Anwesende:
Ausschussmitglieder (Vertreter):
Univ.-Prof. Dr. Herbert Haller (Vorsitzender)
Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner (stellvertretender
Vorsitzender)
Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl Korinek
DDr. Karl Lengheimer
Dr. Johann Rzeszut
Dr. Johannes Schnizer
Maga. Terezija Stoisits
Dr. Kurt Stürzenbecher (für
Maga. Renate Brauner)
Weitere Teilnehmer:
Mag. Ronald Faber (für
Dr. Peter Kostelka)
Dr.
Gerhard Kuras (als „Begleitperson“ von Dr. Johann
Rzeszut)
Maga. Andrea Martin (als „Begleitperson“ von
Univ.-Prof.
Dr. Karl Korinek)
Dr. Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Dr. Roland Miklau (für
BM Dr. Dieter Böhmdorfer)
Gerhard Neustifter (für
Maga. Renate Brauner)
Dr. Rosi Posnik (für
Dr. Claudia Kahr)
Mag. Michael Schön (für
BM Dr. Dieter Böhmdorfer)
Mag. Thomas Sperlich (als „Begleitperson“ von Maga. Terezija Stoisits)
Mag. Dr. Wolfgang Steiner (für
LT-Präsidentin Angela Orthner)
Büro des
Österreich-Konvents:
Dr. Gert Schernthanner (fachliche
Ausschussunterstützung)
Sladjana Marinkovic (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Maga.
Renate Brauner
Mag. Heribert Donnerbauer (für
BM Elisabeth Gehrer)
Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk
BM Elisabeth Gehrer
Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter
Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger
Beginn: 09.00
Uhr
Ende: 12.00
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1. Begrüßung,
Feststellung der Anwesenheit, Genehmigung des Protokolls über die achte Sitzung
vom 6. Mai 2004
2. Grobe
Zusammenfassung des Stands der Ausschussarbeiten, insbesondere kurzer Bericht
über die Ergebnisse der „Intensivberatungen“ des Präsidiums zum Ausschuss 9 vom
28. Mai 2004 und über die bisher eingelangten Stellungnahmen zur Frage der
Integration von weisungsfreien Sonderbehörden aufgrund des
„Aufforderungs-schreibens“ der fachlichen Ausschussbetreuung vom 20. April 2004
3. Ergänzende
Diskussion über
Fragen zur Beibehaltung der Laiengerichtsbarkeit (S. 15 des Ausschussberichts)
auf der Grundlage des bereits versendeten Kommentierungsauszugs von K.
Korinek und Brandstätter zu Art. 91 B-VG aus dem Kommentar von
Korinek/Holoubek zum Bundesverfassungsrecht, Band II, 2. Halbband
4. Anfechtungslegitimation –
Erweiterung des Kreises der Beschwerde- und Anfechtungsberechtigten vor den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Hinblick auf Verbände, Amts- und
Kontrollorgane (auf der Grundlage der Punktation von Frau AbgNR Mag.a
Stoisits vom 15. März 2004, S. 3 f, und der Stellungnahme von Frau AbgNR
Mag.a Stoisits vom 4. Juni 2004 zur „Erweiterung des Kreises
der Anfechtungsbefugten“)
5.
Diskussion
über die vom Ausschuss 2 dem Ausschuss 9 zur Beratung zugewiesenen, in Geltung
stehenden Regelungen in bundesverfassungsrechtlicher Form anhand des als Anhang
versendeten Auszugs aus dem Teilbericht des Ausschusses 2
6. Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Teilnehmer des Ausschusses 9 und
stellt die Anwesenheit (Umlauf der Anwesenheitsliste) fest. Es wird – über die
bereits mit der Einladung versendeten Unterlagen hinaus – eine Stellungnahme
von Frau AbgNR Maga. Terezija Stoisits vom 4. Juni 2004 zur
„Erweiterung des Kreises der Anfechtungsbefugten“ als Arbeitsunterlage für den
Ausschuss 9 und eine Kopie aus Lanner, Kodex Verfassungsrecht20,
FN 23 zu § 28 ÜG 1920, an alle anwesenden Ausschussmitglieder verteilt.
Das Protokoll über die achte Sitzung des Ausschusses 9 vom 6. Mai 2004 wird
ohne Änderungen genehmigt.
Tagesordnungspunkt 2.: Grobe Zusammenfassung des
Stands der Ausschussarbeiten
Der Ausschussvorsitzende gibt eine grobe
Zusammenfassung über den Stand der Ausschussarbeiten, berichtet kurz über die
Ergebnisse der „Intensivberatungen“ des Präsidiums vom 28. Mai 2004 und kündigt
an, dass das Präsidium aller Voraussicht nach am kommenden Mittwoch, den 9. Juni 2004, ein
ergänzendes Mandat für den Ausschuss 9 beschließen werde. Weiters teilt der
Ausschussvorsitzende mit, dass die Arbeit des Ausschusses bereits Gegenstand
einer Publikation aus jüngster Zeit sei, nämlich des Buchs „Rechtsschutz Neu
im Österreich-Konvent? Provisorische Marginalien zum Bericht des Ausschusses
IX“ von Alfred J. Noll, Rechtsanwalt und Univ.-Doz. an der
Universität Wien, der die bisherige Arbeit des Ausschusses einer kritischen Analyse
unterzogen habe, wobei der „Zwischenbericht“ zum Teil auch positiv gewertet
wurde oder zumindest Verständnis fand.
