Anwesende
Ausschussmitglieder:
Dr.
Peter Kostelka (Vorsitzender)
Prof.
Herwig Hösele (Stellvertretender
Vorsitzender)
Univ.
Doz. Dr. Peter Bußjäger (Vertretung
für Manfred Dörler)
Dieter
Egger
Dr.
Heribert Donnerbauer (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Johann Hatzl
Dr.
Thomas Hofbauer (Vertretung
für Prof. Ing. Helmut Mader)
Prof.
Albrecht Konecny
Dr.
Evelin Lichtenberger (teilweise)
Univ.
Ass. Dr. Klaus Poier
Mag. Michaela
Piskernik-Schmaldienst (Vertretung
für Walter Prior)
Entschuldigt:
Manfred
Dörler
Prof.
Ing. Mader
Dr.
Evelin Lichtenberger (teilweise)
Walter
Prior
Dr.
Ernst Strasser
Weitere Teilnehmer:
Mag.
Ronald Faber (für
Dr. Heinz Fischer)
Dr.
Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Mag.
Bernhard Rochowanski (für
Büro Dr. Böhmdorfer)
Dr. Harald
Wögerbauer (für
Dr. Andreas Khol)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr.
Ingrid Moser (fachliche
Ausschussunterstützung)
Valentina
Ashurov (Ausschusssekretärin)
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 17.20
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.
Genehmigung
des Protokolles der zweiten Sitzung
2.
Bericht
des Vorsitzenden über sein Gespräch mit dem Präsidenten des Rechnungs-
hofes über die in der zweiten
Sitzung des Ausschusses aufgeworfenen Fragen
3.
Unvereinbarkeit
(auf Basis der Thesenpapiere der Universitätsprofessoren Dr. Hauer,
Dr. Janko und Dr. Tretter und der Auswertung von Dr.
Moser hiezu sowie des Fragenkatalogs des Vorsitzenden)
4.
Kontrollrechte
der Gemeinden (auf Basis der Auswertung der Stellungnahmen des
Gemeindebundes und des Städtebundes und
der Auswertung von Dr. Moser
hiezu)
5. Direkte
Demokratie (auf Basis des Thesenpapiers von Univ. Ass. Dr. Poier)
6. Amtsverschwiegenheit
(auf Basis der Thesenpapiere der Universitätsprofessoren
Dr. Kucsko-Stadlmayer und Dr.
Hengstschläger)
7. Immunität
des Bundespräsidenten (Basisinformation I)
Tischvorlagen:
1.
Rechnungshof;
Textentwurf von Sektionschef Dr. Manfred Matzka
1.2.Postitionspapier der
Landeskontrolleinrichtungen
3. Fragenkatalog
zum Unvereinbarkeitsrecht von Dr. Peter Kostelka
4. Unvereinbarkeit
(Thesenpapier von Universitätsprofessor Dr. Andreas Hauer)
5. Unvereinbarkeit
(Thesenpapier von Universitätsprofessor Dr. Andreas Janko)
6. Unvereinbarkeit
(Thesenpapier von Dr. Hannes Tretter)
7. Unvereinbarkeit (Auswertung
von Dr. Moser [Rohfassung])
8. Immunität des
Bundespräsidenten nach Basisinformation I
9. Dokument
von Dr. Peter Kostelka zum Thema „Immunität von Staatsoberhäuptern“
10. Kontrollrechte der
Gemeinden (Stellungnahme des Gemeindebundes)
11. Kontrollrechte der
Gemeinden (Stellungnahme des Städtebundes)
12. Kontrollrechte der
Gemeinden (Auswertung von Dr. Moser [Rohfassung])
13. Amtsverschwiegenheit
(Thesenpapier von Universitätsprofessorin Dr. Kucsko-
Stadlmayer)
14. Amtsverschwiegenheit
(Thesenpapier von Universitätsprofessor Dr. Hengstschläger)
15. Amtsverschwiegenheit
(Aufsatz von Ass. Prof. Dr. Rudolf Feik)
16. Direkte Demokratie
(auf Basis des Thesenpapiers von Univ. Ass. Dr. Poier)
17. Basisinformation I
zum Thema 1. Rechte der Parlamente (Nationalrat, Bundesrat,
Landtage)
Nach
gemeinsamer Vornahme von 3 Korrekturen wird Einvernehmen über das Protokoll
hergestellt. Der Vorsitzende und die Ausschussbetreuerin unterzeichnen es nach
Einarbeitung dieser Korrekturen.
