22.10.04
Peter Bußjäger
Vorschläge
für die von Bildung von Kompetenzfeldern und die
Zuordnung zu Bund und Ländern[1]
sowie weiterer Themenbereiche des Ausschusses 5
Vorbemerkung:
–
Dieser
Vorschlag des Ausschussvorsitzenden formuliert neue Kompetenzfelder und nimmt
eine Zuordnung bestehender Kompetenzen zu diesen vor. orliegende konsensuale
Ergebnisse des Ausschusses 5 sind berücksichtigt.
–
Im Interesse
der Vollständigkeit bezieht sich der Entwurf auf sämtliche vom Ausschuss
behandelten Gegenstände.
–
Die Zuordnung
der bestehender Kompetenzen zu den neuen Kompetenzfelder dient der
Veranschaulichung. Es wird damit nicht ausgesagt, dass diese bestehenden
Kompetenzen auch tatsächlich in die neue Verfassung übernommen werden.
–
Weiters teilt
der Vorschlag die Kompetenzfelder auf drei Säulen (Ausschließliche
Zuständigkeiten des Bundes, Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder,
Gemeinschaftliche Zuständigkeiten) auf.
–
Hinsichtlich
einer Ziel- und Rahmengesetzgebung in der Dritten Säule werden nur demonstrativ
Vorschläge gemacht.
A.
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern
Art. X1–
Ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes
(1) Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes ist die Gesetzgebung in
folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum
Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung |
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Verfassungsgerichtsbarkeit |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsgerichtsbarkeit |
Art. 10 Abs. 1 Z 18 |
Wahlen zum Europäischen Parlament |
Art. 8a
Abs. 3 |
Nähere Bestimmungen über Symbole des Bundes; |
Art. 19 Abs. 2 |
Beschränkungen für Funktionäre (Unvereinbarkeiten)
hinsichtlich der Organe des Bundes |
Art. 26 Abs. 1 |
Wahlverfahren zum NR |
Art. 46 Abs. 1 |
Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren
des Bundes |
Art. 124
Abs. 1 |
Stellvertretung
des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR |
Art. 128 |
Bestimmungen
über den RH |
Art. 141 Abs. 3 |
Voraussetzungen für die Anfechtung von
Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH |
Art. 145 |
Regelung der Anfechtung von Verletzungen des
Völkerrechts vor dem VfGH |
Art. 148 |
Bestimmungen
über den VfGH |
Art. 148j |
Bestimmungen
über die VA |
2. Auswärtige Angelegenheiten,
ausgenommen solche der Länder
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
äußere Angelegenheiten mit Einschluß der
politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland,
insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der
Länder nach Artikel 16 Abs. 1 |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Grenzvermarkung |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Zollwesen |
3.
Bundesfinanzen
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben,
die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind |
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Monopolwesen |
Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von
Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der
Familie zum Gegenstand hat |
|
|
Aus der Finanzhoheit des Bundes erfließende
Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung |
4.
Finanzausgleich
Verteilung der Besteuerungsrechte |
|
Verteilung der Abgabenerträge |
|
Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden |
5.
Statistik für Zwecke des Bundes
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des
Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben -
sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen
Landes dient; |
4.6. Organisation und Dienstrecht
des Bundes
Art. 10 Abs. 1 Z 16 |
Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; |
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
Organisation der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei |
Art. 10 Abs. 1
Z 16 |
Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der
Bundesbediensteten |
Hinsichtlich nachstehender Kompetenz ist zu prüfen, ob sie nicht in der Organisationskompetenz des Bundes Deckung findet bzw. ob ein eigener Kompetenztatbestand überhaupt entbehrlich ist:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und
Bibliotheksdienst |
7. Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen
und Aufenthalt
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
Regelung und Überwachung des Eintrittes in das
Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
Ein- und Auswanderungswesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
Passwesen |
Art. 10 Abs 1 Z 3 |
Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung
sowie Durchlieferung |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des
Matrikenwesens und der Namensänderung |
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Fremdenpolizei und Meldewesen |
Art. 11 Abs. 1 Z 1 |
Staatsbürgerschaft |
8. Datenschutz
Art. 1 § 2 DSG 2000 |
Angelegenheiten des Schutzes
personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr |
|
Schutz personenbezogener Daten im
nicht-automationsunterstützten Datenverkehr |
9. Geldwirtschaft und Kapitalverkehr
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
Geld-, Kredit-, Börse- und
Bankwesen |
10. Wahrung der äußeren Sicherheit
und Zivildienst
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
militärische Angelegenheiten |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für
Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Fürsorge für Kriegsgräber |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur
Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen,
insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit
Bedarfsgegenständen |
|
Zivildienst |
Art. 81 |
Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres |
11.
Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch
mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Versammlungsrecht |
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen |
|
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
Organisation sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der
Gemeindewachkörper; Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes
zum Waffengebrauch |
12. Zivilrechtswesen, Justizpflege
und Justizstrafrecht
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Zivilrechtswesen einschließlich des
wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die
den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur
Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen
unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch
Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören |
Art. 10
Abs 1 Z 6 |
Privatstiftungswesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Strafrechtswesen mit Ausschluß des
Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in
Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Justizpflege |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen
verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten
betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und
verwandter Berufe |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Vereinsrecht |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Vertragsversicherungswesen |
Art. 10
Abs. 2 |
Bäuerliches Anerbenrecht |
Art. 12 Abs. 1 Z 2 |
Öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten |
Art. 83
Abs. 1 |
Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte |
Art. 87a
Abs. 1 |
Übertragung von Geschäften auf Rechtspfleger |
Art.
23 Abs. 4 und Abs 5 |
Kompetenz für AHG und
OrgHG |
13.
Kartellwesen und Wettbewerbsrecht
Anmerkung:
Die
– bisher im B-VG nicht positivierte - Kompetenz „Kartellwesen“ wäre umfassend
zu verstehen. Weiters würde dazu zählen:
Art.
10 Abs. 1 Z 8 |
Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbes; |
14.
Wirtschaftliche Schutzrechte
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Urheberrecht; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und
anderen Warenbezeichnungen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten der Patentanwälte; |
15.
Wirtschaftslenkung und [Variante 1: landwirtschaftliche Marktordnung] [Variante
2: Angelegenheiten der gemeinsamen Agrarpolitik]
Anmerkung:
Diesem Kompetenzfeld wären das derzeit durch
Kompetenzdeckungsklauseln außerhalb des B-VG geregelte sogenannte
Wirtschaftslenkungsrecht sowie das agrarische Marktordnungsrecht zuzuordnen.
Weiters würde dazu zählen:
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
16.
Gewerbe und Industrie
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
öffentliche Agentien und
Privatgeschäftsvermittlungen |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie
sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land-
und forstwirtschaftlichem Gebiet |
Art. 11
Abs. 1 Z 2 |
Berufliche
Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme
jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des
Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder fallenden Sportunterrichtswesens |
17. Verkehr
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt
sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Kraftfahrwesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Angelegenheiten
der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als
Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter
Artikel 11 fällt |
Art. 11
Abs. 1 Z 4 |
Straßenpolizei |
Art. 11
Abs. 1 Z 6 |
Binnenschiffahrt
hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte
an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den
Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht |
Art. 11
Abs. 1 Z 6 |
Strom- und
Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees,
des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer |
18.
Arbeitsrecht
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12
fällt |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Kammern
für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet; |
19.
Sozialversicherungswesen
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Sozialversicherungswesen |
|
Pflegegeld des Bundes |
20.
Normungswesen; technische Standardisierung und Typisierung; Eich- und
Vermessungswesen
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen
und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
Vermessungswesen |
21.
Medien und Nachrichtenübertragung
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Pressewesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
Post- und Fernmeldewesen |
Art. I
Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks |
Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine
Organisation |
22.
Kirchen und Religionsgesellschaften
.
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten des Kultus |
23.