Darüber hinaus teilt der Ausschussvorsitzende
mit, dass zwei weitere Positionspapiere eingelangt seien, nämlich ein
Positionspapier der Österreichischen Notariatskammer vom 1. Juni 2004 und ein
Positionspapier der Umweltanwälte Österreichs vom 25. Mai 2004. Beide
Positionspapiere werden auf die Homepage des Österreich-Konvents gestellt
werden und in die Beratungen des Ausschusses 9 einfließen.
Schließlich teilt der Vorsitzende mit, dass
aufgrund des „Aufforderungsschreibens“ der fachlichen Ausschussbetreuung vom
19. April 2004 an die jeweils betroffenen Gebietskörperschaften (Ämter der
Landesregierungen und Bundesministerien) bereits zahlreiche Stellungnahmen
eingelangt seien, die von der Ausschussbetreuung in die als Anhang C. dem
Ausschussbericht vom 26. März 2004 angeschlossene Liste eingearbeitet und dann
an sämtliche Ausschussmitglieder, Vertreter und Beobachter versendet werden. Lediglich
von 2 Ländern und von 2 Bundesministerien seien die entsprechenden
Stellungnahmen noch ausständig.
Als Termine für die nächsten Sitzungen des
Ausschusses 9 werden der
2. Juli 2004, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Parlament,
und
1. September 2004, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
VwGH oder Parlament
festegelegt.
Im Ausschuss besteht Einvernehmen darüber, dass
während der Monate Juli (mit Ausnahme des Termins am 2. Juli 2004) und August
keine weiteren Ausschusssitzungen stattfinden sollen.
Der Ausschussvorsitzende versucht das Ergebnis der bisher (in der 8.
Sitzung) geführten Diskussion dahingehend zusammenzufassen, dass im Ausschuss
zwar generell die Laiengerichtsbarkeit als solche nicht in Frage gestellt
worden sei und daher auch in Zukunft beibehalten werden sollte, dass aber eine
Änderung der Geschworenengerichtsbarkeit in ihrer derzeitigen Form in einigen –
einfachgesetzlich zu regelenden – Punkten durchaus vorstellbar sei. Vor diesem
Hintergrund sei von mancher Seite angeregt worden, dem Art. 91 B-VG,
insbesondere dessen Abs. 2 (über die Geschworenengerichtsbarkeit), eine etwas
offenere Formulierung zu geben.
Sektionschef Dr. Miklau knüpft an seine in der letzten
Ausschusssitzung dargebotenen Überlegungen an, wonach für den Art. 91 B-VG,
insbesondere für dessen Abs. 2, eine flexiblere und offenere Formulierung ins
Auge gefasst werden könnte, um so dem einfachen Gesetzgeber mehr
rechtspolitischen Spielraum einzuräumen. Auf dieser Basis präsentiert er
nachfolgenden Textvorschlag für einen neuen Art. 91 B-VG:
„Art. 91. (1) Das Volk wirkt an der Rechtsprechung
mit. Die Auswahl richtet sich nach dem Gesetz.
(2) Im Strafverfahren wegen der mit
schwersten Strafen bedrohten und wegen politischer Straftaten entscheiden
Vertreter aus dem Volk allein oder mehrheitlich über Schuld und Strafe.“
Diese etwas offenere Formulierung hätte – so SChef Dr. Miklau – den
Vorteil einer gewissen Flexibilisierung für sich. Das „Volk“ im ersten Satz des
Abs. 1 könne sowohl durch einen Zufallsmechanismus als auch aufgrund
gesetzlicher Bestimmung ausgewählt werden; dies werde durch den Gesetzesvorbehalt
im zweiten Satz des Abs. 1 sichergestellt. Durch den neu vorgeschlagenen Abs. 1
werde auch der bisherige § 28 ÜG 1920, der nach herrschender Meinung die
einzige verfassungsrechtliche Grundlage etwa für die Beiziehung von
Laienrichtern in der Handelsgerichtsbarkeit sei, entbehrlich. Durch den neuen
Abs. 2 werde für die Schöffen- und Geschworenengerichtsbarkeit insofern eine
flexiblere Lösung angeboten, als es danach im Ermessen des einfachen
Gesetzgebers stünde, die Geschworenengerichtsbarkeit entweder in ihrer
derzeitigen Form aufrecht zu belassen oder aber etwa durch große bzw.
erweiterte Schöffensenate zu ersetzen. Die Fassung des Entwurfs hätte
jedenfalls den Vorteil, dass sie den einfachen Gesetzgeber weder zu der einen
noch zu der anderen Vorgangsweise zwinge. Es stelle sich die Frage, ob
tatsächlich – wie nach derzeitigem Recht – auf Verfassungsebene geregelt werden
müsse, dass Geschworene (allein) über die Schuld des Angeklagten entscheiden.