Tagesordnungspunkt 2: Bericht des Vorsitzenden über sein
Gespräch mit dem Präsidenten des Rechnungshofes über die in der zweiten Sitzung
des Ausschusses aufgeworfenen Fragen
Der Vorsitzende berichtet mündlich
entsprechend dem in der Anlage angeschlossenen Bericht (Beilage I).
Tagesordnungspunkt 3: Unvereinbarkeit
Diskussionsgrundlage sind die Thesenpapiere der Universitätsprofessoren Dr.
Hauer, Dr. Janko und Dr. Tretter, die Auswertung von Frau Dr. Moser sowie der vom Vorsitzenden vorgelegte
Fragenkatalog zum Unvereinbarkeitsrecht
In der Generaldebatte wird
zunächst die Frage der Inkorporierung des Unvereinbarkeitsrechtes in das B-VG
behandelt. Die Frage des höheren Bestandschutzes durch Absicherung mit Zweidrittelmehrheit wird angesprochen. Bezüglich der
Verfassungswertigkeit von Bestimmungen des Unvereinbarkeitsrechtes wird das
Gutachten von Frau Mag. Martin (Ausschuss 2) als maßgeblich angesehen.
Festgehalten wird, dass die Verfassungswertigkeit sich einerseits aus der
Qualifikation als Organisationsrecht oder aus der Tatsache des Eingriffs in
Grundrechte ergeben kann. Auch die Einbindung der Gerichtsbarkeit in das System
der wirtschaftlichen Unvereinbarkeiten wird thematisiert.
Konsens:
Art. 19 B-VG in einer geänderten
Fassung soll keine reine Verweisungsnorm sein, sondern die notwendigen
Grundrechtseingriffe absichern und das verfassungsgesetzlich erforderliche
Organisationsrecht enthalten. Eine breite Mehrheit spricht sich dafür aus, dass
das Unvereinbarkeitsgesetz auch für Länder und Gemeinden gelten soll. Der
Landesverfassungsgesetzgeber soll jedoch die Möglichkeit erhalten, für sein
Land und seine Gemeinden zusätzliche strengere Regelungen in Kraft zu setzen.
Zu den einzelnen Punkten des
Fragenkatalogs des Vorsitzenden:
1. Personeller Geltungsbereich
Angesprochen wird, dass der
personelle Geltungsbereich in § 1 und § 2 Unvereinbarkeitsgesetz klarer gefasst
werden sollte (zB: § 2 nennt Organe, die in § 1 nicht angeführt sind). Weiters
werden die legistische Form der Regelung sowie die Frage besprochen, welches
Organ über die Unvereinbarkeit entscheiden soll (Gericht oder weiterhin der
Unvereinbarkeitsausschuss?). Diskutiert wird auch, ob gegen die Entscheidung
des Unvereinbarkeitsausschusses ein Rechtsschutz eingerichtet werden soll. In
solchen Fällen wäre der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung zu berufen. Bei
einem Rechtszug an den Verfassungsgerichtshof würde es sich aber um ein
Organstreitverfahren handeln, das sowohl dem Betroffenen als auch allenfalls
der Ausschussminderheit offen stehen sollte. Allenfalls könnte für die
Entscheidung des Vorliegens einer Unvereinbarkeit ein qualifiziertes
Mehrheitsquorum (Zweidrittelmehrheit) und für eine gerichtliche
Überprüfung ein Minderheitsrecht (Eindrittel) vorgesehen werden. Die Frage soll
unter Punkt 8 nochmals angesprochen werden.
Als Konsens wird
festgehalten:
Die Entscheidung über die
wirtschaftliche Unvereinbarkeit ist politischer Natur. Dem Prinzip Gebot
/Ausnahme ist gegenüber einer im Einzelfall jeweils zu interpretierenden
"Generalregel" der Vorrang zu geben. Das Verbot der Unvereinbarkeit
eines bestimmten Amtes mit definierten Funktionen oder Tätigkeiten ist vom
Gesetz klar auszusprechen, wobei unerheblich ist, wie hoch das bezogene Entgelt
ist. Das Gesetz erfordert daher eine gewisse Kasuistik. Über die Zulässigkeit
der wirtschaftlichen Betätigung muss der Unvereinbarkeitsausschuss entscheiden,
eine primäre Zuständigkeit des VfGH wird daher abgelehnt.
