Bundesverfassung
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum
Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Verfassungsgerichtsbarkeit; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsgerichtsbarkeit; |
Art. 10 Abs. 1 Z 18 |
Wahlen zum Europäischen Parlament; |
Art. 8a
Abs. 3 |
Nähere Bestimmungen über Symbole des Bundes; |
Art. 26 Abs. 1 |
Wahlverfahren zum NR; |
Art. 46 Abs. 1 |
Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren; |
Art. 124
Abs. 1 |
Stellvertretung
des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR; |
Art. 128 |
Bestimmungen
über den RH; |
Art. 141 Abs. 3 |
Voraussetzungen für die Anfechtung von
Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH; |
Art. 145 |
Regelung der Anfechtung von Verletzungen des
Völkerrechts vor dem VfGH; |
Art. 148 |
Bestimmungen
über den VfGH; |
Art. 148j |
Bestimmungen
über die VA; |
Die folgenden Kompetenzen sind noch
hinsichtlich ihres Verhältnisses zum Kompetenztatbestand
"Landesverfassung" zu klären:
Art. 19 Abs. 2 |
Beschränkung für Funktionäre (Unvereinbarkeiten); |
|
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss hält fest, dass die
Verfassungsautonomie der Länder nicht beschränkt werden soll. In diesem
Zusammenhang bleibt allerdings die Frage der Reichweite der
Verfassungsautonomie der Länder zur Regelung direkt-demokratischer Instrumente
und zur Regelung der Unvereinbarkeiten von Landesorganen zu klären.
·
Die Einführung einer
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit wird jedenfalls die Frage der Abgrenzung zur
Bundeskompetenz Verwaltungsgerichtsbarkeit aufwerfen.
Auswärtige
Angelegenheiten des Bundes
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen
und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß
von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16
Abs. 1; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Grenzvermarkung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Zollwesen; |
Bundesfinanzen
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben,
die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;
(Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung) |
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Monopolwesen |
Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von
Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der
Familie zum Gegenstand hat; |
Die Zuordnung folgender Kompetenzen ist
noch offen; unbeschadet der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses 10
könnten sie allenfalls unter einem eigenen Kompetenztatbestand "Finanzausgleich"
zusammengefasst werden:
Verteilung der Besteuerungsrechte
(Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung) |
|
Verteilung der Abgabenerträge |
|
Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden |
Statistik für Zwecke des Bundes
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des
Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben -
sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen
Landes dient; |
Organisation des Bundes
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1
Z 16 |
Einrichtung
der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; |
Die Zuordnung
folgender Kompetenz ist noch offen:
Art. 119a Abs. 3 |
Aufsichtsrecht
über Gemeinden für Bundesvollziehung; |
Dienstrecht des
Bundes
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 16 |
Dienstrecht
und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten; |
Die Zuordnung
folgender Kompetenz ist noch offen:
Art. 21 Abs. 2
|
Arbeitnehmerschutz
und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Länder, soweit diese in
Betrieben tätig sind; |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss spricht sich dafür aus,
Organisation und Dienstrecht als zwei getrennte Kompetenztatbestände zu
formulieren.
·
Ob und inwieweit dem Bund eine Kompetenz
zukommen soll, gemeinsame Grundsätze für die Dienstrechte von Bund, Ländern und
Gemeinden zu schaffen, ist auch Gegenstand der Beratungen des Ausschusses 6;
auf die Ergebnisse dieser Beratungen ist bei der Formulierung der
Dienstrechtskompetenzen Bedacht zu nehmen.
·
Vereinzelt wird erwogen, die Kompetenz
Pensionsrecht vom "Dienstrecht" zu trennen.
·
Die Frage, ob
der Arbeitnehmerschutz unabhängig von der organisatorischen Zugehörigkeit und
von der Tätigkeit des zu Schützenden in die Kompetenz des Bundes fallen soll,
ist im Ausschuss umstritten. Es ist aber genauso denkbar, die in Art. 21 Abs. 2
B-VG verankerte Bundeskompetenz im Sinne einer Kompetenzabrundung den Ländern
zuzuweisen.