Schulwesen hinsichtlich Universitäten, Fachhochschulen, höherer und mittlerer
Schulen;
Anmerkung:
Auf eine Zuordnung der
kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a wurde im
Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und 14a
organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind
diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“
zuzuordnen.
24. Kulturelle Einrichtungen des Bundes
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der künstlerischen und
wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der
Bauangelegenheiten |
25. Gesundheitswesen ausgenommen Heil- und Pflegeanstalten und
regionale und örtliche Gesundheitsdienste
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Gesundheitswesen
mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des
Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und
Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch
nur die sanitäre Aufsicht; |
26. Veterinärwesen
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Veterinärwesen; |
(2)
In den Angelegenheiten des Zivilrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer
Gesetzgebungszuständigkeiten einschließlich der Organisation von Privatrechtsträgern auch abweichende
zivilrechtliche Regelungen erlassen.[2]
In den Angelegenheiten des Strafrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer
Gesetzgebungszuständigkeiten die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen
Bestimmungen zu erlassen.[3]
(3)
In den Angelegenheiten des Abs. 1 kann die Landesgesetzgebung ermächtigt
werden, Ausführungsbestimmungen[4]
oder abweichende Regelungen zu erlassen.
Art. X2–
Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder
(1) Ausschließliche Zuständigkeit der Länder ist die Gesetzgebung in
folgenden Angelegenheiten[5]:
1.
Landesverfassung
Art. 15 Abs. 1 |
Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und
Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole; Auszeichnungen des Landes |
Art. 19 Abs. 2 |
Beschränkungen für Funktionäre des Landes und
Gemeinden (Unvereinbarkeiten) |
|
Organisation der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit |
Art. 127c |
Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber) |
Art. 148i |
Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die
Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber) |
2.
Auswärtige Angelegenheiten der Länder
Art. 15 Abs. 1 |
Allgemeine Außenbeziehungen der Länder |
Art. 16 Abs. 1 |
Abschluss von Länderstaatsverträgen |
3.
Landesfinanzen
§ 8 F-VG |
Landes- und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder
(Gemeinden) zu Bundesabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
wie eine Bundesabgabe (vorbehaltlich § 7 Abs 3 - 5) |
§ 3 F-VG |
Landesumlage |
§ 14 F-VG |
Aufnahme von Darlehen der Länder und Gemeinden |
|
Aus der Finanzhoheit der Länder erfließende
Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung |
4.
Statistik für Zwecke der Länder und Gemeinden
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Statistik der Länder |
5.
Organisation des Landes und der Gemeinden
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht
über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den
Ländern autonom verwaltet wurden |
Art. 15
Abs. 1 |
Einrichtung der Landesbehörden und
sonstigen Einrichtungen des Landes |
Art. 111 |
Zusammensetzung
von Wiener Kollegialbehörden |
Art. 115
Abs. 2 |
Gemeindeorganisationsrecht |
Art. 116
Abs. 3 |
Verleihung des
Stadtrechts |
Art. 116a
Abs. 4 und 5 |
Organisation
der Gemeindeverbände |
Art. 119a
Abs. 3 |
Aufsichtsrecht
über Gemeinden |
Art. 129b
Abs. 6 |
Organisation
und Dienstrecht der UVS |
6.
Dienstrecht des Landes und der Gemeinden
Art. 21
Abs. 1 |
Angelegenheiten des Dienstrechtes
einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit
für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d
und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht
anders bestimmt ist; |
Art. 21
Abs. 2 |
Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder |
7.
Katastrophenhilfe, Feuerwehr- und Rettungswesen
Art. 15 Abs. 1 |
Katastrophenbekämpfung; Feuerpolizei; Feuerwehrwesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Rettungswesen |
Anmerkung:
Dieser Vorschlag soll nicht die
Einräumung einer Kompetenz des Bundes zur Koordination bestimmter Aufgaben im
überregionalen Katastrophenschutz ausschließen. Dies wäre aber vordringlich im
Rahmen einer Neuordnung der Vollziehungskompetenzen im Katastrophenschutz
(Landeshauptmann als zentrales Vollzugsorgan) zu diskutieren.