Die darüber hinaus reichende
Offenlegung der Berufstätigkeit von politischen Funktionären wird als
taugliches Instrument gesehen. Die Offenlegung soll alle Bereiche erfassen, die
Abhängigkeiten im Amte begründen können.
Die bestehenden politischen
Unvereinbarkeiten von Mandaten sollen bestehen bleiben.
Eine Ausweitung des persönlichen
Geltungsbereiches ist generell nicht erforderlich.
Das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit
zum Beschluss der Unvereinbarkeit wird tendenziell bejaht; in welchen Fällen es
Platz greift, wird noch zu diskutieren sein. Ein Rechtsschutz in Form eines
Antrages einer Minderheit und des Betroffenen in Form eines
Organstreitverfahrens ist denkbar und wird noch zu erörtern sein.
2. Berufliche Tätigkeit
Umfassend besprochen wird die
Frage, was unter einem „Beruf mit Erwerbsabsicht“ zu verstehen ist. Im
Vordergrund für eine Beurteilung stehen einerseits die mögliche
Arbeitsbelastung und andererseits das bei der Tätigkeit erzielte Einkommen. Es
wird auch vorgebracht, man könne § 9 Unvereinbarkeitsgesetz so umformulieren,
dass jede Art von Vorteilsnahme sanktioniert wird.
Weiters diskutiert wird der
Problemkreis der Vereinbarkeit von Funktionen, die dem Unvereinbarkeitsgesetz
unterliegen, mit der Funktion in gesetzlichen beruflichen Vertretungen und
sonstigen Interessenvertretungen (§ 2 Abs. 4 Unvereinbarkeitsgesetz). Auch hier
verläuft die Diskussion kontroversiell. Einerseits wird verlangt, dass eine
solche Funktion zusammen mit der Tätigkeit in gesetzlichen beruflichen
Vertretungen nur unentgeltlich ausgeübt werden darf. Andererseits wird vorgebracht,
dass zwischen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und anderen NGO's (zB Rotes
Kreuz) zu unterscheiden sei.
Konsens:
Es besteht Einvernehmen, dass der
Begriff „Erwerbsabsicht“ umfassend zu verstehen ist. Erfasst ist jede Art von
Tätigkeit, mit der ein Entgelt erzielt wird. Die Verwaltung des eigenen
Vermögens soll jedoch möglich sein. Der Eingriff in die Gestion von Unternehmen
soll für den betroffenen Personenkreis aber auch auf diesem Wege ausgeschlossen
sein. Die Genehmigung der Tätigkeit mit Erwerbsabsicht nach § 2 Abs. 2 könnte –
sofern das „Tiroler Problem“[1]
anderweitig gelöst wird – wegfallen. Tätigkeiten außerhalb des Amtes
sollten für den erfassten Personenkreis zulässig sein, wenn sie unentgeltlich
sind. Erfolgt die Einstellung eines Bezuges nach Bezügebegrenzungs-BVG, so
liegt für die Funktion, für die die Einstellung verfügt wurde, keine Tätigkeit
mit Erwerbsabsicht vor.
In der Frage der Unvereinbarkeit
von politischen Funktionen mit Funktionen in verschiedenen Arten von
Interessenvertretungen findet sich kein Konsens.
Eine neu zu schaffende„Lobbyistenliste“ erübrigt sich im
Hinblick auf die gemäß § 9 Bezügebegrenzungs-BVG bereits bestehende Liste.
3. Unternehmerische Tätigkeit
Zur Frage der Streichung des § 3
Unvereinbarkeitsgesetz (Offenlegung der Eigentumsverhältnisse und Verbot der
Auftragsannahme) werden ebenfalls divergierende Auffassungen vertreten.
Einerseits wird für die völlige Streichung plädiert. Andererseits wird die
Beibehaltung der derzeitigen Regelung verteidigt. Diskussionsbereitschaft
besteht dahingehend, ob im Bereich der Auftragsvergabe nicht die Vorkehrungen
des Bundesvergabegesetzes ausreichend sind.
Konsens:
Es besteht Einvernehmen zu dieser
Frage die Professoren Dr. Karl Korinek und Dr. Josef Aicher um Stellungnahme zu
ersuchen. Der Vorsitzende wird den Kontakt hiezu aufnehmen.
