15.07.04
Peter Bußjäger
Vorschläge
für die Bildung von Kompetenzfeldern und die
Zuordnung zu drei Säulen von Gesetzgebungszuständigkeiten[1]
Vorbemerkung:
–
Dieser
Vorschlag des Ausschussvorsitzenden formuliert neue Kompetenzfelder und nimmt
eine Zuordnung bestehender Kompetenzen zu diesen vor. Vorliegende konsensuale
Ergebnisse des Ausschusses 5 sind berücksichtigt.
–
Die Zuordnung
der bestehender Kompetenzen zu den neuen Kompetenzfelder dient der
Veranschaulichung. Es wird damit nicht ausgesagt, dass diese bestehenden
Kompetenzen auch tatsächlich in die neue Verfassung übernommen werden.
–
Weiters teilt
der Vorschlag die Kompetenzfelder auf drei Säulen (Ausschließliche
Zuständigkeiten des Bundes, Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder,
Gemeinschaftliche Zuständigkeiten) auf.
–
Keine Aussage
wird hinsichtlich der Zuordnung der Generalklausel gemacht.
–
Hinsichtlich
der inhaltlichen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Rechtsetzung von
Bund und Ländern in der Dritten Säule trifft der Vorschlag keine Aussage. Das
Gleiche gilt für eine Ziel- und Rahmengesetzgebung in der Dritten Säule. Der
Ausschussvorsitzende verweist zu diesen Fragen auf seine bisherigen Vorschläge,
die im Bericht des Ausschusses 5 dokumentiert sind.
Art. X1–
Ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes
(1) Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes ist die Gesetzgebung in
folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum
Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung |
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Verfassungsgerichtsbarkeit |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsgerichtsbarkeit |
Art. 10 Abs. 1 Z 18 |
Wahlen zum Europäischen Parlament |
Art. 8a
Abs. 3 |
Nähere Bestimmungen über Symbole des Bundes; |
Art. 19 Abs. 2 |
Beschränkungen für Funktionäre (Unvereinbarkeiten)
hinsichtlich der Organe des Bundes |
Art. 26 Abs. 1 |
Wahlverfahren zum NR |
Art. 46 Abs. 1 |
Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren
des Bundes |
Art. 124
Abs. 1 |
Stellvertretung
des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR |
Art. 128 |
Bestimmungen
über den RH |
Art. 141 Abs. 3 |
Voraussetzungen für die Anfechtung von
Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH |
Art. 145 |
Regelung der Anfechtung von Verletzungen des
Völkerrechts vor dem VfGH |
Art. 148 |
Bestimmungen
über den VfGH |
Art. 148j |
Bestimmungen
über die VA |
2.
Auswärtige
Angelegenheiten, ausgenommen solche der Länder
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
äußere Angelegenheiten mit Einschluß der
politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland,
insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der
Länder nach Artikel 16 Abs. 1 |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Grenzvermarkung |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Zollwesen |
3.
Bundesfinanzen
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben,
die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind |
|
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Monopolwesen |
|
Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von
Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der
Familie zum Gegenstand hat |
||
|
Aus der Finanzhoheit des Bundes erfließende
Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung |
|
4.
Finanzausgleich
Verteilung der Besteuerungsrechte |
|
Verteilung der Abgabenerträge |
|
Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden |
5.
Statistik des Bundes
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des
Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben -
sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen
Landes dient; |
6.
Organisation des Bundes
Art. 10 Abs. 1 Z 16 |
Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; |
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
Organisation der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei |
Hinsichtlich nachstehender Kompetenz ist
zu prüfen, ob sie nicht in der Organisationskompetenz des Bundes Deckung
findet bzw. ob ein eigener Kompetenztatbestand überhaupt entbehrlich ist:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und
Bibliotheksdienst |
7.
