Univ.-Doz. Dr. Peter Bußjäger
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Vorschläge für die Bildung von Kompetenzfeldern und die Zuordnung zu
Bund und Ländern sowie weiterer Themenbereiche des Ausschusses 5
(zur 18. Sitzung am 22.10.2004 eingebracht)
Dr. Christoph Leitl/Wirtschaftskammer Österreich
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Kompetenzverteilung Neu
(Gesetzgebungskompetenzen)
(zur 11. Sitzung am
22.06.2004 eingebracht)
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A5 Gesetzgebungskompetenzen - Stellungnahme zum Diskussionsvorschlag
Schnizer idF 14.10.2004
(zur 18. Sitzung am 22.10.2004 eingebracht)
·
Diskussionsvorschlag für die Verteilung
der Gesetzgebungskompetenzen
(im Plenum am 18.10.2004 eingebracht)
Univ.Prof. Dr.
Ewald Wiederin
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Modfizierter Textvorschlag für eine neue Aufgabenverteilung zwischen
Bund und Ländern
(lt Ausschussbericht vom 04.03.2004)
22.10.04
Peter Bußjäger
Vorschläge
für die von Bildung von Kompetenzfeldern und die
Zuordnung zu Bund und Ländern[1]
sowie weiterer Themenbereiche des Ausschusses 5
Vorbemerkung:
–
Dieser
Vorschlag des Ausschussvorsitzenden formuliert neue Kompetenzfelder und nimmt
eine Zuordnung bestehender Kompetenzen zu diesen vor. orliegende konsensuale
Ergebnisse des Ausschusses 5 sind berücksichtigt.
–
Im Interesse
der Vollständigkeit bezieht sich der Entwurf auf sämtliche vom Ausschuss
behandelten Gegenstände.
–
Die Zuordnung
der bestehender Kompetenzen zu den neuen Kompetenzfelder dient der
Veranschaulichung. Es wird damit nicht ausgesagt, dass diese bestehenden
Kompetenzen auch tatsächlich in die neue Verfassung übernommen werden.
–
Weiters teilt
der Vorschlag die Kompetenzfelder auf drei Säulen (Ausschließliche
Zuständigkeiten des Bundes, Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder,
Gemeinschaftliche Zuständigkeiten) auf.
–
Hinsichtlich
einer Ziel- und Rahmengesetzgebung in der Dritten Säule werden nur demonstrativ
Vorschläge gemacht.
A.
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern
Art. X1–
Ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes
(1) Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes ist die Gesetzgebung in
folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum
Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung |
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Verfassungsgerichtsbarkeit |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsgerichtsbarkeit |
Art. 10 Abs. 1 Z 18 |
Wahlen zum Europäischen Parlament |
Art. 8a
Abs. 3 |
Nähere Bestimmungen über Symbole des Bundes; |
Art. 19 Abs. 2 |
Beschränkungen für Funktionäre (Unvereinbarkeiten)
hinsichtlich der Organe des Bundes |
Art. 26 Abs. 1 |
Wahlverfahren zum NR |
Art. 46 Abs. 1 |
Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren
des Bundes |
Art. 124
Abs. 1 |
Stellvertretung
des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR |
Art. 128 |
Bestimmungen
über den RH |
Art. 141 Abs. 3 |
Voraussetzungen für die Anfechtung von
Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH |
Art. 145 |
Regelung der Anfechtung von Verletzungen des
Völkerrechts vor dem VfGH |
Art. 148 |
Bestimmungen
über den VfGH |
Art. 148j |
Bestimmungen
über die VA |
2.
Auswärtige
Angelegenheiten, ausgenommen solche der Länder
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
äußere Angelegenheiten mit Einschluß der
politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland,
insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der
Länder nach Artikel 16 Abs. 1 |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Grenzvermarkung |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Zollwesen |
3. Bundesfinanzen
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben,
die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind |
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Monopolwesen |
Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von
Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der
Familie zum Gegenstand hat |
|
|
Aus der Finanzhoheit des Bundes erfließende
Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung |
4.
Finanzausgleich
Verteilung der Besteuerungsrechte |
|
Verteilung der Abgabenerträge |
|
Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden |
5.
Statistik für Zwecke des Bundes
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des
Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben -
sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen
Landes dient; |
6.
Organisation und Dienstrecht des Bundes
Art. 10 Abs. 1
Z 16 |
Einrichtung
der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; |
Art. 10 Abs. 1
Z 14 |
Organisation
der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei |
Art. 10 Abs. 1
Z 16 |
Dienstrecht
und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten |
Hinsichtlich nachstehender Kompetenz ist zu prüfen, ob sie nicht in der Organisationskompetenz des Bundes Deckung findet bzw. ob ein eigener Kompetenztatbestand überhaupt entbehrlich ist:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und
Bibliotheksdienst |
7. Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen
und Aufenthalt
Art. 10 Abs. 1
Z 3 |
Regelung und
Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm |
Art. 10 Abs. 1
Z 3 |
Ein- und
Auswanderungswesen |
Art. 10 Abs. 1
Z 3 |
Passwesen |
Art. 10 Abs 1
Z 3 |
Abschiebung,
Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung |
Art. 10 Abs. 1
Z 7 |
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und
der Namensänderung |
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Fremdenpolizei und Meldewesen |
Art. 11 Abs. 1 Z 1 |
Staatsbürgerschaft |
8. Datenschutz
Art. 1 § 2 DSG 2000 |
Angelegenheiten des Schutzes
personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr |
|
Schutz personenbezogener Daten im
nicht-automationsunterstützten Datenverkehr |
9. Geldwirtschaft und Kapitalverkehr
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
Geld-, Kredit-, Börse- und
Bankwesen |
10. Wahrung der äußeren Sicherheit
und Zivildienst
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
militärische
Angelegenheiten |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Kriegsschadenangelegenheiten
und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Fürsorge für
Kriegsgräber |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
aus Anlaß
eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen
Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch
hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen |
|
Zivildienst |
Art. 81 |
Mitwirkung der
Länder bei der Verpflegung des Heeres |
11.
Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch
mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei |
Art. 10 Abs. 1
Z 7 |
Versammlungsrecht |
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen |
|
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
Organisation
sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; Regelung der
Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch |
12. Zivilrechtswesen, Justizpflege
und Justizstrafrecht
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Zivilrechtswesen einschließlich des
wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die
den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur
Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen
unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch
Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören |
Art. 10
Abs 1 Z 6 |
Privatstiftungswesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Strafrechtswesen mit Ausschluß des
Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in
Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Justizpflege |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen
verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten
betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und
verwandter Berufe |
Art. 10 Abs. 1
Z 7 |
Vereinsrecht |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Vertragsversicherungswesen |
Art. 10
Abs. 2 |
Bäuerliches Anerbenrecht |
Art. 12 Abs. 1 Z 2 |
Öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten |
Art. 83
Abs. 1 |
Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte |
Art. 87a
Abs. 1 |
Übertragung von Geschäften auf Rechtspfleger |
Art.
23 Abs. 4 und Abs 5 |
Kompetenz für AHG und
OrgHG |
13.
Kartellwesen und Wettbewerbsrecht
Anmerkung:
Die
– bisher im B-VG nicht positivierte - Kompetenz „Kartellwesen“ wäre umfassend
zu verstehen. Weiters würde dazu zählen:
Art.
10 Abs. 1 Z 8 |
Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbes; |
14.
Wirtschaftliche Schutzrechte
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Urheberrecht; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und
anderen Warenbezeichnungen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten der Patentanwälte; |
15. Wirtschaftslenkung und [Variante 1: landwirtschaftliche
Marktordnung] [Variante 2: Angelegenheiten der gemeinsamen Agrarpolitik]
Anmerkung:
Diesem Kompetenzfeld wären das derzeit
durch Kompetenzdeckungsklauseln außerhalb des B-VG geregelte sogenannte
Wirtschaftslenkungsrecht sowie das agrarische Marktordnungsrecht zuzuordnen.
Weiters würde dazu zählen:
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
16.
Gewerbe und Industrie
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
öffentliche Agentien und
Privatgeschäftsvermittlungen |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze
Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet |
Art. 11
Abs. 1 Z 2 |
Berufliche
Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme
jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des
Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder fallenden Sportunterrichtswesens |
17. Verkehr
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Verkehrswesen
bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit
diese nicht unter Artikel 11 fällt |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Kraftfahrwesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Angelegenheiten
der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als
Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Strom- und
Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt |
Art. 11
Abs. 1 Z 4 |
Straßenpolizei |
Art. 11
Abs. 1 Z 6 |
Binnenschiffahrt
hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte
an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den
Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht |
Art. 11
Abs. 1 Z 6 |
Strom- und
Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees,
des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer |
18.