4. Vermögensdeklaration
Durchaus kontroversiell wird diskutiert, wer Adressat solcher
Vermögensdeklarationen sein soll. Von der Beibehaltung der geltenden Regelung
(Deklaration gegenüber dem RH-Präsidenten) werden mehrere Alternativen (zB
Unvereinbarkeitsausschuss) bis hin zur Veröffentlichung dieser Daten vertreten.
In der Folge wird umfassend diskutiert, welche Folgen die
Nichtmeldung oder eine mangelhafte Meldung nach § 3a Unvereinbarkeitsgesetz
nach sich ziehen soll, da derzeit keine derartigen Folgen – abgesehen von der
allfälligen Meldung an den Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaft –
vorgesehen sind. Denkbar sind rechtliche oder politische Folgen. Das Instrument,
dass der Präsident des Rechnungshofes dem Präsidenten der jeweiligen
gesetzgebenden Körperschaft zu berichten hat, wenn ein außergewöhnlicher
Vermögenszuwachs vorliegt, wird als unvollständige Regelung angesehen.
Verschiedene Modelle von möglichen Folgen werden besprochen, führen jedoch zu
keinem endgültigen Ergebnis.
Strittig
bleibt weiters der Begriff „außergewöhnlicher Vermögenszuwachs“.
Konsens: Es wird Einvernehmen erzielt,
dass alle Vermögenswerte deklariert werden müssen. Bagatellgrenzen werden allgemein
abgelehnt. Kein Konsens kann jedoch dahingehend erzielt werden, wem gegenüber
und mit welchen Konsequenzen die Deklarierung zu erfolgen hat. Die Einführung eines Minderheitsrechtes auf Einleitung von
Untersuchungen im gegebenen Zusammenhang findet keinen Konsens.
5. Verbot bestimmter Wirtschaftsfunktionen (§
4, 6 Unvereinbarkeitsgesetz)
Eine zeitgemäße Definition von
„leitenden Funktionen“ wird als notwendig angesehen.
Konsens besteht darin, dass jede entgeltliche
Funktion eine Tätigkeit mit Erwerbsabsicht darstellt und daher nach dem bisherigen
Diskussionsstand für Funktionäre nach § 2 Unvereinbarkeitsgesetz ausgeschlossen ist. Bei unentgeltlicher
(ehrenamtlicher) Aufsichtsrats- oder Vorstandstätigkeit ist zu differenzieren:
Für oberste Organe der Vollziehung ist eine solche Tätigkeit auch dann
ausgeschlossen, wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird. Ausgenommen ist eine
Tätigkeit im Interesse der Gebietskörperschaft. Aber auch in diesen Fällen hat
sie unentgeltlich zu erfolgen.
Mitglieder der Organe der
Gesetzgebung sollen hingegen jede Managementfunktion in jedem Unternehmen zu
melden haben; bei Gefahr der Verletzung öffentlicher Interessen (diese wären
näher zu definieren) ist durch den Unvereinbarkeitsausschuss eine solche
Funktion zu untersagen. (Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, Meldepflicht
und Veröffentlichung der Funktion würde ausreichen; keine Untersagung der
Tätigkeit).
6. Öffentlicher Dienst und Mandatsausübung
Nach kurzer Diskussion ergibt
sich folgender Konsens:
Eine
breite Mehrheit zeichnet sich für die Beibehaltung der geltenden Rechtslage ab.
Vereinzelt wird zur Erwägung gestellt, dass neben einem Mandat der öffentlich
Bedienstete ohne Bezüge in Karenz zu gehen hätte.
7. Missbrauchskontrolle
und Sanktionen
In einer längeren Diskussion wird sowohl erörtert, welches
Organ die Missbrauchskontrolle vornehmen und die Sanktionen aussprechen soll
sowie welche Sanktionen vorzusehen sind. Darüber hinaus wird auch noch
erörtert, wo im parlamentarischen Raum qualifizierte Mehrheiten erforderlich
bzw. Minderheitsrechte geschaffen werden sollen.
Schließlich wurde auch die Notwendigkeit eines
Rechtsschutzes insbesondere auf Antrag des Betroffenen erörtert.
