Übersicht über die im Ausschuss eingebrachten Textvorschläge

(einschließlich Stellungnahmen zu Textvorschlägen)

 

 

Univ.-Doz. Dr. Peter Bußjäger

 

·                    Vorschläge für die Bildung von Kompetenzfeldern und die Zuordnung zu Bund und Ländern sowie weiterer Themenbereiche des Ausschusses 5

(zur 18. Sitzung am 22.10.2004 eingebracht)

 

 

Dr. Christoph Leitl/Wirtschaftskammer Österreich

 

·                    Kompetenzverteilung Neu (Gesetzgebungskompetenzen)

(zur 11. Sitzung am 22.06.2004 eingebracht)

 

 

MMag. Dr. Madeleine Petrovic

 

·                    A5 Gesetzgebungskompetenzen - Stellungnahme zum Diskussionsvorschlag Schnizer idF 14.10.2004
(zur 18. Sitzung am 22.10.2004 eingebracht)

 

 

Dr. Johannes Schnizer

 

·                    Diskussionsvorschlag für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen

(im Plenum am 18.10.2004 eingebracht)

 

 

Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin

 

·                    Modfizierter Textvorschlag für eine neue Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern
(lt Ausschussbericht vom 04.03.2004)

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschlag von Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger


22.10.04

Peter Bußjäger

 

 

 

Vorschläge

für die von Bildung von Kompetenzfeldern und die Zuordnung zu Bund und Ländern[1] sowie weiterer Themenbereiche des Ausschusses 5

 

 

Vorbemerkung:

         Dieser Vorschlag des Ausschussvorsitzenden formuliert neue Kompetenzfelder und nimmt eine Zuordnung bestehender Kompetenzen zu diesen vor. orliegende konsensuale Ergebnisse des Ausschusses 5 sind berücksichtigt.

         Im Interesse der Vollständigkeit bezieht sich der Entwurf auf sämtliche vom Ausschuss behandelten Gegenstände.

         Die Zuordnung der bestehender Kompetenzen zu den neuen Kompetenzfelder dient der Veranschaulichung. Es wird damit nicht ausgesagt, dass diese bestehenden Kompetenzen auch tatsächlich in die neue Verfassung übernommen werden.

         Weiters teilt der Vorschlag die Kompetenzfelder auf drei Säulen (Ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes, Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder, Gemeinschaftliche Zuständigkeiten) auf.

         Hinsichtlich einer Ziel- und Rahmengesetzgebung in der Dritten Säule werden nur demonstrativ Vorschläge gemacht.

 

 

A. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern

 

Art. X1– Ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes

 

 

(1) Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1.     Bundesverfassung

 

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Verfassungsgerichtsbarkeit

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Art. 10 Abs. 1 Z 18

Wahlen zum Europäischen Parlament

Art. 8a Abs. 3

Nähere Bestimmungen über Symbole des Bundes;

Art. 19 Abs. 2

Beschränkungen für Funktionäre (Unvereinbarkeiten) hinsichtlich der Organe des Bundes

Art. 26 Abs. 1

Wahlverfahren zum NR

Art. 46 Abs. 1

Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren des Bundes

Art. 124 Abs. 1

Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR

Art. 128

Bestimmungen über den RH

Art. 141 Abs. 3

Voraussetzungen für die Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH

Art. 145

Regelung der Anfechtung von Verletzungen des Völkerrechts vor dem VfGH

Art. 148

Bestimmungen über den VfGH

Art. 148j

Bestimmungen über die VA

 

 

2.       Auswärtige Angelegenheiten, ausgenommen solche der Länder

 

Art. 10 Abs. 1 Z 2

äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16 Abs. 1

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Grenzvermarkung

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Zollwesen

 

 

3.       Bundesfinanzen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 4

Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind

Art. 10 Abs. 1 Z 4

Monopolwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 17

Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat

 

Aus der Finanzhoheit des Bundes erfließende Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung

 

 

4.      Finanzausgleich

 

§ 3 F-VG

Verteilung der Besteuerungsrechte

§ 3 F-VG

Verteilung der Abgabenerträge

§ 3 F-VG

Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden

 

 

5. Statistik für Zwecke des Bundes

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;

 

 

6. Organisation und Dienstrecht des Bundes

 

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Organisation der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten

 

 

Hinsichtlich nachstehender Kompetenz ist zu prüfen, ob sie nicht in der Organisations­kompetenz des Bundes Deckung findet bzw. ob ein eigener Kompetenztatbestand  überhaupt entbehrlich ist:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst

 

 

 

7.  Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen und Aufenthalt

 

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Ein- und Auswanderungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Passwesen

Art. 10 Abs 1 Z 3

Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Fremdenpolizei und Meldewesen

Art. 11 Abs. 1 Z 1

Staatsbürgerschaft

 

 

8.  Datenschutz

 

Art. 1 § 2 DSG 2000

Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

 

Schutz personenbezogener Daten im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr

 

 

9.  Geldwirtschaft und Kapitalverkehr

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen

 

 

10.   Wahrung der äußeren Sicherheit und Zivildienst

 

Art. 10 Abs. 1 Z 15

militärische Angelegenheiten

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Fürsorge für Kriegsgräber

Art. 10 Abs. 1 Z 15

aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen

 

Zivildienst

Art. 81

Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres

 

 

11. Wahrung der inneren Sicherheit

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Versammlungsrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Organisation sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch

 

 

12.   Zivilrechtswesen, Justizpflege und Justizstrafrecht

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören

Art. 10 Abs 1 Z 6

Privatstiftungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Justizpflege

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Vereinsrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Vertragsversicherungswesen

Art. 10 Abs. 2

Bäuerliches Anerbenrecht

Art. 12 Abs. 1 Z 2

Öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten

Art. 83 Abs. 1

Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte

Art. 87a Abs. 1

Übertragung von Geschäften auf Rechtspfleger

Art. 23 Abs. 4 und Abs 5

Kompetenz für AHG und OrgHG

 

 

13. Kartellwesen und Wettbewerbsrecht

 

Anmerkung:

Die – bisher im B-VG nicht positivierte - Kompetenz „Kartellwesen“ wäre umfassend zu verstehen. Weiters würde dazu zählen:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;

 

 

14. Wirtschaftliche Schutzrechte

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Urheberrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten der Patentanwälte;

 

 

15. Wirtschaftslenkung und [Variante 1: landwirtschaftliche Marktordnung] [Variante 2: Angelegenheiten der gemeinsamen Agrarpolitik]            

 

Anmerkung:

Diesem Kompetenzfeld wären das derzeit durch Kompetenzdeckungsklauseln außerhalb des B-VG geregelte sogenannte Wirtschaftslenkungsrecht sowie das agrarische Marktordnungsrecht zuzuordnen. Weiters würde dazu zählen:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung

 

 

16. Gewerbe und Industrie

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

Art. 10 Abs. 1 Z 8

öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet

Art. 11 Abs. 1 Z 2

Berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens

 

 

17. Verkehr

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Kraftfahrwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt

Art. 11 Abs. 1 Z 4

Straßenpolizei

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer

 

 

18. Arbeitsrecht

 

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

 

 

19. Sozialversicherungswesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Sozialversicherungswesen

 

Pflegegeld des Bundes

 

 

20. Normungswesen; technische Standardisierung und Typisierung; Eich- und Vermessungswesen

 

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Vermessungswesen

 

21. Medien und Nachrichtenübertragung

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Pressewesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Post- und Fernmeldewesen

Art. I Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation

 

 

22. Kirchen und Religionsgesellschaften   .    

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten des Kultus

 

 

23. Schulwesen hinsichtlich Universitäten, Fachhochschulen, höherer und mittlerer Schulen;

 

Anmerkung:

Auf eine Zuordnung der kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a wurde im Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und 14a organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“ zuzuordnen.

