Johannes Schnizer
Diskussionsvorschlag
für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen
aufbauend auf die Vorschläge Wiederin, WKÖ,
Bußjäger und Schnizer
Version 14.10.2004
Artikel k1. (1) Ausschließliche Bundessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung
2. auswärtige Angelegenheiten und äußere Sicherheit
3. Staatsgrenze, Grenzüberschreitung, Personen- und Aufenthaltsrecht
4. Innere Sicherheit
5. Justiz
6. Arbeit und Wirtschaft
7. soziale Sicherheit
8. Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen
9. Energie
10. Verkehr und Bundesstraßen
11. Medien und Telekommunikation
12. Wissenschaft und Kultus
13. Geldwirtschaft und Finanzdienstleistungen
14. Bundesfinanzen und Monopole
15. Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, allgemeiner Teil des Abgaben-[1] und Verwaltungsstrafrechts
16. Organisation der Vollziehung des Bundes
(2) Der Bund kann die Länder ermächtigen, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen nähere oder abweichende Bestimmungen zu erlassen.
(3) In den Angelegenheiten der Z 15 dürfen abweichende Regelungen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Artikel k2. Ausschließliche Landessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Landesverfassung
2. Gemeinden
3. Natur-, Boden- und Landschaftsschutz
4. Jagd und Fischerei
5. Raumordnung, bauliche Gestaltung und Straßen
6. Feuerschutz und Katastrophenhilfe
7. örtliche Sicherheit
8. Landesfinanzen
9. Organisation der Vollziehung des Landes
Artikel k3. (1) Sache von Bund und Ländern
ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Öffentliche Aufträge
2. Dienstrecht
3. Elektronischer Rechtsverkehr
4. Statistik
(2) In diesen Angelegenheiten können Bund und Länder jeweils Gesetze für ihren Bereich erlassen, wenn es kein für Bund und Länder geltendes Gesetz gem. Abs. 3 gibt. Sie treten außer Kraft, wenn ein Gesetz gem. Abs. 3 erlassen wird.
(3) Der Bund kann in diesen Angelegenheiten mit Zustimmung der Länder für Bund und Länder geltende Gesetze erlassen. Die Vorbereitung solcher Gesetze hat gemeinsam mit den Ländern zu erfolgen.
Artikel k4. (1) Gemeinschaftliche Sache von Bund und Ländern sind alle übrigen Angelegenheiten. Dazu zählen insbesondere
1. Gesundheit
2. Kinder und Jugend
3. Fürsorge und Pflege
4. Wohnungen
5. Landwirtschaft
6. Tourismus
7. Sport
8. Kultur
(2) In diesen Angelegenheiten kommt die Gesetzgebung den Ländern zu. Der Bund kann soweit Gesetze erlassen, als der Bundesrat feststellt, dass eine bundesweite Regelung als erforderlich erachtet wird. Ein solcher Beschluß ist nicht erforderlich, soweit dem Bund aufgrund der bis .... geltenden Kompetenzverteilung die Gesetzgebung zugekommen ist.[2]
(3) Für einen Beschluß des Bundesrates gem. Abs. 2 ist eine Mehrheit der Bundesräte und eine Mehrheit von Bundesländern erforderlich, in denen eine Mehrheit der Bevölkerung wohnt. Die Zustimmung eines Bundeslandes ist gegeben, wenn die Mehrheit der Bundesräte dieses Bundeslandes zustimmt.
Gegenüberstellung
Artikel k1:
Ausschließliche Bundeskompetenzen
Kompetenz neu
|
Tatbestände B-VG |
Fundstelle |
1.