8.
Veranstaltungen und örtliche Sicherheit
Art. 15
Abs. 1 |
Veranstaltungsrecht und örtliche
Sicherheitspolizei |
Art. 15
Abs. 2 |
Angelegenheiten der örtlichen
Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im
ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde
verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die
Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die
Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise
hervorgerufenen störenden Lärmes) |
Art. 15
Abs. 3 |
Angelegenheiten des Theater- und
Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und
Belustigungen |
9.
Organisation der regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und
Bestattungswesen;
Art 15 Abs. 1 |
Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und
Pflegediensten |
Art. 10 Abs. 1 Z. 12 |
Leichen- und Bestattungswesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Gemeindesanitätsdienst |
10.
Jugendwohlfahrt und Jugendschutz;
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Mutterschafts-, Säuglings und Jugendfürsorge |
|
Art. 15 Abs. 1 |
Jugendschutz |
|
11. Pflichtschulen;
Kindergärten und Kinderbetreuung;
Anmerkung:
Auf eine Zuordnung der
kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a wurde im
Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und 14a
organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind
diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“
zuzuordnen.
Die hier verankerte
Kompetenz Pflichtschulen ist insoweit unter Vorbehalt zu sehen, als zu klären
ist, inwieweit Fragen der Lehrplangestaltung durch den Bund zu regeln sind.
Art. 15 Abs. 1 |
Kinderbetreuung |
Art. 14 Abs. 4 |
Kindergartenwesen und Hortwesen |
12.
Sozial- und Behindertenhilfe
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Armenwesen |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel
10 fällt |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Volkspflegestätten |
Art. 15 Abs. 1 |
Soziale Dienste |
13.
Kulturelle Angelegenheiten der Länder
|
Erwachsenenbildung |
Art. 15 Abs. 1 |
Musikschulen |
Art. 15 Abs. 1 |
Volkstumspflege |
14.
Raumordnung und Bodenschutz
Art. 15 Abs. 1 |
Raumordnung mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes[6];
Bodenschutz |
|
|
Art 15 Abs 1 |
Grundverkehrsrecht |
|
|
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des
Grundstücksverkehrs für Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur
Bebauung bestimmten, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch
Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören |
||
15.
Straßenrecht und öffentliches Wegerecht mit Ausnahme der Bundesstraßen;
Art. 15 Abs. 1 |
Landes-,
Gemeindestraßen; öffentliches Wegerecht |
16.
Baurecht;
Art 15 Abs. 1 |
Baurecht und Ortsbildschutz; Bauprodukte |
17.
Öffentliches Wohnungswesen, Wohnbauförderung und Assanierung
Art. 11 Abs. 1 Z 3 |
Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus
und der Wohnhaussanierung |
Art. 11 Abs. 1 Z 5 |
Assanierung |
Art. 11 Abs Z 3 |
Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung |
18.
Natur- und Landschaftschutz
Art. 15 Abs. 1 |
Natur- und
Landschaftsschutz |
19.
Landwirtschaft
Art. 12 Abs. 2 |
Einrichtung, Aufgaben und Verfahren der Senate in
Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der
mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten Behörden (sofern nicht in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit
aufgehend) |
Art. 12 Abs. 1 Z 3 |
|
Art 15 Abs. 1 |
Tierzucht; Jagd- und Fischerei; berufliche
Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichen Gebiet |
20.
Sport und Tourismus
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Natürliche Heilvorkommen; Kurorte, Kuranstalten und Kureinrichtungen (ausgenommen
die vom gesundheitlichen Standpunkt zu stellenden Anforderungen) |
Art. 15 Abs. 1 |
Sportangelegenheiten;
Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem
Gebiet |
Art. 15 Abs. 1 |
Fremdenverkehr;
Privatzimmervermietung; Campingwesen |
(2)
In den Angelegenheiten des Baurechts haben die Länder durch Vereinbarung gemäß
[Art. 15a B-VG] sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Bauprodukte und
der bautechnischen Vorschriften einheitlich geregelt werden.[7]
(3) In den Angelegenheiten der
Katastrophenhilfe haben die Länder mit dem Bund durch Vereinbarung die
überregionale Warnung und Koordination sicherzustellen.