Aufenthaltsrecht,
Staatsbürgerschaft und
Personenstandswesen
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1
Z 3 |
Regelung und
Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; |
Art. 10 Abs. 1
Z 3 |
Ein- und
Auswanderungswesen; |
Art. 10 Abs. 1
Z 3 |
Passwesen; |
Art. 10 Abs 1
Z 3 |
Abschiebung,
Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung; |
Art. 10 Abs. 1
Z 7 |
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und
der Namensänderung; |
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Fremdenpolizei und Meldewesen; |
Art. 11 Abs. 1 Z 1 |
Staatsbürgerschaft; |
Anmerkungen:
·
Bei der Formulierung dieses
Kompetenztatbestandes ist das weitere Schicksal des Art 6 B-VG (Staats-
und Landesbürgerschaft) mitzuberücksichtigen.
·
Die Kompetenzen Fremdenpolizei und
Meldewesen weisen eine Schnittstelle zum Kompetenztatbestand "Wahrung der
inneren Sicherheit" auf. Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich
dafür aus diese Kompetenzen dort zuzuordnen.
Datenschutz
Anmerkung:
·
Der Kompetenztatbestand soll auch die
manuelle Erfassung von Daten mitumfassen.
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
Geld-, Kredit-, Börse- und
Bankwesen; |
Wahrung
der äußeren Sicherheit
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
militärische
Angelegenheiten; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Kriegsschadenangelegenheiten
und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Fürsorge für
Kriegsgräber; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
aus Anlaß
eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen
Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch
hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen; |
Art. 81 |
Mitwirkung der
Länder bei der Verpflegung des Heeres; |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss spricht sich für eine
Teilung in einen Tatbestand "Wahrung der äußeren Sicherheit" und
einen Tatbestand "Wahrung der inneren Sicherheit" aus.
Wahrung der
inneren Sicherheit
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch
mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; |
Art. 10 Abs. 1
Z 7 |
Versammlungsrecht; |
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen,
Schießwesen; |
|
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
Regelung der
Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch; |
Zivilrechtswesen
und Justizstrafrecht
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Zivilrechtswesen einschließlich des
wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die
den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur
Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen
unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch
Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Strafrechtswesen mit Ausschluß des
Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in
Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Justizpflege |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen
verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten
betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und
verwandter Berufe; |
Art. 10 Abs. 1
Z 7 |
Vereinsrecht; |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Vertragsversicherungswesen; |
Art. 10
Abs. 2 |
Bäuerliches Anerbenrecht; |
Art. 12 Abs. 1 Z 2 |
öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten; |
Art. 83
Abs. 1 |
Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte; |
Art. 87a
Abs. 1 |
Übertragung von Geschäften auf Rechtspfleger; |
Noch offen ist die Zuordnung folgender
Kompetenz; sie könnte allenfalls auch dem Kompetenztatbestand
"Bundesverfassung" zugeordnet werden:
Art.
23 Abs. 4 und Abs 5 |
Kompetenz für AHG und
OrgHG; |
Anmerkungen:
·
Beim Kompetenztatbestand Zivilrecht sind
auch die im Bericht des Ausschusses 5 vom 4. März 2004 festgehaltenen
Beratungsergebnisse zu Art 15 Abs 9 B-VG mitzuberücksichtigen.
·
Der Ausschuss spricht sich überwiegend
dafür aus, den Tatbestand Vereinsrecht nicht der inneren Sicherheit, sondern
dem "Zivilrecht" zuzuordnen.
·
Der Ausschuss ist weiters der Ansicht,
dass der Tatbestand Vertragsversicherungswesen nicht beim
"Sozialversicherungsrecht" sondern beim "Zivilrecht"
anzusiedeln ist.
Kartell
und Wettbewerbsrecht
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art.