Bundesverfassung |
Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum
Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Verfassungsgerichtsbarkeit; |
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
|
Wahlen zum Europäischen Parlament; |
Art. 10 Abs. 1 Z 18 |
|
Nähere Regelungen über Bundessymbole |
Art. 8a Abs. 3 |
|
Beschränkung für Funktionäre (Unvereinbarkeiten); |
Art. 19 Abs. 2 |
|
Wahlverfahren zum NR; |
Art. 26 Abs. 1 |
|
Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren; |
Art. 46 Abs. 1 |
|
Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes
im NR durch das GOGNR; |
Art. 124 Abs. 1 |
|
Bestimmungen über den RH; |
Art. 128 |
|
Voraussetzungen für die Anfechtung von
Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH; |
Art. 141 Abs. 3 |
|
Regelung der Anfechtung von Verletzungen des
Völkerrechts vor dem VfGH; |
Art. 145 |
|
Bestimmungen über den VfGH; |
Art. 148 |
|
Bestimmungen über die VA; |
Art. 148j |
|
2. Auswärtige
Angelegenheiten und äußere Sicherheit Fortsetzung Auswärtige
Angelegenheiten und äußere Sicherheit |
äußere Angelegenheiten mit Einschluss der
politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland,
insbesondere Abschluss von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der
Länder nach Artikel 16 Abs. 1; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
militärische Angelegenheiten; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
|
Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für
Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
|
Fürsorge für Kriegsgräber; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
|
aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines
solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig
erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der
Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
|
Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des
Heeres; |
Art. 81 |
|
3.
Staatsgrenze, Grenzüberschreitung Personen- und Aufenthaltsrecht |
Grenzvermarkung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
|
Zollwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
|
Regelung und Überwachung des Eintrittes in das
Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
|
Ein- und Auswanderungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
|
Paßwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
|
Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und
Auslieferung sowie Durchlieferung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
|
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des
Matrikenwesens und der Namensänderung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
|
Fremdenpolizei und Meldewesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
|
Staatsbürgerschaft; |
Art. 11 Abs. 1 Z 1 |
|
Datenschutz |
Art. 1 DSchG |
|
4. Innere
Sicherheit |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch
mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Vereins- und Versammlungsrecht; |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
|
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen,
Schießwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
|
Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des
Rechtes zum Waffengebrauch; |
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
|
5. Justiz Fortsetzung Justiz |
Zivilrechtswesen einschließlich des
wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluss von Regelungen,
die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder
zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen
unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch
Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Privatstiftungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
|
Strafrechtswesen mit Ausschluss des
Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in
Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
|
Justizpflege; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
|
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen
verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
|
Urheberrecht; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
|
Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten
betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
|
Vertragsversicherungswesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 11 |
|
Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um
Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den
Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den
Ländern autonom verwaltet wurden; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
|
Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und
verwandter Berufe; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
|
bäuerliches Anerbenrecht; |
Art. 10 Abs. 2 |
|
Kompetenz für AHG und OrgHG; |
Art. 23 Abs. 4 u 5 |
|
Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte; |
Art. 83 Abs. 1 |
|
6. Arbeit und
Wirtschaft Fortsetzung Arbeit und
Wirtschaft |
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
öffentliche Agentien und
Privatgeschäftsvermittlungen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
|
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
|
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und
anderen Warenbezeichnungen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
|
Angelegenheiten der Patentanwälte; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
|
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
|
Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
|
Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie
sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land-
und forstwirtschaftlichem Gebiet; |
Art. 10 Abs. 1 Z 8 |
|
Vermessungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
|
Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12
fällt; |
Art. 10 Abs. 1 Z 11 |
|
Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme
solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet; |
Art. 10 Abs. 1 Z 11 |
|
Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und
Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit
Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und
Pflanzgut auch der Anerkennung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
|
Postwesen |
Art. Abs. 1 Z 9 |
|
berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter
Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens
und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden
Sportunterrichtswesens; |
Art. 11 Abs. 1 Z 2 |
|
Berufliche Vertretungen auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und
Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
fallen Sportunterrichtswesens |
Art. 11 Abs. 1 Z 2 |
|
Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und
Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter
und Angestellte handelt; |
Art. 12 Abs. 1 Z 6 |
|
Tanzschulen; |
Art. 15 |
|
Berg- und Schiführerwesen; |
Art. 15 |
|
Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens |
Art. 15 Abs. 3 |
|
Angelegenheiten
des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder,
soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind |
Art. 21 Abs. 2 |
|
Arbeitnehmerschutz und Personalvertretungsrecht der
Bediensteten der Länder, soweit diese in Betrieben tätig sind; |
Art. 21 Abs. 2 |
7. Soziale
Sicherheit |
Sozialversicherungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 11 |
Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von
Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der
Familie zum Gegenstand hat; |
Art. 10 Abs. 1 Z 17 |
|
Armenwesen; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
|
Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel
10 fällt; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
|
8.
Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen Fortsetzung Umweltschutz |
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in
diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine
Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
Bergwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
|
Forstwesen einschließlich des Triftwesens; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
|
Wasserrecht; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
|
Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum
Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der
Schiffahrt und Flößerei; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
|
Wildbachverbauung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
|
Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
|
Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen
der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Luftreinhaltung |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Heizungsanlagen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle,
|
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher
Abfälle soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften
vorhanden ist; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; |
Art. 11 Abs. 1 Z 7 |
|
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei
denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; |
Art. 11 Abs. 1 Z 7 |
|
Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder
der Fischerei |
Art. 11 Abs. 1 Z 8 |
|
Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für
Luftschadstoffe; |
Art. 11 Abs. 5 |
|
Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher
Abfälle, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12
B-VG Gebrauch gemacht hat; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
9. Energie |
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen
und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage
auf zwei oder mehrere Länder erstreckt; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
|
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel
10 fällt; |
Art. 12 Abs. 1 Z 5 |
|
Gasleitungsrecht |
|
|
10. Verkehr
und Bundesstraßen |
Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der
Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
Kraftfahrwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
|
Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den
Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge
außer der Straßenpolizei; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
|
Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht
unter Artikel 11 fällt; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
|
Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
|
Straßenpolizei; |
Art. 11 Abs. 1 Z 4 |
|
Binnenschiffahrt hinsichtlich der
Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen
Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee
und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht; |
Art. 11 Abs. 1 Z 6 |
|
Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern
mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der
Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer; |
Art. 11 Abs. 1 Z 6 |
11. Medien
und Telekommunikation |
Pressewesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Fernmeldewesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
|
Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation |
Art. I Abs. 2 BVG über die Sicherung der
Unabhängigkeit des Rundfunks |
|
12.
Wissenschaft und Kultus |
Angelegenheiten der künstlerischen und
wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und
Bibliotheksdienst; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
|
Angelegenheiten des Kultus;Denkmalschutz; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
|
Hochschulen und KunstakademienAngelegenheiten des
Kultus; |
Art. 14 Abs. 1 |
|
13.
Geldwirtschaft und Finanzdienstleistungen |
Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
14.
Bundesfinanzen und Monopole |
Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben,
die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;
(Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung) |
Art. 10 Abs. 1 Z 4 i.V.m. §§ 3 und 7 F-VG |
Monopolwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
|
15. Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren,
allgemeiner Teil des Abgaben- und Verwaltungsstrafrechts |
Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die
Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die
Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten
des Abgabenwesens; |
Art. 11 Abs. 2 |
Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu
bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren
nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse
des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen
Vorhaben erforderlichen Genehmigungen; |
Art. 11 Abs. 6 |
|
16.
Organisation der Vollziehung des Bundes |
Verwaltungsgerichtsbarkeit; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der
Bauangelegenheiten; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
|
Organisation und Führung der Bundespolizei und der
Bundesgendarmerie; |
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
|
Regelung der Errichtung und der Organisierung
sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; |
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
|
Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen
Bundesämter; |
Art. 10 Abs. 1 Z 16 |
|
Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des
unabhängigen Umweltsenates; |
Art. 11 Abs. 7 |
|
Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der
Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die
Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten
Behörden; |
Art. 12 Abs. 2 |
|
Auskunftspflicht für Organe des Bundes sowie der
durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung; |
Art. 20 Abs. 4 |
|
Aufsichtsrecht über Gemeinden für
Bundesvollziehung; |
Art. 119a Abs. 3 |
|
Bestimmungen über den VwGH; |
Art. 136 |
|
Einrichtung und Regelung des UBAS |
Art. 129c |
Artikel k2: Ausschließliche Länderkompetenzen
Kompetenz neu |
Tatbestand B-VG |
Fundstelle |
1.
Landesverfassung |
Landesverfassung;
Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole; |
Art. 99, 15 |
Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber); |
Art. 127c |
|
Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung
(Verfassungsgesetzgeber); |
Art. 148i |
|
2. Gemeinden |
Gemeinderecht und Gemeindeaufsicht; |
|
Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden; |
Art. 111 |
|
Gemeindeorganisationsrecht; |
Art. 115 Abs. 2 |
|
Verleihung des Stadtrechts; |
Art. 116 Abs. 3 |
|
Organisation der Gemeindeverbände; |
Art. 116a Abs. 4 und 5 |
|
Aufsichtsrecht über Gemeinden außer Bundesvollziehung; |
Art. 119a Abs. 3 |
|
3. Natur-,
Boden- und Landschaftsschutz |
Natur- und Landschaftsschutz |
Art. 15 |
Bodenschutz |
|
|
4. Jagd und
Fischerei |
Jagd und Fischereirecht; |
Art. 15 |
5.