Andererseits müsse man sich darüber im Klaren sein, dass dann, wenn man sich
dazu entschließen sollte, die Geschworenen nicht mehr allein über die
Schuldfrage entscheiden zu lassen, diese letztlich keine „Geschworenen“ im
klassischen Sinn mehr wären. Von dem Vorschlag nach Einführung einer
Begründungspflicht durch die Berufsrichter, die der Abstimmung der Geschworenen
quasi als „Berater“ beizuziehen wären, halte er – wenn man ansonsten im
derzeitigen System verbleibe – wenig, weil man dadurch Richter dazu zwingen
würde, Entscheidungen, an deren Zustandekommen sie nicht mitgewirkt haben, im
Nachhinein begründen zu müssen.
Der Präsident des OGH, Dr. Rzeszut führt zu dem heute präsentierten
Textvorschlag aus, dass er darin – auf den ersten Blick – keinen schlagenden
Vorteil gegenüber der derzeitigen Rechtslage erkennen könne. Insbesondere in
dem neu präsentierten Abs. 2 des Entwurfs erblicke er keine Garantie für die
Beibehaltung der Geschworenengerichtsbarkeit, die sich in der Vergangenheit im
Wesentlichen bewährt habe. Insbesondere die Formulierung „... allein oder
mehrheitlich ....“ sei für ihn zu unverbindlich bzw. zu beliebig. Im
Vergleich dazu sei die Formulierung des derzeitigen Art. 91 B-VG klarer und
konkreter und beziehe eindeutiger Stellung. Für ihn eröffne Abs. 2 des heute
präsentierten Entwurfs zu viel Spielraum zugunsten des einfachen Gesetzgebers.
In der anschließenden Diskussion wird einerseits – im Anschluss an
Präsident Dr. Rzeszut – die Meinung vertreten, dass nicht
nur an der Laiengerichtsbarkeit als solcher, sondern auch am Art. 91 B-VG in seiner
derzeitigen Fassung festgehalten werden solle und da und dort aufgetretene
Schwächen dieses Systems durch den einfachen Gesetzgeber behoben werden
sollten. Auch in der über die Ergebnisse des Ausschusses 9 abgehaltenen
Plenarsitzung des Österreich-Konvents habe es keinen ausdrücklichen Widerspruch
gegen die Beibehaltung des Art. 91 B-VG in seiner derzeitigen Fassung gegeben.
Insbesondere solle es auch – eingedenk des geplanten erweiterten Mandats für
den Ausschuss 9 – auch in Zukunft ein „Splitting“ zwischen Geschwornen- und
Schöffengerichtsbarkeit auf verfassungsrechtlicher Ebene geben. Insofern solle
die derzeitige verfassungsrechtliche Regelung beibehalten werden, weil keine
Notwendigkeit für eine „verfassungsrechtliche Öffnung“ bei der Schuldfrage erkennbar
sei.
Andererseits wird von anderen Mitgliedern des
Ausschusses eine offenere Formulierung auf Verfassungsebene dergestalt
gefordert, dass dort – ähnlich wie in dem vom SChef Dr. Miklau
präsentierten Textvorschlag - offen gelassen werden solle, ob die Vertreter aus
dem Volk allein oder mehrheitlich mit den Berufsrichtern über die Schuldfrage
entscheiden sollen. Nur die zuletzt genannte Variante würde eine Mitwirkung der
Berufsrichter an der Entscheidungsfindung und damit auch an der Begründung des
Wahrspruchs gewährleisten. Dem in diesem Zusammenhang – in Anlehnung an Burgstaller
in Korinek/Holoubek, B-VG, Rz 20 zu Art. 91/2-3 – erstatteten Vorschlag, „dass
der vorsitzende Berufsrichter stets nicht nur die Beratung, sondern auch –
freilich ohne eigenes Stimmrecht – die Abstimmung der Geschworenen leiten und
dann aufgrund der von den einzelnen Laienrichtern erkundeten Gründe für ihr
jeweiliges Votum schließlich auch eine reguläre Begründung des
Geschworenengerichtsurteils verfassen solle, womit dann auch dessen
Bekämpfbarkeit mit Rechtsmitteln gleich einem Schöffengerichtsurteil möglich
würde“,[1] wird von
manchen Ausschussmitgliedern, insbesondere vom Präsidenten des OGH, mit
Nachdruck entgegen getreten: Es wäre systemwidrig und unzweckmäßig, wollte man
die Berufsrichter einerseits von der Entscheidung über die Schuldfrage ausschließen,
sie aber dann andererseits dazu zwingen, eine fremde Entscheidung (mit der sie
sich vielleicht nicht einmal ansatzweise identifizieren könnten) im Nachhinein
– möglicherweise nur halbherzig – zu begründen. Letztlich kann im Ausschuss
über diese Frage ebenso wenig Konsens erzielt werden wie über Abs. 2 des von
SChef Dr. Miklau präsentierten Textvorschlags.
Konsens kann jedoch darüber erzielt werden,
dass an der Laiengerichtsbarkeit – sowohl im Zivil- als auch im
Strafrechtsbereich – festgehalten werden sollte und dass der von SChef Dr. Miklau
präsentierte Abs. 1 des Entwurfs in etwas adaptierter Form Eingang in den Art.
