KOMPETENZVERTEILUNG NEU (GESETZGEBUNGSKOMPETENZEN)

 

                  Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich

 

 

Artikel X

 

(1)         Bundessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1.            Bundesverfassung
(Organisation und Verwaltung des Bundes, einschließlich der Angelegenheiten der Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Dienstsrechts der Bundesbe­diensteten, der Auszeichnungen durch den Bund; )

2.            Auswärtige Angelegenheiten
(auswärtige Angelegenheiten unbeschadet der Zustän­digkeit der Länder gemäß
Artikel 16; Angelegenheiten der Europäischen Integration;)

3.            Angelegenheiten der Staatsgrenze und der Grenzüberschreitung
(Angelegenhei­ten der grenzüberschreitenden Verbringung von Waren und der grenzüberschreiten­den Erbringung von Leistungen; Zollwesen)

4.            Personen- und Aufenthaltrecht
(Staatsbürgerschaft; Personenstandsangelegen­heiten; Meldewesen; Passwesen; Volkszählung; Datenschutz; Freizügigkeit der Person; Fremdenpolizei, Flüchtlingswesen; Aufenthalts- und Niederlassungs­recht;)

5.            Bundesfinanzen und Bundesstatistik
(Bundesfinanzen; Statistik für Zwecke des Bundes)

6.            Geldwirtschaft und Kapitalverkehr
(Währungs- und Geldwesen; Angelegenheiten des Finanzmarkts[1] einschließlich des Kapitalverkehrs; Warenbörsen;)

 

7.            Justiz
(Zivil[2]- und Strafrechtswesen; Justizwesen ; Konsumentenschutz; Wohn­recht; Vereins- und Versammlungsangelegenheiten;  Urheberrecht, Patentrecht, Warenzeichenrecht und verwandte wirtschaftliche Schutzrechte;  Kartell-, Zu­sammenschluss – und Wettbewerbsrecht;)

8.            Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit
(Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit; Zivildienst; Waffen- und Sprengmittelwesen;)

9.            Angelegenheiten der Wirtschaft
(Zulassung zu und Ausübung von wirtschaftli­chen Tätigkeiten[3] mit Ausnahme der Landwirtschaft, Jagd und Fischerei; gesetzliche berufliche Interessenvertretungen mit Ausnahme solcher in der Land- und Forstwirt­schaft;  Anlagenrecht; anlagenbezogenes Baurecht;  Wirtschaftslenkung und wirtschaftliche Krisenvorsorge; landwirtschaftliche Marktordnungen;  Maße, Nor­men sowie Standards für das Inverkehrbringen von Waren aller Art[4]; Sicherheits- und Qualitätsstandards für Dienstleistungen aller Art; Vermessungswesen;  Energiewe­sen;  Kommunikationswesen[5]; Postwesen;  Vergabe öffentlicher Aufträge;)

10.Angelegenheiten des Verkehrs
(Verkehrswesen; Kraftfahrwesen; Straßenpolizei, Schifffahrtspolizei; Binnenschifffahrt; Bundesstraßen; Bundeswasserstraßen;)

 

11.Schutz vor Beeinträchtigung der Umwelt
(Umweltschutz, insbesondere Luft­reinhaltung, Gewässerreinhaltung sowie Lärmvermeidung und Lärmschutz;  Um­weltverträglichkeitsprüfung für  Vorhaben, bei denen  mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einschließlich Genehmigung solcher Vorhaben;  Ab­fallwirtschaft;)

12.Angelegenheiten der Arbeitswelt und soziale Sicherheit
(Arbeits- und Sozial­recht; Arbeitnehmerschutz; Angelegenheiten des Arbeitsmarkts; Pflegegeld;  Familienlastenausgleich;)

13.Angelegenheiten der Gesundheit
(Gesundheitswesen[6], Ernährungswesen;)

14.Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kultus
(Angelegenheiten der Universitäten und der Fachhochschulen; Kirchen- und Religionsgesellschaften;  Kulturgüterschutz)

15.Nutzung der natürlichen Ressourcen
(Nutzung der natürlichen Ressourcen (ins­besondere Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft und mineralische Rohstoffe) ausgenom­men Landwirtschaft, Jagd und Fischerei;)

16.Verwaltungsverfahren[7]
(Verwaltungsverfahren)

17.Tier- und Pflanzenschutz
(Tierschutz einschließlich Tierversuche; Pflanzen­schutz).

 

(2) Wenn und soweit das Erfordernis der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder der Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dem nicht entgegensteht, kann  in den nach Abs 1 Z 9, 11 und 15 ergehenden Bundesgesetzen die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsbestimmungen  eine Frist bestimmen, die ohne Zustim­mung des Bundesrats nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Ausführungsbestimmungen für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land die Aus­führungsbestimmungen erlassen hat, treten die Ausführungsbestimmungen des Bundes außer Kraft.

