22.10.04

Peter Bußjäger

 

 

 

Vorschläge

für die von Bildung von Kompetenzfeldern und die Zuordnung zu Bund und Ländern[1] sowie weiterer Themenbereiche des Ausschusses 5

 

 

Vorbemerkung:

         Dieser Vorschlag des Ausschussvorsitzenden formuliert neue Kompetenzfelder und nimmt eine Zuordnung bestehender Kompetenzen zu diesen vor. orliegende konsensuale Ergebnisse des Ausschusses 5 sind berücksichtigt.

         Im Interesse der Vollständigkeit bezieht sich der Entwurf auf sämtliche vom Ausschuss behandelten Gegenstände.

         Die Zuordnung der bestehender Kompetenzen zu den neuen Kompetenzfelder dient der Veranschaulichung. Es wird damit nicht ausgesagt, dass diese bestehenden Kompetenzen auch tatsächlich in die neue Verfassung übernommen werden.

         Weiters teilt der Vorschlag die Kompetenzfelder auf drei Säulen (Ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes, Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder, Gemeinschaftliche Zuständigkeiten) auf.

         Hinsichtlich einer Ziel- und Rahmengesetzgebung in der Dritten Säule werden nur demonstrativ Vorschläge gemacht.

 

 

A. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern

 

Art. X1– Ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes

 

 

(1) Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1.     Bundesverfassung

 

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Verfassungsgerichtsbarkeit

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Art. 10 Abs. 1 Z 18

Wahlen zum Europäischen Parlament

Art. 8a Abs. 3

Nähere Bestimmungen über Symbole des Bundes;

Art. 19 Abs. 2

Beschränkungen für Funktionäre (Unvereinbarkeiten) hinsichtlich der Organe des Bundes

Art. 26 Abs. 1

Wahlverfahren zum NR

Art. 46 Abs. 1

Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren des Bundes

Art. 124 Abs. 1

Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR

Art. 128

Bestimmungen über den RH

Art. 141 Abs. 3

Voraussetzungen für die Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH

Art. 145

Regelung der Anfechtung von Verletzungen des Völkerrechts vor dem VfGH

Art. 148

Bestimmungen über den VfGH

Art. 148j

Bestimmungen über die VA

 

 

2.       Auswärtige Angelegenheiten, ausgenommen solche der Länder

 

Art. 10 Abs. 1 Z 2

äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16 Abs. 1

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Grenzvermarkung

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Zollwesen

 

 

3.      Bundesfinanzen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 4

Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind

Art. 10 Abs. 1 Z 4

Monopolwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 17

Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat

 

Aus der Finanzhoheit des Bundes erfließende Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung

 

 

4.      Finanzausgleich

 

§ 3 F-VG

Verteilung der Besteuerungsrechte

§ 3 F-VG

Verteilung der Abgabenerträge

§ 3 F-VG

Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden

 

 

5. Statistik für Zwecke des Bundes

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;

 

 

4.6. Organisation und Dienstrecht des Bundes

 

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Organisation der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten

 

 

Hinsichtlich nachstehender Kompetenz ist zu prüfen, ob sie nicht in der Organisations­kompetenz des Bundes Deckung findet bzw. ob ein eigener Kompetenztatbestand  überhaupt entbehrlich ist:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst

 

 

 

7.  Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen und Aufenthalt

 

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Ein- und Auswanderungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Passwesen

Art. 10 Abs 1 Z 3

Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Fremdenpolizei und Meldewesen

Art. 11 Abs. 1 Z 1

Staatsbürgerschaft

 

 

8.  Datenschutz

 

Art. 1 § 2 DSG 2000

Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

 

Schutz personenbezogener Daten im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr

 

 

9.  Geldwirtschaft und Kapitalverkehr

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen

 

 

10.   Wahrung der äußeren Sicherheit und Zivildienst

 

Art. 10 Abs. 1 Z 15

militärische Angelegenheiten

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Fürsorge für Kriegsgräber

Art. 10 Abs. 1 Z 15

aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen

 