91 B-VG (als neuer Abs. 1) finden sollte; die diesbezügliche Formulierung
könnte wie folgt lauten:
„(1) Das Volk wirkt nach Maßgabe
des Gesetzes an der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit mit. Die Bereiche der
Mitwirkung und die Art der Auswahl richten sich nach dem Gesetz.“
Der Ausschussvorsitzende fasst das Ergebnis der
Beratungen dahingehend zusammen, dass der von SChef Dr. Miklau präsentierte
Abs. 1 des Entwurfs in dieser adaptierten Form in den Art. 91 B-VG eingebaut
werden sollte (verfassungsrechtliche Absicherung der Laienbeteiligung, z.B. im
Handels- und Arbeitsrecht sowie in der Jugendgerichtsbarkeit) und ansonsten die
derzeit geltenden Abs. 2 und 3 beibehalten werden sollten. Er stellt zu diesem
Punkt einen „vorläufigen Schluss der Debatte“ fest.
Tagesordnungspunkt 4.:
Anfechtungslegitimation – Erweiterung des Kreises der Beschwerde- und
Anfechtungsberechtigten vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in
Hinblick auf Verbände, Amts- und Kontrollorgane
AbgNR Maga.
Stoisits und Dr. Meyer führen – auf der Grundlage ihrer
Arbeitsunterlage zur „Erweiterung des Kreises der Anfechtungsbefugten“ vom 4.
Juni 2004 – aus, dass die derzeitige Bundesverfassung dem einfachen (Bundes-
oder Landes-)Gesetzgeber nicht dazu ermächtige, den Rechtsweg zum VfGH über die
in der Verfassung genannten Fälle hinaus noch weiteren Personen bzw.
Institutionen einzuräumen. Vielmehr stehe eine Bescheidbeschwerde gemäß Art.
144 Abs. 1 B-VG nur jenem Beschwerdeführer zu, der „in seinen Rechten“ verletzt
zu sein behauptet. Gemäß Prüfungsbeschluss B 456, 457/03-7, B 462/03-11, vom
27. November 2003 hege der VfGH gegen eine bestimmte Wortfolge in der Bestimmung
des § 24 Abs. 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden kurz:
UVP-G), mit der unter anderem Umweltanwaltschaften im Feststellungsverfahren
über die UVP-Pflicht von Verkehrsvorhaben Parteistellung mit dem Recht zur
Erhebung der Beschwerde an den VfGH und VwGH eingeräumt wird, Bedenken. Diese
Norm könne – so der VfGH – nicht auf Art. 144 Abs. 1 B-VG gestützt werden, weil
die Umweltanwaltschaft keine „echten“ subjektiven Interessen habe. Die
Umweltanwaltschaft nehme nur formale „Rechte“ wahr, inhaltlich gesehen handle
es sich aber um „Kompetenzen“. Es werde daher vom VfGH gerade geprüft, ob eine
verfassungsrechtlich unzulässige Ausweitung der Beschwerdelegitimation gegeben
sei.
Damit sei aber
auch das Beschwerderecht der Umweltanwaltschaft an den VfGH im eigentlichen
UVP-Bescheid-Verfahren bedroht. Sofern der VfGH diese Frage mit ja beantworten
und den § 24 Abs. 3 UVP-G als verfassungswidrig aufheben sollte, würde sich die
Notwendigkeit ergeben, entweder dem einfachen Gesetzgeber generell eine
Befugnis zur Ausweitung der Beschwerdeberechtigten über den Kreis der „echt“
subjektiv Betroffenen hinaus einzuräumen oder aber unmittelbar bestimmten
Amtsorganen zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung diese Befugnis
einzuräumen. Andernfalls würde es zu einer Verschlechterung des
Umweltschutzstandards kommen. Eine derartige Erweiterung sei auch aufgrund der
UN-ECE-Konvention von Aarhus und der Rechtsakte zur Umsetzung der
Aarhus-Konvention allenfalls erforderlich. Im Lichte der weiter zu erwartenden
Richtlinie über den Zugang zu Gerichten (siehe KOM 2003, 624) sei auch die
Ausweitung der Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG zu erwägen. Schließlich
werde noch – aufgrund der vom Österreich-Konvent in Aussicht genommenen
weitgehenden Konzentration des Verfassungsrechts in einer Verfassungsurkunde –
die Forderung aufgestellt, den jetzigen § 24 Abs. 11 UVP-G (konkrete
Normenkontrolle) in den Art. 139 B-VG zu integrieren. Auch hier biete sich eine
allgemeine Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber an, diese
Anfechtungsbefugnis Amtsorganen und Verbänden einzuräumen. Schließlich sei noch
auf die im Rahmen des Österreich-Konvents durchgeführten Hearings zu verweisen,
wo sowohl vom Österreichischen Frauenring (zur Durchsetzung des
Gleichheitsgrundsatzes) als auch von der Österreichischen Liga der
Menschenrechte (zur Durchsetzung der Menschenrechte zugunsten benachteiligter,
gefährdeter und sozial schwacher Personengruppen) eine Verbandsbeschwerde
gefordert worden sei. Im Übrigen werde hinsichtlich der weiteren Details auf
das dem Ausschuss 9 vorgelegte und an alle Ausschussmitglieder verteilte Papier
verwiesen.
