Bundesministerium für Inneres

Textvorschlag
zur Vorlage am 22. November 2004

 

Asylrecht

 

Artikel X [Asylrecht]

 

(1) Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewährleistet.[1]

 

 (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Union, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Bundesgesetz bestimmt.[2] In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Bundesgesetz können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Fremder aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung verfolgt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 



[1] vgl Entwurf Prof. Grabenwarter

[2] Klausel sicherer Drittstaaten