Zivildienst

Art. 81

Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres

 

 

11. Wahrung der inneren Sicherheit

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Versammlungsrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Organisation sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch

 


 

12.   Zivilrechtswesen, Justizpflege und Justizstrafrecht

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören

Art. 10 Abs 1 Z 6

Privatstiftungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Justizpflege

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Vereinsrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Vertragsversicherungswesen

Art. 10 Abs. 2

Bäuerliches Anerbenrecht

Art. 12 Abs. 1 Z 2

Öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten

Art. 83 Abs. 1

Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte

Art. 87a Abs. 1

Übertragung von Geschäften auf Rechtspfleger

Art. 23 Abs. 4 und Abs 5

Kompetenz für AHG und OrgHG

 

 

13. Kartellwesen und Wettbewerbsrecht

 

Anmerkung:

Die – bisher im B-VG nicht positivierte - Kompetenz „Kartellwesen“ wäre umfassend zu verstehen. Weiters würde dazu zählen:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;

 


 

 

14. Wirtschaftliche Schutzrechte

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Urheberrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten der Patentanwälte;

 

 

15. Wirtschaftslenkung und [Variante 1: landwirtschaftliche Marktordnung] [Variante 2: Angelegenheiten der gemeinsamen Agrarpolitik]            

 

Anmerkung:

Diesem Kompetenzfeld wären das derzeit durch Kompetenzdeckungsklauseln außerhalb des B-VG geregelte sogenannte Wirtschaftslenkungsrecht sowie das agrarische Marktordnungsrecht zuzuordnen. Weiters würde dazu zählen:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung

 

 

16. Gewerbe und Industrie

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

Art. 10 Abs. 1 Z 8

öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet

Art. 11 Abs. 1 Z 2

Berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens

 


 

17. Verkehr

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Kraftfahrwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt

Art. 11 Abs. 1 Z 4

Straßenpolizei

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer

 

 

18. Arbeitsrecht

 

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

 

 

19. Sozialversicherungswesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Sozialversicherungswesen

 

Pflegegeld des Bundes

 

 

20. Normungswesen; technische Standardisierung und Typisierung; Eich- und Vermessungswesen

 

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Vermessungswesen

 

21. Medien und Nachrichtenübertragung

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Pressewesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Post- und Fernmeldewesen

Art. I Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation

 

 

22. Kirchen und Religionsgesellschaften   .    

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten des Kultus

 

 

23. Schulwesen hinsichtlich Universitäten, Fachhochschulen, höherer und mittlerer Schulen;

 

Anmerkung:

Auf eine Zuordnung der kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a wurde im Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und 14a organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“ zuzuordnen.

 

 

24. Kulturelle Einrichtungen des Bundes

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten

 

 

25. Gesundheitswesen ausgenommen Heil- und Pflegeanstalten und regionale und örtliche Gesundheitsdienste

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle

 

 

26. Veterinärwesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Veterinärwesen;

 

 

 

            (2) In den Angelegenheiten des Zivilrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten einschließlich der Organisation von  Privatrechtsträgern auch abweichende zivilrechtliche Regelungen erlassen.[2] In den Angelegenheiten des Strafrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.[3]

            (3) In den Angelegenheiten des Abs. 1 kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, Ausführungsbestimmungen[4] oder abweichende Regelungen zu erlassen.

 

 

Art. X2– Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder

 

(1) Ausschließliche Zuständigkeit der Länder ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten[5]:

 

1. Landesverfassung

 

Art. 15 Abs. 1

Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole; Auszeichnungen des Landes

Art. 19 Abs. 2

Beschränkungen für Funktionäre des Landes und Gemeinden (Unvereinbarkeiten)

 

Organisation der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit

Art. 127c

Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber)

Art. 148i

Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber)

 

 

2. Auswärtige Angelegenheiten der Länder

 

Art. 15 Abs. 1

Allgemeine Außenbeziehungen der Länder

Art. 16 Abs. 1

Abschluss von Länderstaatsverträgen

 


 