Raumordnung, Straßen und bauliche Gestaltung |
Raumordnung; |
Art. 15 Abs. 1 |
Straßen,
ausgenommen Bundesstraßen; |
|
|
Baurecht
mit Ausnahme des technischen Baurechts; |
|
|
Ortsbildschutz; |
|
|
6.
Feuerschutz und Katastrophenhilfe |
Feuerpolizei; Feuerwehrwesen; |
|
Katastrophenhilfe; |
|
|
7. Örtliche
Sicherheit |
Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei
(das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder
überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen
Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer
örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen
Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden
Lärmes); |
Art. 15 Abs. 2 |
Veranstaltungswesen; öffentlichen Schaustellungen,
Darbietungen und Belustigungen |
Art. 15 Abs. 3 |
|
öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten; |
Art. 12 Abs. 1 Z 2 |
|
8.
Landesfinanzen |
Landesfinanzen |
F-VG |
9.
Organisation der Vollziehung des Landes |
Organisation
der Vollziehung in den Ländern; Landesverwaltungsgerichte |
|
Organisation und Dienstrecht der UVS; |
Art. 129b Abs. 6 |
|
Stiftungen
und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich eines
Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet
wurden; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
|
Regelungen über die Auskunftspflicht der Organe
der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden
Organe der Selbstverwaltung; |
Art. 20 Abs. 4 |
Artikel k 3: Zuständigkeit von Bund und
Ländern
Kompetenz neu |
Tatbestand B-VG |
Fundstelle |
Öffentliche
Aufträge |
Vergaberecht |
Art. 14b |
Dienstrecht |
Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der
Bundesbediensteten; |
Art. 10 Abs. 1 Z 16 |
Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich
des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten
der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese
Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c
und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist; |
Art. 21 Abs. 1 |
|
Elektronischer
Rechtsverkehr |
Teilweise Verwaltunsverfahren |
Art. 11 Abs. 2 |
Statistik |
Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des
Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben -
sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen
Landes dient; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Artikel k4: Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund
und Ländern
Kursiv: ohne Beschluß des Bundesrates vom Bund regelbar, weil ursprünglich Bundeskompetenz (Artikel k4 Abs. 2)
Kompetenz neu |
Tatbestand B-VG |
Fundstelle |
1. Gesundheit |
Gesundheitswesen
mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des
Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und
Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch
nur die sanitäre Aufsicht; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Veterinärwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Ernährungswesen
einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Leichen- und
Bestattungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z. 12 |
|
Gemeindesanitätsdienst; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Rettungswesen, |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
|
Heil- und Pflegeanstalten; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
|
vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte
sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
|
Natürliche Heilvorkommen; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
|
2. Kinder und Jugend |
Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Kindergartenwesen
und Hortwesen; |
Art. 14 Abs. 4 |
|
Jugendschutz; |
Art. 15 |
|
3. Fürsorge und Pflege |
Volkspflegestätten; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Sozial-
und Behindertenhilfe einschließlich Pflegewesen soweit es nicht unter Art. 12
Abs. 1 Z 1 fällt; |
|
|
4. Wohnungen |
Wohnbauförderung |
|
Volkswohnungswesen mit
Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung; |
Art. 11 Abs. 1 Z 3 |
|
Assanierung; |
Art. 11 Abs. 1 Z 5 |
|
5. Landwirtschaft |
Umsetzung der
Gemeinsamen Agrarpolitik |
MOG |
Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen
und Wiederbesiedelung; |
Art. 12 Abs. 1 Z 3 |
|
Landwirtschaftliches
Grundverkehrsrecht; |
|
|
Tierzucht |
|
|
Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und
Schädlinge; |
Art. 12 Abs. 1 Z 4 |
|
6. Tourismus |
Fremdenverkehr, einschließlich
Privatzimmervermietung und Campingwesen; |
Art. 15 |
7. Sport |
Sportangelegenheiten |
|
8. Kultur |
Denkmalschutz |
Art. 10 Abs. Z 13 |
Volkstumspflege; |
Art. 15 |