Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk (Vorsitzender)
Herbert Scheibner (stellvertretender
Vorsitzender)
Mag.
Bernhard Achitz (Vertretung
für Friedrich Verzetnitsch)
Dr.
Maria Berger
Prof.
Christine Gleixner
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter
Mag.
Walter Grosinger (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Prof.
Ing. Helmut Mader
Mag.
Joachim Preiss (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Univ.Prof.
Dr. Reinhard Rack
Dr.
Johann Rzeszut
Mag. Rüdiger Schender (Vertretung
für Mag. Herbert Haupt)
Mag.
Terezija Stoisits
Externer Experte:
Univ.Prof.
DDr. Johannes Huber
Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Jochen Danninger (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag.
Ronald Faber (Büro
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Dr.
Marlies Meyer (Büro
Dr. Eva Glawischnig)
Mag.
Katharina Peschko-Gruber (Büro
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Büro des
Österreich-Konvents:
Mag.
Birgit Caesar (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika
Siller (Ausschusssekretariat)
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 16.00
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
2.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3.)
Berichte
4.)
Expertenhearing von Univ.Prof. DDr. Johannes Huber zum Thema
„Grundrechtsfragen der Biomedizin“
5.)
Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte (Meinungsfreiheit)
6.)
Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden, wünscht ein gutes Neues Jahr 2004
und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
(12. Dezember 2003)
Das
Protokoll der siebenten Sitzung vom 12. Dezember 2003 wird mit folgender
Maßgabe genehmigt (Ergänzungen wurden bereits eingearbeitet):
– Auf Seite 4, Pkt. (i) „Strukturierung der weiteren
Ausschussarbeit“, wird der erste Absatz wie folgt ergänzt:
Darüber hinaus ist es erwünscht und
erforderlich, dass dem Ausschuss – wie bisher – konkrete
Formulierungsvorschläge für Grundrechte als Diskussionsgrundlage präsentiert
werden.
– Auf
Seite 7, Pkt. (b) „Art. z: Wissenschaftsfreiheit (entspricht Art. 17
des StGG 1867)“, wird der erste Absatz wie folgt ergänzt:
Diskutiert wird auch die Frage einer
Objektivitätspflicht im Unterricht. Diese Frage soll zu einem späteren
Zeitpunkt erörtert werden.
Der
Ausschussvorsitzende berichtet über folgende Themen:
(a) Antrag auf Verlängerung der Zeitvorgabe für
die Vorlage eines schriftlichen Berichtes:
Das Präsidium des Österreich-Konvents behandelte die von
einigen Ausschüssen gestellten Verlängerungsanträge in seiner Sitzung am 18.
Dezember 2003. Die Beratungen wurden vertagt. Das Präsidium ersuchte den
Vorsitzenden des Österreich-Konvents, sich mit den Ausschussvorsitzenden in
Verbindung zu setzen (Arbeits- bzw. Terminplan für die Finalisierung der
Arbeiten).
Der Ausschussvorsitzende beabsichtigt, bei diesem Gespräch
folgende Fragen anzusprechen:
– Terminvorgabe
für die Erstellung des Grundrechtskataloges
– Notwendigkeit
der Erstellung eines Teilberichtes
(b) Internet:
Die wesentlichen Unterlagen der Ausschusssitzungen
(Protokolle, externe Schreiben usw.) und die Protokolle der Präsidiumssitzungen
werden voraussichtlich ab 15. Jänner 2004 über Internet zur Verfügung stehen.
Ein Intranet mit Log-in würde sich in diesem Fall erübrigen.
(c) Experten
im Sinne einer begleitenden Beratung („Gegenlesen von Textvorschlägen“):
In ihrem
Schreiben vom 18. Dezember 2003 nennt die Arbeiterkammer folgende Personen als Experten im Sinne einer
begleitenden Beratung („Gegenlesen von Textvorschlägen“):
– em. Univ.Prof.
DDr. Hans Floretta, Salzburg
– Univ.Prof.