Dienstrecht des Bundes
Art. 10 Abs. 1 Z 16 |
Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der
Bundesbediensteten |
8. Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen
und Aufenthalt
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
Regelung und Überwachung des Eintrittes in das
Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
Ein- und Auswanderungswesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 3 |
Passwesen |
Art. 10 Abs 1 Z 3 |
Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung
sowie Durchlieferung |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des
Matrikenwesens und der Namensänderung |
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Fremdenpolizei und Meldewesen |
Art. 11 Abs. 1 Z 1 |
Staatsbürgerschaft |
9. Datenschutz
Art. 1 § 2 DSG 2000 |
Angelegenheiten des Schutzes
personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr |
Anmerkung:
·
Das Kompetenzfeld soll auch den Schutz
personenbezogener Daten im
nicht-automationsunterstützten Datenverkehr umfassen.
10. Geldwirtschaft und Kapitalverkehr
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
Geld-, Kredit-, Börse- und
Bankwesen |
11. Wahrung der äußeren Sicherheit
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
militärische Angelegenheiten |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für
Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Fürsorge für Kriegsgräber |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur
Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende
Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit
Bedarfsgegenständen |
Art. 81 |
Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres |
12.
Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch
mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Versammlungsrecht |
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen,
Schießwesen |
|
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
Organisation sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der
Gemeindewachkörper; Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes
zum Waffengebrauch |
13. Zivilrechtswesen, Justizpflege
und Justizstrafrecht
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Zivilrechtswesen einschließlich des
wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die
den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur
Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen
unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch
Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören |
Art. 10
Abs 1 Z 6 |
Privatstiftungswesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Strafrechtswesen mit Ausschluß des
Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in
Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Justizpflege |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen
verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten
betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und
verwandter Berufe |
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Vereinsrecht |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Vertragsversicherungswesen |
Art. 10
Abs. 2 |
Bäuerliches Anerbenrecht |
Art. 12 Abs. 1 Z 2 |
Öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten |
Art. 83
Abs. 1 |
Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte |
Art. 87a
Abs. 1 |
Übertragung von Geschäften auf Rechtspfleger |
Art.
23 Abs. 4 und Abs 5 |
Kompetenz für AHG und
OrgHG |
14.
Kartellwesen und Wettbewerbsrecht
Anmerkung:
Die
– bisher im B-VG nicht positivierte - Kompetenz „Kartellwesen“ wäre umfassend
zu verstehen. Weiters würde dazu zählen:
Art.
10 Abs. 1 Z 8 |
Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbes; |
15.
Wirtschaftliche Schutzrechte
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Urheberrecht; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und
anderen Warenbezeichnungen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten der Patentanwälte; |
16.
Wirtschaftslenkung und landwirtschaftliche Marktordnung
Anmerkung:
Diesem Kompetenzfeld wären das derzeit durch
Kompetenzdeckungsklauseln außerhalb des B-VG geregelte sogenannte
Wirtschaftslenkungsrecht sowie das agrarische Marktordnungsrecht zuzuordnen.
Weiters würde dazu zählen:
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
17.
Gewerbe und Industrie
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
öffentliche Agentien und
Privatgeschäftsvermittlungen |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie
sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land-
und forstwirtschaftlichem Gebiet |
Art. 11
Abs. 1 Z 2 |
Berufliche
Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme
jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des
Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder fallenden Sportunterrichtswesens |
18. Verkehr
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt
sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Kraftfahrwesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Angelegenheiten
der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als
Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter
Artikel 11 fällt |
Art. 11
Abs. 1 Z 4 |
Straßenpolizei |
Art. 11
Abs. 1 Z 6 |
Binnenschiffahrt
hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte
an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den
Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht |
Art. 11
Abs. 1 Z 6 |
Strom- und
Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees,
des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer |
19.
Arbeitsrecht
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12
fällt |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Kammern für
Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet; |
20.
Sozialversicherungswesen
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Sozialversicherungswesen |
21.
Normungswesen; technische Standardisierung und Typisierung; Eich- und Vermessungswesen
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen
und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
Vermessungswesen |
22.
Medien und Nachrichtenübertragung
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Pressewesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
Post- und Fernmeldewesen |
Art. I
Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks |
Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine
Organisation |
23.
Kirchen und Religionsgesellschaften
.
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten des Kultus |
24.
