung von unmittelbar anwendbaren Art. 15a -Vereinbarungen |
Dissens |
S 24 |
Zu diesem
Punkt wird die ÖVP einen Textvorschlag vorlegen. Die
Entscheidung über diese Frage wird vorerst offen gelassen. |
4.2.:
Kein gänzlicher Entfall des Regelungsinstruments der
Art. 15a-Vereinbarung |
Konsens |
S 24 |
Es
besteht Konsens, dass das Instrument der Vereinbarungen gemäß Art. 15a
nicht entfallen soll. |
4.2.:
Keine „bundesweiten“ Art. 15a-Vereinbarungen (unter Einschluss aller
Länder) |
Vereinzelt |
S 24 |
Es
besteht Konsens, dass es die Möglichkeit von Vereinbarungen gemäß
Art. 15a unter Einschluss aller Länder weiterhin geben soll. |
4.2.:
Einbeziehung einzelner Gemeinden als Vertragspartner in das Regime des
Art. 15a |
Dissens |
S 25 |
Über die
Einbeziehung einzelner Gemeinden als Vertragspartner in das Regime des
Art. 15a besteht Dissens. Ergänzungsmandat: |
4.2.:
Einbeziehung aller, durch Gemeinde- und Städtebund vertretenen Gemeinden als
Vertragspartner in das Regime des Art. 15a |
Dissens |
S 25 |
Es
besteht Konsens, dass der Gemeinde- und Städtebund als Vertreter aller
Gemeinden nicht in das Regime des Art. 15a einbezogen werden soll. |
4.2.:
Ermöglichung der Schaffung gemeinsamer Einrichtungen der
Gebietskörperschaften |
Dissens |
S 25 |
Es besteht Konsens dass die Schaffung
gemeinsamer Einrichtungen der Gebietskörperschaften ermöglicht werden soll. Ergänzungsmandat: |
4.2.:
Schaffung der Möglichkeit für Gebietskörperschaften, unabhängig von
Art. 15a öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abzuschließen |
Dissens |
S 25 |
Über die
Einräumung der Möglichkeit für Gebietskörperschaften, unabhängig von
Art. 15a öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen besteht Dissens. Ergänzungsmandat: |
5.:
Neuformulierung des Art. 99 Abs. 1 (Umschreibung der Verfassungsautonomie
der Länder) |
Konsens |
S 26 |
Es
besteht Konsens, dass Art. 99 in der vom Ausschuss vorgeschlagenen
Fassung neu formuliert werden soll. |
6.1.: Für
den Fall einer Änderung des Art. 18: Ersetzung des Begriffes
„Verwaltung“ durch „Vollziehung“ |
Konsens |
S 26 |
Es
besteht Konsens, dass in Art. 18 der Begriff „Verwaltung“ durch den
Begriff „Vollziehung“ ersetzt werden soll. |
6.1.:
Legalitätsprinzip
|
Dissens |
S 26 - 28 |
Dissens
besteht, ob die geltende Regelung des Art. 18 beibehalten oder ob die
darin normierte Gesetzesbindung für die Verwaltung gelockert werden soll. |
6.1.:
Regelung, wonach in einer Verordnung die gesetzliche Grundlage anzugeben ist |
Dissens |
S 27 |
Konsens
besteht, dass im B‑VG keine Regelung aufgenommen werden soll, wonach in einer
Verordnung die gesetzliche Grundlage anzugeben ist. |
6.1.:
Erweiterung des Handlungsspielraums für Gemeinden im Rahmen der
Selbstverwaltung |
Vereinzelt |
S 28 |
Konsens
besteht, dass der Handlungsspielraum der Gemeinden im Rahmen der
Selbstverwaltung nicht erweitert werden soll. |
6.2.:
Ermöglichung der innerstaatlichen Umsetzung von EU-Richtlinien durch
Verordnung 6.2.:
Richtlinienumsetzung durch Enderledigung in einem NR-Ausschuss (mit
entsprechender Öffentlichkeit) 6.2.:
Modelle für eine vereinfachte Umsetzung von EU-Richtlinien: Umsetzung durch
Verordnung ist zulässig, wenn
|
Dissens Vereinzelt Dissens |
S 29 S 29 S 29, 30 |
Dissens
besteht, ob die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien durch
Verordnung ermöglicht werden soll. Konsens
besteht, dass dem Modell der Richtlinienumsetzung durch Enderledigung in
einem Nationalratsausschuss nicht näher getreten werden soll. Ergänzungsmandat: |
7.: Reduzierung der detaillierten Regelungen
in Art. 23c; Ersetzung durch eine knappe, allgemein gehaltene Bestimmung 7.: Nähere Festlegung der Mitwirkungsrechte in einem mit qualifizierter
Mehrheit zu beschließendem Gesetz 7.:
Beibehaltung der verfassungsgesetzlichen Normierung der Mitwirkungsbefugnisse
von Gemeinde- und Städtebund |
Dissens Dissens Vereinzelt |
S 30 S 30 S 30 |
Konsens
besteht, dass der Art. 23c vereinfacht werden soll und dass nähere
Festlegungen über die Mitwirkungsbefugnisse nicht in einem 2/3‑Gesetz
erfolgen sollen. Ergänzungsmandat: |
7.:
Ausdehnung der Regelung des Art. 23c auf die Ernennung von Mitgliedern
der Organe anderer Organisationen |
Vereinzelt |
S 30 |
Zu diesem
Punkt wird die SPÖ einen Textvorschlag vorlegen. Die
Entscheidung über diese Frage wird vorerst offen gelassen. |
8.:
Stärkung der Rolle des Nationalrates bei der EU-Willensbildung durch eine
Neufassung des Art. 23e |
Überwiegend |
S 31 |
Zu diesem
Punkt wird die Präsidiale des Nationalrates einen Textvorschlag vorlegen. Die
Entscheidung über diese Frage wird vorerst offen gelassen. |