Abschließend ergibt sich folgender Konsens:
Trotz anderslautender Meinungen zeichnet sich jedoch eine
breite Mehrheit dahingehend ab, dass die erste Untersuchung des Bestehens einer
Unvereinbarkeit bzw. der Verletzung des Unvereinbarkeitsgesetzes im
parlamentarischen Raum (Unvereinbarkeitsausschuss) stattfinden soll. Dem Plenum
soll auch auf Vorschlag des Unvereinbarkeitsausschusses das Recht auf
Antragstellung beim VfGH zukommen. Trotz der mehrfach geäußerten Ansicht, dass
der Ausschuss eine Feststellung über eine vorliegende Gesetzesverletzung
treffen sollte, bleibt letztendlich die Zusammenfassung des Vorsitzenden
unwidersprochen, dass dem Unvereinbarkeitsausschuss lediglich ein Antragsrecht
zukommen soll, die rechtliche Qualifikation (Freispruch oder Gesetzesverletzung)
jedoch dem Verfassungsgerichtshof zukommt. Offen bleibt, mit welcher Mehrheit
diese Beschlüsse gefasst werden sollen (gegebenenfalls Minderheitsrecht).
Weitgehendes Einvernehmen besteht hingegen, dass bei Vorliegen einer
Gesetzesverletzung die bisherige einzige Strafe, nämlich die Aberkennung des
Mandates, unzureichend ist. Bei Gesetzesverletzungen, insbesondere bei nicht
erfolgter Meldepflicht, wäre eine Strafe minderer Intensität vorzusehen. Diese
soll in der alleinigen Feststellung liegen, dass eine solche Gesetzesverletzung
vorliegt (wie bei staatsgerichtlichen Verfahren gemäß Art 142 B-VG).
Grundsätzlich wird – wohl im Wege eines
Organstreitverfahrens – die Notwendigkeit eines Rechtsschutzes, vor allem
auf Initiative des Betroffenen bejaht. Gefordert wird ein solches von Teilen
des Ausschusses auch als Minderheitsrecht. In beiden Fällen würden aber
lediglich jene Rechte in Anspruch genommen werden können, die eine Mehrheit des
Ausschusses in Anspruch nehmen kann.
Tagesordnungspunkt 7: Immunität
des Bundespräsidenten (Basisinformation I;
Dokument
„Immunität von Staatsoberhäuptern“ von Dr. Kostelka)
Der
Vorsitzende referiert auf Grund einer von ihm vorgelegten Unterlage die
Rechtslage in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Vergleichbar
sind lediglich die Republiken unter den EU-Mitgliedsstaaten. In ihnen gibt es
die verschiedensten Modelle, in keinem genießt jedoch das Staatsoberhaupt
keinerlei Immunitätsschutz. Zudem gleicht die geltende Regelung in Art. 63 B-VG
jener für Abgeordnete vor 1979. Sie kann somit als "Privilegium
odiosum" wirken, da selbst für Bagatellverfahren Auslieferungsbeschlüsse
von Nationalrat und Bundesversammlung notwendig wären. Auch wenn die Immunität
des Bundespräsidenten in der Vergangenheit praktisch keine Rolle gespielt hat,
erscheint dennoch eine Änderung der Rechtslage notwendig.
Es wird
daher der weit gehende Konsens erzielt, dass Art. 63 dahingehend
abgeändert wird, dass dem Bundespräsidenten künftig die
"außerberufliche" Immunität von Abgeordneten gemäß Art. 57 B‑VG
zukommen soll. Dies ist im Hinblick auf seine gesetzgebende Funktion bei
Ausübung des Notverordnungsrechtes begründbar, ermöglicht es aber gleichzeitig,
dass er sich (Bagatell)verfahren, die nicht in Ausübung mit seiner
Amtstätigkeit stehen, unterwirft (zB StVO-Verfahren). Daneben wird aber auch
die Auffassung vertreten, die Beratung über Fragen im Zusammenhang mit dem
Bundespräsidenten im Hinblick auf den bevorstehenden Wahlkampf auf einen
Zeitpunkt nach der Wahl zu verschieben.
Die
Tagesordnungspunkte 4 (Kontrollrechte der Gemeinden), 5 (Direkte Demokratie)
und 6 (Amtsverschwiegenheit) sowie die Themen Rechtsstellung der
Landesrechnungshöfe und Besondere Kontrollorgane (Basisinformation VIII) werden
vertagt und bei der nächsten Sitzung des Ausschusses 8 am Donnerstag, den 22.
Jänner 2004, 10.00 Uhr verhandelt.
Nächste Sitzung
des Ausschusses 8:
Donnerstag, 22. Jänner 2004, 10.00 Uhr.
Vorsitzender
des Ausschusses 8: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Volksanwalt
Dr. Peter Kostelka Dr.
Ingrid Moser