Protokoll

über die 8. Sitzung des Ausschusses 4

am 7. Jänner 2004

im Parlament, Lokal IV

 

 

 

Anwesende:

 

Ausschussmitglieder (Vertreter):

 

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk                       (Vorsitzender)

Herbert Scheibner                                                  (stellvertretender Vorsitzender)

 

Mag. Bernhard Achitz                                             (Vertretung für Friedrich Verzetnitsch)

Dr. Maria Berger

Prof. Christine Gleixner

Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter

Mag. Walter Grosinger                                           (Vertretung für Dr. Ernst Strasser)

Prof. Ing. Helmut Mader

Mag. Joachim Preiss                                               (Vertretung für Mag. Herbert Tumpel)

Univ.Prof. Dr. Reinhard Rack

Dr. Johann Rzeszut

Mag. Rüdiger Schender                                          (Vertretung für Mag. Herbert Haupt)

Mag. Terezija Stoisits

 

Externer Experte:

 

Univ.Prof. DDr. Johannes Huber

 

Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:

 

Mag. Jochen Danninger                                          (Büro Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)

Mag. Ronald Faber                                                (Büro Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)

Dr. Marlies Meyer                                                  (Büro Dr. Eva Glawischnig)

Mag. Katharina Peschko-Gruber                            (Büro Dr. Dieter Böhmdorfer)

 

Büro des Österreich-Konvents:

 

Mag. Birgit Caesar                                                 (fachliche Ausschussunterstützung)

Monika Siller                                                          (Ausschusssekretariat)

 

 

Beginn:                                  10.00 Uhr

 

Ende:                                     16.00 Uhr

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1.)      Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2.)      Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

3.)      Berichte

4.)      Expertenhearing von Univ.Prof. DDr. Johannes Huber zum Thema „Grundrechtsfragen der Biomedizin“

5.)      Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für einzelne Grundrechte (Meinungsfreiheit)

6.)      Allfälliges

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

 

Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden, wünscht ein gutes Neues Jahr 2004 und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

 

 

Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

(12. Dezember 2003)

 

Das Protokoll der siebenten Sitzung vom 12. Dezember 2003 wird mit folgender Maßgabe genehmigt (Ergänzungen wurden bereits eingearbeitet):

 

   Auf Seite 4,  Pkt. (i) „Strukturierung der weiteren Ausschussarbeit“, wird der erste Absatz wie folgt ergänzt:

 

Darüber hinaus ist es erwünscht und erforderlich, dass dem Ausschuss – wie bisher – konkrete Formulierungsvorschläge für Grundrechte als Diskussionsgrundlage präsentiert werden.

 

 

   Auf Seite 7, Pkt. (b) „Art. z: Wissenschaftsfreiheit (entspricht Art. 17 des StGG 1867)“, wird der erste Absatz wie folgt ergänzt:

 

Diskutiert wird auch die Frage einer Objektivitätspflicht im Unterricht. Diese Frage soll zu einem späteren Zeitpunkt erörtert werden.

 

 

Tagesordnungspunkt 3: Berichte

 

Der Ausschussvorsitzende berichtet über folgende Themen:

 

(a) Antrag auf Verlängerung der Zeitvorgabe für die Vorlage eines schriftlichen Berichtes:

 

Das Präsidium des Österreich-Konvents behandelte die von einigen Aus­schüssen gestellten Verlängerungsanträge in seiner Sitzung am 18. Dezember 2003. Die Beratungen wurden vertagt. Das Präsidium ersuchte den Vorsitzenden des Österreich-Konvents, sich mit den Ausschuss­vor­sitzenden in Verbindung zu setzen (Arbeits- bzw. Terminplan für die Finali­sierung der Arbeiten).

 

Der Ausschussvorsitzende beabsichtigt, bei diesem Gespräch folgende Fragen anzusprechen:

   Terminvorgabe für die Erstellung des Grundrechtskataloges

   Notwendigkeit der Erstellung eines Teil­berichtes

 

(b) Internet:

 

Die wesentlichen Unterlagen der Ausschusssitzungen (Protokolle, externe Schreiben usw.) und die Protokolle der Präsidiumssitzungen werden voraussichtlich ab 15. Jänner 2004 über Internet zur Ver­fügung stehen. Ein Intranet mit Log-in würde sich in diesem Fall erübrigen.