Arbeitsrecht
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12
fällt |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Kammern
für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet; |
19.
Sozialversicherungswesen
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Sozialversicherungswesen |
|
Pflegegeld des Bundes |
20.
Normungswesen; technische Standardisierung und Typisierung; Eich- und
Vermessungswesen
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen
und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
Vermessungswesen |
21.
Medien und Nachrichtenübertragung
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Pressewesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
Post- und Fernmeldewesen |
Art. I
Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks |
Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine
Organisation |
22.
Kirchen und Religionsgesellschaften
.
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten des Kultus |
23.
Schulwesen hinsichtlich Universitäten, Fachhochschulen, höherer und mittlerer
Schulen;
Anmerkung:
Auf eine Zuordnung
der kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a wurde im
Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und 14a
organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind
diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“
zuzuordnen.
24. Kulturelle Einrichtungen des
Bundes
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der künstlerischen und
wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der
Bauangelegenheiten |
25. Gesundheitswesen ausgenommen
Heil- und Pflegeanstalten und regionale und örtliche Gesundheitsdienste
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und
Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens,
hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen
Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; |
26. Veterinärwesen
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Veterinärwesen; |
(2)
In den Angelegenheiten des Zivilrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer
Gesetzgebungszuständigkeiten einschließlich der Organisation von Privatrechtsträgern auch abweichende
zivilrechtliche Regelungen erlassen.[2]
In den Angelegenheiten des Strafrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer
Gesetzgebungszuständigkeiten die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen
Bestimmungen zu erlassen.[3]
(3)
In den Angelegenheiten des Abs. 1 kann die Landesgesetzgebung ermächtigt
werden, Ausführungsbestimmungen[4]
oder abweichende Regelungen zu erlassen.
Art. X2–
Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder
(1) Ausschließliche Zuständigkeit der Länder ist die Gesetzgebung in
folgenden Angelegenheiten[5]:
1.
Landesverfassung
Art. 15 Abs. 1 |
Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes-
und Gemeindesymbole; Auszeichnungen des Landes |
Art. 19 Abs. 2 |
Beschränkungen für Funktionäre des Landes und Gemeinden
(Unvereinbarkeiten) |
|
Organisation der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit |
Art. 127c |
Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit
LRH (Verfassungsgesetzgeber) |
Art. 148i |
Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung
(Verfassungsgesetzgeber) |
2.
Auswärtige Angelegenheiten der Länder
Art. 15 Abs. 1 |
Allgemeine Außenbeziehungen der Länder |
Art. 16 Abs. 1 |
Abschluss von Länderstaatsverträgen |
3.
Landesfinanzen
§ 8 F-VG |
Landes- und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder
(Gemeinden) zu Bundesabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
wie eine Bundesabgabe (vorbehaltlich § 7 Abs 3 - 5) |
§ 3 F-VG |
Landesumlage |
§ 14 F-VG |
Aufnahme von Darlehen der Länder und Gemeinden |
|
Aus der Finanzhoheit der Länder erfließende
Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung |
4.
Statistik für Zwecke der Länder und Gemeinden
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Statistik der Länder |
5.
Organisation des Landes und der Gemeinden
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den
Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern
autonom verwaltet wurden |
Art. 15
Abs. 1 |
Einrichtung der Landesbehörden und
sonstigen Einrichtungen des Landes |
Art. 111 |
Zusammensetzung
von Wiener Kollegialbehörden |
Art. 115
Abs. 2 |
Gemeindeorganisationsrecht |
Art. 116
Abs. 3 |
Verleihung des
Stadtrechts |
Art. 116a
Abs. 4 und 5 |
Organisation
der Gemeindeverbände |
Art. 119a
Abs. 3 |
Aufsichtsrecht
über Gemeinden |
Art. 129b
Abs. 6 |
Organisation
und Dienstrecht der UVS |
6.
Dienstrecht des Landes und der Gemeinden
Art. 21
Abs. 1 |
Angelegenheiten des Dienstrechtes
einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit
für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d
und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht
anders bestimmt ist; |
Art. 21
Abs. 2 |
Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder |
7.
Katastrophenhilfe, Feuerwehr- und Rettungswesen
Art. 15 Abs. 1 |
Katastrophenbekämpfung; Feuerpolizei; Feuerwehrwesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12
|
Rettungswesen |
Anmerkung:
Dieser Vorschlag soll nicht die
Einräumung einer Kompetenz des Bundes zur Koordination bestimmter Aufgaben im
überregionalen Katastrophenschutz ausschließen. Dies wäre aber vordringlich im
Rahmen einer Neuordnung der Vollziehungskompetenzen im Katastrophenschutz
(Landeshauptmann als zentrales Vollzugsorgan) zu diskutieren.
8.
Veranstaltungen und örtliche Sicherheit
Art. 15
Abs. 1 |
Veranstaltungsrecht und örtliche
Sicherheitspolizei |
Art. 15
Abs. 2 |
Angelegenheiten der örtlichen
Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im
ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde
verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die
Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die
Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise
hervorgerufenen störenden Lärmes) |
Art. 15
Abs. 3 |
Angelegenheiten des Theater- und
Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und
Belustigungen |
9.
Organisation der regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und
Bestattungswesen;
Art 15 Abs. 1 |
Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten |
Art. 10 Abs. 1 Z.
12 |
Leichen- und Bestattungswesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12
|
Gemeindesanitätsdienst |
10.
Jugendwohlfahrt und Jugendschutz;
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Mutterschafts-, Säuglings und Jugendfürsorge |
|
Art. 15 Abs. 1 |
Jugendschutz |
|
11. Pflichtschulen;
Kindergärten und Kinderbetreuung;
Anmerkung:
Auf eine Zuordnung
der kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a wurde im
Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und 14a
organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind
diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“
zuzuordnen.
Die hier verankerte
Kompetenz Pflichtschulen ist insoweit unter Vorbehalt zu sehen, als zu klären
ist, inwieweit Fragen der Lehrplangestaltung durch den Bund zu regeln sind.
Art. 15 Abs. 1 |
Kinderbetreuung |
Art. 14 Abs. 4 |
Kindergartenwesen und Hortwesen |
12.
Sozial- und Behindertenhilfe
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Armenwesen |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel
10 fällt |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Volkspflegestätten |
Art. 15 Abs. 1 |
Soziale Dienste |
13.
Kulturelle Angelegenheiten der Länder
|
Erwachsenenbildung |
Art. 15 Abs. 1 |
Musikschulen |
Art. 15 Abs. 1 |
Volkstumspflege |
14.
Raumordnung und Bodenschutz
Art. 15 Abs. 1 |
Raumordnung mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes[6];
Bodenschutz |
|
|
Art 15 Abs 1 |
Grundverkehrsrecht |
|
|
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundstücksverkehrs für
Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten,
einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht
zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören |
||
15.
Straßenrecht und öffentliches Wegerecht mit Ausnahme der Bundesstraßen;
Art. 15 Abs. 1 |
Landes-,
Gemeindestraßen; öffentliches Wegerecht |
16.
Baurecht;
Art 15 Abs. 1 |
Baurecht und Ortsbildschutz; Bauprodukte |
17.
Öffentliches Wohnungswesen, Wohnbauförderung und Assanierung
Art. 11 Abs. 1 Z 3 |
Volkswohnungswesen
mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung |
Art. 11 Abs. 1 Z 5 |
Assanierung |
Art. 11 Abs Z 3 |
Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung |
18.
Natur- und Landschaftschutz
Art. 15 Abs. 1 |
Natur- und
Landschaftsschutz |
19.
Landwirtschaft
Art. 12 Abs. 2 |
Einrichtung,
Aufgaben und Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie
die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der
Bodenreform sonst noch befassten Behörden (sofern nicht
in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit aufgehend) |
Art. 12 Abs. 1 Z 3 |
|
Art 15 Abs. 1 |
Tierzucht; Jagd- und Fischerei; berufliche Vertretungen auf land- und
forstwirtschaftlichen Gebiet |
20.
Sport und Tourismus
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Natürliche Heilvorkommen; Kurorte, Kuranstalten und Kureinrichtungen (ausgenommen
die vom gesundheitlichen Standpunkt zu stellenden Anforderungen) |
Art. 15 Abs. 1 |
Sportangelegenheiten;
Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem
Gebiet |
Art. 15 Abs. 1 |
Fremdenverkehr;
Privatzimmervermietung; Campingwesen |
(2)
In den Angelegenheiten des Baurechts haben die Länder durch Vereinbarung gemäß
[Art. 15a B-VG] sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Bauprodukte und
der bautechnischen Vorschriften einheitlich geregelt werden.[7]
(3) In den
Angelegenheiten der Katastrophenhilfe haben die Länder mit dem Bund durch
Vereinbarung die überregionale Warnung und Koordination sicherzustellen.
