Protokoll

über die 9. Sitzung des Ausschusses 9

am 7. Juni 2004,

im Parlament, Ausschusslokal V

 

Anwesende:

 

Ausschussmitglieder (Vertreter):

 

Univ.-Prof. Dr. Herbert Haller               (Vorsitzender)

Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner                       (stellvertretender Vorsitzender)

Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl Korinek

DDr. Karl Lengheimer

Dr. Johann Rzeszut

Dr. Johannes Schnizer

Maga. Terezija Stoisits

Dr. Kurt Stürzenbecher                          (für Maga. Renate Brauner)

 

 

Weitere Teilnehmer:

 

            Mag. Ronald Faber                                       (für Dr. Peter Kostelka)

Dr. Gerhard Kuras                                                (als „Begleitperson“ von Dr. Johann

Rzeszut)

Maga. Andrea Martin            (als „Begleitperson“ von

Univ.-Prof. Dr. Karl Korinek)

Dr. Marlies Meyer                                     (für Dr. Eva Glawischnig)

Dr. Roland Miklau                                     (für BM Dr. Dieter Böhmdorfer)

Gerhard Neustifter                                             (für Maga. Renate Brauner)

Dr. Rosi Posnik                                      (für Dr. Claudia Kahr)

Mag. Michael Schön                                      (für BM Dr. Dieter Böhmdorfer)

Mag. Thomas Sperlich            (als „Begleitperson“ von Maga. Terezija Stoisits)

Mag. Dr. Wolfgang Steiner            (für LT-Präsidentin Angela Orthner)

 

 

Büro des Österreich-Konvents:

 

Dr. Gert Schernthanner                          (fachliche Ausschussunterstützung)

Sladjana Marinkovic                                          (Ausschusssekretariat)

 

 

Entschuldigt:

 

            Maga. Renate Brauner

Mag. Heribert Donnerbauer                           (für BM Elisabeth Gehrer)

Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk

BM Elisabeth Gehrer

Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter

Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger

           

 

 

Beginn:                                   09.00 Uhr

Ende:                                      12.00 Uhr

 

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1.            Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit, Genehmigung des Protokolls über die achte Sitzung vom 6. Mai 2004

 

2.      Grobe Zusammenfassung des Stands der Ausschussarbeiten, insbesondere kurzer Bericht über die Ergebnisse der „Intensivberatungen“ des Präsidiums zum Ausschuss 9 vom 28. Mai 2004 und über die bisher eingelangten Stellungnahmen zur Frage der Integration von weisungsfreien Sonderbehörden aufgrund des „Aufforderungs-schreibens“ der fachlichen Ausschussbetreuung vom 20. April 2004

 

3.      Ergänzende Diskussion über Fragen zur Beibehaltung der Laiengerichtsbarkeit (S. 15 des Ausschussberichts) auf der Grundlage des bereits versendeten Kommentierungsauszugs von K. Korinek und Brandstätter zu Art. 91 B-VG aus dem Kommentar von Korinek/Holoubek zum Bundesverfassungsrecht, Band II, 2. Halbband

 

4.      Anfechtungslegitimation – Erweiterung des Kreises der Beschwerde- und Anfechtungsberechtigten vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Hinblick auf Verbände, Amts- und Kontrollorgane (auf der Grundlage der Punktation von Frau AbgNR Mag.a Stoisits vom 15. März 2004, S. 3 f, und der Stellungnahme von Frau AbgNR Mag.a Stoisits vom 4. Juni 2004 zur „Erweiterung des Kreises der Anfechtungsbefugten“)

 

5.      Diskussion über die vom Ausschuss 2 dem Ausschuss 9 zur Beratung zugewiesenen, in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsrechtlicher Form anhand des als Anhang versendeten Auszugs aus dem Teilbericht des Ausschusses 2

 

6.            Allfälliges

 

 

 

Tagesordnungspunkt 1.: Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit und Genehmigung des Protokolls über die achte Sitzung vom 6. Mai 2004

 

Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Teilnehmer des Ausschusses 9 und stellt die Anwesenheit (Umlauf der Anwesenheitsliste) fest. Es wird – über die bereits mit der Einladung versendeten Unterlagen hinaus – eine Stellungnahme von Frau AbgNR Maga. Terezija Stoisits vom 4. Juni 2004 zur „Erweiterung des Kreises der Anfechtungsbefugten“ als Arbeitsunterlage für den Ausschuss 9 und eine Kopie aus Lanner, Kodex Verfassungsrecht20, FN 23 zu § 28 ÜG 1920, an alle anwesenden Ausschussmitglieder verteilt.

 

Das Protokoll über die achte Sitzung des Ausschusses 9 vom 6. Mai 2004 wird ohne Änderungen genehmigt.

 

 

 

Tagesordnungspunkt 2.: Grobe Zusammenfassung des Stands der Ausschussarbeiten

 

Der Ausschussvorsitzende gibt eine grobe Zusammenfassung über den Stand der Ausschussarbeiten, berichtet kurz über die Ergebnisse der „Intensivberatungen“ des Präsidiums vom 28. Mai 2004 und kündigt an, dass das Präsidium aller Voraussicht nach am kommenden  Mittwoch, den 9. Juni 2004, ein ergänzendes Mandat für den Ausschuss 9 beschließen werde. Weiters teilt der Ausschussvorsitzende mit, dass die Arbeit des Ausschusses bereits Gegenstand einer Publikation aus jüngster Zeit sei, nämlich des Buchs „Rechtsschutz Neu im Österreich-Konvent? Provisorische Marginalien zum Bericht des Ausschusses IX“ von Alfred J. Noll, Rechtsanwalt und Univ.-Doz. an der Universität Wien, der die bisherige Arbeit des Ausschusses einer kritischen Analyse unterzogen habe, wobei der „Zwischenbericht“ zum Teil auch positiv gewertet wurde oder zumindest Verständnis fand.

