Pflichten nach dem
Unvereinbarkeitsgesetz
BGBl Nr 330/1983 (WV) idF BGBl I Nr 194/1999
Mitglieder
des NR und des BR:
1. Tatbestand: leitende Stellung in der
Privatwirtschaft (in einer AG; einer GesmbH auf den
Gebieten
des Bankwesens, des Handels, der Industrie und des Verkehrs; einer Sparkasse;
einer
Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit; Ausnahmen sind vorgesehen)
Rechtsfolge: Anzeige an den Präsidenten oder Vorsitzenden
des Vertretungskörpers
innerhalb eines Monats nach Eintritt;
Bewilligung auf Beschluss des
Unvereinbarkeitsausschusses[1]
Rechtsquelle: §§ 6 Abs. 2 iVm 4 UnvG
2. Tatbestand: Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft
Rechtsfolge:
Anzeige an den Präsidenten des Vertretungskörpers innerhalb eines Monats
nach
Eintritt; Entscheidung über die Zulässigkeit durch den
Unvereinbarkeitsausschuss
(unzulässig
auf Beschluss des UnvA, wenn eine objektive und unbeeinflusste
Amtsführung nicht gewährleistet
ist); untersagt bei Richtern, Staatsanwälten, Beamten im Exekutivdienst
(Wachebeamten) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamten im
militärischen Dienst und Bediensteten im Finanz- oder Bodenschätzungsdienst
(zulässig auf Beschluss des UnvA, wenn aufgrund der im Einzelfall obliegenden
Aufgaben eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung gewährleistet ist).
Rechtsquelle:
§ 6a UnvG
Mitglieder der Landtage:
1. Tatbestand: leitende Stellung in der
Privatwirtschaft (in einer AG; einer GesmbH auf den
Gebieten
des Bankwesens, des Handels, der Industrie und des Verkehrs; einer Sparkasse;
einer
Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit; Ausnahmen sind vorgesehen)
Rechtsfolge: Anzeige an den Präsidenten oder Vorsitzenden
des Vertretungskörpers
innerhalb
eines Monats nach Eintritt; Zustimmung des LT
Rechtsquelle:
§ 8 UnvG
2. Tatbestand: Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft
Rechtsfolge:
Anzeige an den Präsidenten des Vertretungskörpers (LT) innerhalb eines
Monats
nach Eintritt; Entscheidung über die Zulässigkeit durch den
Unvereinbarkeitsausschuss
(unzulässig auf Beschluss des UnvA, wenn eine objektive und unbeeinflusste
Amtsführung nicht gewährleistet ist); untersagt bei Richtern,
Staatsanwälten, Beamten im Exekutivdienst (Wachebeamten) sowie im übrigen
öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamten im militärischen Dienst und
Bediensteten im Finanz- oder Bodenschätzungsdienst (zulässig auf Beschluss des
UnvA des LT, wenn aufgrund der im Einzelfall obliegenden Aufgaben eine
objektive und unbeeinflusste Amtsführung gewährleistet ist).
Rechtsquelle:
§ 6a UnvG
Mitglieder der Bundesregierung und
Staatssekretäre
1. Tatbestand: Verbot eines Berufes mit
Erwerbsabsicht
Rechtsfolge:
Anzeigepflicht unverzüglich an den UnvA; Ausübung nur mit Genehmigung
des
Ausschusses; nicht erfasste Tätigkeiten: § 2 Abs. 4 UnvG, z.B. Verwaltung des
eigenen
Vermögens.
Rechtsquelle:
§ 2 Abs. UnvG
2. Tatbestand: leitende Stellung in der
Privatwirtschaft (in einer AG; einer GesmbH auf den
Gebieten
des Bankwesens, des Handels, der Industrie und des Verkehrs; einer Sparkasse;
einer
Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit; Ausnahmen sind vorgesehen)
Rechtsfolge: Anzeige an den Präsidenten oder Vorsitzenden
des Vertretungskörpers
innerhalb eines Monats nach Eintritt;
Bewilligung auf Beschluss des
Unvereinbarkeitsausschusses1 (mit Ausnahmen im Interesse der jeweiligen
Gebietskörperschaft; Genehmigung des NR)
Rechtsquelle:
§§ 4,5 UnvG
3. Tatbestand: Anteilsrechte bzw. Eigentum
Rechtsfolge:
Anzeigepflicht unverzüglich an den UnvA; einschließlich der Anteilsrechte
des
Ehegatten; über 25%: Verbot der Auftragserteilung des Bundes an solche
Unternehmen.