Art. X3–
Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund und Ländern
(1)
Zu den gemeinschaftlichen Zuständigkeiten zählen insbesondere:
1.
Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und
verwaltungsgerichtliches Verfahren[8]
Art. 11 Abs. 2 |
|
Art. 11 Abs. 6 |
|
(Art. 129b Abs. 6) |
2.
Auskunftsrecht[9]
Art. 20 Abs. 4 |
|
Art. 20 Abs. 4 |
3.
Öffentliches Auftragswesen
Art. 14b Abs. 1 |
Öffentliches
Auftragswesen mit Ausnahme der Nachprüfung der Vergaben der Länder |
Art. 14b Abs. 3 |
Nachprüfung der Vergaben der
Länder |
4.
Elektrizitätswesen
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage
auf zwei oder mehrere Länder erstreckt |
Art. 12
Abs. 1 Z 5 |
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel
10 fällt |
5. Umweltschutz, soweit er nicht
in die Zuständigkeit der Länder fällt
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften
eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Maßnahmen
zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung
von Immissionsgrenzwerten entstehen |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Luftreinhaltung,
unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Heizungsanlagen |
Art. 11
Abs. 1 Z 7 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist |
Art. 11
Abs. 7 |
Die
Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates (sofern
nicht in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit aufgehend) |
Art. 11
Abs. 1 Z 7 |
Genehmigung
von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist |
Art. 11
Abs. 5 |
Festlegung
einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe |
6.
Wasser-, Forst- und Bergwesen
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wasserrecht |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der
unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und
Flößerei |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wildbachverbauung |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Forstwesen einschließlich des Triftwesens |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bergwesen |
7.
Abfallwirtschaft
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft
hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle |
8. Tier-
und Pflanzenschutz
Art. 11 Abs. 1 Z 8 |
Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder
der Fischerei |
Art. 12 Abs. 1 Z 4 |
9. Land-
und forstwirtschaftliches Arbeitsrecht
Art. 12 Abs. 1 Z 6 |
10.
Heil- und Pflegeanstalten
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Heil- und Pflegeanstalten |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte
sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen |
11.
Kulturgüterschutz
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Denkmalschutz |
(2) Der Bund darf im Bereich der gemeinschaftlichen
Zuständigkeiten die Gesetzgebung ausüben, soweit die Ziele der in Betracht
gezogenen Maßnahmen von den Ländern nicht ausreichend erreicht werden können.
Soweit keine bundesgesetzliche Regelung getroffen wird, verbleibt eine
Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.
(3) Soweit die Vorgabe von
allgemeinen Zielen oder Rahmenvorschriften an die Landesgesetzgebung ausreicht,
um die Zwecke der Regelung zu erreichen, kann sich die Bundesgesetzgebung auf
diese beschränken.
In den Angelegenheiten der
[3…][10]
hat sich der Bund
auf die Vorgabe von Ziel- oder Rahmenvorschriften zu beschränken.
(4) Zur Beachtung der Grundsätze der Abs. 2
und 3 ist das Informations- und Verhandlungsverfahren (Art. Y2) durchzuführen.
(5)
Soweit der Bund lediglich Ziel- und Rahmenvorschriften erlässt, sind die Länder
in der Ausführung an diese gebunden. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung
der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des
Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate sein darf. Wird diese Frist von einem
Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des
Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das
Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer
Kraft.
(6) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 1 und 2 können in den die
einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen
abweichende Regelungen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des
Gegenstandes erforderlich sind.[11]
Art. X4 -
Privatwirtschaftsverwaltung
Auf die Tätigkeit von Bund und Ländern als Träger von Privatrechten sind
die Bestimmungen der Art. X1-X3 nicht anzuwenden.[12]
(1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem
selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der
europäischen Integration erforderlich werden. Kommt ein Land dieser
Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und wurde von der Europäischen Kommission
bereits eine Klage beim Europäischen Gerichtshof eingebracht, so kann der Bund
die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze
erlassen.
(2)
Eine nach Abs. 1 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart
erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft,
sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Art. X6 –
Kompetenzvereinbarungen
(1)
Der Bund und die Länder können über die Zuordnung der Regelungsmaterien zu den
einzelnen Zuständigkeiten Vereinbarungen (Kompetenzvereinbarungen) abschließen.
(2)
Gegenstand einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 können auch die Abgrenzung und die
Ausschöpfung von Zuständigkeiten des jeweiligen Wirkungsbereiches des Bundes
und der Länder sein.
(3)
Auf Kompetenzvereinbarungen sind die Grundsätze des [Art. 15a B-VG][14]
anzuwenden. [Sie sind unmittelbar anwendbar.][15]
B. Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung
Art. Y1 –
Allgemeines
Die
Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung erfolgt durch das Informations-
und Verhandlungsverfahren (Art. Y2) sowie durch den Bundesrat[16]
(Art. Y3).
Art. Y2 – Informations-
und Verhandlungsverfahren
(1) Der Bund hat den Ländern, insbesondere durch rechtzeitige
Übermittlung von Entwürfen, Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von
Gesetzgebungsvorhaben des Bundes mitzuwirken.
(2) In den Angelegenheiten des X3 (Gemeinschaftliche Zuständigkeiten)
darf das Gesetz unbeschadet der Regelung des Art Y3 Abs. 7 lit. b ein Gesetz
nur kundgemacht werden, wenn die Mehrheit der beteiligten Länder zugestimmt
hat.[17]
Art Y3 – Rechte
des Bundesrates
(1)
Jeder Gesetzesbeschluss ist dem Bundesrat zu übermitteln. Abgesehen von den
Fällen des Abs. 5[18]
hat der Bundesrat das Recht, binnen acht Wochen gegen einen Gesetzesbeschluss
oder von Teilen desselben Einspruch zu erheben.
(2)
Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat
gegen diesen Beschluss keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat. Ein
Einspruch kann sich auch gegen eines von mehreren Gesetzen richten, die in
einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates zusammengefasst sind. Die vom
Einspruch nicht betroffenen Gesetze können beurkundet und kundgemacht werden.[19]
(3) Dieser Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach
Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden
schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu
bringen.
(4)
Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte ]und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen][20] der
Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der
Bundesrat keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Abs. 3
festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist
der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.
(5)[21]
(6) Verfassungsgesetze[22]
bedürfen außerdem der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, jedenfalls
aber mit einer Mehrheit der Bundesräte von mindestens fünf Ländern, zu
erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
(7) Folgende Gesetze bedürfen der in Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates:
a) Gesetze, mit deren Vollziehung den Ländern oder Gemeinden ein finanzieller
Aufwand entsteht, wenn im Konsultationsverfahren keine Einigung erzielt worden
ist,
b)
Gesetzesbeschlüsse in den Angelegenheiten des Art. X3.
(8) Der Landtag kann den von ihm entsendeten Bundesräte in den Angelegenheiten des Abs. 6 durch Beschluss ein bestimmtes Abstimmungsverhalten auferlegen.
C. Geltendmachung
von Vollzugskosten
Art. Z1a –
Konsultationsverfahren[23]
(1) Der Bund und die Länder informieren sich wechselseitig über Gesetzesentwürfe
und Gesetzesvorschläge der Bundesregierung oder der Landesregierungen sowie
über beschlussreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung, der einzelnen
Bundesminister oder der Landesregierungen und der einzelnen Mitglieder der
Landesregierungen. In gleicher Weise sind der Österreichische Städtebund und
der Österreiche Gemeindebund zu informieren.
(2) Der Bund, die Länder, der Österreichische Städtebund und der
Österreichische Gemeindebund können verlangen, dass über die Kostenfolgen eines
Vorhabens des Bundes oder eines Landes nach Abs. 1 Verhandlungen in einem
Konsultationsgremium aufgenommen werden.
(3) Werden Verhandlungen in einem Konsultationsgremium nicht abgewartet
oder den Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht Rechnung getragen oder
handelt es sich um ein Vorhaben, das nicht gemäß Abs. 1 dem
Konsultationsverfahren unterzogen werden musste, ist die rechtsetzende
Gebietskörperschaft zum Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens
zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben verpflichtet.
(4) Die näheren Regelungen, insbesondere über die einzuhaltenden
Fristen, die Zusammensetzung des Konsultationsgremiums und die Geltendmachung
des Kostenersatzes sind in einer Vereinbarung gemäß [Art. 15a B-VG]
zwischen dem Bund, den Ländern und dem Österreichischen Städtebund und dem
Österreichischen Gemeindebund zu treffen. In diese Vereinbarung können auch
Regelungen über die Ausnahme einzelner rechtsetzender Maßnahmen von der
Anwendung des Konsultationsverfahrens und über Mindestgrenzen für die
Geltendmachung von Vollzugskosten getroffen werden.