Dr. Rudolf Strasser, Universität Linz
(d) Externe Schreiben:
Der Ausschuss kommt überein, dass externe Schreiben in
Hinkunft nur noch elektronisch an die Ausschussmitglieder verteilt werden;
kurzfristig vor einer Sitzung einlangende Papiere werden allenfalls als
Tischvorlage bei den Ausschusssitzungen aufgelegt.
(e) Expertenhearing von ao.Univ.Prof. Dr.
Kolonovits:
Am 30. Jänner 2004 wird ao.Univ.Prof. Dr. Kolonovits
zum Thema „Rechte der Volksgruppen“ referieren; soziale Grundrechte werden
nicht behandelt.
(f) Religionsunterricht
(Recht auf Bildung; Schulwesen):
Bei der
vorigen Ausschusssitzung wurde u.a. ein Textvorschlag für die „Wissenschaftsfreiheit“
erarbeitet. Dabei wurde der vierte Satz des Textentwurfes des
Ausschussvorsitzenden („Für den
Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder
Religionsgesellschaft Sorge zu tragen“) provisorisch gestrichen. Der
Ausschuss kam überein, diese Bestimmung in die Synopse über die „Religionsfreiheit“
an geeigneter Stelle einzuarbeiten. Ein neuer Textentwurf von Univ.Prof.
DDr. Grabenwarter und Univ.Prof. Dr. Rack zu den Themen „Wissenschaftsfreiheit;
Kunstfreiheit; Recht auf Bildung; Schulwesen“ enthält eine entsprechende Regelung.
Der Entwurf lautet nunmehr wie folgt (siehe Anlage 1):
(4)
Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
In
seinem Referat über „Grundrechtsfragen der Biomedizin“ behandelt Univ.Prof.
DDr. Huber insbesondere folgende Themen:
1) Wann beginnt das Leben – naturwissenschaftliche Modelle
2) Hintergründe der Diskussion um
das 6. EU-Rahmenprogramm
(Stammzellentherapie,
therapeutisches Klonen, adulte Stammzellen, etc.)
3) transkulturelle Unterschiede in
der ethischen Beurteilung biomedizinischen Forschens
4) Chimärenbildung für
Transplantationschirurgie und Organersatz
(personaler
Status der Chimären?)
5)
Nanotechnologie und
Brainmapping – das gläserne Gehirn
6)
Ethische
Implikationen der ab dem Jahre 2010 in den G-7-Staaten zu erwartenden
explosionsartigen Zunahme der über 85jährigen – das Problem der demographischen
Verschiebung.
Im Rahmen des Vortrags werden vor allem nachstehende Aspekte
angesprochen:
– Beginn des
menschlichen Lebens: unterschiedliche Ansätze (Befruchtung/Entstehung der
Individualität)
– Recht auf Leben
beinhaltet auch ein Recht auf Individualität
– Diagnostik: PID =
Präimplantationsdiagnostik (Individualität ist noch nicht vorhanden) bzw. PND
= Pränataldiagnostik (Individualität ist bereits gegeben)
– Stammzellenforschung,
Chimärenbildung: wesentlich für die Transplantationschirurgie und für den
Organersatz; größere Erfolge mit adulten als mit embryonalen Stammzellen
– Diagnostik des Gehirns
(Nanotechnologie, Brainmapping): z.B. Veränderung von Anordnungsstrukturen;
Gefahr der Bildung von „Gesundheitsklassen“
– Demographische
Entwicklung: Berechnungen der WHO (Konferenz 1993), wonach ab 2010 mit einer
äußerst starken Zunahme der über 85jährigen zu rechnen ist
– Das Recht auf ein
menschenwürdiges Dasein (einschließlich des Rechts auf ein menschenwürdiges
Altern bzw. einen menschenwürdigen Lebensabend), das Recht auf Bildung und das
Recht auf eine fundamentale Ernährung stellen „basale Grundrechte“ dar.