(3) Von einheitlichen Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts abweichende Regelungen dürfen in Gesetzen nur getroffen werden, wenn dies zur Rege­lung des Gegenstands erforderlich ist.

 

(4) Durch Landesgesetz können Regelungen auf den Gebieten des Zivil- und Strafrechts ge­troffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind.

 

ARTIKEL Y

 

Landessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1.            Landesverfassung
(Organisation und Verwaltung der Länder, einschließlich der Angelegenheiten der Landesverfassung, Wahlen zum Landtag und zum Gemeinderat; des Dienstrechts der Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbediensteten, der Auszeichnungen durch das Land;)

2.            Auswärtige Angelegenheiten der Länder
(die Führung von auswärtigen Angele­genheiten nach Maßgabe des Artikel 16;)

3.            Gemeinden
(Gemeinderecht (inklusive Gemeindeverbände);)

4.            Landesfinanzen und Landesstatistik
(Landesfinanzen; Statistik für Zwecke des Landes)

5.            Landwirtschaft
(Landwirtschaft, soweit sie nicht unter Art X fällt; Jagd und Fischerei; gesetzliche, berufliche Interessenvertretungen auf diesen Gebieten; Flur­schutz;)

6.            Allgemeine Raumordnung und bauliche Gestaltung
(Raumordnung; soweit sie nicht unter Artikel X fällt; Beschränkungen des Grundverkehrs[8];  Baurecht, soweit es nicht unter Art X fällt.)

7.            Sport
(Sportwesen, soweit es nicht unter Art X fällt;)

8.            Natur und Landschaft
(Natur- und Landschaftsschutz; Ortsbildschutz; Boden­schutz;)

 

9.            Jugend
(Jugendschutz und Jugendfürsorge; Heimwesen;)

10.       Örtliche Sicherheit
(örtliche Sicherheitspolizei; Sittlichkeitspolizei; Sammlungs­wesen; Feuerpolizei, sowie sie nicht unter Artikel X fällt; Feuerwehrwesen; Gesundheitsdienste der Länder und Gemeinden[9]; Bestattungswesen;)

11.       Landesstraßen, Gemeindestraßen

12.       Sozialhilfe

 

 

ARTIKEL Z

 

(1)         Alle Angelegenheiten, die nicht in Artikel X oder Artikel Y enthalten sind, fallen in die geteilte Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern.

(2)         Im Bereich der geteilten Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzge­bung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(3)         Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Her­stellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetz­liche Regelung erforderlich macht.

(4)         Vor Erlassung eines Bundesgesetzes in diesen Angelegenheiten sind die Länder über den Bundesrat frühzeitig einzubinden und hat der Bundesrat das Recht, durch eine begründete Stellungnahme ein Vermittlungsverfahren gemäß Artikel .... in Gang zu setzen.

(5)         Wird im Rahmen des Vermittlungsverfahrens kein Einvernehmen erzielt oder trägt der Nationalrat  dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens nicht Rechnung, haben die Länder das Recht, eine Subsidiaritätsklage beim Verfassungsge­richtshof einzubringen.

 

 

Derzeit noch ausgeklammert bleiben im Vorschlag der Bereich „Schul- und Unterrichtswesen“; „Subventionsverfahren/Förderungen“ sowie die Finanzverfassung.

 

 

 

 



[1]    Einschließlich der Vertragsversicherung.

[2]    Einschließlich gesamtes Gesellschaftsrecht, Stiftungs- und Fondswesen.

[3]    Einschließlich Theater-, Kinowesen, Buschenschank, private Zimmervermietung, Fremdenverkehr, Campingwesen, Buchmacher, Veranstaltungswesen, Skiführer, sowie Güterbeförderung, Kraftfahrlinien, Gelegenheitsverkehr.

[4]    Einschließlich Arzneimittel, Lebensmittel, Medizinprodukte, Suchtgifte, Kesselwesen, landwirtschaftliche Betriebsmittel, Chemikalien, Bauprodukte, Kraftfahrwesen, Sprengmittel.

[5]    Einschließlich Medienrecht.

[6]    Einschließlich Epidemien, Gesundheitsberufe, Veterinärwesen; Strahlenschutz; Biotechnologie (einschließlich Transplantation, Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie).

[7]    Einschließlich Enteignungsverfahren und Enteignungsentschädigung.

[8]     Ausländergrundverkehr,  land- und forstwirtschaftlicher Grundverkehr.

[9]     Gemeindeärzte, Rettungswesen.