Bundesverfassung
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum
Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Verfassungsgerichtsbarkeit; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsgerichtsbarkeit; |
Art. 10 Abs. 1 Z 18 |
Wahlen zum Europäischen Parlament; |
Art. 8a Abs. 3 |
Nähere Bestimmungen über Symbole des Bundes; |
Art. 19 Abs. 2 |
Beschränkung für Funktionäre (Unvereinbarkeiten); |
Art. 26 Abs. 1 |
Wahlverfahren zum NR; |
Art. 46 Abs. 1 |
Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren; |
Art. 124
Abs. 1 |
Stellvertretung
des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR; |
Art. 128 |
Bestimmungen
über den RH; |
Art. 141 Abs. 3 |
Voraussetzungen für die Anfechtung von
Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH; |
Art. 145 |
Regelung der Anfechtung von Verletzungen des
Völkerrechts vor dem VfGH; |
Art. 148 |
Bestimmungen
über den VfGH; |
Art. 148j |
Bestimmungen
über die VA; |
Auswärtige
Angelegenheiten des Bundes
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und
wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von
Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16
Abs. 1; |
Art. 10
Abs. 1 Z 2 |
Grenzvermarkung; |
Art. 10
Abs. 1 Z 2 |
Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; |
Art. 10
Abs. 1 Z 2 |
Zollwesen; |
Durch
den Bund zu regelnde finanzielle Angelegenheiten und Statistik
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben,
die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;
(Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung) |
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Monopolwesen |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des
Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige
Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; |
Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von
Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der
Familie zum Gegenstand hat; |
|
Verteilung der Besteuerungsrechte
(Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung) |
|
Verteilung der Abgabenerträge |
|
Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden |
Organisation und Dienstrecht, das
vom Bund zu regeln ist
Art. 10 Abs. 1 Z 16 |
Einrichtung
der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; |
Art. 10 Abs. 1 Z 16 |
Dienstrecht
und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten; |
Art. 21 Abs. 2 |
|
Art. 119a Abs. 3 |
Aufenthaltsrecht,
Staatsbürgerschaft und
Personenstandswesen
Art. 10 Abs. 1
Z 3 |
Regelung und
Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; |
Art. 10 Abs. 1
Z 3 |
Ein- und
Auswanderungswesen; |
Art. 10 Abs. 1
Z 3 |
Passwesen; |
Art. 10 Abs 1
Z 3 |
Abschiebung,
Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung; |
Art. 10 Abs. 1
Z 7 |
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und
der Namensänderung; |
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Fremdenpolizei und Meldewesen; |
Art. 11 Abs. 1 Z 1 |
Staatsbürgerschaft; |
Datenschutz
Geldwirtschaft und Kapitalverkehr
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
Geld-,
Kredit-, Börse- und Bankwesen; |
Wahrung
der äußeren und inneren Sicherheit
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch
mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; |
Art. 10 Abs. 1
Z 7 |
Vereins- und Versammlungsrecht; |
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen,
Schießwesen; |
|
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
Regelung der
Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
militärische
Angelegenheiten; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Kriegsschadenangelegenheiten
und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Fürsorge für
Kriegsgräber; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
aus Anlaß
eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen
Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch
hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen; |
Art. 81 |
Mitwirkung der
Länder bei der Verpflegung des Heeres; |
Zivilrechtswesen
und Strafrecht
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Zivilrechtswesen
einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß
von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit
bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen
Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen
durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; |
|
|
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Strafrechtswesen mit Ausschluß des
Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in
Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; |
|
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Justizpflege |
|
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder
sonstige gefährliche Personen; |
|
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; |
|
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe; |
|
Art. 10
Abs. 2 |
Bäuerliches Anerbenrecht; |
|
Art. 12 Abs. 1 Z 2 |
öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten; |
|
Art. 23
Abs. 4 und 5 |
|
|
Art. 83
Abs. 1 |
|
|
Art. 87a
Abs. 1 |
|
Kartell-,
Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrechte;
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Urheberrecht; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und
anderen Warenbezeichnungen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten der Patentanwälte; |
Wirtschaftslenkung
und Marktordnung;
Wasserrecht
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wasserrecht; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der
unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und
Flößerei; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wildbachverbauung; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; |
Forstrecht
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Forstwesen einschließlich des Triftwesens; |
Abfallwirtschaft,
soweit sie bundesrechtlich zu regeln ist
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle,
|
Art.