10 Abs. 1 Z 8 |
Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbes; |
Wirtschaftliche
Schutzrechte
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen
Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Urheberrecht; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und
anderen Warenbezeichnungen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten der Patentanwälte; |
Wirtschaftslenkung
Anmerkung:
·
Vereinzelt wird im Ausschuss die Meinung
vertreten, eine Kompetenz Wirtschaftslenkung sollte auf Fälle von
wirtschaftlichen Notlagen begrenzt werden.
·
Als Alternative zum Kompetenztatbestand
"Wirtschaftslenkung" wird vereinzelt ein Kompetenztatbestand "Umsetzung
der gemeinsamen Agrarpolitik" vorgeschlagen, dieser würde nicht nur
Maßnahmen der Marktordnung, sondern auch die Entwicklung des ländlichen Raumes
umfassen.
·
Als weitere Alternative wird
verschiedentlich ein breiterer Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der
Wirtschaft" vorgeschlagen, der ua die Zulassung zu und die Ausübung
von wirtschaftlichen Tätigkeiten, das Anlagenrecht, das Energiewesen, das
Postwesen, die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Maße, Normen und Standards
für das Inverkehrbringen von Waren aller Art und auch die Wirtschaftslenkung
und wirtschaftliche Krisenvorsorge umfassen soll.
Wasser-, Forst- und Bergwesen
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wasserrecht; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen
Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wildbachverbauung; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Forstwesen einschließlich des Triftwesens; |
Art. 10 Abs.
1 Z 10 |
Bergwesen; |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss spricht sich überwiegend
dafür aus, die Bereiche Wasser-, Forst- und Bergwesen zu einem
Kompetenztatbestand zusammenzuziehen.
·
Es wird vereinzelt angemerkt, dass die
Kompetenz Wildbachverbauung auch einem anderen Kompetenztatbestand zugeordnet
werden könnte.
Abfallwirtschaft, soweit sie bundesrechtlich zu regeln ist
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle,
|
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft
hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle soweit ein Bedürfnis nach Erlassung
einheitlicher Vorschriften vorhanden ist; |
Anmerkung:
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt
die Ansicht, dass die derzeit bestehende Unterscheidung zwischen gefährlichen
und nicht-gefährlichen Abfällen unzweckmäßig ist.
·
Als Alternative zum Kompetenztatbestand
"Abfallwirtschaft" wird verschiedentlich ein Kompetenztatbestand "Stoffstrom-
und Risikomanagement" vorgeschlagen. Dieser Begriff würde auch
Chemikalienrecht und Giftrecht mitumfassen.
·
Als weitere Alternative wird
verschiedentlich ein breiterer Kompetenztatbestand "Schutz vor
Beeinträchtigung der Umwelt" vorgeschlagen, der Umweltschutz
(einschließlich Lärmschutz), Umweltverträglichkeitsprüfung und Abfallwirtschaft
umfassen soll.
·
Die korrespondierende
Kompetenz auf Landesseite könnte "Abfallwirtschaft,
soweit sie landesgesetzlich zu regeln ist" benannt werden.
Als Alternative wird ein Kompetenztatbestand "Ver- und Entsorgung von
Objekten" erwogen, in dem die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der
Kommunen zusammengefasst sind.
Umweltschutz,
soweit er bundesrechtlich zu regeln ist
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die
Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Maßnahmen
zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung
von Immissionsgrenzwerten entstehen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Luftreinhaltung,
unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen; |
Art. 11
Abs. 1 Z 7 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist; |
Art. 11
Abs. 7 |
Die
Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates; |
Art. 11
Abs. 1 Z 7 |
Genehmigung
von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist; |
Art. 11
Abs. 5 |
Festlegung
einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe; |
Anmerkungen:
·
Als Alternative zum Kompetenztatbestand
"Umweltschutz, soweit er bundesrechtlich zu regeln ist" wird ein
Kompetenztatbestand "Umweltschutz mit Ausnahme des Naturschutzes" vorgeschlagen.
·
Als weitere Alternative wird ein
breiterer Kompetenztatbestand "Schutz vor Beeinträchtigungen der
Umwelt" vorgeschlagen, der Umweltschutz (einschließlich Lärmschutz),
Umweltverträglichkeitsprüfung und Abfallwirtschaft umfassen soll.