 

 

24. Kulturelle Einrichtungen des Bundes

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten

 

 

25. Gesundheitswesen ausgenommen Heil- und Pflegeanstalten und regionale und örtliche Gesundheitsdienste

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle

 

 

26. Veterinärwesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Veterinärwesen;

 

 

 

            (2) In den Angelegenheiten des Zivilrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten einschließlich der Organisation von  Privatrechtsträgern auch abweichende zivilrechtliche Regelungen erlassen.[2] In den Angelegenheiten des Strafrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.[3]

            (3) In den Angelegenheiten des Abs. 1 kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, Ausführungsbestimmungen[4] oder abweichende Regelungen zu erlassen.

 

 

Art. X2– Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder

 

(1) Ausschließliche Zuständigkeit der Länder ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten[5]:

 

1. Landesverfassung

 

Art. 15 Abs. 1

Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole; Auszeichnungen des Landes

Art. 19 Abs. 2

Beschränkungen für Funktionäre des Landes und Gemeinden (Unvereinbarkeiten)

 

Organisation der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit

Art. 127c

Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber)

Art. 148i

Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber)

 

 

2. Auswärtige Angelegenheiten der Länder

 

Art. 15 Abs. 1

Allgemeine Außenbeziehungen der Länder

Art. 16 Abs. 1

Abschluss von Länderstaatsverträgen

 

 

3. Landesfinanzen

 

§ 8 F-VG

Landes- und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe (vorbehaltlich § 7 Abs 3 - 5)

§ 3 F-VG

Landesumlage

§ 14 F-VG

Aufnahme von Darlehen der Länder und Gemeinden

 

Aus der Finanzhoheit der Länder erfließende Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung

 

 

4. Statistik für Zwecke der Länder und Gemeinden

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Statistik der Länder

 

 

5. Organisation des Landes und der Gemeinden 

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden

Art. 15 Abs. 1

Einrichtung der Landesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Landes

Art. 111

Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden

Art. 115 Abs. 2

Gemeindeorganisationsrecht

Art. 116 Abs. 3

Verleihung des Stadtrechts

Art. 116a Abs. 4 und 5

Organisation der Gemeindeverbände

Art. 119a Abs. 3

Aufsichtsrecht über Gemeinden

Art. 129b Abs. 6

Organisation und Dienstrecht der UVS

 

 

6. Dienstrecht des Landes und der Gemeinden

 

Art. 21 Abs. 1

Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist;

Art. 21 Abs. 2

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder

 

 

7. Katastrophenhilfe, Feuerwehr- und Rettungswesen

 

Art. 15 Abs. 1

Katastrophenbekämpfung; Feuerpolizei; Feuerwehrwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Rettungswesen

 

 

Anmerkung:

 

       Dieser Vorschlag soll nicht die Einräumung einer Kompetenz des Bundes zur Koordination bestimmter Aufgaben im überregionalen Katastrophenschutz ausschließen. Dies wäre aber vordringlich im Rahmen einer Neuordnung der Vollziehungskompetenzen im Katastrophenschutz (Landeshauptmann als zentrales Vollzugsorgan) zu diskutieren.

 

 

8. Veranstaltungen und örtliche Sicherheit  

 

Art. 15 Abs. 1

Veranstaltungsrecht und örtliche Sicherheitspolizei

Art. 15 Abs. 2

Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes)

Art. 15 Abs. 3

Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen

 

 

9. Organisation der regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und Bestattungswesen;

 

Art 15 Abs. 1

Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten

Art. 10 Abs. 1 Z. 12

Leichen- und Bestattungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gemeindesanitätsdienst

 

 

10. Jugendwohlfahrt und Jugendschutz; 

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Mutterschafts-, Säuglings und Jugendfürsorge

Art. 15 Abs. 1

Jugendschutz

 

 

 

11. Pflichtschulen; Kindergärten und Kinderbetreuung;

 

Anmerkung:

Auf eine Zuordnung der kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a wurde im Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und 14a organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“ zuzuordnen.

Die hier verankerte Kompetenz Pflichtschulen ist insoweit unter Vorbehalt zu sehen, als zu klären ist, inwieweit Fragen der Lehrplangestaltung durch den Bund zu regeln sind.

 

 

Art. 15 Abs. 1

Kinderbetreuung

Art. 14 Abs. 4

Kindergartenwesen und Hortwesen

 

 

12. Sozial- und Behindertenhilfe

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Armenwesen

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Volkspflegestätten

Art. 15 Abs. 1

Soziale Dienste

 

 

13. Kulturelle Angelegenheiten der Länder  

 

 

Erwachsenenbildung

Art. 15 Abs. 1

Musikschulen

Art. 15 Abs. 1

Volkstumspflege

 

 

14. Raumordnung  und Bodenschutz

 

Art. 15 Abs. 1

Raumordnung mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes[6]; Bodenschutz

 

Art 15 Abs 1

Grundverkehrsrecht

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundstücksverkehrs für Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören

 

 

15. Straßenrecht und öffentliches Wegerecht mit Ausnahme der Bundesstraßen;

 

Art. 15 Abs. 1

Landes-, Gemeindestraßen; öffentliches Wegerecht

 

 

16. Baurecht;

 

Art 15 Abs. 1

Baurecht und Ortsbildschutz; Bauprodukte

 

 

17. Öffentliches Wohnungswesen, Wohnbauförderung und Assanierung

 

Art. 11 Abs. 1 Z 3

Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

Art. 11 Abs. 1 Z 5

Assanierung

Art. 11 Abs Z 3

Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

 

 

18. Natur- und Landschaftschutz

 

Art. 15 Abs. 1

Natur- und Landschaftsschutz

 

 

19. Landwirtschaft

 

Art. 12 Abs. 2

Einrichtung, Aufgaben und Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten Behörden

(sofern nicht in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit aufgehend)

Art. 12 Abs. 1 Z 3

Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung

Art 15 Abs. 1

Tierzucht; Jagd- und Fischerei; berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichen Gebiet

 

 

20. Sport und Tourismus     

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Natürliche Heilvorkommen; Kurorte, Kuranstalten und Kureinrichtungen (ausgenommen die vom gesundheitlichen Standpunkt zu stellenden Anforderungen)

Art. 15 Abs. 1

Sportangelegenheiten; Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem Gebiet

Art. 15 Abs. 1

Fremdenverkehr; Privatzimmervermietung; Campingwesen

 

      

      (2) In den Angelegenheiten des Baurechts haben die Länder durch Vereinbarung gemäß [Art. 15a B-VG] sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Bauprodukte und der bautechnischen Vorschriften einheitlich geregelt werden.[7]

     (3) In den Angelegenheiten der Katastrophenhilfe haben die Länder mit dem Bund durch Vereinbarung die überregionale Warnung und Koordination sicherzustellen.