Diese
Ausführungen stoßen im Ausschuss aber eher auf Skepsis: So wird einerseits vor
der Gefahr einer möglichen Überbelastung des VfGH gewarnt und auch darauf
hingewiesen, dass ein unmittelbar Betroffener, der „in seinen Rechten verletzt
zu sein behauptet“, schon jetzt durch eine Organisation bzw. einen Verband
unterstützt werden könne und eine Art „Musterprozess“ führen könne und einem
solchen Beschwerdeführer der Weg zum VwGH schon jetzt offen stehe; dieser Weg
sei in der Vergangenheit bereits oft gegangen worden und der VwGH habe sich als
„idealer Filter“ erwiesen, der bei Bestehen von Bedenken ein
Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH beantragt habe. Andererseits wird –
aufgrund des derzeit anhängigen Verfahrens vor dem VfGH nur in
generalisierender bzw. abstrahierter Form – darauf hingewiesen, dass es eine
bewusste Grundsatzentscheidung des Verfassungsgesetzgebers gewesen sei, die
Anfechtungsbefugnis vor dem VfGH gemäß Art. 144 B-VG nur dem in seinen
subjektiven Rechten verletzten Beschwerdeführer einzuräumen und darüber hinaus
eine „abstrakte Normenkontrolle“ in den Art. 139 ff B-VG zu verankern. Die in
Prüfung gezogene Wortfolge in § 24 Abs. 3 UVP-G, die unter anderem dem
Umweltanwalt die Parteistellung mit den Rechten nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz
UVP-G einräumt, bereite schon deshalb Schwierigkeiten, weil damit die Frage
aufgeworfen werde, ob mit dieser Konstruktion die Übertragung der Wahrnehmung
subjektiver öffentlich-rechtlicher Befugnisse auf staatliche Organe oder aber
eine Art von abstrakter Normenkontrolle oder aber überhaupt etwas ganz anderes,
sozusagen ein „Tertium“ gemeint sei.
Es wird auch
darauf hingewiesen, dass die Einrichtung von „Anwälten des öffentlichen Rechts“
zwar ein durchaus legitimes Anliegen sei, dass eine Überdehnung dieses
Anliegens aber zu problematischen Ergebnissen führen könnte. In je stärkeren
Ausmaß man auch solchen Anwälten öffentlichen Rechts, wie etwa dem Umweltanwalt,
oder auch anderen Verbänden den Zugang zum VfGH einräume, desto mehr verliere
der VfGH seinen Gerichtscharakter und werde zu einer immer politischeren
Institution; diese Entwicklung sei schon durch die Einführung der „abstrakten
Normenkontrolle“ und des so genannten „Drittelantrags“ in den 70er Jahren
eingeleitet worden. Einigkeit besteht im Ausschuss jedoch darüber, dass es sich
bei dem heute vorgelegten Papier um eine Arbeitsunterlage handle, über die im
Zusammenhang mit der Einführung eines Grundrechtskatalogs zu einem späteren
Zeitpunkt – nach Abschluss des genannten Gesetzesprüfungsverfahrens durch den
VfGH – jedenfalls noch einmal zu diskutieren sei werde.
Tagesordnungspunkt
5: Diskussion über die vom Ausschuss 2 dem Ausschuss 9 zur Beratung
zugewiesenen, in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsrechtlicher
Form anhand des als Anhang versendeten Auszugs aus dem Teilbericht des
Ausschusses 2:
Die Diskussion
über diesen Tagesordnungspunkt wird im Ausschuss dergestalt geführt, dass
anhand des als Anhang versendeten Auszugs aus dem Teilbericht des Ausschusses 2
die von diesem dem Ausschuss 9 zugewiesenen Normen Punkt für Punkt
durchgegangen und die Ergebnisse der Beratungen jeweils in der zweiten Spalte
von rechts unter der Rubrik „Anmerkungen des Ausschusses“ eingetragen werden;
dieser jeweils um die Anmerkungen ergänzte Auszug wird in der Folge
wiedergegeben und bildet einen integrierten Bestandteil dieses Protokolls (der
selbstverständlich auch dem Ausschuss 2, seinem Vorsitzenden, Herrn Präsident
Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Korinek, seinem Ausschussbetreuer, Herrn Dr. Megner,
und Frau Maga. Martin zur Verfügung gestellt werden wird):
Lfd Z |
Typ |
Titel |
StF |
§/Art |
Novellen |
Regelungsinhalt
|
Ausschuss 2:
Anmerkungen aus den Sitzungen |
Anmerkungen des
Ausschusses 9 |
67 |
vfb |
BG v 27. Juni 1979 über das
Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) |
1979/333 |
§ 41a Abs 6 |
1994/550 1997/61 |
Berufungskommission/Berufungs-behörde