 

Darüber hinaus teilt der Ausschussvorsitzende mit, dass zwei weitere Positionspapiere eingelangt seien, nämlich ein Positionspapier der Österreichischen Notariatskammer vom 1. Juni 2004 und ein Positionspapier der Umweltanwälte Österreichs vom 25. Mai 2004. Beide Positionspapiere werden auf die Homepage des Österreich-Konvents gestellt werden und in die Beratungen des Ausschusses 9 einfließen.

 

Schließlich teilt der Vorsitzende mit, dass aufgrund des „Aufforderungsschreibens“ der fachlichen Ausschussbetreuung vom 19. April 2004 an die jeweils betroffenen Gebietskörperschaften (Ämter der Landesregierungen und Bundesministerien) bereits zahlreiche Stellungnahmen eingelangt seien, die von der Ausschussbetreuung in die als Anhang C. dem Ausschussbericht vom 26. März 2004 angeschlossene Liste eingearbeitet und dann an sämtliche Ausschussmitglieder, Vertreter und Beobachter versendet werden. Lediglich von 2 Ländern und von 2 Bundesministerien seien die entsprechenden Stellungnahmen noch ausständig.

 

Als Termine für die nächsten Sitzungen des Ausschusses 9 werden der

 

2. Juli 2004, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Parlament,

und

1. September 2004, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr, VwGH oder Parlament

festegelegt.

 

Im Ausschuss besteht Einvernehmen darüber, dass während der Monate Juli (mit Ausnahme des Termins am 2. Juli 2004) und August keine weiteren Ausschusssitzungen stattfinden sollen.

 

 

Tagesordnungspunkt 3.: Ergänzende Diskussion über Fragen zur Beibehaltung der Laiengerichtsbarkeit

 

Der Ausschussvorsitzende versucht das Ergebnis der bisher (in der 8. Sitzung) geführten Diskussion dahingehend zusammenzufassen, dass im Ausschuss zwar generell die Laiengerichtsbarkeit als solche nicht in Frage gestellt worden sei und daher auch in Zukunft beibehalten werden sollte, dass aber eine Änderung der Geschworenengerichtsbarkeit in ihrer derzeitigen Form in einigen – einfachgesetzlich zu regelenden – Punkten durchaus vorstellbar sei. Vor diesem Hintergrund sei von mancher Seite angeregt worden, dem Art. 91 B-VG, insbesondere dessen Abs. 2 (über die Geschworenengerichtsbarkeit), eine etwas offenere Formulierung zu geben.

 

Sektionschef Dr. Miklau knüpft an seine in der letzten Ausschusssitzung dargebotenen Überlegungen an, wonach für den Art. 91 B-VG, insbesondere für dessen Abs. 2, eine flexiblere und offenere Formulierung ins Auge gefasst werden könnte, um so dem einfachen Gesetzgeber mehr rechtspolitischen Spielraum einzuräumen. Auf dieser Basis präsentiert er nachfolgenden Textvorschlag für einen neuen Art. 91 B-VG:

 

„Art. 91. (1) Das Volk wirkt an der Rechtsprechung mit. Die Auswahl richtet sich nach dem Gesetz.

(2) Im Strafverfahren wegen der mit schwersten Strafen bedrohten und wegen politischer Straftaten entscheiden Vertreter aus dem Volk allein oder mehrheitlich über Schuld und Strafe.“

 

Diese etwas offenere Formulierung hätte – so SChef Dr. Miklau – den Vorteil einer gewissen Flexibilisierung für sich. Das „Volk“ im ersten Satz des Abs. 1 könne sowohl durch einen Zufallsmechanismus als auch aufgrund gesetzlicher Bestimmung ausgewählt werden; dies werde durch den Gesetzesvorbehalt im zweiten Satz des Abs. 1 sichergestellt. Durch den neu vorgeschlagenen Abs. 1 werde auch der bisherige § 28 ÜG 1920, der nach herrschender Meinung die einzige verfassungsrechtliche Grundlage etwa für die Beiziehung von Laienrichtern in der Handelsgerichtsbarkeit sei, entbehrlich. Durch den neuen Abs. 2 werde für die Schöffen- und Geschworenengerichtsbarkeit insofern eine flexiblere Lösung angeboten, als es danach im Ermessen des einfachen Gesetzgebers stünde, die Geschworenengerichtsbarkeit entweder in ihrer derzeitigen Form aufrecht zu belassen oder aber etwa durch große bzw. erweiterte Schöffensenate zu ersetzen. Die Fassung des Entwurfs hätte jedenfalls den Vorteil, dass sie den einfachen Gesetzgeber weder zu der einen noch zu der anderen Vorgangsweise zwinge. Es stelle sich die Frage, ob tatsächlich – wie nach derzeitigem Recht – auf Verfassungsebene geregelt werden müsse, dass Geschworene (allein) über die Schuld des Angeklagten entscheiden. Andererseits müsse man sich darüber im Klaren sein, dass dann, wenn man sich dazu entschließen sollte, die Geschworenen nicht mehr allein über die Schuldfrage entscheiden zu lassen, diese letztlich keine „Geschworenen“ im klassischen Sinn mehr wären. Von dem Vorschlag nach Einführung einer Begründungspflicht durch die Berufsrichter, die der Abstimmung der Geschworenen quasi als „Berater“ beizuziehen wären, halte er – wenn man ansonsten im derzeitigen System verbleibe – wenig, weil man dadurch Richter dazu zwingen würde, Entscheidungen, an deren Zustandekommen sie nicht mitgewirkt haben, im Nachhinein begründen zu müssen.

