KOMPETENZVERTEILUNG
NEU (GESETZGEBUNGSKOMPETENZEN)
Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich
Artikel X
(1)
Bundessache ist die Gesetzgebung
in folgenden Angelegenheiten:
1.
Bundesverfassung
(Organisation und Verwaltung des Bundes,
einschließlich der Angelegenheiten der Bundesverfassung, insbesondere Wahlen
zum Nationalrat, der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des
Dienstsrechts der Bundesbediensteten, der Auszeichnungen durch den Bund; )
2.
Auswärtige Angelegenheiten
(auswärtige Angelegenheiten unbeschadet der Zuständigkeit
der Länder gemäß
Artikel 16; Angelegenheiten der Europäischen Integration;)
3.
Angelegenheiten der Staatsgrenze
und der Grenzüberschreitung
(Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Verbringung von Waren und der grenzüberschreitenden
Erbringung von Leistungen; Zollwesen)
4.
Personen- und Aufenthaltrecht
(Staatsbürgerschaft; Personenstandsangelegenheiten;
Meldewesen; Passwesen; Volkszählung; Datenschutz; Freizügigkeit der Person;
Fremdenpolizei, Flüchtlingswesen; Aufenthalts- und Niederlassungsrecht;)
5.
Bundesfinanzen und Bundesstatistik
(Bundesfinanzen; Statistik für Zwecke des Bundes)
6.
Geldwirtschaft und Kapitalverkehr
(Währungs- und Geldwesen; Angelegenheiten des
Finanzmarkts[1]
einschließlich des Kapitalverkehrs; Warenbörsen;)
7.
Justiz
(Zivil[2]-
und Strafrechtswesen; Justizwesen ; Konsumentenschutz; Wohnrecht; Vereins- und
Versammlungsangelegenheiten;
Urheberrecht, Patentrecht, Warenzeichenrecht und verwandte
wirtschaftliche Schutzrechte;
Kartell-, Zusammenschluss – und Wettbewerbsrecht;)
8.
Wahrung der inneren und äußeren
Sicherheit
(Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit;
Zivildienst; Waffen- und Sprengmittelwesen;)
9.
Angelegenheiten der Wirtschaft
(Zulassung zu und Ausübung von wirtschaftlichen
Tätigkeiten[3] mit Ausnahme
der Landwirtschaft, Jagd und Fischerei; gesetzliche berufliche
Interessenvertretungen mit Ausnahme solcher in der Land- und Forstwirtschaft; Anlagenrecht; anlagenbezogenes
Baurecht; Wirtschaftslenkung und
wirtschaftliche Krisenvorsorge; landwirtschaftliche Marktordnungen; Maße, Normen sowie Standards für das
Inverkehrbringen von Waren aller Art[4];
Sicherheits- und Qualitätsstandards für Dienstleistungen aller Art;
Vermessungswesen; Energiewesen; Kommunikationswesen[5];
Postwesen; Vergabe öffentlicher
Aufträge;)
10.Angelegenheiten des Verkehrs
(Verkehrswesen; Kraftfahrwesen; Straßenpolizei,
Schifffahrtspolizei; Binnenschifffahrt; Bundesstraßen; Bundeswasserstraßen;)
11.Schutz vor Beeinträchtigung der Umwelt
(Umweltschutz, insbesondere Luftreinhaltung,
Gewässerreinhaltung sowie Lärmvermeidung und Lärmschutz; Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt zu rechnen ist, einschließlich Genehmigung solcher Vorhaben; Abfallwirtschaft;)
12.Angelegenheiten der Arbeitswelt und soziale Sicherheit
(Arbeits- und Sozialrecht; Arbeitnehmerschutz;
Angelegenheiten des Arbeitsmarkts; Pflegegeld; Familienlastenausgleich;)
13.Angelegenheiten der Gesundheit
(Gesundheitswesen[6],
Ernährungswesen;)
14.Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kultus
(Angelegenheiten der Universitäten und der
Fachhochschulen; Kirchen- und Religionsgesellschaften; Kulturgüterschutz)
15.Nutzung der
natürlichen Ressourcen
(Nutzung der natürlichen Ressourcen (insbesondere
Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft und mineralische Rohstoffe) ausgenommen
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei;)
16.Verwaltungsverfahren[7]
(Verwaltungsverfahren)
17.Tier- und
Pflanzenschutz
(Tierschutz einschließlich Tierversuche; Pflanzenschutz).
(2) Wenn und soweit das Erfordernis der
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder der Wahrung
der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dem nicht
entgegensteht, kann in den nach
Abs 1 Z 9, 11 und 15 ergehenden Bundesgesetzen die Landesgesetzgebung
ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen
Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung
der Ausführungsbestimmungen eine
Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrats nicht kürzer als sechs
Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land
nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der
Ausführungsbestimmungen für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land die
Ausführungsbestimmungen erlassen hat, treten die Ausführungsbestimmungen des
Bundes außer Kraft.