 

(c) Experten im Sinne einer begleitenden Beratung („Gegenlesen von Textvorschlägen“):

 

In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2003 nennt die Arbeiterkammer folgende Personen als Experten im Sinne einer begleitenden Beratung („Gegenlesen von Textvorschlägen“):

     em. Univ.Prof. DDr. Hans Floretta, Salzburg

     Univ.Prof. Dr. Rudolf Strasser, Universität Linz

 

(d) Externe Schreiben:

 

Der Ausschuss kommt überein, dass externe Schreiben in Hinkunft nur noch elektronisch an die Ausschussmitglieder verteilt werden; kurzfristig vor einer Sitzung einlangen­de Papiere werden allenfalls als Tischvorlage bei den Ausschusssitzungen aufgelegt.

 

(e) Expertenhearing von ao.Univ.Prof. Dr. Kolonovits:

 

Am 30. Jänner 2004 wird ao.Univ.Prof. Dr. Kolonovits zum Thema „Rechte der Volks­gruppen“ referieren; soziale Grundrechte werden nicht behandelt.

 

(f) Religionsunterricht (Recht auf Bildung; Schulwesen):

 

Bei der vorigen Ausschusssitzung wurde u.a. ein Textvorschlag für die „Wissenschafts­frei­heit“ erarbeitet. Dabei wurde der vierte Satz des Textentwurfes des Ausschussvorsitzenden  („Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religions­gesell­schaft Sorge zu tragen“) provisorisch gestrichen. Der Ausschuss kam überein, diese Bestimmung in die Synopse über die „Religions­freiheit“ an geeigneter Stelle einzu­arbeiten. Ein neuer Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Graben­warter und Univ.Prof. Dr. Rack zu den Themen „Wissenschafts­frei­heit; Kunstfreiheit; Recht auf Bildung; Schulwesen“ enthält eine entsprechende Regelung. Der Entwurf lautet nunmehr wie folgt (siehe Anlage 1):

 

(4) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich aner­kann­ten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

 

 

Tagesordnungspunkt 4: Expertenhearing von Univ.Prof. DDr. Johannes Huber zum Thema „Grundrechtsfragen der Biomedizin“

 

In seinem Referat über „Grundrechtsfragen der Biomedizin“ behandelt Univ.Prof. DDr. Hu­ber insbesondere folgende Themen:

 

1)      Wann beginnt das  Leben – naturwissenschaftliche Modelle

2)      Hintergründe der Diskussion um das 6. EU-Rahmenprogramm

      (Stammzellentherapie, therapeutisches Klonen, adulte Stammzellen, etc.)

3)      transkulturelle Unterschiede in der ethischen Beurteilung biomedizinischen Forschens

4)      Chimärenbildung für Transplantationschirurgie und Organersatz

      (personaler Status der Chimären?)

5)     Nanotechnologie und Brainmapping – das gläserne Gehirn

6)     Ethische Implikationen der ab dem Jahre 2010 in den G-7-Staaten zu erwartenden explosionsartigen Zunahme der über 85jährigen – das Problem der demographischen Verschiebung.

 

Im Rahmen des Vortrags werden vor allem nachstehende Aspekte ange­sprochen:

 

   Beginn des menschlichen Lebens: unterschiedliche Ansätze (Befruchtung/Entstehung der Individualität)

   Recht auf Leben beinhaltet auch ein Recht auf Individualität

   Diagnostik: PID = Präimplantationsdiagnostik (Individualität ist noch nicht vor­handen) bzw. PND = Pränataldiagnostik (Individualität ist bereits gegeben)

   Stammzellenforschung, Chimärenbildung: wesentlich für die Transplantationschirurgie und für den Organersatz; größere Erfolge mit adulten als mit embryonalen Stammzellen

   Diagnostik des Gehirns (Nanotechnologie, Brainmapping): z.B. Veränderung von Anordnungsstrukturen; Gefahr der Bildung von „Gesundheitsklassen“

   Demographische Entwicklung: Berechnungen der WHO (Konferenz 1993), wonach ab 2010 mit einer äußerst starken Zunahme der über 85jährigen zu rechnen ist

   Das Recht auf ein menschenwürdiges Dasein (einschließlich des Rechts auf ein menschen­würdiges Altern bzw. einen menschenwürdigen Lebensabend), das Recht auf Bildung und das Recht auf eine fundamentale Ernährung stellen „basale Grundrechte“ dar.