In der weiteren Diskussion werden vornehmlich folgende Fragen
behandelt:
(a) Beginn
des Lebens:
– derzeit noch keine
Ersetzbarkeit der mütterlichen Software (des epigenetischen Codes)
– Unabhängigkeit vom
epigenetischen Code: ab der Organogenese (Ausbildung der Organe), d.h. ab der
8., 9. oder 12. Woche (hiezu gibt es unterschiedliche Meinungen)
– Gefahr: Manipulation
der mütterlichen Software
– individuelles Leben
entwickelt sich kontinuierlich; daher kontinuierlich zunehmender Rechtschutz
(b) Diagnostik:
– Möglichkeit
der geschlechtsspezifischen Selektion im Rahmen der Diagnostik
– geringes Risiko von
Fehldiagnosen
– ethische/gesellschaftliche
Vertretbarkeit der Präimplantationsdiagnostik: in extremen, genau definierbaren
Härtefällen (Embryo würde jedenfalls während der Schwangerschaft oder
unmittelbar nach der Geburt sterben)
– derzeit ist die
Präimplantationsdiagnostik verboten; Umgehung des Verbots durch Ausweichen
in Staaten, in denen die Präimplantationsdiagnostik erlaubt ist
(c) Biomedizinisches
Forschen:
– genetische Behandlung
von Straftätern, bspw. von Sexualverbrechern
– Recht von Menschen
mit Behinderungen auf ein unbehindertes Leben mit Hilfe der Wissenschaft
– Verlängerung der
Aufbewahrungsfrist für Embryonen (derzeit ein Jahr)
– Kostenfrage
(d) Sterbehilfe,
Sterbebegleitung:
– aktive/passive
Sterbehilfe: hohe Missbrauchsgefahr; Schmerz stellt keinen Grund dar (ist
medizinisch beeinflussbar)
– Sterbebegleitung:
Humanisierung der letzten Phase des Lebens; soziale Einsamkeit als zunehmendes
Problem
(e) Steuerungsmöglichkeiten:
– Kontrolle der
Kommerzialisierung in der Wissenschaft von essenzieller Bedeutung
– Umsetzbarkeit/Verwertbarkeit
„basaler Grundrechte“ in einem Grundrechtskatalog
– Legistik kommt der Geschwindigkeit
in der medizinischen Entwicklung kaum nach
– bessere
Sensibilisierung und Information der Bevölkerung erforderlich (Beispiel: Einfluss
von Videospielen, die Gewalt zeigen, auf das Aggressionspotenzial von Kleinkindern)
Abschließend dankt der
Ausschussvorsitzende Herrn Univ.Prof. DDr. Huber für seine Ausführungen. Der
Ausschuss wird das Thema „Recht auf Leben“ zu einem späteren Zeitpunkt
behandeln.
Im Ausschuss besteht Einvernehmen,
die neuen Textentwürfe von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter und Univ.Prof. Dr.
Rack (erster Textentwurf: Wissenschaftsfreiheit;
Kunstfreiheit; Recht auf Bildung; Schulwesen; zweiter Textentwurf mit
Erläuterungen:
Kommunikationsfreiheiten) in die weitere Ausschussarbeit mit einzubeziehen
(siehe Anlage 1 und 2).
Der Ausschuss setzt die Behandlung
der „Meinungsfreiheit“ auf Basis des überarbeiteten Textentwurfes von
Univ.Prof. Dr. Funk und des neuen Textentwurfes von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter
und Univ.Prof. Dr. Rack fort und diskutiert dabei neuerlich über die Freiheit
der Meinungsäußerung (bzw. Kommunikationsfreiheiten) und die
Rundfunkfreiheit.
(A) Freiheit der
Meinungsäußerung, Kommunikationsfreiheiten:
(a) Der Textentwurf von Univ.Prof. Dr. Funk zur Freiheit der
Meinungsäußerung lautet (auf Basis der Beratungen vom 12. Dezember 2003):
Artikel x (Freiheit der
Meinungsäußerung):
(1)
Jede Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die
Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von
Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht
auf Staatsgrenzen ein.
Varianten:
1. Variante:
Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
(Ergänzung der Erläuterungen zur
Meinungsfreiheit um einen Verweis auf die Schutzpflicht)
2. Variante:
Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet und geschützt.
1. Subvariante:
Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet und gewährleistet.
2. Subvariante: Die Freiheit der Medien wird geachtet und gewährleistet. Der
Staat hat ihre Pluralität zu fördern.