Art. X3–
Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund und Ländern
(1)
Zu den gemeinschaftlichen Zuständigkeiten zählen insbesondere:
1.
Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und
verwaltungsgerichtliches Verfahren[8]
Art. 11 Abs. 2 |
|
Art. 11 Abs. 6 |
|
(Art. 129b Abs. 6) |
2.
Auskunftsrecht[9]
Art. 20 Abs. 4 |
|
Art. 20 Abs. 4 |
3.
Öffentliches Auftragswesen
Art. 14b Abs. 1 |
Öffentliches Auftragswesen mit Ausnahme der
Nachprüfung der Vergaben der Länder |
Art. 14b Abs. 3 |
Nachprüfung der Vergaben der
Länder |
4.
Elektrizitätswesen
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage
auf zwei oder mehrere Länder erstreckt |
Art. 12
Abs. 1 Z 5 |
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel
10 fällt |
5. Umweltschutz, soweit er nicht in die Zuständigkeit der Länder
fällt
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die
Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Maßnahmen
zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung
von Immissionsgrenzwerten entstehen |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Luftreinhaltung,
unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Heizungsanlagen |
Art. 11
Abs. 1 Z 7 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist |
Art. 11
Abs. 7 |
Die
Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates (sofern
nicht in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit aufgehend) |
Art. 11
Abs. 1 Z 7 |
Genehmigung
von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist |
Art. 11
Abs. 5 |
Festlegung
einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe |
6.
Wasser-, Forst- und Bergwesen
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wasserrecht |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum
Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der
Schiffahrt und Flößerei |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wildbachverbauung |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Forstwesen einschließlich des Triftwesens |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bergwesen |
7.
Abfallwirtschaft
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft
hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle |
8. Tier-
und Pflanzenschutz
Art. 11 Abs. 1 Z 8 |
Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder
der Fischerei |
Art. 12 Abs. 1 Z 4 |
9. Land-
und forstwirtschaftliches Arbeitsrecht
Art. 12 Abs. 1 Z 6 |
10.
Heil- und Pflegeanstalten
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Heil- und Pflegeanstalten |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte
sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen |
11.
Kulturgüterschutz
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Denkmalschutz |
(2) Der Bund darf im Bereich der gemeinschaftlichen
Zuständigkeiten die Gesetzgebung ausüben, soweit die Ziele der in Betracht
gezogenen Maßnahmen von den Ländern nicht ausreichend erreicht werden können. Soweit
keine bundesgesetzliche Regelung getroffen wird, verbleibt eine Angelegenheit
im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.
(3) Soweit die Vorgabe von
allgemeinen Zielen oder Rahmenvorschriften an die Landesgesetzgebung ausreicht,
um die Zwecke der Regelung zu erreichen, kann sich die Bundesgesetzgebung auf
diese beschränken.
In den Angelegenheiten der
[3…][10]
hat sich der Bund auf die Vorgabe von Ziel- oder Rahmenvorschriften zu
beschränken.
(4) Zur Beachtung der Grundsätze der Abs. 2
und 3 ist das Informations- und Verhandlungsverfahren (Art. Y2) durchzuführen.
(5)
Soweit der Bund lediglich Ziel- und Rahmenvorschriften erlässt, sind die Länder
in der Ausführung an diese gebunden. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung
der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des
Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate sein darf. Wird diese Frist von einem
Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des
Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das
Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer
Kraft.
(6) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 1 und 2 können in den die
einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen
abweichende Regelungen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des
Gegenstandes erforderlich sind.[11]
Art. X4 -
Privatwirtschaftsverwaltung
Auf die Tätigkeit von Bund und Ländern als Träger von Privatrechten sind
die Bestimmungen der Art. X1-X3 nicht anzuwenden.[12]
(1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem
selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der
europäischen Integration erforderlich werden. Kommt ein Land dieser
Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und wurde von der Europäischen Kommission
bereits eine Klage beim Europäischen Gerichtshof eingebracht, so kann der Bund
die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze
erlassen.