3. Landesfinanzen

 

§ 8 F-VG

Landes- und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe (vorbehaltlich § 7 Abs 3 - 5)

§ 3 F-VG

Landesumlage

§ 14 F-VG

Aufnahme von Darlehen der Länder und Gemeinden

 

Aus der Finanzhoheit der Länder erfließende Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung

 

 

4. Statistik für Zwecke der Länder und Gemeinden

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Statistik der Länder

 

 

5. Organisation des Landes und der Gemeinden 

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden

Art. 15 Abs. 1

Einrichtung der Landesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Landes

Art. 111

Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden

Art. 115 Abs. 2

Gemeindeorganisationsrecht

Art. 116 Abs. 3

Verleihung des Stadtrechts

Art. 116a Abs. 4 und 5

Organisation der Gemeindeverbände

Art. 119a Abs. 3

Aufsichtsrecht über Gemeinden

Art. 129b Abs. 6

Organisation und Dienstrecht der UVS

 

 

6. Dienstrecht des Landes und der Gemeinden

 

Art. 21 Abs. 1

Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist;

Art. 21 Abs. 2

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder

 

 

7. Katastrophenhilfe, Feuerwehr- und Rettungswesen

 

Art. 15 Abs. 1

Katastrophenbekämpfung; Feuerpolizei; Feuerwehrwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Rettungswesen

 

 

Anmerkung:

 

       Dieser Vorschlag soll nicht die Einräumung einer Kompetenz des Bundes zur Koordination bestimmter Aufgaben im überregionalen Katastrophenschutz ausschließen. Dies wäre aber vordringlich im Rahmen einer Neuordnung der Vollziehungskompetenzen im Katastrophenschutz (Landeshauptmann als zentrales Vollzugsorgan) zu diskutieren.

 

 

8. Veranstaltungen und örtliche Sicherheit  

 

Art. 15 Abs. 1

Veranstaltungsrecht und örtliche Sicherheitspolizei

Art. 15 Abs. 2

Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes)

Art. 15 Abs. 3

Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen

 

 

9. Organisation der regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und Bestattungswesen;

 

Art 15 Abs. 1

Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten

Art. 10 Abs. 1 Z. 12

Leichen- und Bestattungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gemeindesanitätsdienst

 

 

10. Jugendwohlfahrt und Jugendschutz; 

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Mutterschafts-, Säuglings und Jugendfürsorge

Art. 15 Abs. 1

Jugendschutz

 

 

 

11. Pflichtschulen; Kindergärten und Kinderbetreuung;

 

Anmerkung:

Auf eine Zuordnung der kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a wurde im Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und 14a organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“ zuzuordnen.

Die hier verankerte Kompetenz Pflichtschulen ist insoweit unter Vorbehalt zu sehen, als zu klären ist, inwieweit Fragen der Lehrplangestaltung durch den Bund zu regeln sind.

 

 

Art. 15 Abs. 1

Kinderbetreuung

Art. 14 Abs. 4

Kindergartenwesen und Hortwesen

 

 

12. Sozial- und Behindertenhilfe

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Armenwesen

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Volkspflegestätten

Art. 15 Abs. 1

Soziale Dienste

 

 

13. Kulturelle Angelegenheiten der Länder  

 

 

Erwachsenenbildung

Art. 15 Abs. 1

Musikschulen

Art. 15 Abs. 1

Volkstumspflege

 

 

14. Raumordnung  und Bodenschutz

 

Art. 15 Abs. 1

Raumordnung mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes[6]; Bodenschutz

 

Art 15 Abs 1

Grundverkehrsrecht

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundstücksverkehrs für Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören

 

 

15. Straßenrecht und öffentliches Wegerecht mit Ausnahme der Bundesstraßen;

 

Art. 15 Abs. 1

Landes-, Gemeindestraßen; öffentliches Wegerecht

 

 

16. Baurecht;

 

Art 15 Abs. 1

Baurecht und Ortsbildschutz; Bauprodukte

 

 