Schulwesen hinsichtlich Universitäten, Fachhochschulen, höherer und mittlerer
Schulen;
Anmerkung:
Auf eine
Zuordnung der kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a
wurde im Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und
14a organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind
diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“
zuzuordnen.
25. Kulturelle Einrichtungen des Bundes
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der künstlerischen und
wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der
Bauangelegenheiten |
26. Gesundheitswesen ausgenommen Heil- und Pflegeanstalten und
regionale und örtliche Gesundheitsdienste
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Gesundheitswesen
mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des
Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und
Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch
nur die sanitäre Aufsicht; |
27. Veterinärwesen
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Veterinärwesen; |
(2)
In den Angelegenheiten des Zivilrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer
Gesetzgebungszuständigkeiten einschließlich der Organisation von Privatrechtsträgern auch abweichende
zivilrechtliche Regelungen erlassen.[2]
In den Angelegenheiten des Strafrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer
Gesetzgebungszuständigkeiten die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen
Bestimmungen zu erlassen.[3]
(3)
In den Angelegenheiten des Abs. 1 kann die Landesgesetzgebung ermächtigt
werden, Ausführungsbestimmungen[4]
oder abweichende Regelungen zu erlassen.
Art. X2–
Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder
(1) Ausschließliche Zuständigkeit der Länder ist die Gesetzgebung in
folgenden Angelegenheiten[5]:
1.
Landesverfassung
Art. 15 Abs. 1 |
Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und
Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole; Auszeichnungen des Landes |
Art. 19 Abs. 2 |
Beschränkungen für Funktionäre des Landes und
Gemeinden (Unvereinbarkeiten) |
|
Organisation der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit |
Art. 127c |
Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber) |
Art. 148i |
Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die
Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber) |
2.
Auswärtige Angelegenheiten der Länder
Art. 15 Abs. 1 |
Allgemeine Außenbeziehungen der Länder |
Art. 16 Abs. 1 |
Abschluss von Länderstaatsverträgen |
3.
Landesfinanzen
§ 8 F-VG |
Landes- und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder
(Gemeinden) zu Bundesabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
wie eine Bundesabgabe (vorbehaltlich § 7 Abs 3 - 5) |
§ 3 F-VG |
Landesumlage |
§ 14 F-VG |
Aufnahme von Darlehen der Länder und Gemeinden |
|
Aus der Finanzhoheit der Länder erfließende
Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung |
4.
Statistik der Länder
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Statistik der Länder |
5.
Organisation des Landes und der Gemeinden
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht
über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den
Ländern autonom verwaltet wurden |
Art. 15
Abs. 1 |
Einrichtung der Landesbehörden und
sonstigen Einrichtungen des Landes |
Art. 111 |
Zusammensetzung
von Wiener Kollegialbehörden |
Art. 115
Abs. 2 |
Gemeindeorganisationsrecht |
Art. 116
Abs. 3 |
Verleihung des
Stadtrechts |
Art. 116a
Abs. 4 und 5 |
Organisation
der Gemeindeverbände |
Art. 119a
Abs. 3 |
Aufsichtsrecht
über Gemeinden |
Art. 129b
Abs. 6 |
Organisation
und Dienstrecht der UVS |
6.
Dienstrecht des Landes und der Gemeinden
Art. 21
Abs. 1 |
Angelegenheiten des Dienstrechtes
einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit
für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d
und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht
anders bestimmt ist; |
Art. 21
Abs. 2 |
Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder |
7.
Katastrophenhilfe, Feuerwehr- und Rettungswesen
Art. 15 Abs. 1 |
Katastrophenbekämpfung; Feuerpolizei; Feuerwehrwesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Rettungswesen |
8.
Veranstaltungen und örtliche Sicherheit
Art. 15
Abs. 1 |
Veranstaltungsrecht und örtliche
Sicherheitspolizei |
Art. 15
Abs. 2 |
Angelegenheiten der örtlichen
Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im
ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde
verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die
Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die
Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise
hervorgerufenen störenden Lärmes) |
Art. 15
Abs. 3 |
Angelegenheiten des Theater- und
Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und
Belustigungen |
9.