 

Der Präsident des OGH, Dr. Rzeszut führt zu dem heute präsentierten Textvorschlag aus, dass er darin – auf den ersten Blick – keinen schlagenden Vorteil gegenüber der derzeitigen Rechtslage erkennen könne. Insbesondere in dem neu präsentierten Abs. 2 des Entwurfs erblicke er keine Garantie für die Beibehaltung der Geschworenengerichtsbarkeit, die sich in der Vergangenheit im Wesentlichen bewährt habe. Insbesondere die Formulierung „... allein oder mehrheitlich ....“ sei für ihn zu unverbindlich bzw. zu beliebig. Im Vergleich dazu sei die Formulierung des derzeitigen Art. 91 B-VG klarer und konkreter und beziehe eindeutiger Stellung. Für ihn eröffne Abs. 2 des heute präsentierten Entwurfs zu viel Spielraum zugunsten des einfachen Gesetzgebers.

 

In der anschließenden Diskussion wird einerseits – im Anschluss an Präsident Dr. Rzeszut – die Meinung vertreten, dass nicht nur an der Laiengerichtsbarkeit als solcher, sondern auch am Art. 91 B-VG in seiner derzeitigen Fassung festgehalten werden solle und da und dort aufgetretene Schwächen dieses Systems durch den einfachen Gesetzgeber behoben werden sollten. Auch in der über die Ergebnisse des Ausschusses 9 abgehaltenen Plenarsitzung des Österreich-Konvents habe es keinen ausdrücklichen Widerspruch gegen die Beibehaltung des Art. 91 B-VG in seiner derzeitigen Fassung gegeben. Insbesondere solle es auch – eingedenk des geplanten erweiterten Mandats für den Ausschuss 9 – auch in Zukunft ein „Splitting“ zwischen Geschwornen- und Schöffengerichtsbarkeit auf verfassungsrechtlicher Ebene geben. Insofern solle die derzeitige verfassungsrechtliche Regelung beibehalten werden, weil keine Notwendigkeit für eine „verfassungsrechtliche Öffnung“ bei der Schuldfrage erkennbar sei.

 

Andererseits wird von anderen Mitgliedern des Ausschusses eine offenere Formulierung auf Verfassungsebene dergestalt gefordert, dass dort – ähnlich wie in dem vom SChef Dr. Miklau präsentierten Textvorschlag - offen gelassen werden solle, ob die Vertreter aus dem Volk allein oder mehrheitlich mit den Berufsrichtern über die Schuldfrage entscheiden sollen. Nur die zuletzt genannte Variante würde eine Mitwirkung der Berufsrichter an der Entscheidungsfindung und damit auch an der Begründung des Wahrspruchs gewährleisten. Dem in diesem Zusammenhang – in Anlehnung an Burgstaller in Korinek/Holoubek, B-VG, Rz 20 zu Art. 91/2-3 – erstatteten Vorschlag, „dass der vorsitzende Berufsrichter stets nicht nur die Beratung, sondern auch – freilich ohne eigenes Stimmrecht – die Abstimmung der Geschworenen leiten und dann aufgrund der von den einzelnen Laienrichtern erkundeten Gründe für ihr jeweiliges Votum schließlich auch eine reguläre Begründung des Geschworenengerichtsurteils verfassen solle, womit dann auch dessen Bekämpfbarkeit mit Rechtsmitteln gleich einem Schöffengerichtsurteil möglich würde“,[1] wird von manchen Ausschussmitgliedern, insbesondere vom Präsidenten des OGH, mit Nachdruck entgegen getreten: Es wäre systemwidrig und unzweckmäßig, wollte man die Berufsrichter einerseits von der Entscheidung über die Schuldfrage ausschließen, sie aber dann andererseits dazu zwingen, eine fremde Entscheidung (mit der sie sich vielleicht nicht einmal ansatzweise identifizieren könnten) im Nachhinein – möglicherweise nur halbherzig – zu begründen. Letztlich kann im Ausschuss über diese Frage ebenso wenig Konsens erzielt werden wie über Abs. 2 des von SChef Dr. Miklau präsentierten Textvorschlags.

 

Konsens kann jedoch darüber erzielt werden, dass an der Laiengerichtsbarkeit – sowohl im Zivil- als auch im Strafrechtsbereich – festgehalten werden sollte und dass der von SChef Dr. Miklau präsentierte Abs. 1 des Entwurfs in etwas adaptierter Form Eingang in den Art. 91 B-VG (als neuer Abs. 1) finden sollte; die diesbezügliche Formulierung könnte wie folgt lauten:

„(1) Das Volk wirkt nach Maßgabe des Gesetzes an der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit mit. Die Bereiche der Mitwirkung und die Art der Auswahl richten sich nach dem Gesetz.“

 

Der Ausschussvorsitzende fasst das Ergebnis der Beratungen dahingehend zusammen, dass der von SChef Dr. Miklau präsentierte Abs. 1 des Entwurfs in dieser adaptierten Form in den Art. 91 B-VG eingebaut werden sollte (verfassungsrechtliche Absicherung der Laienbeteiligung, z.B. im Handels- und Arbeitsrecht sowie in der Jugendgerichtsbarkeit) und ansonsten die derzeit geltenden Abs. 2 und 3 beibehalten werden sollten. Er stellt zu diesem Punkt einen „vorläufigen Schluss der Debatte“ fest.

 

 

 

Tagesordnungspunkt 4.: Anfechtungslegitimation – Erweiterung des Kreises der Beschwerde- und Anfechtungsberechtigten vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Hinblick auf Verbände, Amts- und Kontrollorgane

 

AbgNR Maga. Stoisits und Dr. Meyer führen – auf der Grundlage ihrer Arbeitsunterlage zur „Erweiterung des Kreises der Anfechtungsbefugten“ vom 4. Juni 2004 – aus, dass die derzeitige Bundesverfassung dem einfachen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber nicht dazu ermächtige, den Rechtsweg zum VfGH über die in der Verfassung genannten Fälle hinaus noch weiteren Personen bzw. Institutionen einzuräumen. Vielmehr stehe eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nur jenem Beschwerdeführer zu, der „in seinen Rechten“ verletzt zu sein behauptet. Gemäß Prüfungsbeschluss B 456, 457/03-7, B 462/03-11, vom 27. November 2003 hege der VfGH gegen eine bestimmte Wortfolge in der Bestimmung des § 24 Abs. 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden kurz: UVP-G), mit der unter anderem Umweltanwaltschaften im Feststellungsverfahren über die UVP-Pflicht von Verkehrsvorhaben Parteistellung mit dem Recht zur Erhebung der Beschwerde an den VfGH und VwGH eingeräumt wird, Bedenken. Diese Norm könne – so der VfGH – nicht auf Art. 144 Abs. 1 B-VG gestützt werden, weil die Umweltanwaltschaft keine „echten“ subjektiven Interessen habe. Die Umweltanwaltschaft nehme nur formale „Rechte“ wahr, inhaltlich gesehen handle es sich aber um „Kompetenzen“. Es werde daher vom VfGH gerade geprüft, ob eine verfassungsrechtlich unzulässige Ausweitung der Beschwerdelegitimation gegeben sei.