Rechtsquelle:
§ 3 UnvG
4. Tatbestand: Offenlegung der
Vermögensverhältnisse
Rechtsfolge:
Präsident des RH hat außergewöhnliche Vermögenszuwächse dem
Präsidenten
des Vertretungskörpers (NR) zu berichten
Rechtsquelle:
§ 3a UnvG
Mitglieder der Landesregierungen
1. Tatbestand: Verbot eines Berufes mit
Erwerbsabsicht
Rechtsfolge:
Anzeigepflicht unverzüglich an den UnvA; Ausübung nur mit Genehmigung
des
Ausschusses; nicht erfasste Tätigkeiten: § 2 Abs. 4 UnvG, z.B. Verwaltung des
eigenen
Vermögens.
Rechtsquelle:
§ 2 Abs. UnvG
2. Tatbestand: leitende Stellung in der Privatwirtschaft
(in einer AG; einer GesmbH auf den
Gebieten
des Bankwesens, des Handels, der Industrie und des Verkehrs; einer Sparkasse;
einer
Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit; Ausnahmen sind vorgesehen)
Rechtsfolge: Anzeige an den Präsidenten oder Vorsitzenden
des Vertretungskörpers
innerhalb eines Monats nach Eintritt;
Zustimmung des LT
Rechtsquelle:
§§ 4,5 UnvG
3. Tatbestand: Anteilsrechte bzw. Eigentum
Rechtsfolge:
Anzeigepflicht unverzüglich an den UnvA des LT; einschließlich der
Anteilsrechte
des Ehegatten; über 25%: Verbot der Auftragserteilung des Landes an
solche
Unternehmen.
Rechtsquelle:
§ 3 UnvG
4. Tatbestand: Offenlegung der
Vermögensverhältnisse
Rechtsfolge:
Präsident des RH hat außergewöhnliche Vermögenszuwächse dem
Präsidenten
des Vertretungskörpers (LT) zu berichten
Rechtsquelle:
§ 3a UnvG
Wiener Bürgermeister und die amtsführenden
Stadträte in Wien
Tatbestand: Verbot eines Berufes mit
Erwerbsabsicht
Rechtsfolge:
Anzeigepflicht; Ausübung nur mit Genehmigung des (Ausschusses des) LT
(wie
LReg?)
Rechtsquelle:
§ 2 Abs. UnvG
Wiener Bürgermeister und Mitglieder des
Stadtsenates (nicht amtsführende Stadträte)
Tatbestand: Offenlegung der
Vermögensverhältnisse
Rechtsfolge:
Präsident des RH hat außergewöhnliche Vermögenszuwächse dem
Präsidenten
des Vertretungskörpers (LT ?) zu berichten
Rechtsquelle:
§ 3a UnvG
Bürgermeister, deren Stellvertreter und
Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut
Tatbestand: leitende Stellung in der
Privatwirtschaft (in einer AG; einer GesmbH auf den
Gebieten
des Bankwesens, des Handels, der Industrie und des Verkehrs; einer Sparkasse;
einer
Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit; Ausnahmen sind vorgesehen)
Rechtsfolge: Anzeige an den Präsidenten oder Vorsitzenden
des Vertretungskörpers
innerhalb
eines Monats nach Eintritt; Zustimmung der betreffenden Gemeindevertretung
Rechtsquelle:
§§ 8 iVm 4 UnvG
Präsident des NR, Obmänner der Klubs im NR, der
Präsident des RH, die Mitglieder der VA und die amtsführenden Präsidenten des
Landesschulrates
Tatbestand: Verbot eines Berufes mit
Erwerbsabsicht
Rechtsfolge:
keine ?
Rechtsquelle:
§ 2 Abs. 1 und 2 UnvG
[1] Hier gibt es Auslegungsschwierigkeiten, da § 6 UnvG die Begriffe „Beteiligung“ und „Bekleidung“ unklar verwendet.