Organisation der regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und Bestattungswesen;
Art 15 Abs. 1 |
Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und
Pflegediensten |
Art. 10 Abs. 1 Z. 12 |
Leichen- und Bestattungswesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Gemeindesanitätsdienst |
10.
Jugendwohlfahrt und Jugendschutz;
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Mutterschafts-, Säuglings und Jugendfürsorge |
|
Art. 15 Abs. 1 |
Jugendschutz |
|
11. Pflichtschulen;
Kindergärten und Kinderbetreuung;
Anmerkung:
Auf eine
Zuordnung der kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a
wurde im Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und
14a organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind
diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“
zuzuordnen.
Die hier
verankerte Kompetenz Pflichtschulen ist insoweit unter Vorbehalt zu sehen, als
zu klären ist, inwieweit Fragen der Lehrplangestaltung durch den Bund zu regeln
sind.
Art. 15 Abs. 1 |
Kinderbetreuung |
Art. 14 Abs. 4 |
Kindergartenwesen und Hortwesen |
12.
Sozial- und Behindertenhilfe
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Armenwesen |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel
10 fällt |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Volkspflegestätten |
Art. 15 Abs. 1 |
Soziale Dienste |
13.
Kulturgüterschutz und kulturelle Angelegenheiten der Länder[6]
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Denkmalschutz |
|
Erwachsenenbildung |
Art. 15 Abs. 1 |
Musikschulen |
Art. 15 Abs. 1 |
Volkstumspflege |
14.
Raumordnung und Bodenschutz
Art. 15 Abs. 1 |
Raumordnung mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes[7];
Bodenschutz |
|
|
Art 15 Abs 1 |
Grundverkehrsrecht |
|
|
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des
Grundstücksverkehrs für Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur
Bebauung bestimmten, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch
Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören |
||
15.
Straßenrecht und öffentliches Wegerecht mit Ausnahme der Bundesstraßen;
Art. 15 Abs. 1 |
Landes-,
Gemeindestraßen; öffentliches Wegerecht |
16.
Baurecht;
Art 15 Abs. 1 |
Baurecht und Ortsbildschutz; Bauprodukte |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Heizungsanlagen |
17.
Öffentliches Wohnungswesen und Wohnbauförderung
Art. 11 Abs. 1 Z 3 |
Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus
und der Wohnhaussanierung |
Art. 11 Abs. 1 Z 5 |
Assanierung |
Art. 11 Abs Z 3 |
Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung |
18.
Natur- und Landschaftschutz
Art. 15 Abs. 1 |
Natur- und
Landschaftsschutz |
19.
Landwirtschaft
Art. 12 Abs. 2 |
Einrichtung, Aufgaben und Verfahren der Senate in
Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der
mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten Behörden (sofern nicht in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit
aufgehend) |
Art. 12 Abs. 1 Z 3 |
|
Art. 12 Abs. 1 Z 6 |
|
Art 15 Abs. 1 |
Tierzucht; Jagd- und Fischerei; berufliche
Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichen Gebiet |
20.
Sport und Tourismus
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Natürliche Heilvorkommen; Kurorte, Kuranstalten und Kureinrichtungen (ausgenommen
die vom gesundheitlichen Standpunkt zu stellenden Anforderungen) |
Art. 15 Abs. 1 |
Sportangelegenheiten;
Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem
Gebiet |
Art. 15 Abs. 1 |
Fremdenverkehr;
Privatzimmervermietung; Campingwesen |
(2)
In den Angelegenheiten des Baurechts haben die Länder durch Vereinbarung gemäß
[Art. 15a B-VG] sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Bauprodukte und
der bautechnischen Vorschriften einheitlich geregelt werden.[8]
(3) In den Angelegenheiten der
Katastrophenhilfe haben die Länder mit dem Bund durch Vereinbarung die
überregionale Warnung und Koordination sicherzustellen.
Art. X3–
Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund und Ländern
(1)
Zu den gemeinschaftlichen Zuständigkeiten zählen:
1.
Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und
verwaltungsgerichtliches Verfahren[9]
Art. 11 Abs. 2 |
|
Art. 11 Abs. 6 |
|
(Art. 129b Abs. 6) |
2.
Auskunftsrecht[10]
Art. 20 Abs. 4 |
|
Art. 20 Abs. 4 |
3.
Öffentliches Auftragswesen
Art. 14b Abs. 1 |
Öffentliches Auftragswesen mit Ausnahme der
Nachprüfung der Vergaben der Länder |
Art. 14b Abs. 3 |
Nachprüfung der Vergaben der
Länder |
4.
Elektrizitätswesen
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage
auf zwei oder mehrere Länder erstreckt |
Art. 12
Abs. 1 Z 5 |
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel
10 fällt |
5. Umweltschutz, soweit er nicht in die Zuständigkeit der Länder
fällt
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften
eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Maßnahmen
zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung
von Immissionsgrenzwerten entstehen |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Luftreinhaltung,
unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen |
Art. 11
Abs. 1 Z 7 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist |
Art. 11
Abs. 7 |
Die
Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates (sofern
nicht in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit aufgehend) |
Art. 11
Abs. 1 Z 7 |
Genehmigung
von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist |
Art. 11
Abs. 5 |
Festlegung
einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe |
6.
Wasser-, Forst- und Bergwesen
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wasserrecht |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum
Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der
Schiffahrt und Flößerei |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wildbachverbauung |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Forstwesen einschließlich des Triftwesens |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bergwesen |
7.
Abfallwirtschaft;
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft
hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle |
8.
Tierschutz
Art. 11 Abs. 1 Z 8 |
Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder
der Fischerei |
9.
Pflanzenschutz
Art. 12 Abs. 1 Z 4 |
10.
Heil- und Pflegeanstalten
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Heil- und Pflegeanstalten |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte
sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen |
Art. X4 -
Privatwirtschaftsverwaltung
Auf die Tätigkeit von Bund und Ländern als Träger von Privatrechten sind
die Bestimmungen der Art. X1-X3 nicht anzuwenden.[11]
(1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem
selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der
europäischen Integration erforderlich werden. Kommt ein Land dieser
Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und wurde von der Europäischen Kommission
bereits eine Klage beim Europäischen Gerichtshof eingebracht, so kann der Bund
die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze
erlassen.
(2)
Eine nach Abs. 1 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart
erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft,
sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
[1] Die den Kompetenzfeldern zugeordneten Einrahmungen, bezeichnen die
bisherigen Tatbestände, die diesen neuen Kompetenzfeldern zugewiesen sind.
[2] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. b) 1. Unterpunkt.
[3] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. c).
[4] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3.a).
[5] Diese Zuständigkeiten beinhalten als Annexe weiterhin das
Enteignungsrecht sowie das Verfahrensrecht soweit der Bund nicht von seiner
Kompetenz Gebrauch gemacht hat.
[6] Es wäre auch denkbar, sofern der Kulturgüterschutz nicht in die
Zuständigkeit der Länder übertragen werden sollte, ein Kompetenzfeld
„Erwachsenenbildung und andere außerschulische Bildungsformen“ zu bilden, dem
jedenfalls die Erwachsenenbildung und die Musikschulen zuzuordnen wären.
[7] Reichweite der Fachplanungskompetenzen des Bundes ist noch zu
überprüfen (Gewerberecht, Seilbahnrecht).
[8] Eine Vereinbarung hinsichtlich der Bauprodukte existiert bereits, eine
Vereinbarung hinsichtlich Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften ist in
Ausarbeitung.
[9] Beibehaltung des Modells Art. 11 Abs. 2 B-VG (abweichende Vorschriften
durch Bund und Länder im Rahmen des Erforderlichen zulässig).
[10] Modell Art. 11 Abs. 2 B-VG. Abweichende Vorschriften von Bund und
Ländern im Rahmen ihrer Organisationskompetenz im Rahmen des Erforderlichen
zulässig.
[11] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 6..
[12] Siehe Bericht des Auschusses 5, III. 7..