Ausübung
wirtschaftlicher Tätigkeiten, die bundesrechtlich zu regeln sind
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen
Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
öffentliche Agentien und
Privatgeschäftsvermittlungen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen, |
Anmerkungen:
·
Die Kompetenz Dampfkessel- und
Kraftmaschinenwesen ist diesem Kompetenztatbestand nur insoweit zuzuordnen, als
betriebliche Einrichtungen betroffen sind; soweit private Einrichtungen
betroffen sind, ist die Kompetenz dem "Bauwesen" zuzuordnen.
·
Einige Ausschussmitglieder sprechen sich
dafür aus, dass die Erteilung von Berufsberechtigungen in Zukunft einheitlich
vom Bund zu regeln ist.
·
Als Alternative zum Kompetenztatbestand
"Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten, die bundesrechtlich zu regeln
sind" wird
- einerseits ein Kompetenztatbestand "Gewerbe und Industrie"
- andererseits ein Kompetenztatbestand "Ausübung selbständiger erwerbswirtschaftlicher
Tätigkeiten soweit sie nicht in die Kompetenzen der Länder fallen"
vorgeschlagen.
·
Als weitere Alternative wird ein
breiterer Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft"
vorgeschlagen, der ua die Zulassung zu und die Ausübung von wirtschaftlichen
Tätigkeiten, das Anlagenrecht, die Wirtschaftslenkung, Energiewesen, Postwesen,
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die Maße, Normen und Standards für das
Inverkehrbringen von Waren aller Art und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen
umfassen soll.
Gesetzliche berufliche Vertretungen, soweit
es sich nicht um Berufe handelt, die landesgesetzlich zu regeln sind
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze
Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet; |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Kammern
für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet; |
Art. 11
Abs. 1 Z 2 |
berufliche
Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme
jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des
Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder fallenden Sportunterrichtswesens; |
Anmerkung:
·
Vereinzelt
wird gefordert, dass der Tatbestand der "Kammern für Handel, Gewerbe und
Industrie" weiterhin im Sinne der 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl
1991/620, zu verstehen ist.
Verkehr,
soweit er nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Verkehrswesen bezüglich
der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht
unter Artikel 11 fällt; |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Kraftfahrwesen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Angelegenheiten
der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als
Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Strom- und
Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt; |
Art. 11
Abs. 1 Z 4 |
Straßenpolizei; |
Art. 11
Abs. 1 Z 6 |
Binnenschiffahrt
hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte
an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den
Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht; |
Art. 11
Abs. 1 Z 6 |
Strom- und
Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees,
des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer; |
Anmerkung:
·
Die
korrespondierende Kompetenz auf Landesseite sollte "Wegerecht,
mit Ausnahme der Bundesstraßen" benannt werden.
Öffentliches
Wohnungswesen
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 11 Abs. 1 Z 3 |
Volkswohnungswesen
mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung; |
Art. 11 Abs. 1 Z 5 |
Assanierung; |
Art. 11 Abs Z 3 |
Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung |
Anmerkung:
·
Der Ausschuss spricht sich für eine
Abrundung dieses Kompetenzfeldes gemeinsam mit der Wohnbauförderung im Bereich
der Länder aus.
Arbeitsrecht
und Sozialversicherung
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12
fällt; |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Sozialversicherungswesen; |
Anmerkung:
·
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der
Tatbestand Vertragsversicherungswesen nicht beim
"Sozialversicherungsrecht" sondern beim "Zivilrecht"
anzusiedeln ist.
Verfahren und
Organisation des Normungswesens, der technischen Standardisierung und der
Typisierung
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehende Kompetenz zuzuordnen ist:
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; |
Anmerkung:
·
Als Alternative wird ein breiterer
Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft"
vorgeschlagen, der ua auch die Maße, Normen und Standards für das
Inverkehrbringen von Waren aller Art umfassen soll.