 

 

Art. X3– Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund und Ländern

 

            (1) Zu den gemeinschaftlichen Zuständigkeiten zählen insbesondere:

 

1. Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und verwaltungsgerichtliches Verfahren[8]

 

Art. 11 Abs. 2

Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens

Art. 11 Abs. 6

Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen

(Art. 129b Abs. 6)

(Verfahren vor den UVS)

 in Zukunft Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

 

 

2. Auskunftsrecht[9]

 

Art. 20 Abs. 4

Auskunftspflicht für Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung

Art. 20 Abs. 4

Regelungen über die Auskunftspflicht der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Organe der Selbstverwaltung

 

 

3. Öffentliches Auftragswesen

 

Art. 14b Abs. 1

Öffentliches Auftragswesen mit Ausnahme der Nachprüfung der Vergaben der Länder

Art. 14b Abs. 3

Nachprüfung der Vergaben der Länder

 

 

4. Elektrizitätswesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt

Art. 12 Abs. 1 Z 5

Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt

 

 

5. Umweltschutz, soweit er nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Heizungsanlagen

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist

Art. 11 Abs. 7

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates

(sofern nicht in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit aufgehend)

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist

Art. 11 Abs. 5

Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe

 

 

6. Wasser-, Forst- und Bergwesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wasserrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wildbachverbauung

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Forstwesen einschließlich des Triftwesens

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bergwesen

 

 

7. Abfallwirtschaft

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle

 

 

8. Tier- und Pflanzenschutz

 

Art. 11 Abs. 1 Z 8

Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder der Fischerei

Art. 12 Abs. 1 Z 4

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge

 

 

9. Land- und forstwirtschaftliches Arbeitsrecht

 

 

Art. 12 Abs. 1 Z 6

Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt

 

 

10. Heil- und Pflegeanstalten

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Heil- und Pflegeanstalten

Art. 12 Abs. 1 Z 1

vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen

 

 

11. Kulturgüterschutz

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Denkmalschutz

           

           

(2) Der Bund darf im Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten die Gesetzgebung ausüben, soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Ländern nicht ausreichend erreicht werden können. Soweit keine bundesgesetzliche Regelung getroffen wird, verbleibt eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

 (3) Soweit die Vorgabe von allgemeinen Zielen oder Rahmenvorschriften an die Landesgesetzgebung ausreicht, um die Zwecke der Regelung zu erreichen, kann sich die Bundesgesetzgebung auf diese beschränken.

In den Angelegenheiten der

  1. der Heil- und Pflegeanstalten;
  2. des Elektrizitätswesens;

[3…][10]

hat sich der Bund auf die Vorgabe von Ziel- oder Rahmenvorschriften zu beschränken.

            (4) Zur Beachtung der Grundsätze der Abs. 2 und 3 ist das Informations- und Verhandlungsverfahren (Art. Y2) durchzuführen.

            (5) Soweit der Bund lediglich Ziel- und Rahmenvorschriften erlässt, sind die Länder in der Ausführung an diese gebunden. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft.

(6) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 1 und 2 können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen abweichende Regelungen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.[11]

 

 

Art. X4 - Privatwirtschaftsverwaltung

 

Auf die Tätigkeit von Bund und Ländern als Träger von Privatrechten sind die Bestimmungen der Art. X1-X3 nicht anzuwenden.[12]

 

 

Art. X5 – Umsetzung von Gemeinschaftsrecht[13]

           

(1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration erforderlich werden. Kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und wurde von der Europäischen Kommission bereits eine Klage beim Europäischen Gerichtshof eingebracht, so kann der Bund die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze erlassen.

            (2) Eine nach Abs. 1 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

 

 

Art. X6 – Kompetenzvereinbarungen

 

            (1) Der Bund und die Länder können über die Zuordnung der Regelungsmaterien zu den einzelnen Zuständigkeiten Vereinbarungen (Kompetenzvereinbarungen) abschließen.

            (2) Gegenstand einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 können auch die Abgrenzung und die Ausschöpfung von Zuständigkeiten des jeweiligen Wirkungsbereiches des Bundes und der Länder sein.

            (3) Auf Kompetenzvereinbarungen sind die Grundsätze des [Art. 15a B-VG][14] anzuwenden. [Sie sind unmittelbar anwendbar.][15]

 

 

B. Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung

 

 

Art. Y1 – Allgemeines

 

            Die Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung erfolgt durch das Informations- und Verhandlungsverfahren (Art. Y2) sowie durch den Bundesrat[16] (Art. Y3).

 

 

Art. Y2 – Informations- und Verhandlungsverfahren

 

(1) Der Bund hat den Ländern, insbesondere durch rechtzeitige Übermittlung von Entwürfen, Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben des Bundes mitzuwirken.

(2) In den Angelegenheiten des X3 (Gemeinschaftliche Zuständigkeiten) darf das Gesetz unbeschadet der Regelung des Art Y3 Abs. 7 lit. b ein Gesetz nur kundgemacht werden, wenn die Mehrheit der beteiligten Länder zugestimmt hat.[17]

                     

 

Art Y3 – Rechte des Bundesrates

 

            (1) Jeder Gesetzesbeschluss ist dem Bundesrat zu übermitteln. Abgesehen von den Fällen des Abs. 5[18] hat der Bundesrat das Recht, binnen acht Wochen gegen einen Gesetzesbeschluss oder von Teilen desselben Einspruch zu erheben.

            (2) Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluss keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat. Ein Einspruch kann sich auch gegen eines von mehreren Gesetzen richten, die in einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates zusammengefasst sind. Die vom Einspruch nicht betroffenen Gesetze können beurkundet und kundgemacht werden.[19]

(3) Dieser Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

            (4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ]und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen][20] der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.

            (5)[21]   

(6) Verfassungsgesetze[22] bedürfen außerdem der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, jedenfalls aber mit einer Mehrheit der Bundesräte von mindestens fünf Ländern, zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

(7) Folgende Gesetze bedürfen der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates:

a) Gesetze, mit deren Vollziehung den Ländern oder Gemeinden ein finanzieller Aufwand entsteht, wenn im Konsultationsverfahren keine Einigung erzielt worden ist,

b)  Gesetzesbeschlüsse in den Angelegenheiten des Art. X3.

     (8) Der Landtag kann den von ihm entsendeten Bundesräte in den Angelegenheiten des Abs. 6 durch Beschluss ein bestimmtes Abstimmungsverhalten auferlegen.

 

 

 

C. Geltendmachung von Vollzugskosten

 

 

Art. Z1a – Konsultationsverfahren[23]

 

(1) Der Bund und die Länder informieren sich wechselseitig über Gesetzesentwürfe und Gesetzesvorschläge der Bundesregierung oder der Landesregierungen sowie über beschlussreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung, der einzelnen Bundesminister oder der Landesregierungen und der einzelnen Mitglieder der Landesregierungen. In gleicher Weise sind der Österreichische Städtebund und der Österreiche Gemeindebund zu informieren.

(2) Der Bund, die Länder, der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund können verlangen, dass über die Kostenfolgen eines Vorhabens des Bundes oder eines Landes nach Abs. 1 Verhandlungen in einem Konsultationsgremium aufgenommen werden.

(3) Werden Verhandlungen in einem Konsultationsgremium nicht abgewartet oder den Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht Rechnung getragen oder handelt es sich um ein Vorhaben, das nicht gemäß Abs. 1 dem Konsultationsverfahren unterzogen werden musste, ist die rechtsetzende Gebietskörperschaft zum Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben verpflichtet.

(4) Die näheren Regelungen, insbesondere über die einzuhaltenden Fristen, die Zusammensetzung des Konsultationsgremiums und die Geltendmachung des Kostenersatzes sind in einer Vereinbarung gemäß [Art. 15a B-VG] zwischen dem Bund, den Ländern und dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund zu treffen. In diese Vereinbarung können auch Regelungen über die Ausnahme einzelner rechtsetzender Maßnahmen von der Anwendung des Konsultationsverfahrens und über Mindestgrenzen für die Geltendmachung von Vollzugskosten getroffen werden.

 

 

D. Teilnahme der Länder an der Europäischen Union

 

 

Art. Z2 – Mitwirkungsrechte der Länder an der Rechtsetzung der Europäischen Union[24]

 

(1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die die Zuständigkeiten der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Solche Stellungnahmen sind an das Bundeskanzleramt zu richten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund.