auch gegen Ministerbescheide bzw anstelle des BM |
Ausgangsbasis für
Zuteilung: Fragen des Beamtendienstrechts (Leistungsfeststellung, Ausübung
Disziplinarrecht usw.) an Ausschuss 6, Kontrolle der Ausübung des
Disziplinarrechts, Rechtskontrolle an Ausschuss 9; besondere
Verwaltungseinrichtungen (hier nicht der Fall) an Ausschuss 7 |
Grund für den
Verfassungsrang: Art 20 Abs 1 B-VG; 2 Varianten möglich: a)
Aufhebung, wenn die
Integration der Berufungs-kommission in das Verwaltungsgericht 1. Instanz
möglich ist; b) Ansonsten:
Bestimmung belassen; allenfalls generelle Regelung über die Zuständigkeit
solcher Kommissionen zur Überprüfung von Entscheidungen oberster Organe |
3 |
vfb |
BG v 18. Juni 1947,
betreffend die Errichtung einer Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz) |
1947/152 |
Art 19 |
1989/54 |
Disziplinarrat/Weisungsfreiheit |
Disziplinarrecht in
Selbstverwaltung / Ausübung: Ausschuss 7; |
Außer Kraft seit 7.3.2004 |
107 |
vfb |
BG über Unvereinbarkeiten
für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre
(Unvereinbarkeitsgesetz 1983) |
1983/330 (Wv) |
§ 10 |
|
Zuständigkeit des VfGH zur
Sanktionierung von Verstößen gegen UnvG (Amtsverlust) |
|
Einbau in das B-VG, etwa in
den Art 142 B-VG (Ministeranklage), möglich |
10 |
bvg |
Übergangsgesetz v 1.
Oktober 1920, in der Fassung des BGBl Nr 368 vom Jahre 1925 - Übergangsgesetz
(ÜG 1920) |
1925/368 (Wv) |
§ 28 |
|
Aufrechterhaltung der
damals geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit und Zusammensetzung der
Zivil- und Strafgerichte bis auf weiteres |
|
Aufhebung und Integration
in den Art 91 B-VG möglich (siehe dieses Protokoll über die 9. Sitzung des
Ausschusses 9, Tagesordnungspunkt 3.; AB A09, Seite 9; Lanner, Kodex
Verfassungsrecht20, Fn 23 zu § 28 ÜG 1920) |
66 |
bvg |
BVG, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird |
1992/276 |
Art III |
|
Baugrundstücke/VwGH |
|
Einbau in das B-VG, etwa in
den Art 133 Z 4 B-VG, möglich; Vormerken für später; jedenfalls soll der VwGH
anrufbar sein |
13 |
vfb |
BG v 26. Juni 1958,
betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht
(Finanzstrafgesetz - FinStrG.) |
1958/129 |
§ 66 |
1975/335, 1975/381 (DFB),
2002/97 |
Abs 1 -
Weisungsfreistellung der Mitglieder der Spruchsenate und des Unabhängigen
Finanzsenates; |
|
Bestimmung des Verfassungsrangs
entkleiden (4fach geregelt); Regelung über Gerichtsqualität und
Weisungsfreiheit soll im Übergangsrecht erfolgen Anmerkung der Verfasser aufgrund
eines späteren Hinweises: Bestimmung
des Abs 1 soll, soweit sie sich auf die Mitglieder des UFS bezieht,
des Verfassungsrangs entkleidet und, soweit sie sich auf die Mitglieder der
Spruchsenate (= 1. Instanz) bezieht, aufrecht belassen werden; Bestimmung des
Abs 2 ist, soweit sie sich auf die Vorsitzführung im Spruchsenat bezieht, ein
Problem des Art 94 B-VG |
29 |
vfb |
BG v 28. Juni 1961, betreffend
allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des
Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO). |
1961/194 |
§ 271 |
1993/12, 2002/97 |
UFS/Weisungsfreiheit |
Die Weisungsfreiheit ist
vierfach geregelt: BAO, ZollR-DG, FinStrG , UFSG - eine generelle Norm wäre
anzustreben |
Bestimmung des Verfassungsrangs
entkleiden (4fach geregelt); Regelung über Gerichtsqualität und
Weisungsfreiheit soll im Übergangsrecht erfolgen Anmerkung der Verfasser aufgrund
eines späteren Hinweises: Bestimmung
könnte überhaupt entfallen |
69 |
vfb |
BG v 27. Juni 1979 über das
Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) |
1979/333 |
§ 102 Abs 2 |
|
Disziplinarkommission/ |
|
Grund für den
Verfassungsrang: Art 20 Abs 1 B-VG; 2 Varianten möglich: a)
Aufhebung, wenn die
Integration der Disziplinar-kommission in das Verwaltungsgericht 1. Instanz
möglich ist; b)
Ansonsten: Bestimmung
belassen |
112 |
vfb |
BG v 27. Juni 1984 über das
Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984) |
1984/302 |
§ 91 Abs 2 |
|
(landesgesetzlich - Art 14
Abs 4 lit a B-VG - vorgesehene) Disziplinarkommission/ |