 

Damit sei aber auch das Beschwerderecht der Umweltanwaltschaft an den VfGH im eigentlichen UVP-Bescheid-Verfahren bedroht. Sofern der VfGH diese Frage mit ja beantworten und den § 24 Abs. 3 UVP-G als verfassungswidrig aufheben sollte, würde sich die Notwendigkeit ergeben, entweder dem einfachen Gesetzgeber generell eine Befugnis zur Ausweitung der Beschwerdeberechtigten über den Kreis der „echt“ subjektiv Betroffenen hinaus einzuräumen oder aber unmittelbar bestimmten Amtsorganen zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung diese Befugnis einzuräumen. Andernfalls würde es zu einer Verschlechterung des Umweltschutzstandards kommen. Eine derartige Erweiterung sei auch aufgrund der UN-ECE-Konvention von Aarhus und der Rechtsakte zur Umsetzung der Aarhus-Konvention allenfalls erforderlich. Im Lichte der weiter zu erwartenden Richtlinie über den Zugang zu Gerichten (siehe KOM 2003, 624) sei auch die Ausweitung der Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG zu erwägen. Schließlich werde noch – aufgrund der vom Österreich-Konvent in Aussicht genommenen weitgehenden Konzentration des Verfassungsrechts in einer Verfassungsurkunde – die Forderung aufgestellt, den jetzigen § 24 Abs. 11 UVP-G (konkrete Normenkontrolle) in den Art. 139 B-VG zu integrieren. Auch hier biete sich eine allgemeine Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber an, diese Anfechtungsbefugnis Amtsorganen und Verbänden einzuräumen. Schließlich sei noch auf die im Rahmen des Österreich-Konvents durchgeführten Hearings zu verweisen, wo sowohl vom Österreichischen Frauenring (zur Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes) als auch von der Österreichischen Liga der Menschenrechte (zur Durchsetzung der Menschenrechte zugunsten benachteiligter, gefährdeter und sozial schwacher Personengruppen) eine Verbandsbeschwerde gefordert worden sei. Im Übrigen werde hinsichtlich der weiteren Details auf das dem Ausschuss 9 vorgelegte und an alle Ausschussmitglieder verteilte Papier verwiesen.

 

Diese Ausführungen stoßen im Ausschuss aber eher auf Skepsis: So wird einerseits vor der Gefahr einer möglichen Überbelastung des VfGH gewarnt und auch darauf hingewiesen, dass ein unmittelbar Betroffener, der „in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet“, schon jetzt durch eine Organisation bzw. einen Verband unterstützt werden könne und eine Art „Musterprozess“ führen könne und einem solchen Beschwerdeführer der Weg zum VwGH schon jetzt offen stehe; dieser Weg sei in der Vergangenheit bereits oft gegangen worden und der VwGH habe sich als „idealer Filter“ erwiesen, der bei Bestehen von Bedenken ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH beantragt habe. Andererseits wird – aufgrund des derzeit anhängigen Verfahrens vor dem VfGH nur in generalisierender bzw. abstrahierter Form – darauf hingewiesen, dass es eine bewusste Grundsatzentscheidung des Verfassungsgesetzgebers gewesen sei, die Anfechtungsbefugnis vor dem VfGH gemäß      Art. 144 B-VG nur dem in seinen subjektiven Rechten verletzten Beschwerdeführer einzuräumen und darüber hinaus eine „abstrakte Normenkontrolle“ in den Art. 139 ff B-VG zu verankern. Die in Prüfung gezogene Wortfolge in § 24 Abs. 3 UVP-G, die unter anderem dem Umweltanwalt die Parteistellung mit den Rechten nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz UVP-G einräumt, bereite schon deshalb Schwierigkeiten, weil damit die Frage aufgeworfen werde, ob mit dieser Konstruktion die Übertragung der Wahrnehmung subjektiver öffentlich-rechtlicher Befugnisse auf staatliche Organe oder aber eine Art von abstrakter Normenkontrolle oder aber überhaupt etwas ganz anderes, sozusagen ein „Tertium“ gemeint sei.

 

Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Einrichtung von „Anwälten des öffentlichen Rechts“ zwar ein durchaus legitimes Anliegen sei, dass eine Überdehnung dieses Anliegens aber zu problematischen Ergebnissen führen könnte. In je stärkeren Ausmaß man auch solchen Anwälten öffentlichen Rechts, wie etwa dem Umweltanwalt, oder auch anderen Verbänden den Zugang zum VfGH einräume, desto mehr verliere der VfGH seinen Gerichtscharakter und werde zu einer immer politischeren Institution; diese Entwicklung sei schon durch die Einführung der „abstrakten Normenkontrolle“ und des so genannten „Drittelantrags“ in den 70er Jahren eingeleitet worden. Einigkeit besteht im Ausschuss jedoch darüber, dass es sich bei dem heute vorgelegten Papier um eine Arbeitsunterlage handle, über die im Zusammenhang mit der Einführung eines Grundrechtskatalogs zu einem späteren Zeitpunkt – nach Abschluss des genannten Gesetzesprüfungsverfahrens durch den VfGH – jedenfalls noch einmal zu diskutieren sei werde.

