Gemeinsame Beratungen der
Ausschüsse 6 und 7
Textvorschlag
(Oberste
Organe; Weisungsbindung; weisungsfreie Verwaltung)
[
Anmerkung: Die Definition der obersten Organe wurde in den Beratungen des
Ausschusses 6 behandelt und wegen des sachlichen Zusammenhanges in die
Bestimmung betreffend die Weisungsbindung aufgenommen]
(1) Zur obersten Führung der
Verwaltung sind die Bundesregierung und deren Mitglieder sowie die
Landesregierungen und, nach Maßgabe landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen,
deren Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich berufen (oberste
Verwaltungsorgane).
[Quelle: A06]
(2) Unter der Leitung der obersten
Verwaltungsorgane führen nach den Bestimmungen der Gesetze die ihnen
unterstellten Organe die Verwaltung. Sie sind an die Weisungen der ihnen
vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit
verantwortlich. Ein nachgeordnetes Organ kann die Befolgung einer Weisung
ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt
wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
[Quelle: A06 + A07]
(3) Abweichend von Abs. 2
können folgende Organe durch Gesetz weisungsfrei gestellt werden:
1.
Sachverständige
Organe, soweit ihnen nicht hoheitliche Befugnisse zukommen,
2.
Organe in
Angelegenheiten des Dienst-, Wehr[1]-,
Gleichbehandlungs- und Akkreditierungsrechts[2],
3.
zur Wahrung
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besonders eingerichtete Organe wie
Amtsparteien, Schieds- und
Mediationseinrichtungen oder
Rechtschutzbeauftragte,
4.
Organe zur
Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht, [Variante:
sowie zur Regulierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse],
5. Organe zur Vergabekontrolle (bereits in Z.3 inkludiert ?),[3]
6. Organe für den Datenschutz (bereits in Z.3 inkludiert ?)3
Ein solches Gesetz hat die Voraussetzungen
einer Abberufung der Organwalter taxativ zu bestimmen.
[Quelle:
A06]
(4) [Variante
A06: Soweit es sich nicht um < hier wäre eine verfassungspolitische
Umschreibung ausgliederungsfester Aufgaben vorzunehmen > handelt,]
[Variante A07: Erforderlichenfalls] kann gesetzlich vorgesehen
werden, dass auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger
zur Führung der Verwaltung herangezogen werden. Die der Eigenart der
übertragenen Aufgaben entsprechenden Aufsichts-, Leitungs- und Steuerungsbefugnisse
der obersten Verwaltungsorgane sind zu wahren.
[Quelle: A07]
(5) [Variante: Soweit
Verwaltungsorgane zur Sicherung des Wettbewerbs oder zur Durchführung der
Wirtschaftsaufsicht Regulierungsaufgaben wahrnehmen, haben sie auf die
allgemeinen Grundsätze für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse Bedacht zu nehmen]. Sie können mit weiteren Lenkungsaufgaben
unter der Aufsicht und Leitung eines Obersten Organs der Vollziehung betraut
werden.