(2)
Eine nach Abs. 1 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart
erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft,
sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Art. X6 –
Kompetenzvereinbarungen
(1)
Der Bund und die Länder können über die Zuordnung der Regelungsmaterien zu den
einzelnen Zuständigkeiten Vereinbarungen (Kompetenzvereinbarungen) abschließen.
(2)
Gegenstand einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 können auch die Abgrenzung und die
Ausschöpfung von Zuständigkeiten des jeweiligen Wirkungsbereiches des Bundes
und der Länder sein.
(3)
Auf Kompetenzvereinbarungen sind die Grundsätze des [Art. 15a B-VG][14]
anzuwenden. [Sie sind unmittelbar anwendbar.][15]
B.B. Mitwirkung der Länder an der
Bundesgesetzgebung
Art. Y1 –
Allgemeines
Die
Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung erfolgt durch das Informations-
und Verhandlungsverfahren (Art. Y2) sowie durch den Bundesrat[16]
(Art. Y3).
Art. Y2 –
Informations- und Verhandlungsverfahren
(1) Der Bund hat den Ländern, insbesondere durch rechtzeitige
Übermittlung von Entwürfen, Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von
Gesetzgebungsvorhaben des Bundes mitzuwirken.
(2) In den Angelegenheiten des X3 (Gemeinschaftliche Zuständigkeiten)
darf das Gesetz unbeschadet der Regelung des Art Y3 Abs. 7 lit. b ein Gesetz
nur kundgemacht werden, wenn die Mehrheit der beteiligten Länder zugestimmt
hat.[17]
Art Y3 – Rechte
des Bundesrates
(1)
Jeder Gesetzesbeschluss ist dem Bundesrat zu übermitteln. Abgesehen von den
Fällen des Abs. 5[18]
hat der Bundesrat das Recht, binnen acht Wochen gegen einen Gesetzesbeschluss
oder von Teilen desselben Einspruch zu erheben.
(2)
Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat
gegen diesen Beschluss keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat. Ein
Einspruch kann sich auch gegen eines von mehreren Gesetzen richten, die in
einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates zusammengefasst sind. Die vom
Einspruch nicht betroffenen Gesetze können beurkundet und kundgemacht werden.[19]
(3) Dieser Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach
Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden
schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu
bringen.
(4)
Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte ]und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen][20] der
Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der
Bundesrat keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Abs. 3
festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist
der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.
(5)[21]
(6) Verfassungsgesetze[22] bedürfen außerdem der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, jedenfalls aber mit einer Mehrheit der Bundesräte von mindestens fünf Ländern, zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
(7) Folgende Gesetze bedürfen der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates:
a) Gesetze, mit deren Vollziehung den Ländern
oder Gemeinden ein finanzieller Aufwand entsteht, wenn im
Konsultationsverfahren keine Einigung erzielt worden ist,
b)
Gesetzesbeschlüsse in den Angelegenheiten des Art. X3.
(8) Der Landtag kann den von ihm entsendeten Bundesräte in den Angelegenheiten des Abs. 6 durch Beschluss ein bestimmtes Abstimmungsverhalten auferlegen.
C. Geltendmachung
von Vollzugskosten
Art. Z1a –
Konsultationsverfahren[23]
(1) Der Bund und die Länder informieren sich wechselseitig über
Gesetzesentwürfe und Gesetzesvorschläge der Bundesregierung oder der
Landesregierungen sowie über beschlussreife Verordnungsentwürfe der
Bundesregierung, der einzelnen Bundesminister oder der Landesregierungen und
der einzelnen Mitglieder der Landesregierungen. In gleicher Weise sind der
Österreichische Städtebund und der Österreiche Gemeindebund zu informieren.