Zensur findet nicht statt.
(2) Da die Ausübung dieser
Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten,
vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder
Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft
im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder
der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der
Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes
des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um die Verbreitung von
vertraulichen Nachrichten zu
verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit zu gewährleisten, notwendig
sind.
(b) Der
korrespondierende Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter und
Univ.Prof. Dr. Rack lautet:
Artikel x
(Kommunikationsfreiheiten):
(1) Jede Person hat Anspruch auf
freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung, der
Presse, des Rundfunks und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von
Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität der Medien wird gewährleistet.
Zensur findet nicht statt.
(2) Da die Ausübung der
Freiheiten nach Absatz 1 Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie
bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der
territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der
Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der
Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer,
oder um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das
Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, notwendig
sind.
(c) Als Ergebnis
der Beratungen lautet der neue Textvorschlag des Ausschusses vorläufig
wie folgt (siehe Anlage 3):
Artikel
x: Freiheit der Meinungsäußerung, Kommunikationsfreiheiten
(1) Jede Person hat Anspruch auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung, die Freiheit der Medien und die Freiheit zum Empfang
und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität der Medien
wird geachtet und geschützt.[1]
Zensur findet nicht statt.
(2) Da die Ausübung der Freiheiten nach
Absatz 1 Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom
Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder
Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen
Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der
Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der
Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um die
Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und
die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, notwendig sind.
Die Erläuterungen
zu Artikel x: Freiheit der Meinungsäußerung, Kommunikationsfreiheiten werden wie folgt ergänzt (siehe Anlage
4):
Die Schutzpflicht kann auch eine Förderungspflicht beinhalten, wenn
es im Sinne der Pluralität der Medien erforderlich ist.
(B) Rundfunkfreiheit:
(a) Der Textentwurf von Univ.Prof. Dr. Funk
zur Rundfunkfreiheit lautet (auf Basis der Beratungen vom 12. Dezember 2003):
Artikel y: Rundfunkfreiheit:
(1) Rundfunk trägt eine besondere Verantwortung
gegenüber der Öffentlichkeit.
(2) Für den Rundfunk ist durch Gesetz zu
gewährleisten, dass Berichterstattung wahrheitsgemäß und Meinungsbildung als
solche erkennbar (durchschaubar) ist, sowie Persönlichkeitsrechte geschützt
und Diskriminierungen vermieden werden.
(3) Zur Durchsetzung dieser Garantien
ist für die Betroffenen ein wirksames Verfahren bereit zu stellen.
(b) Der
korrespondierende Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter und
Univ.Prof. Dr. Rack lautet
(Rundfunkfreiheit als 3. Absatz zu Artikel x: Freiheit der Meinungsäußerung,
Kommunikationsfreiheiten):
(3) Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe.
Die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt,
die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und
Organe, die mit der Veranstaltung von Rundfunk betraut sind, sind gesetzlich zu
gewährleisten.
Der neue
Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter und Univ.Prof. Dr. Rack unterscheidet
sich insbesondere dahingehend, dass an den Unabhängigkeitsgarantien für den
Rundfunk festgehalten wird. Weiters wird Art. I Abs. 3 des BVG Rundfunk („Rundfunk ist eine öffentliche
Aufgabe“) im Sinne einer Bestandsgarantie übernommen. Diese
Bestimmung ist vergleichbar mit Artikel 23 Abs. 4 des Grundrechtskatalogsentwurfes
der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion.
Tagesordnungspunkt
6: Allfälliges
Bei der nächsten Ausschusssitzung wird die Behandlung
des Themas „Meinungsfreiheit“ (ab der „Rundfunkfreiheit“) fortgesetzt.
Die nächste Ausschusssitzung findet am
Mittwoch, 14.
Jänner 2004, von 10.00 bis 16.00 Uhr
statt.
Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die
konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Vorsitzender
des Ausschusses 4: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h. Mag.
Birgit Caesar e.h.
4 Anlagen
[1] Besteht neben dem Abwehrrecht auch eine Schutzpflicht
(Staatsverantwortung), so wird nach dem Grundsatz der Minimalintervention die
Formel „geachtet und geschützt“ verwendet.