D. Teilnahme der
Länder an der Europäischen Union
Art. Z2 –
Mitwirkungsrechte der Länder an der Rechtsetzung der Europäischen Union[24]
(1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen
der Europäischen Union, die die Zuständigkeiten der Länder berühren oder sonst
für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Solche Stellungnahmen sind an das Bundeskanzleramt zu
richten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich
oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung
der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund
und dem Österreichischen Gemeindebund.
(2) Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem
Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das Angelegenheiten betrifft, in
denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und
Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Der
Bund darf nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen
abweichen. Der Bund hat diese Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch
Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann die
Bundesregierung einem von den Ländern namhaft gemachten Vertreter die
Mitwirkung an der Willensbildung im Rat übertragen. Die Wahrnehmung dieser
Befugnis erfolgt unter Beteiligung des zuständigen Mitgliedes der
Bundesregierung und in Abstimmung mit diesem. Für einen solchen Ländervertreter
gilt Abs. 2. Der Vertreter der Länder ist dabei in Angelegenheiten der
Bundesgesetzgebung dem Nationalrat, in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung
den Landtagen gemäß Art. 142 verantwortlich.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 sind in einer
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß [Art. 15a B-VG]
festzulegen.
Art. Z3 –
Mitwirkungsrechte der Länder am Subsidiaritätsmechanismus
Die Landtage haben gegenüber dem Bundesrat das Recht, die Abgabe von
Stellungnahmen zu Vorhaben der Europäischen Union sowie die Einbringung von
Klagen beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen. Die näheren Regelungen sind
in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern zu
treffen.
(1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben, im
Zusammenhang mit dem Abschluss von Staatsverträgen, die den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein
können zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem
solchen Vorhaben vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung
Landessache ist, so ist der Bund an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf
nur aus zwingenden außenpolitischen Gründen abweichen. Der Bund hat diese
Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Soweit ein Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
der Länder regelt, ist hiefür die Zustimmung einer Mehrheit der Länder sowie
die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, jedenfalls aber mit einer
Mehrheit der Bundesräte von mindestens fünf Ländern, zu erteilende Zustimmung
des Bundesrates erforderlich.
(1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem
selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich
werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so kann der
Bund die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze
erlassen.
(2) Eine nach Abs. 1 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein
solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt
außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Art. Z6 – Länderstaatsverträge[25]
(1) Die Länder können in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen
Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit anderen Staaten oder deren
Teilstaaten abschließen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung vor der Aufnahme von
Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Vor dessen
Abschluss ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung
einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht
binnen acht Wochen von dem Tage, an dem das Ersuchen um Zustimmung beim
Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann die Verweigerung der
Zustimmung mitgeteilt wird.
Begleitende
Regelungen:
„Art….-
Kompetenzzuordnungen
Die Zuordnung der bisherigen bundesverfassungsrechtlich verankerten
Kompetenztatbestände zu den Art. X1 – X3 ist in einer Kompetenzvereinbarung
gemäß Art. X6 vorzunehmen. Bis zum Inkrafttreten der Kompetenzvereinbarung
bleibt die bestehende Verteilung der Zuständigkeiten in der Gesetzgebung
zwischen Bund und Ländern aufrecht.“
KOMPETENZVERTEILUNG
NEU (GESETZGEBUNGSKOMPETENZEN)
Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich
Artikel
X
(1)
Bundessache
ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung
(Organisation und
Verwaltung des Bundes, einschließlich der Angelegenheiten der Bundesverfassung,
insbesondere Wahlen zum Nationalrat, der Verfassungs- und der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Dienstsrechts der Bundesbediensteten, der
Auszeichnungen durch den Bund; )
2. Auswärtige Angelegenheiten
(auswärtige
Angelegenheiten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder gemäß
Artikel 16; Angelegenheiten der Europäischen Integration;)
3. Angelegenheiten der Staatsgrenze und
der Grenzüberschreitung
(Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Verbringung von Waren und der
grenzüberschreitenden Erbringung von Leistungen; Zollwesen)
4. Personen- und Aufenthaltrecht
(Staatsbürgerschaft;
Personenstandsangelegenheiten; Meldewesen; Passwesen; Volkszählung; Datenschutz;
Freizügigkeit der Person; Fremdenpolizei, Flüchtlingswesen; Aufenthalts- und
Niederlassungsrecht;)
5. Bundesfinanzen und Bundesstatistik
(Bundesfinanzen; Statistik für Zwecke des Bundes)
6. Geldwirtschaft und Kapitalverkehr
(Währungs- und
Geldwesen; Angelegenheiten des Finanzmarkts[27]
einschließlich des Kapitalverkehrs; Warenbörsen;)
7. Justiz
(Zivil[28]-
und Strafrechtswesen; Justizwesen ; Konsumentenschutz; Wohnrecht; Vereins- und
Versammlungsangelegenheiten;
Urheberrecht, Patentrecht, Warenzeichenrecht und verwandte
wirtschaftliche Schutzrechte;
Kartell-, Zusammenschluss – und Wettbewerbsrecht;)
8. Wahrung der inneren und äußeren
Sicherheit
(Wahrung der
inneren und äußeren Sicherheit; Zivildienst; Waffen- und Sprengmittelwesen;)
9. Angelegenheiten der Wirtschaft
(Zulassung zu und
Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten[29]
mit Ausnahme der Landwirtschaft, Jagd und Fischerei; gesetzliche berufliche
Interessenvertretungen mit Ausnahme solcher in der Land- und Forstwirtschaft; Anlagenrecht; anlagenbezogenes
Baurecht; Wirtschaftslenkung und
wirtschaftliche Krisenvorsorge; landwirtschaftliche Marktordnungen; Maße, Normen sowie Standards für das
Inverkehrbringen von Waren aller Art[30];
Sicherheits- und Qualitätsstandards für Dienstleistungen aller Art;
Vermessungswesen; Energiewesen; Kommunikationswesen[31];
Postwesen; Vergabe öffentlicher
Aufträge;)
10.Angelegenheiten des Verkehrs
(Verkehrswesen;
Kraftfahrwesen; Straßenpolizei, Schifffahrtspolizei; Binnenschifffahrt;
Bundesstraßen; Bundeswasserstraßen;)
11.Schutz vor Beeinträchtigung der
Umwelt
(Umweltschutz,
insbesondere Luftreinhaltung, Gewässerreinhaltung sowie Lärmvermeidung und
Lärmschutz; Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt zu rechnen ist, einschließlich Genehmigung solcher Vorhaben; Abfallwirtschaft;)
12.Angelegenheiten der Arbeitswelt und
soziale Sicherheit
(Arbeits- und
Sozialrecht; Arbeitnehmerschutz; Angelegenheiten des Arbeitsmarkts;
Pflegegeld;
Familienlastenausgleich;)
13.Angelegenheiten der Gesundheit
(Gesundheitswesen[32],
Ernährungswesen;)
14.Angelegenheiten der Wissenschaft,
Forschung, Kultus
(Angelegenheiten
der Universitäten und der Fachhochschulen; Kirchen- und
Religionsgesellschaften; Kulturgüterschutz)
15.Nutzung der natürlichen Ressourcen
(Nutzung der
natürlichen Ressourcen (insbesondere Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft und
mineralische Rohstoffe) ausgenommen Landwirtschaft, Jagd und Fischerei;)
16.Verwaltungsverfahren[33]
(Verwaltungsverfahren)
17.Tier- und Pflanzenschutz
(Tierschutz einschließlich Tierversuche; Pflanzenschutz).
(2) Wenn
und soweit das Erfordernis der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet oder der Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse dem nicht entgegensteht, kann in den nach Abs 1 Z 9, 11 und 15
ergehenden Bundesgesetzen die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu
bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Das
Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsbestimmungen eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung
des Bundesrats nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein
darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die
Zuständigkeit zur Erlassung der Ausführungsbestimmungen für dieses Land auf den
Bund über. Sobald das Land die Ausführungsbestimmungen erlassen hat, treten
die Ausführungsbestimmungen des Bundes außer Kraft.
(3) Von
einheitlichen Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts
abweichende Regelungen dürfen in Gesetzen nur getroffen werden, wenn dies zur
Regelung des Gegenstands erforderlich ist.
(4) Durch
Landesgesetz können Regelungen auf den Gebieten des Zivil- und Strafrechts getroffen
werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind.