Eich- und
Vermessungswesen
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehende Kompetenz zuzuordnen ist:
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
Vermessungswesen; |
Energiewesen,
soweit es nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen
und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage
auf zwei oder mehrere Länder erstreckt; |
Anmerkungen:
·
Der Kompetenztatbestand würde auch den
Bereich Atomenergie mitumfassen.
·
Als Alternative zum Kompetenztatbestand
" Energiewesen, soweit es nicht in die Zuständigkeit der Länder
fällt" wird ein breiterer Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der
Wirtschaft" vorgeschlagen, der ua auch das Energiewesen umfassen soll.
Medien
und Nachrichtenübertragung
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Pressewesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
Post- und Fernmeldewesen; |
Art. I
Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks |
Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine
Organisation |
Kulturgüterschutz
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Denkmalschutz; |
Hinsichtlich nachstehender Kompetenzen
ist zu prüfen, ob sie nicht in der Organisationskompetenz des Bundes Deckung
finden bzw ob ein eigener Kompetenztatbestand (wie beim wissenschaftlichen und
fachtechnischen Archiv- und Bibliotheksdienst) überhaupt entbehrlich ist:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen
Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der
Bauangelegenheiten; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und
Bibliotheksdienst; |
Anmerkungen:
·
Der
Ausschuss spricht zu dafür aus, die korrespondierende Kompetenz auf Landesseite
"Kultur mit Ausnahme des Kulturgüterschutzes" zu
benennen.
Kirchen
und Religionsgesellschaften
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten des Kultus; |
Schulwesen,
soweit es ausschließlich bundesrechtlich geregelt wird
Art. 14 Abs 1 |
Schulwesen
(einschließlich der Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien) sowie
Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime soweit
in Art. 14 nichts anderes bestimmt wird; |
Art. 14 Abs. 2 |
Angelegenheiten
des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für
öffentliche Pflichtschulen (mit Ausnahmen) |
Art.
14 Abs. 5 lit. a |
Öffentliche
Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die
einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen
eingegliedert sind; |
Art. 14 Abs. 5 lit. b |
Öffentliche
Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler, der in Art. 14
Abs. 5 lit.a genannten Übungsschulen bestimmt sind; |
Art.
14 Abs. 5 lit. c |
Dienstrecht
und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für
die in Art. 14 Abs. 5 lit. a und b genannten öffentlichen Einrichtungen; |
Art.
14 Abs. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. a |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. b |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. c |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. d |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. e |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. f |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. g |
|
Art.
14a Abs. 3 lit. a |
|
Art.
14a Abs. 3 lit. b |
Gesundheitswesen, soweit es ausschließlich bundesrechtlich zu
regeln ist
Art. 10 Abs. 1
Z 12 |
Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie
des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und
Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch
nur die sanitäre Aufsicht; |
Stiftungs- und Fondwesen, soweit es ausschließlich bundesrechtlich
regeln ist
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Privatstiftungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds
handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes
hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden; |
Tierschutz
Art. 11 Abs. 1 Z 8 |
Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder
der Fischerei |
Landwirtschaft, soweit sie ausschließlich bundesrechtlich zu
regeln ist
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Veterinärwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Verwaltungsverfahren,
Auskunftsrecht und öffentliche Auftragsvergabe
Art. 14b |
Öffentliches
Auftragswesen mit Ausnahme der Nachprüfung der Vergaben der Länder; |
Art. 20 Abs. 4 |
|
Art. 129b Abs. 6 |
|
Art. 11 Abs. 2 |
|
Art. 11 Abs. 6 |
|
Art. 20 Abs. 4 |
Art. 12
Abs. 1 Z 5 |
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel
10 fällt; |
Zwischen Bund und Ländern geteiltes Landwirtschaftsrecht
Art. 12 Abs. 2 |
Einrichtung,