17. Öffentliches Wohnungswesen, Wohnbauförderung und Assanierung

 

Art. 11 Abs. 1 Z 3

Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

Art. 11 Abs. 1 Z 5

Assanierung

Art. 11 Abs Z 3

Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

 

 

18. Natur- und Landschaftschutz

 

Art. 15 Abs. 1

Natur- und Landschaftsschutz

 

 

19. Landwirtschaft

 

Art. 12 Abs. 2

Einrichtung, Aufgaben und Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten Behörden

(sofern nicht in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit aufgehend)

Art. 12 Abs. 1 Z 3

Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung

Art 15 Abs. 1

Tierzucht; Jagd- und Fischerei; berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichen Gebiet

 

 

20. Sport und Tourismus     

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Natürliche Heilvorkommen; Kurorte, Kuranstalten und Kureinrichtungen (ausgenommen die vom gesundheitlichen Standpunkt zu stellenden Anforderungen)

Art. 15 Abs. 1

Sportangelegenheiten; Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem Gebiet

Art. 15 Abs. 1

Fremdenverkehr; Privatzimmervermietung; Campingwesen

 

      

      (2) In den Angelegenheiten des Baurechts haben die Länder durch Vereinbarung gemäß [Art. 15a B-VG] sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Bauprodukte und der bautechnischen Vorschriften einheitlich geregelt werden.[7]

     (3) In den Angelegenheiten der Katastrophenhilfe haben die Länder mit dem Bund durch Vereinbarung die überregionale Warnung und Koordination sicherzustellen.

 

 

Art. X3– Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund und Ländern

 

            (1) Zu den gemeinschaftlichen Zuständigkeiten zählen insbesondere:

 

1. Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und verwaltungsgerichtliches Verfahren[8]

 

Art. 11 Abs. 2

Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens

Art. 11 Abs. 6

Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen

(Art. 129b Abs. 6)

(Verfahren vor den UVS)

 in Zukunft Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

 

 

2. Auskunftsrecht[9]

 

Art. 20 Abs. 4

Auskunftspflicht für Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung

Art. 20 Abs. 4

Regelungen über die Auskunftspflicht der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Organe der Selbstverwaltung

 

 

3. Öffentliches Auftragswesen

 

Art. 14b Abs. 1

Öffentliches Auftragswesen mit Ausnahme der Nachprüfung der Vergaben der Länder

Art. 14b Abs. 3

Nachprüfung der Vergaben der Länder

 

 

4. Elektrizitätswesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt

Art. 12 Abs. 1 Z 5

Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt

 

 

5. Umweltschutz, soweit er nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Heizungsanlagen

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist

Art. 11 Abs. 7

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates

(sofern nicht in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit aufgehend)

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist

Art. 11 Abs. 5

Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe

 

 

6. Wasser-, Forst- und Bergwesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wasserrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wildbachverbauung

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Forstwesen einschließlich des Triftwesens

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bergwesen

 

 

7. Abfallwirtschaft

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle

 

 

8. Tier- und Pflanzenschutz

 

Art. 11 Abs. 1 Z 8

Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder der Fischerei

Art. 12 Abs. 1 Z 4

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge

 

 

9. Land- und forstwirtschaftliches Arbeitsrecht

 

 

Art. 12 Abs. 1 Z 6

Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt

 

 

10. Heil- und Pflegeanstalten

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Heil- und Pflegeanstalten

Art. 12 Abs. 1 Z 1

vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen

 

 

11. Kulturgüterschutz

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Denkmalschutz

           

           

(2) Der Bund darf im Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten die Gesetzgebung ausüben, soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Ländern nicht ausreichend erreicht werden können. Soweit keine bundesgesetzliche Regelung getroffen wird, verbleibt eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

 (3) Soweit die Vorgabe von allgemeinen Zielen oder Rahmenvorschriften an die Landesgesetzgebung ausreicht, um die Zwecke der Regelung zu erreichen, kann sich die Bundesgesetzgebung auf diese beschränken.