Landessache
ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Landesverfassung
(Organisation und
Verwaltung der Länder, einschließlich der Angelegenheiten der Landesverfassung,
Wahlen zum Landtag und zum Gemeinderat; des Dienstrechts der Landes-, Gemeinde-
und Gemeindeverbandsbediensteten, der Auszeichnungen durch das Land;)
2. Auswärtige Angelegenheiten der
Länder
(die Führung von
auswärtigen Angelegenheiten nach Maßgabe des Artikel 16;)
3. Gemeinden
(Gemeinderecht
(inklusive Gemeindeverbände);)
4. Landesfinanzen und Landesstatistik
(Landesfinanzen;
Statistik für Zwecke des Landes)
5. Landwirtschaft
(Landwirtschaft,
soweit sie nicht unter Art X fällt; Jagd und Fischerei; gesetzliche, berufliche
Interessenvertretungen auf diesen Gebieten; Flurschutz;)
6. Allgemeine Raumordnung und bauliche
Gestaltung
(Raumordnung;
soweit sie nicht unter Artikel X fällt; Beschränkungen des Grundverkehrs[34]; Baurecht, soweit es nicht unter Art X
fällt.)
7. Sport
(Sportwesen, soweit
es nicht unter Art X fällt;)
8. Natur und Landschaft
(Natur- und Landschaftsschutz; Ortsbildschutz; Bodenschutz;)
9. Jugend
(Jugendschutz und Jugendfürsorge; Heimwesen;)
10.Örtliche Sicherheit
(örtliche Sicherheitspolizei; Sittlichkeitspolizei; Sammlungswesen;
Feuerpolizei, sowie sie nicht unter Artikel X fällt; Feuerwehrwesen;
Gesundheitsdienste der Länder und Gemeinden[35];
Bestattungswesen;)
11.Landesstraßen, Gemeindestraßen
12.Sozialhilfe
ARTIKEL
Z
(1)
Alle
Angelegenheiten, die nicht in Artikel X oder Artikel Y enthalten sind, fallen
in die geteilte Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern.
(2)
Im
Bereich der geteilten Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung,
solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch
Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(3)
Der
Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts-
oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht.
(4)
Vor
Erlassung eines Bundesgesetzes in diesen Angelegenheiten sind die Länder über
den Bundesrat frühzeitig einzubinden und hat der Bundesrat das Recht, durch
eine begründete Stellungnahme ein Vermittlungsverfahren gemäß Artikel .... in
Gang zu setzen.
(5)
Wird
im Rahmen des Vermittlungsverfahrens kein Einvernehmen erzielt oder trägt der
Nationalrat dem Ergebnis des
Vermittlungsverfahrens nicht Rechnung, haben die Länder das Recht, eine
Subsidiaritätsklage beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
Derzeit
noch ausgeklammert bleiben
im Vorschlag der Bereich „Schul- und Unterrichtswesen“;
„Subventionsverfahren/Förderungen“ sowie die Finanzverfassung.
Madeleine
Petrovic
Wien, am 21. Oktober 2004
A 5 Gesetzgebungskompetenzen
Stellungnahme zum
Diskussionsvorschlag Schnizer idF 14.10.2004
Die Stellungnahme erfolgt entsprechend den bisherigen
grünen Schwerpunktsetzungen (Umwelt, Energie, Tierschutz, Raumordnung,
Naturschutz, Gesundheit, Kindergartenwesen, Sozialhilfe).
1. Umweltschutz
Der Umwelttatbestand (für den Bund) ist dem grünem
Vorschlag sehr ähnlich. Unterschiede ergeben sich neben der anderen Bezeichnung
durch eine leicht differierende Zuordnung alter Kompetenztatbestände. Die Grünen
Vorstellungen (siehe auch Arbeitsunterlage vom 9. Juli 2004) gehen über
den Schnizer-Vorschlag in folgenden Punkten hinaus:
„Gesundheitsmaterien“
Art 10 Abs 1 Zif 12 |
Gentechnikrecht
(aus Gesundheitsschutz....) |
Art 10 Abs 1 Zif 12 |
Chemikalienrecht
(aus Gesundheitswesen) |
Gentechnik-,
Chemikalien- und Strahlenschutzrecht wären nach dem Schnizer-Vorschlag
Bundeskompetenz, jedoch unter dem TB Gesundheitswesen in der 3. Säule. Es
besteht jedoch kein Zweifel, dass diese Materien dem Umweltschutz zuzuordnen
sind (siehe auch BMG). Ihre kompetenzrechtliche Verankerung im Gesundheitswesen
ist lediglich darauf zurückzuführen, dass sich der Umweltschutz aus dem
Gesundheitswesen heraus entwickelt hat. Die Schaffung eines umfassenden TB
sollte endlich Anlass sein, diese veralteten Zuordnungen aufzuheben.
Immissionsschutz
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen
der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; |
Diese
Tatbestände werden im Landesbereich belassen, Bodenschutz als exklusive
Landesmaterie und Lärmschutz unerwähnt als Annexmaterie von Bund und Land. Wie
auch im Luftreinhaltungsbereich entwickelt sich jedoch auch in diesen Bereich
ein umfassender Immissionsschutz heraus (siehe Umgebungslärm-RL) und ist im
Sinne einer Gleichbehandlung der Emittenten und eines einheitlichen
Immissionsstandards eine Bundeskompetenz wünschenswert. Hinsichtlich des
Lärmschutzes wird auch auf die Entschließung des Nationalrats verwiesen, dass
sich der Konvent dieser Problematik annehmen soll. Die bestehende
Bundeskompetenz zum medienübergreifenden Immissionsschutz wird auch nicht erwähnt.
Genehmigung
von Anlagen, Umweltinformation, Strategische Umweltprüfung
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Angelegenheiten der wegen ihrer
Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen
erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; |
||||||
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten des Gewerbes und
der Industrie; |
||||||
BG über eine nachhaltige Abfallwirtschaft
(Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002) |
2002/ 102 |
§ 38 Abs 1 |
|
Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration im
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach AWG |
A05 A06 |
|
|
BG über eine nachhaltige Abfallwirtschaft
(Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002) |
2002/ 102 |
§ 38 Abs 2 |
|
Anwendung bautechnischer Bestimmungen im
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren; Entfall baubehördl Bewilligungspflicht |
A05 A06 |
|
|
Der
Schnizer-Vorschlag nennt die Genehmigung von Anlagen als Bundeskompetenz,
filtert jedoch die alten Bundeszuständigkeiten nicht heraus. Erwähnt werden
lediglich die UVP-Tatbestände. Dies führt zu Unklarheit. Um diese Unklarheit
restlos zu beseitigen müssten auch aus den bestehenden Landeskompetenzen die
anlagenrechtlichen Teile herausgefiltert werden. Wie schon im vorletzten
Ausschuss dargelegt, verfolgen die Grünen ein Mischmodell von materieller
Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Mitanwendung landesrechtlicher Materien.
Nach Ansicht der Grünen sollte der TB Umweltschutz auch die Umweltinformation
und die Strategische Umweltprüfung erfassen.
Ernährungswesen
Für
die Miterfassung des Ernährungswesens spricht der große Zusammenhang zwischen
Umwelt und Lebensmittelkette. Das was der Umwelt schadet, schadet meist auch
den KonsumentInnen. Der Anspruch umwelt- und tiergerecht erzeugte Lebensmittel
zu erhalten, ist bei den KonsumentInnen in den letzten Jahren sehr gestiegen.
Eine gemeinsame Steuerung macht also Sinn. Im Schnizer-Vorschlag wird das
Ernährungswesen hingegen dem TB Gesundheitswesen zugeordnet (freilich auch hier
mit der Konsequenz einer Bundeszuständigkeit).
Der
Schnizervorschlag erfasst zusätzlich auch den Tierschutz, das ist
sinnvoll und würde auch der Vorgangsweise beim Staatsziel Umweltschutz entsprechen.
2.
Energiewesen
Der
Schnizer-Vorschlag listet die Kompetenzdeckungsklauseln
(Verfassungsbestimmungen im Energiebereich nicht auf). Dies wäre zur
Klarstellung, dass neben den von ihm erwähnten Bereichen Elektrizität (Art 10
und 12), Starkstromwegerecht (Art 10) und „Gasleitungsrecht“ jedenfalls auch
die Bereiche
·
„Sicherung
der Energieversorgung“,
·
„Elektrotechnik“,
·
„Elektrizitätswirtschaftsorganisation“,
·
„Regulierung
im Energiebereich“
·
„Kraft-Wärme-Kopplung“
und
·
„Erneuerbare
Energieträger“
·
„Energieeffizienz“
erfasst sind.
Darüber hinaus wäre ein umfassenderer Ansatz über
Erfassung aller Energieträger (erneuerbare, Fernwärme, Gas, Öl und Kohle)
hinsichtlich Produktion, Organisation und Verteilung inkl. Planungsmaßnahmen)
nach wie vor verfolgenswert (siehe Antrag Langthaler Nr. 493/A vom 26. Feber
1993).