(2) Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Der Bund hat diese Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann die Bundesregierung einem von den Ländern namhaft gemachten Vertreter die Mitwirkung an der Willensbildung im Rat übertragen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis erfolgt unter Beteiligung des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung und in Abstimmung mit diesem. Für einen solchen Ländervertreter gilt Abs. 2. Der Vertreter der Länder ist dabei in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung dem Nationalrat, in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung den Landtagen gemäß Art. 142 verantwortlich.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß [Art. 15a B-VG] festzulegen.

 

 

Art. Z3 – Mitwirkungsrechte der Länder am Subsidiaritätsmechanismus

 

Die Landtage haben gegenüber dem Bundesrat das Recht, die Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Europäischen Union sowie die Einbringung von Klagen beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen. Die näheren Regelungen sind in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern zu treffen.

 

 

E. Teilnahme der Länder an den auswärtigen Angelegenheiten des Bundes

 

 

Art. Z4 – Mitwirkung an Staatsverträgen des Bundes

 

(1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Staatsverträgen, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein können zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem solchen Vorhaben vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf nur aus zwingenden außenpolitischen Gründen abweichen. Der Bund hat diese Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen.

            (3) Soweit ein Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, ist hiefür die Zustimmung einer Mehrheit der Länder sowie die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, jedenfalls aber mit einer Mehrheit der Bundesräte von mindestens fünf Ländern, zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

 

 

Art. Z5 – Erfüllung von Verpflichtungen aus Staatsverträgen des Bundes

 

(1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so kann der Bund die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze erlassen.

(2) Eine nach Abs. 1 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

 

 

 

F. Länderstaatsverträge

 

Art. Z6 – Länderstaatsverträge[25]

 

(1) Die Länder können in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit anderen Staaten oder deren Teilstaaten abschließen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Vor dessen Abschluss ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann die Verweigerung der Zustimmung mitgeteilt wird.

 

 

Begleitende Regelungen:

 

 

  1. Der Art. 97 Abs. 2 B-VG wird aufgehoben.

 

  1. Der Art. 98 B-VG wird aufgehoben.[26]

 

  1. In die Übergangsbestimmungen ist folgende Vorschrift aufzunehmen

 

 

Art….- Kompetenzzuordnungen

 

Die Zuordnung der bisherigen bundesverfassungsrechtlich verankerten Kompetenztatbestände zu den Art. X1 – X3 ist in einer Kompetenzvereinbarung gemäß Art. X6 vorzunehmen. Bis zum Inkrafttreten der Kompetenzvereinbarung bleibt die bestehende Verteilung der Zuständigkeiten in der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern aufrecht.“

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschlag von Dr. Christoph Leitl/

Wirtschaftskammer Österreich


 

 

KOMPETENZVERTEILUNG NEU (GESETZGEBUNGSKOMPETENZEN)

 

                  Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich

 

 

Artikel X

 

(1)   Bundessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1.     Bundesverfassung
(Organisation und Verwaltung des Bundes, einschließlich der Angelegenheiten der Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Dienstsrechts der Bundesbe­diensteten, der Auszeichnungen durch den Bund; )

2.     Auswärtige Angelegenheiten
(auswärtige Angelegenheiten unbeschadet der Zustän­digkeit der Länder gemäß
Artikel 16; Angelegenheiten der Europäischen Integration;)

3.     Angelegenheiten der Staatsgrenze und der Grenzüberschreitung
(Angelegenhei­ten der grenzüberschreitenden Verbringung von Waren und der grenzüberschreiten­den Erbringung von Leistungen; Zollwesen)

4.     Personen- und Aufenthaltrecht
(Staatsbürgerschaft; Personenstandsangelegen­heiten; Meldewesen; Passwesen; Volkszählung; Datenschutz; Freizügigkeit der Person; Fremdenpolizei, Flüchtlingswesen; Aufenthalts- und Niederlassungs­recht;)

5.     Bundesfinanzen und Bundesstatistik
(Bundesfinanzen; Statistik für Zwecke des Bundes)

6.     Geldwirtschaft und Kapitalverkehr
(Währungs- und Geldwesen; Angelegenheiten des Finanzmarkts[27] einschließlich des Kapitalverkehrs; Warenbörsen;)

 

7.     Justiz
(Zivil[28]- und Strafrechtswesen; Justizwesen ; Konsumentenschutz; Wohn­recht; Vereins- und Versammlungsangelegenheiten;  Urheberrecht, Patentrecht, Warenzeichenrecht und verwandte wirtschaftliche Schutzrechte;  Kartell-, Zu­sammenschluss – und Wettbewerbsrecht;)

8.     Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit
(Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit; Zivildienst; Waffen- und Sprengmittelwesen;)

9.     Angelegenheiten der Wirtschaft
(Zulassung zu und Ausübung von wirtschaftli­chen Tätigkeiten[29] mit Ausnahme der Landwirtschaft, Jagd und Fischerei; gesetzliche berufliche Interessenvertretungen mit Ausnahme solcher in der Land- und Forstwirt­schaft;  Anlagenrecht; anlagenbezogenes Baurecht;  Wirtschaftslenkung und wirtschaftliche Krisenvorsorge; landwirtschaftliche Marktordnungen;  Maße, Nor­men sowie Standards für das Inverkehrbringen von Waren aller Art[30]; Sicherheits- und Qualitätsstandards für Dienstleistungen aller Art; Vermessungswesen;  Energiewe­sen;  Kommunikationswesen[31]; Postwesen;  Vergabe öffentlicher Aufträge;)

10.Angelegenheiten des Verkehrs
(Verkehrswesen; Kraftfahrwesen; Straßenpolizei, Schifffahrtspolizei; Binnenschifffahrt; Bundesstraßen; Bundeswasserstraßen;)

 

11.Schutz vor Beeinträchtigung der Umwelt
(Umweltschutz, insbesondere Luft­reinhaltung, Gewässerreinhaltung sowie Lärmvermeidung und Lärmschutz;  Um­weltverträglichkeitsprüfung für  Vorhaben, bei denen  mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einschließlich Genehmigung solcher Vorhaben;  Ab­fallwirtschaft;)

12.Angelegenheiten der Arbeitswelt und soziale Sicherheit
(Arbeits- und Sozial­recht; Arbeitnehmerschutz; Angelegenheiten des Arbeitsmarkts; Pflegegeld;  Familienlastenausgleich;)

13.Angelegenheiten der Gesundheit
(Gesundheitswesen[32], Ernährungswesen;)

14.Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kultus
(Angelegenheiten der Universitäten und der Fachhochschulen; Kirchen- und Religionsgesellschaften;  Kulturgüterschutz)

15.Nutzung der natürlichen Ressourcen
(Nutzung der natürlichen Ressourcen (ins­besondere Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft und mineralische Rohstoffe) ausgenom­men Landwirtschaft, Jagd und Fischerei;)

16.Verwaltungsverfahren[33]
(Verwaltungsverfahren)

17.Tier- und Pflanzenschutz
(Tierschutz einschließlich Tierversuche; Pflanzen­schutz).

 

(2) Wenn und soweit das Erfordernis der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder der Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dem nicht entgegensteht, kann  in den nach Abs 1 Z 9, 11 und 15 ergehenden Bundesgesetzen die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsbestimmungen  eine Frist bestimmen, die ohne Zustim­mung des Bundesrats nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Ausführungsbestimmungen für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land die Aus­führungsbestimmungen erlassen hat, treten die Ausführungsbestimmungen des Bundes außer Kraft.

(3) Von einheitlichen Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts abweichende Regelungen dürfen in Gesetzen nur getroffen werden, wenn dies zur Rege­lung des Gegenstands erforderlich ist.

 

(4) Durch Landesgesetz können Regelungen auf den Gebieten des Zivil- und Strafrechts ge­troffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind.