Aufgaben und Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie
die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der
Bodenreform sonst noch befassten Behörden; |
Art. 12 Abs. 1 Z 3 |
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Art. 12 Abs. 1 Z 4 |
|
Art. 12 Abs. 1 Z 6 |
Zwischen Bund und Ländern geteiltes Gesundheitsrecht
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Heil- und Pflegeanstalten; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte
sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Natürliche Heilvorkommen; |
Zwischen
Bund und Ländern geteiltes Fürsorgerecht
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Armenwesen; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel
10 fällt; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Volkspflegestätten; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Mutterschafts-, Säuglings und Jugendfürsorge |
Zwischen
Bund und Ländern geteiltes Schulrecht
Art. 14
Abs. 3 lit. a |
Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien, die im Rahmen der
Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken zu bilden
sind, einschließlich der Bestellung der Mitglieder dieser Kollegien und ihrer
Entschädigung; |
Art. 14
Abs. 3 lit. b |
Äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen,
Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und
Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen; |
Art. 14
Abs. 3 lit. c |
Äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime,
die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt
sind; |
Art. 14 Abs. 3 lit. d |
Fachliche Anstellungserfordernisse für die von den
Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden
Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die
ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind; |
Art. 14a
Abs. 4 lit. a |
Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung sowohl des Bildungszieles
als auch von Pflichtgegenständen und der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
sowie in den Angelegenheiten der Schulpflicht und des Übertrittes von der
Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes; |
Art. 14a
Abs. 4 lit. b |
Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung der
Aufnahmevoraussetzungen, des Bildungszieles, der Organisationsformen, des
Unterrichtsausmaßes und der Pflichtgegenstände, der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen
Landes; |
Art. 14a
Abs. 4 lit. c |
In den Angelegenheiten des Öffentlichkeitsrechtes
der privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit
Ausnahme der unter Art. 14a Abs. 2 lit. b fallenden Schulen; |
Art. 14a
Abs. 4 lit. d |
Hinsichtlich der Organisation und des
Wirkungskreises von Beiräten, die in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 1
an der Vollziehung der Länder mitwirken. |
Landesverfassung
Art. 15 Abs. 1 |
|
Art. 127c |
|
Art. 148i |
Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung
(Verfassungsgesetzgeber); |
Auswärtige Angelegenheiten der Länder
Art. 15 Abs. 1 |
Allgemeine Außenbeziehungen der Länder |
Art. 16 Abs. 1 |
Abschluss von Länderstaatsverträgen |
Landesfinanzen und Landesstatistik
§ 8 F-VG |
Landes- und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder
(Gemeinden) zu Bundesabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
wie eine Bundesabgabe (vorbehaltlich § 7 Abs 3 - 5) |
§ 3 F-VG |
Landesumlage |
§ 14 F-VG |
Aufnahme von Darlehen der Länder und Gemeinden |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Jegliche Statistik; |
Organisation des Landes und der Gemeinden
Art. 15
Abs. 1 |
Einrichtung der Landesbehörden und
sonstigen Einrichtungen des Landes; |
Art. 111 |
Zusammensetzung
von Wiener Kollegialbehörden; |
Art. 115
Abs. 2 |
Gemeindeorganisationsrecht; |
Art. 116
Abs. 3 |
Verleihung des
Stadtrechts; |
Art. 116a
Abs. 4 und 5 |
Organisation
der Gemeindeverbände; |
Art. 119a
Abs. 3 |
Aufsichtsrecht
über Gemeinden außer Bundesvollziehung; |
Art. 14b |
Nachprüfung der Vergaben
der Länder; |
Art. 129b
Abs. 6 |
Organisation
und Dienstrecht der UVS; |
Dienstrecht des Landes und der Gemeinden
Art. 21
Abs. 1 |
Angelegenheiten des Dienstrechtes
einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit
für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d
und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht
anders bestimmt ist; |
Art. 21
Abs. 2 |
Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder,
soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind; |
Katastrophenhilfe und Rettungswesen
Art. 15 Abs. 1 |
Katastrophenbekämpfung; Feuerpolizei; Feuerwehrwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12
|
Rettungswesen; |
.