In den Angelegenheiten der

  1. der Heil- und Pflegeanstalten;
  2. des Elektrizitätswesens;

[3…][10]

hat sich der Bund auf die Vorgabe von Ziel- oder Rahmenvorschriften zu beschränken.

            (4) Zur Beachtung der Grundsätze der Abs. 2 und 3 ist das Informations- und Verhandlungsverfahren (Art. Y2) durchzuführen.

            (5) Soweit der Bund lediglich Ziel- und Rahmenvorschriften erlässt, sind die Länder in der Ausführung an diese gebunden. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft.

(6) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 1 und 2 können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen abweichende Regelungen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.[11]

 

 

Art. X4 - Privatwirtschaftsverwaltung

 

Auf die Tätigkeit von Bund und Ländern als Träger von Privatrechten sind die Bestimmungen der Art. X1-X3 nicht anzuwenden.[12]

 

 

Art. X5 – Umsetzung von Gemeinschaftsrecht[13]

           

(1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration erforderlich werden. Kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und wurde von der Europäischen Kommission bereits eine Klage beim Europäischen Gerichtshof eingebracht, so kann der Bund die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze erlassen.

            (2) Eine nach Abs. 1 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

 

 

Art. X6 – Kompetenzvereinbarungen

 

            (1) Der Bund und die Länder können über die Zuordnung der Regelungsmaterien zu den einzelnen Zuständigkeiten Vereinbarungen (Kompetenzvereinbarungen) abschließen.

            (2) Gegenstand einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 können auch die Abgrenzung und die Ausschöpfung von Zuständigkeiten des jeweiligen Wirkungsbereiches des Bundes und der Länder sein.

            (3) Auf Kompetenzvereinbarungen sind die Grundsätze des [Art. 15a B-VG][14] anzuwenden. [Sie sind unmittelbar anwendbar.][15]

 

 

B.B. Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung

 

 

Art. Y1 – Allgemeines

 

            Die Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung erfolgt durch das Informations- und Verhandlungsverfahren (Art. Y2) sowie durch den Bundesrat[16] (Art. Y3).

 

 

Art. Y2 – Informations- und Verhandlungsverfahren

 

(1) Der Bund hat den Ländern, insbesondere durch rechtzeitige Übermittlung von Entwürfen, Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben des Bundes mitzuwirken.

(2) In den Angelegenheiten des X3 (Gemeinschaftliche Zuständigkeiten) darf das Gesetz unbeschadet der Regelung des Art Y3 Abs. 7 lit. b ein Gesetz nur kundgemacht werden, wenn die Mehrheit der beteiligten Länder zugestimmt hat.[17]

           

 

Art Y3 – Rechte des Bundesrates

 

            (1) Jeder Gesetzesbeschluss ist dem Bundesrat zu übermitteln. Abgesehen von den Fällen des Abs. 5[18] hat der Bundesrat das Recht, binnen acht Wochen gegen einen Gesetzesbeschluss oder von Teilen desselben Einspruch zu erheben.

            (2) Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluss keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat. Ein Einspruch kann sich auch gegen eines von mehreren Gesetzen richten, die in einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates zusammengefasst sind. Die vom Einspruch nicht betroffenen Gesetze können beurkundet und kundgemacht werden.[19]

(3) Dieser Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

            (4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ]und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen][20] der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.

            (5)[21]   

(6) Verfassungsgesetze[22] bedürfen außerdem der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, jedenfalls aber mit einer Mehrheit der Bundesräte von mindestens fünf Ländern, zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

(7) Folgende Gesetze bedürfen der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates:

a)     Gesetze, mit deren Vollziehung den Ländern oder Gemeinden ein finanzieller Aufwand entsteht, wenn im Konsultationsverfahren keine Einigung erzielt worden ist,

b)  Gesetzesbeschlüsse in den Angelegenheiten des Art. X3.

     (8) Der Landtag kann den von ihm entsendeten Bundesräte in den Angelegenheiten des Abs. 6 durch Beschluss ein bestimmtes Abstimmungsverhalten auferlegen.