In der weiteren Diskussion werden vornehmlich folgende Fragen behandelt:

 

(a)   Beginn des Lebens:

   derzeit noch keine Ersetzbarkeit der mütterlichen Software (des epigenetischen Codes)

   Unabhängigkeit vom epigenetischen Code: ab der Organogenese (Ausbildung der Or­gane), d.h. ab der 8., 9. oder 12. Woche (hiezu gibt es unterschiedliche Meinungen)

   Gefahr: Manipulation der mütterlichen Software

   individuelles Leben entwickelt sich kontinuierlich; daher kontinuierlich zunehmender Rechtschutz

 

(b)   Diagnostik:

  Möglichkeit der geschlechtsspezifischen Selektion im Rahmen der Diagnostik

   geringes Risiko von Fehldiagnosen

   ethische/gesellschaftliche Vertretbarkeit der Präimplantationsdiagnostik: in extremen, genau definierbaren Härtefällen (Embryo würde jedenfalls während der Schwanger­schaft oder unmittelbar nach der Geburt sterben)

   derzeit ist die Präimplantations­diagnostik verboten; Umgehung des Ver­­bots durch Aus­weichen in Staaten, in denen die Präimplantations­diagnostik erlaubt ist

 

(c)   Biomedizinisches Forschen:

   genetische Behandlung von Straftätern, bspw. von Sexualverbrechern

   Recht von Menschen mit Behinderungen auf ein unbehindertes Leben mit Hilfe der Wissenschaft

   Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Embryonen (derzeit ein Jahr)

   Kostenfrage

 

(d)       Sterbehilfe, Sterbebegleitung:

   aktive/passive Sterbehilfe: hohe Missbrauchsgefahr; Schmerz stellt keinen Grund dar (ist medizinisch beein­flussbar)

   Sterbebegleitung: Humanisierung der letzten Phase des Lebens; soziale Einsamkeit als zunehmendes Problem

 

(e)   Steuerungsmöglichkeiten:

   Kontrolle der Kommerzialisierung in der Wissenschaft von essenzieller Bedeutung

   Umsetzbarkeit/Verwertbarkeit „basaler Grundrechte“ in einem Grundrechts­katalog

   Legistik kommt der Geschwindigkeit in der medizinischen Entwicklung kaum nach

   bessere Sensibilisierung und Information der Bevölkerung erforderlich (Beispiel: Ein­fluss von Videospielen, die Gewalt zeigen, auf das Aggressionspotenzial von Klein­kindern)

 

Abschließend dankt der Ausschussvorsitzende Herrn Univ.Prof. DDr. Huber für seine Aus­führungen. Der Ausschuss wird das Thema „Recht auf Leben“ zu einem späteren Zeitpunkt behandeln.

 


Tagesordnungspunkt 5: Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für einzelne Grundrechte (Meinungsfreiheit)

 

Im Ausschuss besteht Einver­nehmen, die neuen Textentwürfe von Univ.Prof. DDr. Graben­warter und Univ.Prof. Dr. Rack (erster Textentwurf: Wissenschafts­frei­heit; Kunstfreiheit; Recht auf Bildung; Schulwesen; zweiter Textentwurf mit Erläuterungen: Kommunikations­freiheiten) in die weitere Ausschussarbeit mit einzubeziehen (siehe Anlage 1 und 2).

 

Der Ausschuss setzt die Behandlung der „Meinungsfreiheit“ auf Basis des über­arbeiteten Text­entwurfes von Univ.Prof. Dr. Funk und des neuen Textentwurfes von Univ.Prof. DDr. Graben­warter und Univ.Prof. Dr. Rack fort und diskutiert dabei neuerlich über die Freiheit der Meinungsäußerung (bzw. Kommunika­tions­freiheiten) und die Rundfunkfreiheit.

 

(A) Freiheit der Meinungsäußerung, Kommunikationsfreiheiten:

 

(a) Der Text­­entwurf von Univ.Prof. Dr. Funk zur Freiheit der Meinungsäußerung lautet (auf Basis der Beratungen vom 12. De­zem­ber 2003):

 

Artikel x (Freiheit der Meinungsäußerung):

 

(1) Jede Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Frei­heit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen ein.

 

Varianten:

1. Variante: Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

(Ergänzung der Erläuterungen zur Meinungs­freiheit um einen Verweis auf die Schutz­pflicht)

2. Variante: Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet und ge­schützt.

1. Subvariante: Die Freiheit der Me­dien und ihre Pluralität werden ge­achtet und gewähr­leistet.

2. Subvariante: Die Freiheit der Me­dien wird geach­tet und gewähr­leistet. Der Staat hat ihre Pluralität zu för­dern.

 

Zensur findet nicht statt.