 

 


Tagesordnungspunkt 5: Diskussion über die vom Ausschuss 2 dem Ausschuss 9 zur Beratung zugewiesenen, in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsrechtlicher Form anhand des als Anhang versendeten Auszugs aus dem Teilbericht des Ausschusses 2:

 

Die Diskussion über diesen Tagesordnungspunkt wird im Ausschuss dergestalt geführt, dass anhand des als Anhang versendeten Auszugs aus dem Teilbericht des Ausschusses 2 die von diesem dem Ausschuss 9 zugewiesenen Normen Punkt für Punkt durchgegangen und die Ergebnisse der Beratungen jeweils in der zweiten Spalte von rechts unter der Rubrik „Anmerkungen des Ausschusses“ eingetragen werden; dieser jeweils um die Anmerkungen ergänzte Auszug wird in der Folge wiedergegeben und bildet einen integrierten Bestandteil dieses Protokolls (der selbstverständlich auch dem Ausschuss 2, seinem Vorsitzenden, Herrn Präsident Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Korinek, seinem Ausschussbetreuer, Herrn Dr. Megner, und Frau Maga. Martin zur Verfügung gestellt werden wird):

 


Lfd Z

Typ

Titel

StF

§/Art

Novellen

Regelungsinhalt

Ausschuss 2: Anmerkungen aus den Sitzungen

Anmerkungen des Ausschusses 9

67

vfb

BG v 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979)

1979/333

§ 41a Abs 6

1994/550 1997/61

Berufungskommission/Berufungs-behörde auch gegen Ministerbescheide bzw anstelle des BM

Ausgangsbasis für Zuteilung: Fragen des Beamtendienstrechts (Leistungsfeststellung, Ausübung Disziplinarrecht usw.) an Ausschuss 6, Kontrolle der Ausübung des Disziplinarrechts, Rechtskontrolle an Ausschuss 9; besondere Verwaltungseinrichtungen (hier nicht der Fall)  an Ausschuss 7

Grund für den Verfassungsrang: Art 20 Abs 1 B-VG;

2 Varianten möglich:

a)       Aufhebung, wenn die Integration der Berufungs-kommission in das Verwaltungsgericht 1. Instanz möglich ist;

b)       Ansonsten: Bestimmung belassen; allenfalls generelle Regelung über die Zuständigkeit solcher Kommissionen zur Überprüfung von Entscheidungen oberster Organe

26

bvg

BVG v 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird
2. B-VGNov 1962

1962/215

Art VI

 

Subventionierung konfessioneller Schulen

 

 

41

bvg

BVG v 28. April 1975, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens neuerlich geändert wird
B-VGNov 1975

1975/316

Art V

 

Subventionierung konfessioneller Schulen

 

 

10

bvg

Übergangsgesetz v 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl Nr 368 vom Jahre 1925 - Übergangsgesetz (ÜG 1920)

1925/368 (Wv)

§ 8

1925/269 1929/393 1962//205

Behörden-Überleitung/Bund (Abs 1) Behörden-Überleitung/Länder (Abs 2) Überleitung Anstalten (Abs 3)
Behörden-Überleitung, allgemeine staatliche Verwaltung/Länder (Abs 4) Amt der Landesregierung (Abs 5 lit a) BH, Gemeinden (Abs 5 lit b)
territoriale Grenzen (Abs 5 lit d)
provisorische Gebietsgemeinden (Abs 5 lit f) Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung/Gebäude (Abs 6)
 Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung/Amtseinrichtungen (Abs 7)
Anwendung Abs 5 auf Wien (Abs 8)

GZ: 99000.0160/8-KONVENT/2004
Die Verbindungsstelle der österr. Bundesländer teilt mit:  § 8 Abs 6 "Für das Land Salzburg hat diese Bestimmung weiterhin rechtliche Bedeutung."  Ebenso für Kärnten, nicht aber für das Burgenland.                                                                            Somit: Übergangsrecht (§ 8 Abs 6); Ausschuss 6 (Abs 5) ; F02 (Rest)                                                            

 

86

vfb

BG v 2. Juli 1980, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 - UrhGNov. 1980)

1980/321

Art III § 1 Abs 3

 

Schiedsstelle/Verordnungsbefugnis

Schiedsstelle hat ähnliche Aufgabe wie "Regulator" (Satzung substituiert Vereinbarung)

 

87

vfb

BG v 2. Juli 1980, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 - UrhGNov. 1980)

1980/321

Art III § 2

 

Schiedsstelle/Verordnungsbefugnis

Schiedsstelle hat ähnliche Aufgabe wie "Regulator" (Satzung substituiert Vereinbarung)

 

238

vfb

BG über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden - Bundesfinanzierungsgesetz

1992/763

(Art I)
 § 1 Abs 1

 

Österreichische Bundesfinanzierungs-agentur/Gründung

 

 

239

vfb

BG über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden - Bundesfinanzierungsgesetz

1992/763

(Art I)
§ 2 Abs 1 Z 1- 5 und 7-10

1993/185
(Z 9) 1996/201
(Z 10)
1997/124

Österreichische Bundesfinanzierungs-agentur/Aufgaben

 

 

243

vfb

BG über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GBG)

1993/100

§ 24 Abs 5

 

Gleichbehandlungskommission/
Weisungsfreiheit

 

 

244

vfb

BG über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GBG)

1993/100

§ 37 Abs 1

 

Gleichbehandlungsbeauftragte, Kontaktfrauen/Weisungsfreiheit

 

 

253

vfb

BG über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG)

1993/340

§ 7 Abs 4

 

Fachhochschulrat/Weisungsfreiheit

 

 

257

vfb

BG über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG)

1993/532

§ 79 Abs 5

2002/45

Zahlungssystemaufsicht durch OeNB/Weisungsfreiheit

Der Ausschuss 2 meint, dass die  Weisungsfreistellung der Nationalbank in ihrem gesamten Aufgabenbereich verfassungsrechtlich klarzustellen wäre.