 

ARTIKEL Y

 

Landessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1.     Landesverfassung
(Organisation und Verwaltung der Länder, einschließlich der Angelegenheiten der Landesverfassung, Wahlen zum Landtag und zum Gemeinderat; des Dienstrechts der Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbediensteten, der Auszeichnungen durch das Land;)

2.     Auswärtige Angelegenheiten der Länder
(die Führung von auswärtigen Angele­genheiten nach Maßgabe des Artikel 16;)

3.     Gemeinden
(Gemeinderecht (inklusive Gemeindeverbände);)

4.     Landesfinanzen und Landesstatistik
(Landesfinanzen; Statistik für Zwecke des Landes)

5.     Landwirtschaft
(Landwirtschaft, soweit sie nicht unter Art X fällt; Jagd und Fischerei; gesetzliche, berufliche Interessenvertretungen auf diesen Gebieten; Flur­schutz;)

6.     Allgemeine Raumordnung und bauliche Gestaltung
(Raumordnung; soweit sie nicht unter Artikel X fällt; Beschränkungen des Grundverkehrs[34];  Baurecht, soweit es nicht unter Art X fällt.)

7.     Sport
(Sportwesen, soweit es nicht unter Art X fällt;)

8.     Natur und Landschaft
(Natur- und Landschaftsschutz; Ortsbildschutz; Boden­schutz;)

 

9.     Jugend
(Jugendschutz und Jugendfürsorge; Heimwesen;)

10.Örtliche Sicherheit
(örtliche Sicherheitspolizei; Sittlichkeitspolizei; Sammlungs­wesen; Feuerpolizei, sowie sie nicht unter Artikel X fällt; Feuerwehrwesen; Gesundheitsdienste der Länder und Gemeinden[35]; Bestattungswesen;)

11.Landesstraßen, Gemeindestraßen

12.Sozialhilfe

 

 

ARTIKEL Z

 

(1)  Alle Angelegenheiten, die nicht in Artikel X oder Artikel Y enthalten sind, fallen in die geteilte Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern.

(2)  Im Bereich der geteilten Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzge­bung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(3)  Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Her­stellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetz­liche Regelung erforderlich macht.

(4)  Vor Erlassung eines Bundesgesetzes in diesen Angelegenheiten sind die Länder über den Bundesrat frühzeitig einzubinden und hat der Bundesrat das Recht, durch eine begründete Stellungnahme ein Vermittlungsverfahren gemäß Artikel .... in Gang zu setzen.

(5)  Wird im Rahmen des Vermittlungsverfahrens kein Einvernehmen erzielt oder trägt der Nationalrat  dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens nicht Rechnung, haben die Länder das Recht, eine Subsidiaritätsklage beim Verfassungsge­richtshof einzubringen.

 

 

Derzeit noch ausgeklammert bleiben im Vorschlag der Bereich „Schul- und Unterrichtswesen“; „Subventionsverfahren/Förderungen“ sowie die Finanzverfassung.

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschlag von MMag. Dr. Madeleine Petrovic


Madeleine Petrovic

Wien, am 21. Oktober 2004

 

 

 

 

A 5 Gesetzgebungskompetenzen

Stellungnahme zum Diskussionsvorschlag Schnizer idF 14.10.2004

 

Die Stellungnahme erfolgt entsprechend den bisherigen grünen Schwerpunktsetzungen (Umwelt, Energie, Tierschutz, Raumordnung, Naturschutz, Gesundheit, Kindergartenwesen, Sozialhilfe).

 

1. Umweltschutz

 

Der Umwelttatbestand (für den Bund) ist dem grünem Vorschlag sehr ähnlich. Unterschiede ergeben sich neben der anderen Bezeichnung durch eine leicht differierende Zuordnung alter Kompetenztatbestände. Die Grünen Vorstellungen (siehe auch Arbeitsunterlage vom 9. Juli 2004) gehen über den Schnizer-Vorschlag in folgenden Punkten hinaus:

 

„Gesundheitsmaterien“

Art 10 Abs 1 Zif 12

Gentechnikrecht (aus Gesundheitsschutz....)

Art 10 Abs 1 Zif 12

Chemikalienrecht (aus Gesundheitswesen)

Art 10 Abs 1 Zif 12

Strahlenschutzrecht (aus Gesundheitswesen)

 

Gentechnik-, Chemikalien- und Strahlenschutzrecht wären nach dem Schnizer-Vorschlag Bundeskompetenz, jedoch unter dem TB Gesundheitswesen in der 3. Säule. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass diese Materien dem Umweltschutz zuzuordnen sind (siehe auch BMG). Ihre kompetenzrechtliche Verankerung im Gesundheitswesen ist lediglich darauf zurückzuführen, dass sich der Umweltschutz aus dem Gesundheitswesen heraus entwickelt hat. Die Schaffung eines umfassenden TB sollte endlich Anlass sein, diese veralteten Zuordnungen aufzuheben.

 

Immissionsschutz

Art 15 Abs 1

Bodenschutz

Art 15 Abs 1

Lärmschutz

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;

 

Diese Tatbestände werden im Landesbereich belassen, Bodenschutz als exklusive Landesmaterie und Lärmschutz unerwähnt als Annexmaterie von Bund und Land. Wie auch im Luftreinhaltungsbereich entwickelt sich jedoch auch in diesen Bereich ein umfassender Immissionsschutz heraus (siehe Umgebungslärm-RL) und ist im Sinne einer Gleichbehandlung der Emittenten und eines einheitlichen Immissionsstandards eine Bundeskompetenz wünschenswert. Hinsichtlich des Lärmschutzes wird auch auf die Entschließung des Nationalrats verwiesen, dass sich der Konvent dieser Problematik annehmen soll. Die bestehende Bundeskompetenz zum medienübergreifenden Immissionsschutz wird auch nicht erwähnt.

 

Genehmigung von Anlagen, Umweltinformation, Strategische Umweltprüfung

 

Anlagenrecht, Strategische UVP und Umweltinformation aus folgenden Tatbeständen:

Art 10 Abs 1 Zif 9

Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art 11 fällt

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie;

BG über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)

2002/

102

§ 38 Abs 1

 

Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach AWG

A05

A06

 

BG über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)

2002/

102

§ 38 Abs 2

 

Anwendung bautechnischer Bestimmungen im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren; Entfall baubehördl Bewilligungspflicht

A05

A06

 

 

Der Schnizer-Vorschlag nennt die Genehmigung von Anlagen als Bundeskompetenz, filtert jedoch die alten Bundeszuständigkeiten nicht heraus. Erwähnt werden lediglich die UVP-Tatbestände. Dies führt zu Unklarheit. Um diese Unklarheit restlos zu beseitigen müssten auch aus den bestehenden Landeskompetenzen die anlagenrechtlichen Teile herausgefiltert werden. Wie schon im vorletzten Ausschuss dargelegt, verfolgen die Grünen ein Mischmodell von materieller Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Mitanwendung landesrechtlicher Materien. Nach Ansicht der Grünen sollte der TB Umweltschutz auch die Umweltinformation und die Strategische Umweltprüfung erfassen.

 

Ernährungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;

 

Für die Miterfassung des Ernährungswesens spricht der große Zusammenhang zwischen Umwelt und Lebensmittelkette. Das was der Umwelt schadet, schadet meist auch den KonsumentInnen. Der Anspruch umwelt- und tiergerecht erzeugte Lebensmittel zu erhalten, ist bei den KonsumentInnen in den letzten Jahren sehr gestiegen. Eine gemeinsame Steuerung macht also Sinn. Im Schnizer-Vorschlag wird das Ernährungswesen hingegen dem TB Gesundheitswesen zugeordnet (freilich auch hier mit der Konsequenz einer Bundeszuständigkeit).

 

Der Schnizervorschlag erfasst zusätzlich auch den Tierschutz, das ist sinnvoll und würde auch der Vorgangsweise beim Staatsziel Umweltschutz entsprechen.