Veranstaltungen
und örtliche Sicherheit
Art. 15
Abs. 1 |
Veranstaltungsrecht und örtliche
Sicherheitspolizei; |
Art. 15
Abs. 2 |
Angelegenheiten der örtlichen
Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im
ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde
verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die
Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die
Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise
hervorgerufenen störenden Lärmes); |
Art. 15 Abs. 3 |
Angelegenheiten
des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen,
Darbietungen und Belustigungen; |
Organisation der regionalen und
örtlichen Gesundheitsdienste und Bestattungswesen
Art 15 Abs. 1 |
Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten; |
Art. 10 Abs. 1 Z.
12 |
Leichen- und Bestattungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12
|
Gemeindesanitätsdienst; |
Jugend
|
Art. 15 Abs. 1 |
Kinderbetreuung;
Kindergärten; Jugendschutz |
|
Art. 14 Abs. 4 |
Kindergartenwesen und Hortwesen; |
||
Schulwesen
des Landes
Art. 14 Abs. 2 |
Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu
einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen auf dem Gebiet des
Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche
Pflichtschulen; |
Art 14a Abs. 3 |
Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu
einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen auf dem Gebiet des
Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen; |
Art. 14 Abs. 9 i.V.m. Art. 21 B-VG |
Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer,
Erzieher und Kindergärtnerinnen, die in Dienstverhältnissen zu Land/Gemeinde
stehen; |
Art. 14a Abs. 1 |
Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen sowie
land- und forstwirtschaftliches Erziehungswesen soweit nicht ausdrücklich dem
Bund die Gesetzgebung übertragen ist; |
Sozial- und Behindertenhilfe,
soweit sie ausschließlich landesrechtlich zu regeln ist
Art. 15 Abs. 1 |
Soziale Dienste |
Kultur,
soweit sie ausschließlich landesrechtlich zu regeln ist
Art. 15 Abs. 1 |
Musikschulen; Volkstumspflege |
Raumordnung und Bodenschutz
Art. 15 Abs. 1 |
Raumordnung mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes;
Bodenschutz |
Straßenrecht,
soweit es ausschließlich landesrechtlich zu regeln ist
Art. 15 Abs. 1 |
Landes-, Gemeinde- und Privatstraßen |
Baurecht
und Wohnbauförderung
Art 15 Abs. 1 |
Baurecht und Ortsbildschutz; Bauprodukte; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Heizungsanlagen; |
Art. 11 Abs Z 3 |
Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung |
Natur-
und Landschaftsschutz
Art. 15 Abs. 1 |
Natur- und Landschaftsschutz |
Landwirtschaft, soweit sie
ausschließlich landesrechtlich zu regeln ist, einschließlich gesetzlicher
beruflicher Vertretungen
Art 15 Abs. 1 |
Tierzucht; Jagd- und Fischerei; berufliche Vertretungen auf land- und
forstwirtschaftlichen Gebiet; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundstücksverkehrs für
Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten,
einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht
zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; |
Sport
einschließlich gesetzlicher beruflicher Vertretungen
Art. 15 Abs. 1 |
Sportangelegenheiten; Berg- und Schiführerwesen
einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem Gebiet; |
Tourismus
Art. 15 Abs. 1 |
Fremdenverkehr; Privatzimmervermietung; Campingwesen |
Stiftungs-
und Fondswesen des Landes
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den
Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern
autonom verwaltet wurden; |
Abfallwirtschaft, soweit sie landesrechtlich zu
regeln ist
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit nicht
der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gebrauch gemacht
hat; |
Verschiedene Annexkompetenzen des Landes
Art 10 Abs 1 Z 6 |
Enteignung in Angelegenheiten, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen; |
|
Art. 11 Abs. 2 |
Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des
Verwaltungsstrafrechtes, Verwaltungsvollstreckung in Angelegenheiten, in
denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den
Angelegenheiten des Abgabenwesens, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz
gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht hat; |
|
Art. 11 Abs. 2 |
Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende
Verfahrensbestimmungen in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den
Ländern zusteht; |
|
Art. 15 Abs. 9 |
Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche Bestimmungen auf dem
Gebiet des Straf- und Zivilrechtes |
|