Johannes Schnizer
Vorschlag zu einem
Kollegialorgan der Richter
zur Führung der
Justizverwaltung
Artikel 94 lautet:
„Artikel
94. (1) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.[1]
(2)
Die Angelegenheiten der Justizverwaltung werden von einem Senat[2]
geführt[3],
dem unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes die
Präsidenten der Oberlandesgerichte und vier weitere Richter angehören, die auf
Vorschlag der Richtervereinigung vom Nationalrat mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
(3)
Dem Nationalrat und dem Bundesrat stehen gegenüber dem Senat die Befugnisse
gemäß Art. 52 und 53 zu. Der Vorsitzende des Senats hat in allen
Angelegenheiten der Justizverwaltung die den Mitgliedern der Bundesregierung
gemäß Art. 75 zustehenden Rechte. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Senats
sind hinsichtlich der Verantwortlichkeit Mitgliedern der Bundesregierung
gleichgestellt.
(4)
Die die ordentliche Gerichtsbarkeit betreffenden Kapitel des Entwurfes des
Bundesfinanzgesetzes sind im Einvernehmen mit dem Senat zu erstellen. Kommt es
zu keinem Einvernehmen, ist der Senat berechtigt, einen eigenen Vorschlag dem
Nationalrat vorzulegen.“
[1] Geltender Art. 94
[2] Die Vorschrift geht von einer Weitergeltung des Art. 87 Abs. 2 aus, sodass sich aus dieser Vorschrift ergibt, dass die Mitglieder des Senates weisungsfrei und unabhängig sind.
[3] Daraus ergibt sich, dass der Justizverwaltungssenat in allen Angelegenheiten der Justizverwaltung gegenüber allen anderen Richtern und nichtrichterlichen Organen der Justizverwaltung entsprechend deren hierarchischem Aufbau weisungsbefugt ist (Art. 20 B-VG) mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG von Kollegialorganen geführt werden.