 

2. Energiewesen

 

Der Schnizer-Vorschlag listet die Kompetenzdeckungsklauseln (Verfassungsbestimmungen im Energiebereich nicht auf). Dies wäre zur Klarstellung, dass neben den von ihm erwähnten Bereichen Elektrizität (Art 10 und 12), Starkstromwegerecht (Art 10) und „Gasleitungsrecht“ jedenfalls auch die Bereiche

·                „Sicherung der Energieversorgung“,

·                „Elektrotechnik“,

·                „Elektrizitätswirtschaftsorganisation“,

·                „Regulierung im Energiebereich“

·                „Kraft-Wärme-Kopplung“ und

·                „Erneuerbare Energieträger“

·                „Energieeffizienz“

erfasst sind.

Darüber hinaus wäre ein umfassenderer Ansatz über Erfassung aller Energieträger (erneuerbare, Fernwärme, Gas, Öl und Kohle) hinsichtlich Produktion, Organisation und Verteilung inkl. Planungsmaßnahmen) nach wie vor verfolgenswert (siehe Antrag Langthaler Nr. 493/A vom 26. Feber 1993).

 

3. Koordination der Raumordnung und des Naturschutzes

 

Diese von den Grünen vorgeschlagene Kompetenz für den Bund fehlt.

 

4. Gesundheitswesen

 

Das Gesundheitswesen wandert in die dritte Säule. Bisher beim Bund bestehende Kompetenzen bleiben bei ihm, weitere können nur mit qualifizierter Zustimmung des Bundesrates geschaffen werden. Die bestehende Zersplitterung wird also de facto prolongiert.

 

5. Kindergartenwesen und Sozialhilfe

 

Beide Bereiche werden der dritten Säule zugeordnet, damit besteht zumindest theoretisch die Möglichkeit einer Grundsatzgesetzgebung (?) des Bundes. In der exklusiven Säule des Bundes findet sich eine Kompetenz „Soziale Sicherheit“.

 

Abschließend: Im Vergleich mit den Vorschlägen Bußjäger und WKÖ trägt jedoch der Vorschlag Schnizer (resp Wiederin) den Vorstellungen der Grünen am ehesten Rechnung. Der Bußjäger-Vorschlag gibt sogar bestehende Bundesumweltmaterien in die 3. Säule. Die WKÖ unterstellt die Umweltmaterien vorrangig dem TB „Wirtschaftliche Angelegenheiten“.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschlag von Dr. Johannes Schnizer

 


Johannes Schnizer

 

Diskussionsvorschlag

 für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen

aufbauend auf die Vorschläge Wiederin, WKÖ, Bußjäger und Schnizer

Version 14.10.2004

 

Artikel k1. (1) Ausschließliche Bundessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

1.      Bundesverfassung

2.      auswärtige Angelegenheiten und äußere Sicherheit

3.      Staatsgrenze, Grenzüberschreitung, Personen- und Aufenthaltsrecht

4.      Innere Sicherheit

5.      Justiz

6.      Arbeit und Wirtschaft

7.      soziale Sicherheit

8.      Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen

9.      Energie

10.  Verkehr und Bundesstraßen

11.  Medien und Telekommunikation

12.  Wissenschaft und Kultus

13.  Geldwirtschaft und Finanzdienstleistungen

14.  Bundesfinanzen und Monopole

15.  Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, allgemeiner Teil des Abgaben-[36] und Verwaltungsstrafrechts

16.  Organisation der Vollziehung des Bundes

(2) Der Bund kann die Länder ermächtigen, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen nähere oder abweichende Bestimmungen zu erlassen.

(3) In den Angelegenheiten der Z 15 dürfen abweichende Regelungen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

 

Artikel k2. Ausschließliche Landessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

1.      Landesverfassung

2.      Gemeinden

3.      Natur-, Boden- und Landschaftsschutz

4.      Jagd und Fischerei

5.      Raumordnung, bauliche Gestaltung und Straßen

6.      Feuerschutz und Katastrophenhilfe

7.      örtliche Sicherheit

8.      Landesfinanzen

9.      Organisation der Vollziehung des Landes

 

Artikel k3. (1) Sache von Bund und Ländern ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

1.      Öffentliche Aufträge

2.      Dienstrecht

3.      Elektronischer Rechtsverkehr

4.      Statistik

(2) In diesen Angelegenheiten können Bund und Länder jeweils Gesetze für ihren Bereich erlassen, wenn es kein für Bund und Länder geltendes Gesetz gem. Abs. 3 gibt. Sie treten außer Kraft, wenn ein Gesetz gem. Abs. 3 erlassen wird.

(3) Der Bund kann in diesen Angelegenheiten mit Zustimmung der Länder für Bund und Länder geltende Gesetze erlassen. Die Vorbereitung solcher Gesetze hat gemeinsam mit den Ländern zu erfolgen.

 

Artikel k4. (1) Gemeinschaftliche Sache von Bund und Ländern sind alle übrigen Angelegenheiten. Dazu zählen insbesondere

1.      Gesundheit

2.      Kinder und Jugend

3.      Fürsorge und Pflege

4.      Wohnungen

5.      Landwirtschaft

6.      Tourismus

7.      Sport

8.      Kultur

(2) In diesen Angelegenheiten kommt die Gesetzgebung den Ländern zu. Der Bund kann soweit Gesetze erlassen, als der Bundesrat feststellt, dass eine bundesweite Regelung als erforderlich erachtet wird. Ein solcher Beschluß ist nicht erforderlich, soweit dem Bund aufgrund der bis .... geltenden Kompetenzverteilung die Gesetzgebung zugekommen ist.[37]

(3) Für einen Beschluß des Bundesrates gem. Abs. 2 ist eine Mehrheit der Bundesräte und eine Mehrheit von Bundesländern erforderlich, in denen eine Mehrheit der Bevölkerung wohnt. Die Zustimmung eines Bundeslandes ist gegeben, wenn die Mehrheit der Bundesräte dieses Bundeslandes zustimmt.


Gegenüberstellung

 

 

 

Artikel k1: Ausschließliche Bundeskompetenzen

 

 

Kompetenz neu

Tatbestände B-VG

Fundstelle

1. Bundesverfassung

Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung;

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Verfassungsgerichtsbarkeit;

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Wahlen zum Europäischen Parlament;

Art. 10 Abs. 1 Z 18

Nähere Regelungen über Bundessymbole

Art. 8a Abs. 3

Beschränkung für Funktionäre (Unvereinbarkeiten);

Art. 19 Abs. 2

Wahlverfahren zum NR;

Art. 26 Abs. 1

Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren;

Art. 46 Abs. 1

Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR;

Art. 124 Abs. 1

Bestimmungen über den RH;

Art. 128

Voraussetzungen für die Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH;

Art. 141 Abs. 3

Regelung der Anfechtung von Verletzungen des Völkerrechts vor dem VfGH;

Art. 145

Bestimmungen über den VfGH;

Art. 148

Bestimmungen über die VA;

Art. 148j

2. Auswärtige Angelegenheiten und äußere Sicherheit

 

 

 

 

 

 

Fortsetzung

Auswärtige Angelegenheiten und äußere Sicherheit

äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluss von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16 Abs. 1;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

militärische Angelegenheiten;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Fürsorge für Kriegsgräber;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres;

Art. 81

3. Staatsgrenze, Grenzüberschreitung Personen- und Aufenthaltsrecht

Grenzvermarkung;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Zollwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Ein- und Auswanderungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Paßwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Fremdenpolizei und Meldewesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Staatsbürgerschaft;

Art. 11 Abs. 1 Z 1

Datenschutz

Art. 1 DSchG

4. Innere Sicherheit

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Vereins- und Versammlungsrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;