(3) Von einheitlichen Bundesgesetzen auf dem
Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts abweichende Regelungen dürfen in
Gesetzen nur getroffen werden, wenn dies zur Regelung des Gegenstands
erforderlich ist.
(4) Durch Landesgesetz können Regelungen auf
den Gebieten des Zivil- und Strafrechts getroffen werden, wenn sie zur
Regelung des Gegenstands erforderlich sind.
Landessache ist die Gesetzgebung in
folgenden Angelegenheiten:
1.
Landesverfassung
(Organisation und Verwaltung der Länder,
einschließlich der Angelegenheiten der Landesverfassung, Wahlen zum Landtag und
zum Gemeinderat; des Dienstrechts der Landes-, Gemeinde- und
Gemeindeverbandsbediensteten, der Auszeichnungen durch das Land;)
2.
Auswärtige Angelegenheiten der
Länder
(die Führung von auswärtigen Angelegenheiten nach
Maßgabe des Artikel 16;)
3.
Gemeinden
(Gemeinderecht (inklusive Gemeindeverbände);)
4.
Landesfinanzen und Landesstatistik
(Landesfinanzen; Statistik für Zwecke des Landes)
5.
Landwirtschaft
(Landwirtschaft, soweit sie nicht unter Art X fällt;
Jagd und Fischerei; gesetzliche, berufliche Interessenvertretungen auf diesen
Gebieten; Flurschutz;)
6.
Allgemeine Raumordnung und
bauliche Gestaltung
(Raumordnung; soweit sie nicht unter Artikel X fällt;
Beschränkungen des Grundverkehrs[8]; Baurecht, soweit es nicht unter Art X
fällt.)
7.
Sport
(Sportwesen, soweit es nicht unter Art X fällt;)
8.
Natur und Landschaft
(Natur- und Landschaftsschutz; Ortsbildschutz; Bodenschutz;)
9.
Jugend
(Jugendschutz und Jugendfürsorge; Heimwesen;)
10.
Örtliche Sicherheit
(örtliche Sicherheitspolizei; Sittlichkeitspolizei; Sammlungswesen;
Feuerpolizei, sowie sie nicht unter Artikel X fällt; Feuerwehrwesen;
Gesundheitsdienste der Länder und Gemeinden[9];
Bestattungswesen;)
11.
Landesstraßen, Gemeindestraßen
12.
Sozialhilfe
ARTIKEL Z
(1)
Alle Angelegenheiten, die nicht in
Artikel X oder Artikel Y enthalten sind, fallen in die geteilte
Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern.
(2)
Im Bereich der geteilten Gesetzgebung
haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund
von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(3)
Der Bund hat in diesem Bereich das
Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht.
(4)
Vor Erlassung eines Bundesgesetzes in
diesen Angelegenheiten sind die Länder über den Bundesrat frühzeitig
einzubinden und hat der Bundesrat das Recht, durch eine begründete
Stellungnahme ein Vermittlungsverfahren gemäß Artikel .... in Gang zu setzen.
(5)
Wird im Rahmen des Vermittlungsverfahrens
kein Einvernehmen erzielt oder trägt der Nationalrat dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens nicht Rechnung,
haben die Länder das Recht, eine Subsidiaritätsklage beim Verfassungsgerichtshof
einzubringen.
Derzeit noch ausgeklammert bleiben im Vorschlag der Bereich „Schul- und Unterrichtswesen“;
„Subventionsverfahren/Förderungen“ sowie die Finanzverfassung.
[1] Einschließlich
der Vertragsversicherung.
[2] Einschließlich
gesamtes Gesellschaftsrecht, Stiftungs- und Fondswesen.
[3] Einschließlich
Theater-, Kinowesen, Buschenschank, private Zimmervermietung, Fremdenverkehr,
Campingwesen, Buchmacher, Veranstaltungswesen, Skiführer, sowie Güterbeförderung,
Kraftfahrlinien, Gelegenheitsverkehr.
[4] Einschließlich
Arzneimittel, Lebensmittel, Medizinprodukte, Suchtgifte, Kesselwesen,
landwirtschaftliche Betriebsmittel, Chemikalien, Bauprodukte, Kraftfahrwesen,
Sprengmittel.
[5] Einschließlich
Medienrecht.
[6] Einschließlich
Epidemien, Gesundheitsberufe, Veterinärwesen; Strahlenschutz; Biotechnologie
(einschließlich Transplantation, Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie).
[7] Einschließlich
Enteignungsverfahren und Enteignungsentschädigung.
[8] Ausländergrundverkehr, land- und forstwirtschaftlicher
Grundverkehr.
[9] Gemeindeärzte,
Rettungswesen.