Gemeinsame Beratungen der

Ausschüsse 6 und 7

Textvorschlag

 

 

Art. x

(Oberste Organe; Weisungsbindung; weisungsfreie Verwaltung)

 

 

 

[ Anmerkung: Die Definition der obersten Organe wurde in den Beratungen des Ausschusses 6 behandelt und wegen des sachlichen Zusammenhanges in die Bestimmung betreffend die Weisungsbindung aufgenommen]

(1) Zur obersten Führung der Verwaltung sind die Bundesregierung und deren Mitglieder sowie die Landesregierungen und, nach Maßgabe landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen, deren Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich berufen (oberste Verwaltungsorgane).

 

 

 [Quelle: A06]

(2) Unter der Leitung der obersten Verwaltungsorgane führen nach den Bestimmungen der Gesetze die ihnen unterstellten Organe die Verwaltung. Sie sind an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Ein nachgeordnetes Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entwe­der von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften ver­stoßen würde.

 

[Quelle: A06 + A07]

(3) Abweichend von Abs. 2 können folgende Organe durch Gesetz weisungsfrei gestellt werden:

 

1.      Sachverständige Organe, soweit ihnen nicht hoheitliche Befugnisse zukommen,

 

2.      Organe in Angelegenheiten des Dienst-, Wehr[1]-, Gleichbehandlungs- und Akkreditierungsrechts[2],

3.      zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besonders eingerichtete Organe wie Amtsparteien, Schieds- und Mediationseinrichtungen oder Rechtschutzbeauftragte,

4.      Organe zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht, [Variante: sowie zur Regulierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse],

 

5.      Organe zur Vergabekontrolle (bereits in Z.3 inkludiert ?),[3]

 

6.       Organe für den Datenschutz (bereits in Z.3 inkludiert ?)3

 

Ein solches Gesetz hat die Voraus­setzungen einer Abberufung der Organwalter taxativ zu bestimmen.

 

[Quelle: A06]

(4) [Variante A06: Soweit es sich nicht um < hier wäre eine verfassungspolitische Umschreibung ausgliederungsfester Aufgaben vorzunehmen > handelt,] [Variante A07: Erforderlichenfalls] kann gesetzlich vorgesehen werden, dass auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger zur Führung der Verwaltung herangezogen werden. Die der Eigenart der übertragenen Aufgaben entsprechenden Aufsichts-, Leitungs- und Steuerungs­befugnisse der obersten Verwaltungsorgane sind zu wahren.

 

 [Quelle: A07]

 (5) [Variante: Soweit Verwaltungsorgane zur Sicherung des Wettbewerbs oder zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht Regulierungsaufgaben wahrnehmen, haben sie auf die allgemeinen Grundsätze für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Bedacht zu nehmen]. Sie können mit weiteren Lenkungsaufgaben unter der Aufsicht und Leitung eines Obersten Organs der Vollziehung betraut werden.



[1] Dienst- und Wehrrecht zusammenziehen (Wehrrecht als Teil des Dienstrechts)?

[2] Erweitern wegen allfälliger künftiger Entwicklung (außerhalb des universitären Bereichs)?

[3] Integrieren in Ziffer 3?