 

271

vfb

BG über die Organisation der Universitäten (UOG 1993)

1993/805

§ 40 Abs 7

 

Arbeitskreis für Gleichbehandlungs-fragen/Weisungsfreiheit

 

 

338

vfb

BG über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG)

1998/130

§ 40 Abs 7

 

Arbeitskreis für Gleichbehandlungs-fragen/Weisungsfreiheit

 

 

362

vfb

BG über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz - FlUG)

1999/105

§ 4 Abs 4

 

Flugunfalluntersuchungsstelle, mitwirkende Bedienstete des BMVIT/
Weisungsfreiheit; Bedienste, mitwirkende Bedienstete des BMVIT/fachliches Weisungsrecht

Eine generelle Regelung der Weisungs(un)gebundenheit von Bediensteten unabhängiger Stellen wäre wünschenswert

 

377

vfb

BG über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz -
UniAkkG)

1999/168

§ 4 Abs 2

 

Akkreditierungsrat/
Weisungsfreiheit

 

 

391

vfb

BG über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie- Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG)

2000/121

§ 16 Abs 1

2002/148

Energie-Control Kommission/Aufgaben

 

 

413

vfb

BG über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehörden-gesetz - FMABG)

2001/97

§ 1 Abs 1

2002/45

Errichtung der FMA zur Durchführung näher bezeichneter Aufgaben;

FMA/Weisungsfreiheit

 

 

426

vfb

BG, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz)

2002/149

§ 15 Abs 3

 

Zuständigkeit der e-control GmbH zur Streitentscheidung betreffend Ausgleich Ökostrommengen und Vergütungen

 

 

437

vfb

BG über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz - WettbG)

2002/62

(Art I) § 1 Abs 3

 

Generaldirektor (Stellvertreter)/Weisungsfreiheit

 

 

438

vfb

BG über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz - WettbG)

2002/62

(Art I) § 9 Abs 3

 

Bedienstete/fachliches Weisungsrecht

Eine generelle Regelung der Weisungs(un)gebundenheit von Bediensteten unabhängiger Stellen wäre wünschenswert

 

3

vfb

BG v 18. Juni 1947, betreffend die Errichtung einer Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz)

1947/152

Art 19
Abs 7

1989/54

Disziplinarrat/Weisungsfreiheit

Disziplinarrecht in Selbstverwaltung / Ausübung: Ausschuss 7;
Kontrolle: Ausschuss 9

Außer Kraft seit 7.3.2004

103

vfb

BG über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983)

1983/330 (Wv)

§ 2

1997/64
1999/194 (DFB)

Berufsausübungsverbot (Abs 1 bis 4), Mitwirkung von Gesetzgebungsorganen an Vollziehung (Abs 2 und 3)
Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur Schaffung weitergehender Bestimmungen (Abs 5)

Ausschuss 8 inhaltlich zuständig; formale Lösung: "2/3-Gesetz" auf Grund einer Ermächtigung in der Verfassungsurkunde

 

104

vfb

BG über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983)

1983/330 (Wv)

§ 3

 

Verbot der Auftragsvergabe

 

 

105

vfb

BG über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983)

1983/330 (Wv)

§ 3a

1983/612

Vermögensoffenlegung

 

 

106

vfb

BG über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983)

1983/330 (Wv)

§ 6a Abs 2

1997/64

(Weiter-)Ausübung eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft neben Mandat in einem gesetzgebenden Organ

 

 

116

vfb

BG über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)

1984/379 (Wv)

§ 31a Abs 1

 

Rechnungshofkontrolle

 

 

404

vfb

Wehrgesetz 2001 - WG 2001

2001/146
(3. Wv)

§ 4 Abs 1

 

Einrichtung der Bundesheer-Beschwerdekommission, Funktionsperiode  (Vorsitzenden-Bestellung durch NR)

 

 

405

vfb

Wehrgesetz 2001 - WG 2001

2001/146
(3. Wv)

§ 4 Abs 7

 

Personal-Bereitstellungs- und Sach-aufwandtragungsverpflichtung/BMLV;
Personal/Weisungsrecht

 

 

406

vfb

Wehrgesetz 2001 - WG 2001

2001/146
(3. Wv)

§ 4 Abs 9

 

Vorsitzenden-Bestellung/
Modalitäten

 

 

107

vfb

BG über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983)

1983/330 (Wv)

§ 10
Abs 1 bis 3

 

Zuständigkeit des VfGH zur Sanktionierung von Verstößen gegen UnvG (Amtsverlust)

 

Einbau in das B-VG, etwa in den Art 142 B-VG (Ministeranklage), möglich

10

bvg

Übergangsgesetz v 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl Nr 368 vom Jahre 1925 - Übergangsgesetz (ÜG 1920)

1925/368 (Wv)

§ 28

 

Aufrechterhaltung der damals geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Zivil- und Strafgerichte bis auf weiteres

 

Aufhebung und Integration in den Art 91 B-VG möglich (siehe dieses Protokoll über die 9. Sitzung des Ausschusses 9, Tagesordnungspunkt 3.; AB A09, Seite 9; Lanner, Kodex Verfassungsrecht20, Fn 23 zu

§ 28 ÜG 1920)

66

bvg

BVG, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird

1992/276

Art III

 

Baugrundstücke/VwGH

 

Einbau in das B-VG, etwa in den Art 133 Z 4 B-VG, möglich; Vormerken für später; jedenfalls soll der VwGH anrufbar sein 

13

vfb

BG v 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz - FinStrG.)