 

 

 

C. Geltendmachung von Vollzugskosten

 

 

Art. Z1a – Konsultationsverfahren[23]

 

(1) Der Bund und die Länder informieren sich wechselseitig über Gesetzesentwürfe und Gesetzesvorschläge der Bundesregierung oder der Landesregierungen sowie über beschlussreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung, der einzelnen Bundesminister oder der Landesregierungen und der einzelnen Mitglieder der Landesregierungen. In gleicher Weise sind der Österreichische Städtebund und der Österreiche Gemeindebund zu informieren.

(2) Der Bund, die Länder, der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund können verlangen, dass über die Kostenfolgen eines Vorhabens des Bundes oder eines Landes nach Abs. 1 Verhandlungen in einem Konsultationsgremium aufgenommen werden.

(3) Werden Verhandlungen in einem Konsultationsgremium nicht abgewartet oder den Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht Rechnung getragen oder handelt es sich um ein Vorhaben, das nicht gemäß Abs. 1 dem Konsultationsverfahren unterzogen werden musste, ist die rechtsetzende Gebietskörperschaft zum Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben verpflichtet.

(4) Die näheren Regelungen, insbesondere über die einzuhaltenden Fristen, die Zusammensetzung des Konsultationsgremiums und die Geltendmachung des Kostenersatzes sind in einer Vereinbarung gemäß [Art. 15a B-VG] zwischen dem Bund, den Ländern und dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund zu treffen. In diese Vereinbarung können auch Regelungen über die Ausnahme einzelner rechtsetzender Maßnahmen von der Anwendung des Konsultationsverfahrens und über Mindestgrenzen für die Geltendmachung von Vollzugskosten getroffen werden.

 

 

D. Teilnahme der Länder an der Europäischen Union

 

 

Art. Z2 – Mitwirkungsrechte der Länder an der Rechtsetzung der Europäischen Union[24]

 

(1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die die Zuständigkeiten der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Solche Stellungnahmen sind an das Bundeskanzleramt zu richten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund.

(2) Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Der Bund hat diese Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann die Bundesregierung einem von den Ländern namhaft gemachten Vertreter die Mitwirkung an der Willensbildung im Rat übertragen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis erfolgt unter Beteiligung des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung und in Abstimmung mit diesem. Für einen solchen Ländervertreter gilt Abs. 2. Der Vertreter der Länder ist dabei in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung dem Nationalrat, in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung den Landtagen gemäß Art. 142 verantwortlich.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß [Art. 15a B-VG] festzulegen.

 

 

Art. Z3 – Mitwirkungsrechte der Länder am Subsidiaritätsmechanismus

 

Die Landtage haben gegenüber dem Bundesrat das Recht, die Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Europäischen Union sowie die Einbringung von Klagen beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen. Die näheren Regelungen sind in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern zu treffen.

 

 

E. Teilnahme der Länder an den auswärtigen Angelegenheiten des Bundes

 

 

Art. Z4 – Mitwirkung an Staatsverträgen des Bundes

 

(1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Staatsverträgen, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein können zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem solchen Vorhaben vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf nur aus zwingenden außenpolitischen Gründen abweichen. Der Bund hat diese Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen.

            (3) Soweit ein Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, ist hiefür die Zustimmung einer Mehrheit der Länder sowie die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, jedenfalls aber mit einer Mehrheit der Bundesräte von mindestens fünf Ländern, zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

 

 

Art. Z5 – Erfüllung von Verpflichtungen aus Staatsverträgen des Bundes

 

(1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so kann der Bund die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze erlassen.

(2) Eine nach Abs. 1 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

 

 

 

F. Länderstaatsverträge

 

Art. Z6 – Länderstaatsverträge[25]

 

(1) Die Länder können in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit anderen Staaten oder deren Teilstaaten abschließen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Vor dessen Abschluss ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann die Verweigerung der Zustimmung mitgeteilt wird.