(2) Der Bund, die Länder, der Österreichische Städtebund und der
Österreichische Gemeindebund können verlangen, dass über die Kostenfolgen eines
Vorhabens des Bundes oder eines Landes nach Abs. 1 Verhandlungen in einem
Konsultationsgremium aufgenommen werden.
(3) Werden Verhandlungen in einem Konsultationsgremium nicht abgewartet
oder den Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht Rechnung getragen oder
handelt es sich um ein Vorhaben, das nicht gemäß Abs. 1 dem
Konsultationsverfahren unterzogen werden musste, ist die rechtsetzende
Gebietskörperschaft zum Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens
zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben verpflichtet.
(4) Die näheren Regelungen, insbesondere über die einzuhaltenden
Fristen, die Zusammensetzung des Konsultationsgremiums und die Geltendmachung
des Kostenersatzes sind in einer Vereinbarung gemäß [Art. 15a B-VG]
zwischen dem Bund, den Ländern und dem Österreichischen Städtebund und dem
Österreichischen Gemeindebund zu treffen. In diese Vereinbarung können auch
Regelungen über die Ausnahme einzelner rechtsetzender Maßnahmen von der
Anwendung des Konsultationsverfahrens und über Mindestgrenzen für die
Geltendmachung von Vollzugskosten getroffen werden.
D. Teilnahme der
Länder an der Europäischen Union
Art. Z2 –
Mitwirkungsrechte der Länder an der Rechtsetzung der Europäischen Union[24]
(1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen
der Europäischen Union, die die Zuständigkeiten der Länder berühren oder sonst
für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Solche Stellungnahmen sind an das Bundeskanzleramt zu
richten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich
oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung
der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund
und dem Österreichischen Gemeindebund.
(2) Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem
Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das Angelegenheiten betrifft, in
denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und
Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Der
Bund darf nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen
abweichen. Der Bund hat diese Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch
Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann die
Bundesregierung einem von den Ländern namhaft gemachten Vertreter die
Mitwirkung an der Willensbildung im Rat übertragen. Die Wahrnehmung dieser
Befugnis erfolgt unter Beteiligung des zuständigen Mitgliedes der
Bundesregierung und in Abstimmung mit diesem. Für einen solchen Ländervertreter
gilt Abs. 2. Der Vertreter der Länder ist dabei in Angelegenheiten der
Bundesgesetzgebung dem Nationalrat, in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung
den Landtagen gemäß Art. 142 verantwortlich.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 sind in einer Vereinbarung
zwischen dem Bund und den Ländern gemäß [Art. 15a B-VG] festzulegen.
Art. Z3 –
Mitwirkungsrechte der Länder am Subsidiaritätsmechanismus
Die Landtage haben gegenüber dem Bundesrat das Recht, die Abgabe von
Stellungnahmen zu Vorhaben der Europäischen Union sowie die Einbringung von
Klagen beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen. Die näheren Regelungen sind
in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern zu
treffen.
(1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben, im
Zusammenhang mit dem Abschluss von Staatsverträgen, die den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein
können zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem
solchen Vorhaben vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache
ist, so ist der Bund an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf nur aus
zwingenden außenpolitischen Gründen abweichen. Der Bund hat diese Gründe den
Ländern unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Soweit ein Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
der Länder regelt, ist hiefür die Zustimmung einer Mehrheit der Länder sowie
die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, jedenfalls aber mit einer Mehrheit
der Bundesräte von mindestens fünf Ländern, zu erteilende Zustimmung des
Bundesrates erforderlich.
(1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem
selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich
werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so kann der
Bund die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze
erlassen.
(2) Eine nach Abs. 1 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein
solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt
außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Art. Z6 –
Länderstaatsverträge[25]
(1) Die Länder können in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen
Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit anderen Staaten oder deren
Teilstaaten abschließen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung vor der Aufnahme von
Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Vor dessen
Abschluss ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung
einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht
binnen acht Wochen von dem Tage, an dem das Ersuchen um Zustimmung beim
Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann die Verweigerung der
Zustimmung mitgeteilt wird.