Art. 10 Abs. 1 Z 14

5. Justiz

 

 

 

 

 

 

Fortsetzung

Justiz

Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluss von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Privatstiftungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Justizpflege;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Urheberrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Vertragsversicherungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

bäuerliches Anerbenrecht;

Art. 10 Abs. 2

Kompetenz für AHG und OrgHG;

Art. 23 Abs. 4 u 5

Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte;

Art. 83 Abs. 1

6. Arbeit und Wirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fortsetzung

Arbeit und Wirtschaft

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten der Patentanwälte;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Vermessungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt;

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Postwesen

Art. Abs. 1 Z 9

berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens;

Art. 11 Abs. 1 Z 2

Berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen Sportunterrichtswesens

Art. 11 Abs. 1 Z 2

Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;

Art. 12 Abs. 1 Z 6

Tanzschulen;

Art. 15

Berg- und Schiführerwesen;

Art. 15

Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens

Art. 15 Abs. 3

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind

Art. 21 Abs. 2

Arbeitnehmerschutz und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Länder, soweit diese in Betrieben tätig sind;

Art. 21 Abs. 2

7. Soziale Sicherheit

Sozialversicherungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat;

Art. 10 Abs. 1 Z 17

Armenwesen;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

8. Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fortsetzung

Umweltschutz

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Bergwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Forstwesen einschließlich des Triftwesens;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wasserrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wildbachverbauung;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Luftreinhaltung

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Heizungsanlagen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle,

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder der Fischerei

Art. 11 Abs. 1 Z 8

Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe;

Art. 11 Abs. 5

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gebrauch gemacht hat;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

9. Energie

Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;

Art. 12 Abs. 1 Z 5

Gasleitungsrecht

 

10. Verkehr und Bundesstraßen

Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Kraftfahrwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Straßenpolizei;

Art. 11 Abs. 1 Z 4

Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht;

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

Art. 11 Abs. 1 Z 6

11. Medien und Telekommunikation

Pressewesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

 

Fernmeldewesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

 

Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation

Art. I Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

 

12. Wissenschaft und Kultus

Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

 

wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

 

Angelegenheiten des Kultus; Denkmalschutz;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

 

Hochschulen und Kunstakademien Angelegenheiten des Kultus;

Art. 14 Abs. 1

 

13. Geldwirtschaft und Finanz­dienstleistungen

Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 5

 

14. Bundesfinanzen und Monopole

Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; (Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung)

Art. 10 Abs. 1 Z 4 i.V.m. §§ 3 und 7 F-VG

 

Monopolwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 4

 

15. Verwaltungs- und Verwaltungs­gerichtsverfahren, allgemeiner Teil des Abgaben- und Verwaltungsstrafrechts

Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens;

Art. 11 Abs. 2

 

Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen;

Art. 11 Abs. 6

 

16. Organisation der Vollziehung des Bundes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgerichtsbarkeit;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

 

Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

 

Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie;

Art. 10 Abs. 1 Z 14

 

Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper;

Art. 10 Abs. 1 Z 14

 

Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;

Art. 10 Abs. 1 Z 16

 

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates;

Art. 11 Abs. 7

 

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden;

Art. 12 Abs. 2

 

Auskunftspflicht für Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung;

Art. 20 Abs. 4

 

Aufsichtsrecht über Gemeinden für Bundesvollziehung;

Art. 119a Abs. 3

 

Bestimmungen über den VwGH;

Art. 136

 

Einrichtung und Regelung des UBAS

Art. 129c

 

 


Artikel k2: Ausschließliche Länderkompetenzen

 

 

Kompetenz neu

Tatbestand B-VG

Fundstelle

1. Landesverfassung

Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole;

Art. 99, 15

Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber);

Art. 127c

Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber);

Art. 148i

2. Gemeinden

Gemeinderecht und Gemeindeaufsicht;

 

Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden;

Art. 111

Gemeindeorganisationsrecht;

Art. 115 Abs. 2

Verleihung des Stadtrechts;

Art. 116 Abs. 3

Organisation der Gemeindeverbände;

Art. 116a Abs. 4 und 5

Aufsichtsrecht über Gemeinden außer Bundesvollziehung;

Art. 119a Abs. 3

3. Natur-, Boden- und Landschaftsschutz

Natur- und Landschaftsschutz

Art. 15

Bodenschutz

 

4. Jagd und Fischerei

Jagd und Fischereirecht;

Art. 15

5. Raumordnung, Straßen und bauliche Gestaltung

Raumordnung;

Art. 15 Abs. 1

Straßen, ausgenommen Bundesstraßen;

 

Baurecht mit Ausnahme des technischen Baurechts;

 

Ortsbildschutz;

 

6. Feuerschutz und Katastrophenhilfe

Feuerpolizei; Feuerwehrwesen;

 

Katastrophenhilfe;

 

7. Örtliche Sicherheit

Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes);

Art. 15 Abs. 2

Veranstaltungswesen; öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen

Art. 15 Abs. 3

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

Art. 12 Abs. 1 Z 2

8. Landesfinanzen

Landesfinanzen

F-VG

9. Organisation der Vollziehung des Landes

Organisation der Vollziehung in den Ländern; Landesverwaltungsgerichte

 

Organisation und Dienstrecht der UVS;

Art. 129b Abs. 6

Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Regelungen über die Auskunftspflicht der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Organe der Selbstverwaltung;

Art. 20 Abs. 4

 


Artikel k 3: Zuständigkeit von Bund und Ländern

 

 

Kompetenz neu

Tatbestand B-VG

Fundstelle

Öffentliche Aufträge

Vergaberecht

Art. 14b

Dienstrecht

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten;

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist;

Art. 21 Abs. 1

Elektronischer Rechtsverkehr

Teilweise Verwaltungsverfahren

Art. 11 Abs. 2

Statistik

Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

 


Artikel k4: Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund und Ländern

Kursiv: ohne Beschluß des Bundesrates vom Bund regelbar, weil ursprünglich Bundeskompetenz (Artikel k4 Abs. 2)

 

 

Kompetenz neu

Tatbestand B-VG

Fundstelle

1. Gesundheit

Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Veterinärwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Leichen- und Bestattungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z. 12

Gemeindesanitätsdienst;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Rettungswesen,

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Heil- und Pflegeanstalten;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Natürliche Heilvorkommen;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

2. Kinder und Jugend

Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Kindergartenwesen und Hortwesen;

Art. 14 Abs. 4

Jugendschutz;

Art. 15

3. Fürsorge und Pflege

Volkspflegestätten;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Sozial- und Behindertenhilfe einschließlich Pflegewesen soweit es nicht unter Art. 12 Abs. 1 Z 1 fällt;

 

4. Wohnungen

 

Wohnbauförderung

 

Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;

Art. 11 Abs. 1 Z 3

Assanierung;

Art. 11 Abs. 1 Z 5

5. Landwirtschaft

Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik

MOG

Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;

Art. 12 Abs. 1 Z 3

Landwirtschaftliches Grundverkehrsrecht;

 

Tierzucht

 

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

Art. 12 Abs. 1 Z 4

6. Tourismus

Fremdenverkehr, einschließlich Privatzimmervermietung und Campingwesen;

Art. 15

7. Sport

Sportangelegenheiten

 

8. Kultur

Denkmalschutz

Art. 10 Abs. Z 13

Volkstumspflege;

Art. 15

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschlag von Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin

 


Ausschuss 5: Modifizierter Textvorschlag Wiederin
(siehe Bericht vom 4.3.2004 - Besonderer Teil)

X. Abschnitt: Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern

Ausschließliche Kompetenzen des Bundes

Art. KV1.  Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

   1.    Bundesverfassung;

   2.  äußere Angelegenheiten; Grenzvermarkung;