 

 

Begleitende Regelungen:

 

 

  1. Der Art. 97 Abs. 2 B-VG wird aufgehoben.

 

  1. Der Art. 98 B-VG wird aufgehoben.[26]

 

  1. In die Übergangsbestimmungen ist folgende Vorschrift aufzunehmen

 

 

Art….- Kompetenzzuordnungen

 

Die Zuordnung der bisherigen bundesverfassungsrechtlich verankerten Kompetenztatbestände zu den Art. X1 – X3 ist in einer Kompetenzvereinbarung gemäß Art. X6 vorzunehmen. Bis zum Inkrafttreten der Kompetenzvereinbarung bleibt die bestehende Verteilung der Zuständigkeiten in der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern aufrecht.“

 

 



[1] Die den Kompetenzfeldern zugeordneten Einrahmungen bezeichnen die bisherigen Tatbestände, die diesen neuen Kompetenzfeldern zugewiesen sind.

[2] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. b) 1. Unterpunkt.

[3] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. c).

[4] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3.a).

[5] Diese Zuständigkeiten beinhalten als Annexe weiterhin das Enteignungsrecht sowie das Verfahrensrecht soweit der Bund nicht von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat.

[6] Reichweite der Fachplanungskompetenzen des Bundes ist noch zu überprüfen (Gewerberecht, Seilbahnrecht).

[7] Eine Vereinbarung hinsichtlich der Bauprodukte existiert bereits, eine Vereinbarung hinsichtlich Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften ist in Ausarbeitung.

[8] Beibehaltung des Modells Art. 11 Abs. 2 B-VG (abweichende Vorschriften durch Bund und Länder im Rahmen des Erforderlichen zulässig).

[9] Modell Art. 11 Abs. 2 B-VG. Abweichende Vorschriften von Bund und Ländern im Rahmen ihrer Organisationskompetenz im Rahmen des Erforderlichen zulässig.

[10] Zu prüfen ist, welche weitere Angelegenheiten für eine zwingende Ziel- und Rahmengesetzgebung in Betracht kommen.

[11] Diese Regelung bindet sowohl Bundes- als auch Landesgesetzgeber.

[12] Siehe Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, III. 6..

[13] Siehe Bericht des Auschusses 5 vom 04.03.2004, III. 7..

[14] Abhängig vom Weiterbestand des bisherigen Art. 15a B-VG.

[15] Regelung nur erforderlich, wenn im bisherigen Art. 15a B-VG keine derartige Regelung getroffen wird.

[16] Textvorschläge über die Besetzung des Bundesrates werden hier nicht gemacht. Das vorliegende Modell setzt jedoch voraus, dass die Besetzung des Bundesrates in einer Weise erfolgt, die eine engere Bindung der Mitglieder an die Länder bewirkt. So wäre es denkbar, dass die Mitglieder des Bundesrates den Landesregierungen oder Landtagen angehören müssen..

[17] Nähere Ausgestaltung des Verfahrens auf gesetzlicher Ebene.

[18] Das Schicksal des bisherigen Art. 42 Abs. 5 B-VG bleibt noch zu klären.

[19] Vgl. Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, IV. 3. b).

[20] Es wäre denkbar, diese Variante auf den Fall einzuschränken, dass gemeinschaftliche Zuständigkeiten berührt sind.

[21] Das Schicksal des bisherigen Art. 42 Abs. 5 B-VG bleibt noch zu klären.

[22] Es wird davon ausgegangen, dass kein neue neuen Verfassungsbestimmungen außerhalb des B-VG erlassen werden können. Für allfällige Änderungen von „Trabantenrecht“ müssten allenfalls noch begleitende Regelungen für die Mitwirkung des Bundesrates getroffen werden.

[23] Vgl. Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, IV. 1..

[24] Evtl. Anpassung, insbesondere hinsichtlich der Informationspflicht gemäß Abs. 1 an das Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union erforderlich. Vgl. im Übrigen Bericht des Ausschsses 5 vom 04.03.2004, VI..

[25] Siehe Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, VII..

[26] Siehe Bericht des Auschusses 5 vom 04.03.2004, V..