|
Grund für den
Verfassungsrang: Art 20 Abs 1 B-VG; 2 Varianten möglich: a)
Aufhebung, wenn die
Integration der Disziplinar-kommission in das Verwaltungsgericht 1. Instanz
möglich ist; b)
Ansonsten: Bestimmung
belassen Anmerkung der Verfasser aufgrund
eines späteren Hinweises zu Punkt b): Ansonsten: Autonome Regelung durch den
Landesverfassungsgesetzgeber („Bevormundungsproblem“) |
126 |
vfb |
BG v 28. Juni 1985 über das
Dienstrecht der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Land- und
forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985) |
1985/296 |
§ 99 Abs 2 |
|
(landesgesetzlich - Art 14a
Abs 3 lit b B-VG - vorgesehene) Disziplinarkommissionen/ |
|
Grund für den
Verfassungsrang: Art 20 Abs 1 B-VG; 2 Varianten möglich: a)
Aufhebung, wenn die
Integration der Disziplinar-kommission in das Verwaltungsgericht 1. Instanz
möglich ist; b) Ansonsten: Bestimmung belassen Anmerkung der Verfasser aufgrund
eines späteren Hinweises zu Punkt b): Ansonsten: Autonome Regelung durch den
Landesverfassungsgesetzgeber („Bevormundungsproblem“) |
189 |
vfb |
BG über die Organisation
der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei
(Sicherheitspolizeigesetz-SPG) |
1991/566 |
§ 15a |
1999/146 |
Menschrechtsbeirat/Tätigkeit
(Abs 1), /Zusammensetzung, Weisungsfreiheit, Vorschlagsrecht VfGH-Präs (Abs 2) |
|
Grund für den
Verfassungsrang: Art 20 Abs 1 und 94 B-VG; Im Ausschuss 9 schon
behandelt (siehe AB A09, Seite 37); entweder ausdrückliche Verankerung des
Menschenrechtsbeirats im B-VG oder Verankerung eines allgemeiner formulierten
„Beiratstypus“ |
261 |
vfb |
BG über die Prüfung der
Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 - UVP-G
2000) |
1993/697 |
§ 24 Abs 11 |
1996/773 |
Antragslegitimation nach |
konkrete oder abstrakte
Normenkontrolle? |
Erkenntnis des VfGH G 4-6/
04 abwarten (siehe Prüfungsbeschluss des VfGH, B 456, 457, 462/03 vom
27.11.2003; dieses Protokoll über die 9. Sitzung des Ausschusses 9,
Tagesordnungspunkt 4.; Arbeitsunterlage von AbgNR Maga. Stoisits
vom 4.6.2004) |
283 |
vfb |
BG betreffend ergänzende
Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften
(Zollrechts-Durchführungs-gesetz – ZollR-DG) |
1994/659 |
§ 85d |
1998/13 2002/97 |
UFS/Weisungsfreiheit |
Die Weisungsfreiheit ist
vierfach geregelt: BAO, ZollR-DG, FinStrG , UFSG - eine generelle Norm wäre
anzustreben |
Bestimmung des Verfassungsrangs
entkleiden (4fach geregelt); Regelung über Gerichtsqualität und
Weisungsfreiheit soll im Übergangsrecht erfolgen Anmerkung der Verfasser aufgrund
eines späteren Hinweises: Bestimmung
könnte überhaupt entfallen |
371 |
vfb |
BG über den Schutz
personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000) |
1999/165 |
Art 2 § 35 Abs 2 |
|
Befugnisse auch gegenüber
den in Art 19 Abs 1 B-VG genannten obersten Organen |
|
Grund für den Verfassungsrang: Art 19 Abs 1 B-VG; VfSlg
13.626/1993; Bestimmung soll in das B-VG eingebaut werden |
373 |
vfb |
BG über den Schutz
personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000) |
2002/149 |
Art 2 § 38 Abs 1 |
|
Organisation, Geschäftsführung
der Datenschutzkommission |
|
Grund für den Verfassungsrang: Art 19 Abs 1 B-VG; VfSlg
13.626/1993; Bestimmung soll in das B-VG eingebaut werden |
434 |
vfb |
Heeresdisziplinargesetz
2002 - HDG 2002 |
2002/167 (Wv) |
§ 15 Abs 3 |
|
Disziplinarkommissionen/ |
|
Grund für den
Verfassungsrang: Art 20 Abs 1 B-VG; 2 Varianten möglich: a)
Aufhebung, wenn die
Integration der Disziplinar-kommission in das Verwaltungsgericht 1. Instanz
möglich ist; b) Ansonsten: Bestimmung belassen |
435 |
vfb |
Heeresdisziplinargesetz
2002 - HDG 2002 |
2002/167 (Wv) |
§ 73 |
|
Zuständigkeit
Berufungskommission nach BDG in Heeresdisziplinarsachen |
|
Grund für den
Verfassungsrang: Art 20 Abs 1 B-VG; 2 Varianten möglich: a)
Aufhebung, wenn die
Integration der Berufungs-kommission in das Verwaltungsgericht 1. Instanz
möglich ist; b) Ansonsten: Bestimmung belassen |
443 |
vfb |
(Entwurf eines) BG über den
unabhängigen Finanzsenat (UFSG) |