   3.  Zollwesen;

   4.    Bundesfinanzen und Monopolwesen;

   5.  Geld‑ und Kapitalmarktrecht; Standardisierung;

   6.    Sicherheitswesen;

   7.    Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt; Angelegenheiten der Bundesstraßen;

   8.  militärische Angelegenheiten;

   9.  höheres Schulwesen;

10.  Einrichtung der Bundesbehörden und der sonstigen Bundesorgane.

Ausschließliche Kompetenzen der Länder

Art. KV2.  Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

   1.    Landesverfassung;

   2.    Landwirtschaft und Bodenreform;

   3.  Jagd und Fischerei;

   4.    Naturschutzwesen;

   5.    Raumordnung, soweit sie nicht unter Art. KV1 Z 7 und 8 fällt;

   6.    Hochbaurecht;

   7.    Feuerpolizei;

   8.    Kindergarten‑ und Volksschulwesen;

   9.  Einrichtung der Landesbehörden und der sonstigen Landesorgane;

10.    Gemeinderecht und Gemeindeaufsicht.

Konkurrierende Kompetenzen

Art. KV3.  In den übrigen Angelegenheiten ist die Gesetzgebung Landessache, soweit und solange der Bund keine Gesetze und Verordnungen erlassen hat.

Der Bund kann sich in diesen Angelegenheiten auf die Vorgabe von Grundsätzen beschränken, die ausdrücklich als Grundsatzgesetze oder Grundsatzbestimmungen zu bezeichnen sind.

Die Vollziehung der in diesen Angelegenheiten erlassenen Vorschriften ist Landessache, soweit die Bundesgesetze nicht Bundesbehörden die Vollziehung übertragen.

Bundesgesetze, die Bundesbehörden die Vollziehung übertragen oder deren Mitwirkung in der Landesvollziehung vorsehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Landesgesetze, die die Mitwirkung von Bundesorganen vorsehen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Zustimmungen gelten als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen verweigert werden.

Bedarfskompetenzen

Art. KV4.  Ungeachtet des Art KV2 können vom Bund einheitlich geregelt werden:

   1.  das Zivilrecht und das Justizstrafrecht;

   2.  das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, das Verwaltungsstrafverfahren, die Verwaltungsvollstreckung und der Schutz personenbezogener Daten;

   3.    Angelegenheiten, in denen Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration oder völkerrechtliche Verträge umzusetzen sind.

In den die einzelnen Gebiete der Vollziehung regelnden Bundes‑ und Landesgesetzen können hievon abweichende Regelungen nur getroffen werden, soweit sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

Die Vollziehung der in den Angelegenheiten gemäß Abs 1 Z 1 erlassenen Vorschriften ist Bundessache, die Vollziehung der in den Angelegenheiten gemäß Abs 1 Z 3 erlassenen Vorschriften Landessache. Die Handhabung der gemäß Abs 1 Z 2 erlassenen Vorschriften ist Bundes‑ oder Landessache je nach dem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit in die Bundes‑ oder in die Landesvollziehung fällt.

 

 

 



[1] Die den Kompetenzfeldern zugeordneten Einrahmungen bezeichnen die bisherigen Tatbestände, die diesen neuen Kompetenzfeldern zugewiesen sind.

[2] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. b) 1. Unterpunkt.

[3] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. c).

[4] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3.a).

[5] Diese Zuständigkeiten beinhalten als Annexe weiterhin das Enteignungsrecht sowie das Verfahrensrecht soweit der Bund nicht von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat.

[6] Reichweite der Fachplanungskompetenzen des Bundes ist noch zu überprüfen (Gewerberecht, Seilbahnrecht).

[7] Eine Vereinbarung hinsichtlich der Bauprodukte existiert bereits, eine Vereinbarung hinsichtlich Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften ist in Ausarbeitung.

[8] Beibehaltung des Modells Art. 11 Abs. 2 B-VG (abweichende Vorschriften durch Bund und Länder im Rahmen des Erforderlichen zulässig).

[9] Modell Art. 11 Abs. 2 B-VG. Abweichende Vorschriften von Bund und Ländern im Rahmen ihrer Organisationskompetenz im Rahmen des Erforderlichen zulässig.

[10] Zu prüfen ist, welche weitere Angelegenheiten für eine zwingende Ziel- und Rahmengesetzgebung in Betracht kommen.

[11] Diese Regelung bindet sowohl Bundes- als auch Landesgesetzgeber.

[12] Siehe Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, III. 6..

[13] Siehe Bericht des Auschusses 5 vom 04.03.2004, III. 7..

[14] Abhängig vom Weiterbestand des bisherigen Art. 15a B-VG.

[15] Regelung nur erforderlich, wenn im bisherigen Art. 15a B-VG keine derartige Regelung getroffen wird.

[16] Textvorschläge über die Besetzung des Bundesrates werden hier nicht gemacht. Das vorliegende Modell setzt jedoch voraus, dass die Besetzung des Bundesrates in einer Weise erfolgt, die eine engere Bindung der Mitglieder an die Länder bewirkt. So wäre es denkbar, dass die Mitglieder des Bundesrates den Landesregierungen oder Landtagen angehören müssen..

[17] Nähere Ausgestaltung des Verfahrens auf gesetzlicher Ebene.

[18] Das Schicksal des bisherigen Art. 42 Abs. 5 B-VG bleibt noch zu klären.

[19] Vgl. Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, IV. 3. b).

[20] Es wäre denkbar, diese Variante auf den Fall einzuschränken, dass gemeinschaftliche Zuständigkeiten berührt sind.

[21] Das Schicksal des bisherigen Art. 42 Abs. 5 B-VG bleibt noch zu klären.

[22] Es wird davon ausgegangen, dass kein neue neuen Verfassungsbestimmungen außerhalb des B-VG erlassen werden können. Für allfällige Änderungen von „Trabantenrecht“ müssten allenfalls noch begleitende Regelungen für die Mitwirkung des Bundesrates getroffen werden.

[23] Vgl. Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, IV. 1..

[24] Evtl. Anpassung, insbesondere hinsichtlich der Informationspflicht gemäß Abs. 1 an das Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union erforderlich. Vgl. im Übrigen Bericht des Ausschsses 5 vom 04.03.2004, VI..

[25] Siehe Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, VII..

[26] Siehe Bericht des Auschusses 5 vom 04.03.2004, V..

[27]    Einschließlich der Vertragsversicherung.

[28]    Einschließlich gesamtes Gesellschaftsrecht, Stiftungs- und Fondswesen.

[29]    Einschließlich Theater-, Kinowesen, Buschenschank, private Zimmervermietung, Fremdenverkehr, Campingwesen, Buchmacher, Veranstaltungswesen, Skiführer, sowie Güterbeförderung, Kraftfahrlinien, Gelegenheitsverkehr.

[30]    Einschließlich Arzneimittel, Lebensmittel, Medizinprodukte, Suchtgifte, Kesselwesen, landwirtschaftliche Betriebsmittel, Chemikalien, Bauprodukte, Kraftfahrwesen, Sprengmittel.

[31]    Einschließlich Medienrecht.

[32]    Einschließlich Epidemien, Gesundheitsberufe, Veterinärwesen; Strahlenschutz; Biotechnologie (einschließlich Transplantation, Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie).

[33]    Einschließlich Enteignungsverfahren und Enteignungsentschädigung.

[34]      Ausländergrundverkehr,  land- und forstwirtschaftlicher Grundverkehr.

[35]      Gemeindeärzte, Rettungswesen.

[36] Übergangsbestimmung: „Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes auf dem Gebiet des Abgabenverfahrens und des allgemeinen Teils eines Abgabenstrafrechts gelten die auf diesem Gebiet erlassenen Landesgesetze.“

[37] Gehört systematisch ins Übergangsrecht.