1958/129

§ 66

1975/335, 1975/381 (DFB), 2002/97

Abs 1 - Weisungsfreistellung der Mitglieder der Spruchsenate und des Unabhängigen Finanzsenates;
Abs 2 -Zusammensetzung der Spruch- und der Berufungssenate in Finanzstrafsachen;

 

Bestimmung des Verfassungsrangs entkleiden (4fach geregelt); Regelung über Gerichtsqualität und Weisungsfreiheit soll im Übergangsrecht erfolgen

Anmerkung der Verfasser aufgrund eines späteren Hinweises: Bestimmung  des Abs 1 soll, soweit sie sich auf die Mitglieder des UFS bezieht, des Verfassungsrangs entkleidet und, soweit sie sich auf die Mitglieder der Spruchsenate (= 1. Instanz) bezieht, aufrecht belassen werden; Bestimmung des Abs 2 ist, soweit sie sich auf die Vorsitzführung im Spruchsenat bezieht, ein Problem des Art 94 B-VG

29

vfb

BG v 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO).

1961/194

§ 271

1993/12, 2002/97

UFS/Weisungsfreiheit

Die Weisungsfreiheit ist vierfach geregelt: BAO, ZollR-DG, FinStrG , UFSG - eine generelle Norm wäre anzustreben

Bestimmung des Verfassungsrangs entkleiden (4fach geregelt); Regelung über Gerichtsqualität und Weisungsfreiheit soll im Übergangsrecht erfolgen

Anmerkung der Verfasser aufgrund eines späteren Hinweises: Bestimmung  könnte überhaupt entfallen

69

vfb

BG v 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979)

1979/333

§ 102 Abs 2

 

Disziplinarkommission/
Weisungsfreiheit

 

Grund für den Verfassungsrang: Art 20 Abs 1 B-VG;

2 Varianten möglich:

a)       Aufhebung, wenn die Integration der Disziplinar-kommission in das Verwaltungsgericht 1. Instanz möglich ist;

b)       Ansonsten: Bestimmung belassen

 

112

vfb

BG v 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984)

1984/302

§ 91 Abs 2

 

(landesgesetzlich - Art 14 Abs 4 lit a B-VG - vorgesehene) Disziplinarkommission/
Weisungsfreiheit

 

Grund für den Verfassungsrang: Art 20 Abs 1 B-VG;

2 Varianten möglich:

a)       Aufhebung, wenn die Integration der Disziplinar-kommission in das Verwaltungsgericht 1. Instanz möglich ist;

b)       Ansonsten: Bestimmung belassen

Anmerkung der Verfasser aufgrund eines späteren Hinweises zu Punkt b): Ansonsten: Autonome Regelung durch den Landesverfassungsgesetzgeber

(„Bevormundungsproblem“)

126

vfb

BG v 28. Juni 1985 über das Dienstrecht der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985)

1985/296

§ 99 Abs 2

 

(landesgesetzlich - Art 14a Abs 3 lit b B-VG - vorgesehene) Disziplinarkommissionen/
Weisungsfreiheit

 

Grund für den Verfassungsrang: Art 20 Abs 1 B-VG;

2 Varianten möglich:

a)       Aufhebung, wenn die Integration der Disziplinar-kommission in das Verwaltungsgericht 1. Instanz möglich ist;

b)       Ansonsten: Bestimmung belassen

Anmerkung der Verfasser aufgrund eines späteren Hinweises zu Punkt b): Ansonsten: Autonome Regelung durch den Landesverfassungsgesetzgeber

(„Bevormundungsproblem“)

189

vfb

BG über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz-SPG)

1991/566

§ 15a

1999/146

Menschrechtsbeirat/Tätigkeit (Abs 1), /Zusammensetzung, Weisungsfreiheit, Vorschlagsrecht VfGH-Präs  (Abs 2)

 

Grund für den Verfassungsrang: Art 20 Abs 1 und 94 B-VG;

Im Ausschuss 9 schon behandelt (siehe AB A09, Seite 37); entweder ausdrückliche Verankerung des Menschenrechtsbeirats im B-VG oder Verankerung eines allgemeiner formulierten „Beiratstypus“

261

vfb

BG über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000)

1993/697

§ 24 Abs 11

1996/773

Antragslegitimation nach
Art 139 B-VG

konkrete oder abstrakte Normenkontrolle?
Kreis der Anfechtungslegitimierten?

Erkenntnis des VfGH G 4-6/ 04 abwarten (siehe Prüfungsbeschluss des VfGH, B 456, 457, 462/03 vom 27.11.2003; dieses Protokoll über die 9. Sitzung des Ausschusses 9, Tagesordnungspunkt 4.; Arbeitsunterlage von AbgNR Maga. Stoisits vom 4.6.2004)

283

vfb

BG betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungs-gesetz – ZollR-DG)

1994/659

§ 85d

1998/13 2002/97

UFS/Weisungsfreiheit

Die Weisungsfreiheit ist vierfach geregelt: BAO, ZollR-DG, FinStrG , UFSG - eine generelle Norm wäre anzustreben

Bestimmung des Verfassungsrangs entkleiden (4fach geregelt); Regelung über Gerichtsqualität und Weisungsfreiheit soll im Übergangsrecht erfolgen

Anmerkung der Verfasser aufgrund eines späteren Hinweises: Bestimmung  könnte überhaupt entfallen

371

vfb

BG über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)

1999/165

Art 2 § 35 Abs 2

 

Befugnisse auch gegenüber den in Art 19 Abs 1 B-VG genannten obersten Organen

 

Grund für den Verfassungsrang: Art 19 Abs 1 B-VG; VfSlg 13.626/1993;

Bestimmung soll in das B-VG eingebaut werden

373

vfb

BG über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)

2002/149

Art 2 § 38 Abs 1

 

Organisation, Geschäftsführung der Datenschutzkommission

 

Grund für den Verfassungsrang: Art 19 Abs 1 B-VG; VfSlg 13.626/1993;

Bestimmung soll in das B-VG eingebaut werden

434

vfb

Heeresdisziplinargesetz 2002 - HDG 2002

2002/167 (Wv)

§ 15 Abs 3

 

Disziplinarkommissionen/
Weisungsfreiheit

 