 

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verant­wortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorge­sehenen Formvorschriften, Bedin­gungen, Einschrän­kun­gen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesell­schaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öf­fent­lichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechens­verhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um die Ver­breitung von vertraulichen  Nach­richten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit zu gewährleisten, notwendig sind.

 


(b)       Der korrespondierende Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Graben­warter und Univ.Prof. Dr. Rack lautet:

 

Artikel x (Kommunikationsfreiheiten):

 

(1) Jede Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Frei­heit der Meinung, der Presse, des Rundfunks und die Freiheit zum Empfang und zur Mit­teilung von Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität der Medien wird gewährleistet. Zensur findet nicht statt.

 

(2) Da die Ausübung der Freiheiten nach Absatz 1 Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokra­ti­schen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrt­heit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbre­chens­verhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu ver­hindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, not­wen­dig sind.

 

(c) Als Ergebnis der Beratungen lautet der neue Textvorschlag des Ausschusses vorläufig wie folgt (siehe Anlage 3):

 

Artikel x: Freiheit der Meinungsäußerung, Kommunikationsfreiheiten

 

(1) Jede Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Frei­heit der Meinung, die Freiheit der Medien und die Freiheit zum Empfang und zur Mittei­lung von Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität der Medien wird geachtet und ge­schützt­.[1] Zensur findet nicht statt.

 

(2) Da die Ausübung der Freiheiten nach Absatz 1 Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokra­ti­schen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbre­chens­verhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, not­wen­dig sind.

 


Die Erläuterungen zu Artikel x: Freiheit der Meinungsäußerung, Kommunikationsfreiheiten werden wie folgt ergänzt (siehe Anlage 4):

 

Die Schutzpflicht kann auch eine Förderungspflicht beinhalten, wenn es im Sinne der Plura­lität der Medien erforderlich ist.

 

 

(B) Rundfunkfreiheit:

 

(a) Der Text­­entwurf von Univ.Prof. Dr. Funk zur Rundfunkfreiheit lautet (auf Basis der Beratungen vom 12. De­zem­ber 2003):

 

Artikel y: Rundfunkfreiheit:

 

(1) Rundfunk trägt eine besondere Ver­antwortung gegenüber der Öffent­lichkeit.

(2) Für den Rundfunk ist durch Ge­setz zu gewährleisten, dass Bericht­erstattung wahrheits­gemäß und Mei­nungsbildung als solche erkennbar (durchschaubar) ist, sowie Persön­lich­keits­rechte ge­schützt und Diskri­mi­nierungen vermieden werden.

(3) Zur Durchsetzung dieser Ga­ran­tien ist für die Betroffenen ein wirk­sames Verfahren bereit zu stellen.

 

(b)       Der korrespondierende Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Graben­warter und Univ.Prof. Dr. Rack lautet (Rundfunkfreiheit als 3. Absatz zu Artikel x: Freiheit der Meinungs­äußerung, Kommunikations­freiheiten):

 

(3) Rundfunk ist eine öffentliche Auf­gabe. Die Objektivität und Unpartei­lichkeit der Be­richt­­­erstattung, die Me­i­­nungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unab­hän­gig­keit der Personen und Organe, die mit der Veranstaltung von Rundfunk betraut sind, sind gesetzlich zu ge­währ­­leisten.

 

Der neue Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter und Univ.Prof. Dr. Rack unter­schei­det sich insbesondere dahingehend, dass an den Unabhängigkeits­garantien für den Rund­­funk festge­halten wird. Weiters wird Art. I Abs. 3 des BVG Rundfunk („Rund­funk ist eine öffentliche Auf­gabe“) im Sinne einer Bestandsgarantie übernommen. Diese Bestim­mung ist vergleichbar mit Artikel 23 Abs. 4 des Grund­rechts­katalogsentwurfes der Sozial­demokra­tischen Parlamentsfraktion.

 

 

Tagesordnungspunkt 6: Allfälliges

 

Bei der nächsten Ausschusssitzung wird die Behandlung des Themas „Meinungsfreiheit“ (ab der „Rundfunkfreiheit“) fortgesetzt.

 


Die nächste Ausschusssitzung findet am

 

Mittwoch, 14. Jänner 2004, von 10.00 bis 16.00 Uhr

 

statt.

 

Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 4:                                             Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

 

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h.                                            Mag. Birgit Caesar e.h.

 

 

 

 

 

 

 

4 Anlagen



[1] Besteht neben dem Abwehrrecht auch eine Schutzpflicht (Staatsverantwortung), so wird nach dem Grundsatz der Minimalintervention die Formel „geachtet und geschützt“ ver­wendet.