2002/97 |
§ 1 Abs 1 |
|
UFS/Errichtung
(Bundesgebiet) |
|
Bestimmung des Verfassungsrangs
entkleiden; Regelung im Übergangsrecht |
444 |
vfb |
(Entwurf eines) BG über den
unabhängigen Finanzsenat (UFSG) |
2002/97 |
§ 6 Abs 1 |
|
UFS/Weisungsfreiheit |
Die Weisungsfreiheit ist
vierfach geregelt: BAO, ZollR-DG, FinStrG , UFSG - eine generelle Norm wäre
anzustreben |
Bestimmung des Verfassungsrangs
entkleiden (4fach geregelt); Regelung über Gerichtsqualität und
Weisungsfreiheit soll im Übergangsrecht erfolgen Anmerkung der Verfasser aufgrund
eines späteren Hinweises: Bestimmung
könnte überhaupt entfallen |
446 |
vfb |
BG über die Vergabe von
Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG) |
2002/99 |
§ 135 Abs 3 |
|
Antragslegitimation nach
Art 140 und 139 B-VG |
|
Einbau in das B-VG, etwa in
die Art 139, 140 B-VG, möglich |
447 |
vfb |
BG über die Vergabe von
Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG) |
2002/99 |
§ 139 Abs 1 |
|
BVA/Weisungsfreiheit |
|
Eine allgemeine Regelung
über die Möglichkeit zur Schaffung weisungsfreier Behörden wäre
wünschenswert; darüber soll auch in den Ausschüssen 5 und 6 beraten werden
(siehe auch Stellungnahme des BMWA vom 27.5.2004) |
448 |
vfb |
BG über die Vergabe von
Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG) |
2002/99 |
§ 140 Abs 2 |
|
Bedienstete/fachliches
Weisungsrecht |
Eine generelle Regelung der
Weisungs(un)gebundenheit von Bediensteten unabhängiger Stellen wäre
wünschenswert |
Eine allgemeine Regelung
über die Weisungs(un)-gebundenheit von Bediensteten unabhängiger Stellen wäre
wünschenswert; darüber soll auch im Ausschuss 6 beraten werden (siehe auch
Stellungnahme des BMWA vom 27.5.2004) |
12 |
bvg |
BVG v 7. Dezember 1929,
betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsgesetznovelle |
1929/393 |
Art II § 11 |
|
Einholung von Gutachten von
nach LG kollegial eingerichteten Bauoberbehörde durch LH vor Erlassung eines
nach Art 15 |
Der Ausschuss 2 schlägt die
Aufhebung vor. |
Bestimmung soll aufgehoben werden (siehe dazu auch das
Protokoll über die 5. Sitzung des Ausschusses 9 vom 13.2.2004, Seite 3;
Schreiben des Amts der Wiener Landesregierung vom 24.3.2004) |
372 |
vfb |
BG über den Schutz
personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000) |
1999/165 |
Art 2 § 37 |
|
Abs 1 -
Datenschutzkommission/ |
Abs 1 kann aufgehoben
werden (F04), falls die Bestimmung des Art 20 Abs 2 B-VG materiell bestehen
bleibt; |
Abs 1 soll aufgehoben
werden; Abs 2 ist
verallgemeinerungsfähig und soll in das B-VG eingebaut werden; das weitere
Schicksal von Abs 2 müsste vom Ausschuss 6 beraten werden |
Der Ausschussvorsitzende bedankt sich
bei allen erschienenen Ausschussmitgliedern und Vertretern für deren rege und
konstruktive Mitarbeit und erinnert daran, dass die nächste Sitzung des
Ausschusses 9 am
2. Juli 2004, 10.00 Uhr bis ca. 16.00 Uhr,
Parlament, Ausschusslokal III,
stattfinden werde.
Vorsitzender des Ausschusses 9: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.-Prof. Dr. Herbert Haller e.h. Dr. Gert Schernthanner e.h.
[1]
Wobei Burgstaller in Korinek/Holoubek, B-VG, Rz 20 zu Art. 91/2-3,
gleich im Anschluss an diesen Vorschlag wörtlich ausführt: „Es ist
zuzugestehen, dass eine Verwirklichung dieses Vorschlages einerseits die
gewichtigsten Einwände gegen das Geschworenengericht entfallen ließe und
andererseits im Hinblick darauf, dass die Geschworenen weiterhin allein über
die Schuld des Angeklagten abstimmen würden, formal auch noch mit dem
diesbezüglichen Anforderungen des Art. 91 Abs. 2, wie sie eingangs in Rz 19
formuliert wurden, in Einklang zu bringen wäre. Mit dieser formalen
Entsprechung darf man sich aber nicht begnügen. Dass die Geschworenen
wenigstens ihre Abstimmung ohne den kontrollierenden Einfluss der Berufsrichter
vornehmen können und für ihren Wahrspruch keine der Anfechtung unterliegende
Begründung zu liefern brauchen, gehört wohl zu jenen Grundelementen einer
Geschworenengerichtsbarkeit, die Art. 91 Abs. 2 unabdingbar voraussetzt.“