3. Koordination der Raumordnung und des Naturschutzes
Diese von den Grünen vorgeschlagene Kompetenz für den
Bund fehlt.
4. Gesundheitswesen
Das Gesundheitswesen wandert in die dritte Säule.
Bisher beim Bund bestehende Kompetenzen bleiben bei ihm, weitere können nur mit
qualifizierter Zustimmung des Bundesrates geschaffen werden. Die bestehende
Zersplitterung wird also de facto prolongiert.
5. Kindergartenwesen und Sozialhilfe
Beide Bereiche werden der dritten Säule zugeordnet,
damit besteht zumindest theoretisch die Möglichkeit einer Grundsatzgesetzgebung
(?) des Bundes. In der exklusiven Säule des Bundes findet sich eine Kompetenz
„Soziale Sicherheit“.
Abschließend: Im Vergleich mit den Vorschlägen
Bußjäger und WKÖ trägt jedoch der Vorschlag Schnizer (resp Wiederin) den
Vorstellungen der Grünen am ehesten Rechnung. Der Bußjäger-Vorschlag gibt sogar
bestehende Bundesumweltmaterien in die 3. Säule. Die WKÖ unterstellt die
Umweltmaterien vorrangig dem TB „Wirtschaftliche Angelegenheiten“.
Johannes Schnizer
Diskussionsvorschlag
für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen
aufbauend auf die Vorschläge Wiederin, WKÖ,
Bußjäger und Schnizer
Version 14.10.2004
Artikel k1. (1) Ausschließliche Bundessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung
2. auswärtige Angelegenheiten und äußere Sicherheit
3. Staatsgrenze, Grenzüberschreitung, Personen- und Aufenthaltsrecht
4. Innere Sicherheit
5. Justiz
6. Arbeit und Wirtschaft
7. soziale Sicherheit
8. Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen
9. Energie
10. Verkehr und Bundesstraßen
11. Medien und Telekommunikation
12. Wissenschaft und Kultus
13. Geldwirtschaft und Finanzdienstleistungen
14. Bundesfinanzen und Monopole
15. Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, allgemeiner Teil des Abgaben-[36] und Verwaltungsstrafrechts
16. Organisation der Vollziehung des Bundes
(2) Der Bund kann die Länder ermächtigen, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen nähere oder abweichende Bestimmungen zu erlassen.
(3) In den Angelegenheiten der Z 15 dürfen abweichende Regelungen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Artikel k2. Ausschließliche Landessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Landesverfassung
2. Gemeinden
3. Natur-, Boden- und Landschaftsschutz
4. Jagd und Fischerei
5. Raumordnung, bauliche Gestaltung und Straßen
6. Feuerschutz und Katastrophenhilfe
7. örtliche Sicherheit
8. Landesfinanzen
9. Organisation der Vollziehung des Landes
Artikel k3. (1) Sache von Bund und Ländern ist
die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Öffentliche Aufträge
2. Dienstrecht
3. Elektronischer Rechtsverkehr
4. Statistik
(2) In diesen Angelegenheiten können Bund und Länder jeweils Gesetze für ihren Bereich erlassen, wenn es kein für Bund und Länder geltendes Gesetz gem. Abs. 3 gibt. Sie treten außer Kraft, wenn ein Gesetz gem. Abs. 3 erlassen wird.
(3) Der Bund kann in diesen Angelegenheiten mit Zustimmung der Länder für Bund und Länder geltende Gesetze erlassen. Die Vorbereitung solcher Gesetze hat gemeinsam mit den Ländern zu erfolgen.
Artikel k4. (1) Gemeinschaftliche Sache von Bund und Ländern sind alle übrigen Angelegenheiten. Dazu zählen insbesondere
1. Gesundheit
2. Kinder und Jugend
3. Fürsorge und Pflege
4. Wohnungen
5. Landwirtschaft
6. Tourismus
7. Sport
8. Kultur
(2) In diesen Angelegenheiten kommt die Gesetzgebung den Ländern zu. Der Bund kann soweit Gesetze erlassen, als der Bundesrat feststellt, dass eine bundesweite Regelung als erforderlich erachtet wird. Ein solcher Beschluß ist nicht erforderlich, soweit dem Bund aufgrund der bis .... geltenden Kompetenzverteilung die Gesetzgebung zugekommen ist.[37]
(3) Für einen Beschluß des Bundesrates gem. Abs. 2 ist eine Mehrheit der Bundesräte und eine Mehrheit von Bundesländern erforderlich, in denen eine Mehrheit der Bevölkerung wohnt. Die Zustimmung eines Bundeslandes ist gegeben, wenn die Mehrheit der Bundesräte dieses Bundeslandes zustimmt.
Gegenüberstellung
Artikel k1:
Ausschließliche Bundeskompetenzen
Kompetenz neu
|
Tatbestände B-VG |
Fundstelle |
|||
1.
Bundesverfassung |
Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat,
Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
|||
Verfassungsgerichtsbarkeit; |
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
||||
Wahlen zum Europäischen Parlament; |
Art. 10 Abs. 1 Z 18 |
||||
Nähere Regelungen über Bundessymbole |
Art. 8a Abs. 3 |
||||
Beschränkung für Funktionäre (Unvereinbarkeiten); |
Art. 19 Abs. 2 |
||||
Wahlverfahren zum NR; |
Art. 26 Abs. 1 |
||||
Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren; |
Art. 46 Abs. 1 |
||||
Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das
GOGNR; |
Art. 124 Abs. 1 |
||||
Bestimmungen über den RH; |
Art. 128 |
||||
Voraussetzungen für die Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen
und Volksabstimmungen vor dem VfGH; |
Art. 141 Abs. 3 |
||||
Regelung der Anfechtung von Verletzungen des Völkerrechts vor dem
VfGH; |
Art. 145 |
||||
Bestimmungen über den VfGH; |
Art. 148 |
||||
Bestimmungen über die VA; |
Art. 148j |
||||
2. Auswärtige
Angelegenheiten und äußere Sicherheit Fortsetzung Auswärtige
Angelegenheiten und äußere Sicherheit |
äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und
wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluss von
Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16
Abs. 1; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
|||
militärische Angelegenheiten; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
||||
Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und
deren Hinterbliebene; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
||||
Fürsorge für Kriegsgräber; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
||||
aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung
der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen,
insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit
Bedarfsgegenständen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
||||
Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres; |
Art. 81 |
||||
3. Staatsgrenze,
Grenzüberschreitung Personen- und Aufenthaltsrecht |
Grenzvermarkung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
|||
Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
||||
Zollwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
||||
Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
Austrittes aus ihm; |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
||||
Ein- und Auswanderungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
||||
Paßwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
||||
Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie
Durchlieferung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
||||
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und
der Namensänderung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
||||
Fremdenpolizei und Meldewesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
||||
Staatsbürgerschaft; |
Art. 11 Abs. 1 Z 1 |
||||
Datenschutz |
Art. 1 DSchG |
||||
4. Innere
Sicherheit |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der
örtlichen Sicherheitspolizei; |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
|||
Vereins- und Versammlungsrecht; |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
||||
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
||||
Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum
Waffengebrauch; |
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
||||
5. Justiz Fortsetzung Justiz |
Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen
Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluss von Regelungen, die den
Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur
Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen
unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch
Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
|||
Privatstiftungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
||||
Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechtes und des
Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
||||
Justizpflege; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
||||
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder
sonstige gefährliche Personen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
||||
Urheberrecht; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
||||
Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
||||
Vertragsversicherungswesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 11 |
||||
Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds
handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes
hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
||||
Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
||||
bäuerliches Anerbenrecht; |
Art. 10 Abs. 2 |
||||
Kompetenz für AHG und OrgHG; |
Art. 23 Abs. 4 u 5 |
||||
Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte; |
Art. 83 Abs. 1 |
||||
6. Arbeit und
Wirtschaft Fortsetzung Arbeit und
Wirtschaft |
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
|||
öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
||||
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
||||
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen
Warenbezeichnungen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
||||
Angelegenheiten der Patentanwälte; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
||||
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
||||
Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
||||
Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze
Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
||||
Vermessungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt; |
Art. 10 Abs. 1 Z 11 |
||||
Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land-
und forstwirtschaftlichem Gebiet; |
Art. 10 Abs. 1 Z 11 |
||||
Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-,
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten,
einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der
Anerkennung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
||||
Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
||||
Postwesen |
Art. Abs. 1 Z 9 |
||||
berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen,
jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie
auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens; |
Art. 11 Abs. 1 Z 2 |
||||
Berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet
sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen Sportunterrichtswesens |
Art. 11 Abs. 1 Z 2 |
||||
Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich
um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; |
Art. 12 Abs. 1 Z 6 |
||||
Tanzschulen; |
Art. 15 |
||||
Berg- und Schiführerwesen; |
Art. 15 |
||||
Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens |
Art. 15 Abs. 3 |
||||
Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder,
soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind |
Art. 21 Abs. 2 |
||||
Arbeitnehmerschutz und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der
Länder, soweit diese in Betrieben tätig sind; |
Art. 21 Abs. 2 |
||||
7. Soziale
Sicherheit |
Sozialversicherungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 11 |
|||
Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und
die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand
hat; |
Art. 10 Abs. 1 Z 17 |
||||
Armenwesen; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
||||
Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
||||
8. Umweltschutz,
Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen Fortsetzung Umweltschutz |
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten,
bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für
welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung
vorsehen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
|||
Bergwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Forstwesen einschließlich des Triftwesens; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Wasserrecht; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen
Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Wildbachverbauung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die
durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
||||
Luftreinhaltung |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
||||
Heizungsanlagen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
||||
Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
||||
Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle soweit ein
Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
||||
Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf
die Umwelt zu rechnen ist; |
Art. 11 Abs. 1 Z 7 |
||||
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; |
Art. 11 Abs. 1 Z 7 |
||||
Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder der Fischerei |
Art. 11 Abs. 1 Z 8 |
||||
Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe; |
Art. 11 Abs. 5 |
||||
Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit nicht
der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gebrauch gemacht
hat; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
||||
9. Energie |
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen,
Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
|||
Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder
mehrere Länder erstreckt; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt; |
Art. 12 Abs. 1 Z 5 |
||||
Gasleitungsrecht |
|
||||
10. Verkehr und
Bundesstraßen |
Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der
Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
|||
Kraftfahrwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
||||
Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr
durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der
Straßenpolizei; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
||||
Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11
fällt; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
||||
Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
||||
Straßenpolizei; |
Art. 11 Abs. 1 Z 4 |
||||
Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen,
Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht
auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer bezieht; |
Art. 11 Abs. 1 Z 6 |
||||
Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der
Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger
Grenzgewässer; |
Art. 11 Abs. 1 Z 6 |
||||
11. Medien und
Telekommunikation |
Pressewesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
|
||
Fernmeldewesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
|
|||
Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation |
Art. I Abs. 2 BVG über die Sicherung der
Unabhängigkeit des Rundfunks |
|
|||
12. Wissenschaft
und Kultus |
Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen
und Einrichtungen des Bundes; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
|
||
wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
|
|||
Angelegenheiten des Kultus; Denkmalschutz; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
|
|||
Hochschulen und Kunstakademien Angelegenheiten des Kultus; |
Art. 14 Abs. 1 |
|
|||
13.