Grund für den Verfassungsrang: Art 20 Abs 1 B-VG;

2 Varianten möglich:

a)       Aufhebung, wenn die Integration der Disziplinar-kommission in das Verwaltungsgericht 1. Instanz möglich ist;

b)       Ansonsten: Bestimmung belassen

435

vfb

Heeresdisziplinargesetz 2002 - HDG 2002

2002/167 (Wv)

§ 73

 

Zuständigkeit Berufungskommission nach BDG in Heeresdisziplinarsachen

 

Grund für den Verfassungsrang: Art 20 Abs 1 B-VG;

2 Varianten möglich:

a)       Aufhebung, wenn die Integration der Berufungs-kommission in das Verwaltungsgericht 1. Instanz möglich ist;

b)       Ansonsten: Bestimmung belassen

443

vfb

(Entwurf eines) BG über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG)

2002/97

§ 1 Abs 1

 

UFS/Errichtung (Bundesgebiet)

 

Bestimmung des Verfassungsrangs entkleiden; Regelung im Übergangsrecht

444

vfb

(Entwurf eines) BG über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG)

2002/97

§ 6 Abs 1

 

UFS/Weisungsfreiheit

Die Weisungsfreiheit ist vierfach geregelt: BAO, ZollR-DG, FinStrG , UFSG - eine generelle Norm wäre anzustreben

Bestimmung des Verfassungsrangs entkleiden (4fach geregelt); Regelung über Gerichtsqualität und Weisungsfreiheit soll im Übergangsrecht erfolgen

Anmerkung der Verfasser aufgrund eines späteren Hinweises: Bestimmung  könnte überhaupt entfallen

446

vfb

BG über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG)

2002/99

§ 135 Abs 3

 

Antragslegitimation nach Art 140 und 139 B-VG

 

Einbau in das B-VG, etwa in die Art 139, 140 B-VG, möglich

447

vfb

BG über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG)

2002/99

§ 139 Abs 1

 

BVA/Weisungsfreiheit

 

Eine allgemeine Regelung über die Möglichkeit zur Schaffung weisungsfreier Behörden wäre wünschenswert; darüber soll auch in den Ausschüssen 5 und 6 beraten werden (siehe auch Stellungnahme des BMWA vom 27.5.2004)

448

vfb

BG über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG)

2002/99

§ 140 Abs 2

 

Bedienstete/fachliches Weisungsrecht

Eine generelle Regelung der Weisungs(un)gebundenheit von Bediensteten unabhängiger Stellen wäre wünschenswert

Eine allgemeine Regelung über die Weisungs(un)-gebundenheit von Bediensteten unabhängiger Stellen wäre wünschenswert; darüber soll auch im Ausschuss 6 beraten werden (siehe auch Stellungnahme des BMWA vom 27.5.2004)

12

bvg

BVG v 7. Dezember 1929, betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsgesetznovelle
B-VGNov 1929

1929/393

Art II § 11

 

Einholung von Gutachten von nach LG kollegial eingerichteten Bauoberbehörde durch LH vor Erlassung eines nach Art 15
Abs 5 B-VG in die unmittelbare Bundesverwaltung fallenden Bescheides

Der Ausschuss 2 schlägt die Aufhebung vor.

Bestimmung soll aufgehoben werden (siehe dazu auch das Protokoll über die 5. Sitzung des Ausschusses 9 vom 13.2.2004, Seite 3; Schreiben des Amts der Wiener Landesregierung vom 24.3.2004)

372

vfb

BG über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000)

1999/165

Art 2 § 37

 

Abs 1 - Datenschutzkommission/
             Weisungsfreiheit
Abs 2 - Bedienstete/fachliches 
             Weisungsrecht

Abs 1 kann aufgehoben werden (F04), falls die Bestimmung des Art 20 Abs 2 B-VG materiell bestehen bleibt;
Abs 2 - eine generelle Regelung der Weisungs(un)gebundenheit von Bediensteten unabhängiger Stellen wäre wünschenswert

Abs 1 soll aufgehoben werden;

Abs 2 ist verallgemeinerungsfähig und soll in das B-VG eingebaut werden; das weitere Schicksal von Abs 2 müsste vom Ausschuss 6 beraten werden 

 


 

Der Ausschussvorsitzende bedankt sich bei allen erschienenen Ausschussmitgliedern und Vertretern für deren rege und konstruktive Mitarbeit und erinnert daran, dass die nächste Sitzung des Ausschusses 9 am

 

2. Juli 2004, 10.00 Uhr bis ca. 16.00 Uhr, Parlament, Ausschusslokal III,

 

stattfinden werde.

 

 

 

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 9:                                     Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

 

Univ.-Prof. Dr. Herbert Haller e.h.                                                      Dr. Gert Schernthanner e.h.



[1] Wobei Burgstaller in Korinek/Holoubek, B-VG, Rz 20 zu Art. 91/2-3, gleich im Anschluss an diesen Vorschlag wörtlich ausführt: „Es ist zuzugestehen, dass eine Verwirklichung dieses Vorschlages einerseits die gewichtigsten Einwände gegen das Geschworenengericht entfallen ließe und andererseits im Hinblick darauf, dass die Geschworenen weiterhin allein über die Schuld des Angeklagten abstimmen würden, formal auch noch mit dem diesbezüglichen Anforderungen des Art. 91 Abs. 2, wie sie eingangs in Rz 19 formuliert wurden, in Einklang zu bringen wäre. Mit dieser formalen Entsprechung darf man sich aber nicht begnügen. Dass die Geschworenen wenigstens ihre Abstimmung ohne den kontrollierenden Einfluss der Berufsrichter vornehmen können und für ihren Wahrspruch keine der Anfechtung unterliegende Begründung zu liefern brauchen, gehört wohl zu jenen Grundelementen einer Geschworenengerichtsbarkeit, die Art. 91 Abs. 2 unabdingbar voraussetzt.“