Begleitende
Regelungen:
„Art….-
Kompetenzzuordnungen
Die Zuordnung der bisherigen bundesverfassungsrechtlich verankerten
Kompetenztatbestände zu den Art. X1 – X3 ist in einer Kompetenzvereinbarung
gemäß Art. X6 vorzunehmen. Bis zum Inkrafttreten der Kompetenzvereinbarung
bleibt die bestehende Verteilung der Zuständigkeiten in der Gesetzgebung
zwischen Bund und Ländern aufrecht.“
[1] Die den Kompetenzfeldern zugeordneten Einrahmungen bezeichnen die bisherigen Tatbestände, die diesen neuen Kompetenzfeldern zugewiesen sind.
[2] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. b) 1. Unterpunkt.
[3] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. c).
[4] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3.a).
[5] Diese Zuständigkeiten beinhalten als Annexe weiterhin das Enteignungsrecht sowie das Verfahrensrecht soweit der Bund nicht von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat.
[6] Reichweite der Fachplanungskompetenzen des Bundes ist noch zu überprüfen (Gewerberecht, Seilbahnrecht).
[7] Eine Vereinbarung hinsichtlich der Bauprodukte existiert bereits, eine Vereinbarung hinsichtlich Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften ist in Ausarbeitung.
[8] Beibehaltung des Modells Art. 11 Abs. 2 B-VG (abweichende Vorschriften durch Bund und Länder im Rahmen des Erforderlichen zulässig).
[9] Modell Art. 11 Abs. 2 B-VG. Abweichende Vorschriften von Bund und Ländern im Rahmen ihrer Organisationskompetenz im Rahmen des Erforderlichen zulässig.
[10] Zu prüfen ist, welche weitere Angelegenheiten für eine zwingende Ziel- und Rahmengesetzgebung in Betracht kommen.
[11] Diese Regelung bindet sowohl Bundes- als auch Landesgesetzgeber.
[12] Siehe Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, III. 6..
[13] Siehe Bericht des Auschusses 5 vom 04.03.2004, III. 7..
[14] Abhängig vom Weiterbestand des bisherigen Art. 15a B-VG.
[15] Regelung nur erforderlich, wenn im bisherigen Art. 15a B-VG keine derartige Regelung getroffen wird.
[16] Textvorschläge über die Besetzung des Bundesrates werden hier nicht gemacht. Das vorliegende Modell setzt jedoch voraus, dass die Besetzung des Bundesrates in einer Weise erfolgt, die eine engere Bindung der Mitglieder an die Länder bewirkt. So wäre es denkbar, dass die Mitglieder des Bundesrates den Landesregierungen oder Landtagen angehören müssen..
[17] Nähere Ausgestaltung des Verfahrens auf gesetzlicher Ebene.
[18] Das Schicksal des bisherigen Art. 42 Abs. 5 B-VG bleibt noch zu klären.
[19] Vgl. Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, IV. 3. b).
[20] Es wäre denkbar, diese Variante auf den Fall einzuschränken, dass gemeinschaftliche Zuständigkeiten berührt sind.
[21] Das Schicksal des bisherigen Art. 42 Abs. 5 B-VG bleibt noch zu klären.
[22] Es wird davon ausgegangen, dass kein neue neuen Verfassungsbestimmungen außerhalb des B-VG erlassen werden können. Für allfällige Änderungen von „Trabantenrecht“ müssten allenfalls noch begleitende Regelungen für die Mitwirkung des Bundesrates getroffen werden.
[23] Vgl. Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, IV. 1..
[24] Evtl. Anpassung, insbesondere hinsichtlich der Informationspflicht gemäß Abs. 1 an das Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union erforderlich. Vgl. im Übrigen Bericht des Ausschsses 5 vom 04.03.2004, VI..
[25] Siehe Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, VII..
[26] Siehe Bericht des Auschusses 5 vom 04.03.2004, V..