Geldwirtschaft und Finanzdienstleistungen |
Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
|
||
14.
Bundesfinanzen und Monopole |
Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich
oder teilweise für den Bund einzuheben sind; (Kompetenz-Kompetenz der
einfachen Bundesgesetzgebung) |
Art. 10 Abs. 1 Z 4 i.V.m. §§ 3 und 7 F-VG |
|
||
Monopolwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
|
|||
15. Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren,
allgemeiner Teil des Abgaben- und Verwaltungsstrafrechts |
Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des
Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die
Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die
Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten
des Abgabenwesens; |
Art. 11 Abs. 2 |
|
||
Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende
Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren
nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse
des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen
Vorhaben erforderlichen Genehmigungen; |
Art. 11 Abs. 6 |
|
|||
16. Organisation
der Vollziehung des Bundes |
Verwaltungsgerichtsbarkeit; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
|
||
Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
|
|||
Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie; |
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
|
|||
Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit
Ausnahme der Gemeindewachkörper; |
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
|
|||
Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; |
Art. 10 Abs. 1 Z 16 |
|
|||
Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen
Umweltsenates; |
Art. 11 Abs. 7 |
|
|||
Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate in
Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der
mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden; |
Art. 12 Abs. 2 |
|
|||
Auskunftspflicht für Organe des Bundes sowie der durch die
Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung; |
Art. 20 Abs. 4 |
|
|||
Aufsichtsrecht über Gemeinden für Bundesvollziehung; |
Art. 119a Abs. 3 |
|
|||
Bestimmungen über den VwGH; |
Art. 136 |
|
|||
Einrichtung und Regelung des UBAS |
Art. 129c |
|
|||
Artikel k2: Ausschließliche Länderkompetenzen
Kompetenz neu |
Tatbestand B-VG |
Fundstelle |
1.
Landesverfassung |
Landesverfassung;
Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole; |
Art. 99, 15 |
Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber); |
Art. 127c |
|
Zuständigkeit der
Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber); |
Art. 148i |
|
2. Gemeinden |
Gemeinderecht und Gemeindeaufsicht; |
|
Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden; |
Art. 111 |
|
Gemeindeorganisationsrecht; |
Art. 115 Abs. 2 |
|
Verleihung des Stadtrechts; |
Art. 116 Abs. 3 |
|
Organisation der Gemeindeverbände; |
Art. 116a Abs. 4 und 5 |
|
Aufsichtsrecht über Gemeinden außer Bundesvollziehung; |
Art. 119a Abs. 3 |
|
3. Natur-,
Boden- und Landschaftsschutz |
Natur- und Landschaftsschutz |
Art. 15 |
Bodenschutz |
|
|
4. Jagd und
Fischerei |
Jagd und Fischereirecht; |
Art. 15 |
5. Raumordnung,
Straßen und bauliche Gestaltung |
Raumordnung; |
Art. 15 Abs. 1 |
Straßen,
ausgenommen Bundesstraßen; |
|
|
Baurecht
mit Ausnahme des technischen Baurechts; |
|
|
Ortsbildschutz; |
|
|
6. Feuerschutz
und Katastrophenhilfe |
Feuerpolizei; Feuerwehrwesen; |
|
Katastrophenhilfe; |
|
|
7. Örtliche
Sicherheit |
Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei
(das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden
Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und
geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen
besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr
ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes); |
Art. 15 Abs. 2 |
Veranstaltungswesen; öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und
Belustigungen |
Art. 15 Abs. 3 |
|
öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von
Streitigkeiten; |
Art. 12 Abs. 1 Z 2 |
|
8.
Landesfinanzen |
Landesfinanzen |
F-VG |
9. Organisation
der Vollziehung des Landes |
Organisation
der Vollziehung in den Ländern; Landesverwaltungsgerichte |
|
Organisation und Dienstrecht der UVS; |
Art. 129b Abs. 6 |
|
Stiftungen
und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich eines
Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet
wurden; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
|
Regelungen über die Auskunftspflicht der Organe der Länder und
Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Organe der
Selbstverwaltung; |
Art. 20 Abs. 4 |
Artikel k 3: Zuständigkeit von Bund und
Ländern
Kompetenz neu |
Tatbestand B-VG |
Fundstelle |
Öffentliche
Aufträge |
Vergaberecht |
Art. 14b |
Dienstrecht |
Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten; |
Art. 10 Abs. 1 Z 16 |
Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des
Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der
Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese
Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c
und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist; |
Art. 21 Abs. 1 |
|
Elektronischer
Rechtsverkehr |
Teilweise Verwaltungsverfahren |
Art. 11 Abs. 2 |
Statistik |
Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im
eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie
nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Artikel k4: Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund
und Ländern
Kursiv: ohne Beschluß des Bundesrates vom
Bund regelbar, weil ursprünglich Bundeskompetenz (Artikel k4 Abs. 2)
Kompetenz neu |
Tatbestand B-VG |
Fundstelle |
1. Gesundheit |
Gesundheitswesen
mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes
und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des
Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre
Aufsicht; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Veterinärwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Ernährungswesen
einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Leichen- und
Bestattungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z. 12 |
|
Gemeindesanitätsdienst; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Rettungswesen, |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Heil- und Pflegeanstalten; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
|
vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und
Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
|
Natürliche Heilvorkommen; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
|
2. Kinder und Jugend |
Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Kindergartenwesen
und Hortwesen; |
Art. 14 Abs. 4 |
|
Jugendschutz; |
Art. 15 |
|
3. Fürsorge und Pflege |
Volkspflegestätten; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Sozial-
und Behindertenhilfe einschließlich Pflegewesen soweit es nicht unter Art. 12
Abs. 1 Z 1 fällt; |
|
|
4. Wohnungen |
Wohnbauförderung |
|
Volkswohnungswesen mit
Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung; |
Art. 11 Abs. 1 Z 3 |
|
Assanierung; |
Art. 11 Abs. 1 Z 5 |
|
5. Landwirtschaft |
Umsetzung der
Gemeinsamen Agrarpolitik |
MOG |
Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und
Wiederbesiedelung; |
Art. 12 Abs. 1 Z 3 |
|
Landwirtschaftliches
Grundverkehrsrecht; |
|
|
Tierzucht |
|
|
Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; |
Art. 12 Abs. 1 Z 4 |
|
6. Tourismus |
Fremdenverkehr, einschließlich
Privatzimmervermietung und Campingwesen; |
Art. 15 |
7. Sport |
Sportangelegenheiten |
|
8. Kultur |
Denkmalschutz |
Art. 10 Abs. Z 13 |
Volkstumspflege; |
Art. 15 |
Ausschuss 5:
Modifizierter Textvorschlag Wiederin
(siehe Bericht vom 4.3.2004 - Besonderer Teil)
X. Abschnitt: Aufgabenverteilung zwischen Bund
und Ländern
Ausschließliche Kompetenzen des Bundes
Art. KV1. Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung
in folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung;
2. äußere
Angelegenheiten; Grenzvermarkung;
3. Zollwesen;
4. Bundesfinanzen
und Monopolwesen;
5. Geld‑
und Kapitalmarktrecht; Standardisierung;
6. Sicherheitswesen;
7. Verkehrswesen
bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt; Angelegenheiten der Bundesstraßen;
8. militärische
Angelegenheiten;
9. höheres
Schulwesen;
10. Einrichtung
der Bundesbehörden und der sonstigen Bundesorgane.
