Bundesministerium für Inneres
Textvorschlag
zur Vorlage am 22. November 2004
Asylrecht
Artikel X [Asylrecht]
(1) Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer
Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge gewährleistet.[1]
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht
berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem
anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28.
Juli 1951 und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Union, auf die die
Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Bundesgesetz bestimmt.[2]
In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von
einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3)
Durch Bundesgesetz können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der
Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es
wird vermutet, dass ein Fremder aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird,
solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er
entgegen dieser Vermutung verfolgt wird.