Ausschließliche Kompetenzen der Länder
Art. KV2. Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung
in folgenden Angelegenheiten:
1. Landesverfassung;
2. Landwirtschaft
und Bodenreform;
3. Jagd
und Fischerei;
4. Naturschutzwesen;
5. Raumordnung,
soweit sie nicht unter Art. KV1 Z 7 und 8 fällt;
6. Hochbaurecht;
7. Feuerpolizei;
8. Kindergarten‑
und Volksschulwesen;
9. Einrichtung
der Landesbehörden und der sonstigen Landesorgane;
10. Gemeinderecht
und Gemeindeaufsicht.
Art. KV3. In den übrigen Angelegenheiten ist die Gesetzgebung
Landessache, soweit und solange der Bund keine Gesetze und Verordnungen
erlassen hat.
Der Bund
kann sich in diesen Angelegenheiten auf die Vorgabe von Grundsätzen
beschränken, die ausdrücklich als Grundsatzgesetze oder Grundsatzbestimmungen
zu bezeichnen sind.
Die
Vollziehung der in diesen Angelegenheiten erlassenen Vorschriften ist
Landessache, soweit die Bundesgesetze nicht Bundesbehörden die Vollziehung
übertragen.
Bundesgesetze,
die Bundesbehörden die Vollziehung übertragen oder deren Mitwirkung in der
Landesvollziehung vorsehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Landesgesetze, die die Mitwirkung von Bundesorganen vorsehen, bedürfen der
Zustimmung der Bundesregierung. Zustimmungen gelten als erteilt, wenn sie nicht
innerhalb von acht Wochen verweigert werden.
Art. KV4. Ungeachtet des Art KV2 können vom Bund
einheitlich geregelt werden:
1. das
Zivilrecht und das Justizstrafrecht;
2. das
Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts,
das Verwaltungsstrafverfahren, die Verwaltungsvollstreckung und der Schutz
personenbezogener Daten;
3. Angelegenheiten,
in denen Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration oder
völkerrechtliche Verträge umzusetzen sind.
In den die
einzelnen Gebiete der Vollziehung regelnden Bundes‑ und Landesgesetzen können
hievon abweichende Regelungen nur getroffen werden, soweit sie zur Regelung des
Gegenstandes erforderlich sind.
Die Vollziehung der in den Angelegenheiten gemäß
Abs 1 Z 1 erlassenen Vorschriften ist Bundessache, die Vollziehung
der in den Angelegenheiten gemäß Abs 1 Z 3 erlassenen Vorschriften
Landessache. Die Handhabung der gemäß Abs 1 Z 2 erlassenen
Vorschriften ist Bundes‑ oder Landessache je nach dem, ob die den Gegenstand
des Verfahrens bildende Angelegenheit in die Bundes‑ oder in die
Landesvollziehung fällt.
[1] Die den Kompetenzfeldern zugeordneten Einrahmungen bezeichnen die bisherigen Tatbestände, die diesen neuen Kompetenzfeldern zugewiesen sind.
[2] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. b) 1. Unterpunkt.
[3] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. c).
[4] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3.a).
[5] Diese Zuständigkeiten beinhalten als Annexe weiterhin das Enteignungsrecht sowie das Verfahrensrecht soweit der Bund nicht von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat.
[6] Reichweite der Fachplanungskompetenzen des Bundes ist noch zu überprüfen (Gewerberecht, Seilbahnrecht).
[7] Eine Vereinbarung hinsichtlich der Bauprodukte existiert bereits, eine Vereinbarung hinsichtlich Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften ist in Ausarbeitung.
[8] Beibehaltung des Modells Art. 11 Abs. 2 B-VG (abweichende Vorschriften durch Bund und Länder im Rahmen des Erforderlichen zulässig).
[9] Modell Art. 11 Abs. 2 B-VG. Abweichende Vorschriften von Bund und Ländern im Rahmen ihrer Organisationskompetenz im Rahmen des Erforderlichen zulässig.
[10] Zu prüfen ist, welche weitere Angelegenheiten für eine zwingende Ziel- und Rahmengesetzgebung in Betracht kommen.
[11] Diese Regelung bindet sowohl Bundes- als auch Landesgesetzgeber.
[12] Siehe Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, III. 6..
[13] Siehe Bericht des Auschusses 5 vom 04.03.2004, III. 7..
[14] Abhängig vom Weiterbestand des bisherigen Art. 15a B-VG.
[15] Regelung nur erforderlich, wenn im bisherigen Art. 15a B-VG keine derartige Regelung getroffen wird.
[16] Textvorschläge über die Besetzung des Bundesrates werden hier nicht gemacht. Das vorliegende Modell setzt jedoch voraus, dass die Besetzung des Bundesrates in einer Weise erfolgt, die eine engere Bindung der Mitglieder an die Länder bewirkt. So wäre es denkbar, dass die Mitglieder des Bundesrates den Landesregierungen oder Landtagen angehören müssen..
[17] Nähere Ausgestaltung des Verfahrens auf gesetzlicher Ebene.
[18] Das Schicksal des bisherigen Art. 42 Abs. 5 B-VG bleibt noch zu klären.
[19] Vgl. Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, IV. 3. b).
[20] Es wäre denkbar, diese Variante auf den Fall einzuschränken, dass gemeinschaftliche Zuständigkeiten berührt sind.
[21] Das Schicksal des bisherigen Art. 42 Abs. 5 B-VG bleibt noch zu klären.
[22] Es wird davon ausgegangen, dass kein neue neuen Verfassungsbestimmungen außerhalb des B-VG erlassen werden können. Für allfällige Änderungen von „Trabantenrecht“ müssten allenfalls noch begleitende Regelungen für die Mitwirkung des Bundesrates getroffen werden.
[23] Vgl. Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, IV. 1..
[24] Evtl. Anpassung, insbesondere hinsichtlich der Informationspflicht gemäß Abs. 1 an das Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union erforderlich. Vgl. im Übrigen Bericht des Ausschsses 5 vom 04.03.2004, VI..
[25] Siehe Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, VII..
[26] Siehe Bericht des Auschusses 5 vom 04.03.2004, V..
[27] Einschließlich der Vertragsversicherung.
[28] Einschließlich gesamtes Gesellschaftsrecht, Stiftungs- und Fondswesen.
[29] Einschließlich Theater-, Kinowesen, Buschenschank, private Zimmervermietung, Fremdenverkehr, Campingwesen, Buchmacher, Veranstaltungswesen, Skiführer, sowie Güterbeförderung, Kraftfahrlinien, Gelegenheitsverkehr.
[30] Einschließlich Arzneimittel, Lebensmittel, Medizinprodukte, Suchtgifte, Kesselwesen, landwirtschaftliche Betriebsmittel, Chemikalien, Bauprodukte, Kraftfahrwesen, Sprengmittel.
[31] Einschließlich Medienrecht.
[32] Einschließlich Epidemien, Gesundheitsberufe, Veterinärwesen; Strahlenschutz; Biotechnologie (einschließlich Transplantation, Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie).
[33] Einschließlich Enteignungsverfahren und Enteignungsentschädigung.
[34] Ausländergrundverkehr, land- und forstwirtschaftlicher Grundverkehr.
[35] Gemeindeärzte, Rettungswesen.
[36] Übergangsbestimmung: „Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes auf dem Gebiet des Abgabenverfahrens und des allgemeinen Teils eines Abgabenstrafrechts gelten die auf diesem Gebiet erlassenen Landesgesetze.“
[37] Gehört systematisch ins Übergangsrecht.