10 Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher
Abfälle soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften
vorhanden ist; |
Umweltschutz,
soweit er bundesrechtlich zu regeln ist
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in
diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine
Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen
der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der
Länder für Heizungsanlagen; |
Art. 11 Abs. 1 Z 7 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist; |
Art. 11 Abs. 7 |
Die
Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates; |
Art. 11 Abs. 1 Z 7 |
Genehmigung
von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist; |
Art. 11 Abs. 5 |
Festlegung
einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe; |
Ausübung
wirtschaftlicher Tätigkeiten, die bundesrechtlich zu regeln sind
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
öffentliche Agentien und
Privatgeschäftsvermittlungen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bergwesen; |
Gesetzliche
berufliche Vertretungen, soweit sie bundesrechtlich zu regeln sind
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze
Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet; |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
|
Art. 11
Abs. 1 Z 2 |
Verkehr,
soweit er bundesrechtlich zu regeln ist
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der
Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt; |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Kraftfahrwesen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den
Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge
außer der Straßenpolizei; |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11
fällt; |
Art. 11 Abs. 1 Z 4 |
Straßenpolizei; |
Art. 11 Abs. 1 Z 6 |
|
Art. 11 Abs. 1 Z 6 |
Öffentliches
Wohnrecht, soweit es bundesrechtlich zu regeln ist
Art. 11 Abs. 1 Z 3 |
Volkswohnungswesen
mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung; |
Art. 11 Abs. 1 Z 5 |
Assanierung; |
Arbeitsrecht
und Sozialversicherung
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12
fällt; |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Sozial- und Vertragsversicherungswesen; |
Normungswesen;
technische Standardisierung und Typisierung
Art. 10
Abs. 1 Z 5 |
Maß-
und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Vermessungswesen; |
Elektrizitätswesen,
soweit es ausschließlich bundesrechtlich zu regeln ist
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen
und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage
auf zwei oder mehrere Länder erstreckt; |
Medien
und Nachrichtenübertragung
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Pressewesen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Post- und Fernmeldewesen; |
Art. I
Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks |
Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine
Organisation |
Kultur,
soweit sie bundesrechtlich zu regeln ist
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der künstlerischen und
wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der
Bauangelegenheiten; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und
Bibliotheksdienst; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Denkmalschutz; |
Kirchen
und Religionsgesellschaften
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten des Kultus; |
Schulwesen,
soweit es ausschließlch bundesrechtlich geregelt wird
Art. 14 Abs 1 |
Schulwesen
(einschließlich der Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien) sowie
Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime soweit
in Art. 14 nichts anderes bestimmt wird; |
Art. 14 Abs. 2 |
Angelegenheiten
des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für
öffentliche Pflichtschulen (mit Ausnahmen) |
Art. 14 Abs. 5 lit. a |
Öffentliche
Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die
einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen
eingegliedert sind; |
Art. 14 Abs. 5 lit. b |
Öffentliche
Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler, der in Art. 14
Abs. 5 lit.a genannten Übungsschulen bestimmt sind; |
Art.
14 Abs. 5 lit. c |
Dienstrecht
und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für
die in Art. 14 Abs. 5 lit. a und b genannten öffentlichen Einrichtungen; |
Art.
14 Abs. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. a |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. b |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. c |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. d |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. e |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. f |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. g |
|
Art.
14a Abs. 3 lit. a |
|
Art.
14a Abs. 3 lit. b |
Gesundheitswesen, soweit es ausschließlich bundesrechtlich zu
regeln ist
Art. 10 Abs. 1
Z 12 |
Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie
des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und
Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch
nur die sanitäre Aufsicht; |
Stiftungs- und Fondwesen, soweit es ausschließlich bundesrechtlich
regeln ist
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Privatstiftungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds
handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes
hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden; |
Tierschutz
Art. 11 Abs. 1 Z 8 |
Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder
der Fischerei |
Landwirtschaft, soweit sie ausschließlich bundesrechtlich zu
regeln ist
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Veterinärwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Verwaltungsverfahren,
Auskunftsrecht und öffentliche Auftragsvergabe
Art. 14b |
Öffentliches
Auftragswesen mit Ausnahme der Nachprüfung der Vergaben der Länder; |
Art. 20 Abs. 4 |
|
Art. 129b Abs. 6 |
|
Art. 11 Abs. 2 |
|
Art. 11 Abs. 6 |
|
Art. 20 Abs. 4 |
Art. 12
Abs. 1 Z 5 |
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel
10 fällt; |
Zwischen Bund und Ländern geteiltes Landwirtschaftsrecht
Art. 12 Abs. 2 |
Einrichtung,
Aufgaben und Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie
die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der
Bodenreform sonst noch befassten Behörden; |
Art. 12 Abs. 1 Z 3 |
|
Art. 12 Abs. 1 Z 4 |
|
Art. 12 Abs. 1 Z 6 |
Zwischen Bund und Ländern geteiles Gesundheitsrecht
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Heil- und Pflegeanstalten; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte
sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Natürliche Heilvorkommen; |
Zwischen
Bund und Ländern geteiltes Fürsorgerecht
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Armenwesen; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel
10 fällt; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Volkspflegestätten; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Mutterschafts-, Säuglings und Jugendfürsorge |
Zwischen
Bund und Ländern geteiltes Schulrecht
Art. 14 Abs. 3 lit. a |
Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien, die im Rahmen der
Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken zu bilden
sind, einschließlich der Bestellung der Mitglieder dieser Kollegien und ihrer
Entschädigung; |
Art. 14
Abs. 3 lit. b |
Äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen,
Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und
Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen; |
Art. 14
Abs. 3 lit. c |
Äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime,
die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt
sind; |
Art. 14 Abs. 3 lit. d |
Fachliche Anstellungserfordernisse für die von den
Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden
Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die
ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind; |
Art. 14a
Abs. 4 lit. a |
Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung sowohl des Bildungszieles
als auch von Pflichtgegenständen und der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
sowie in den Angelegenheiten der Schulpflicht und des Übertrittes von der
Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes; |
Art. 14a
Abs. 4 lit. b |
Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung der
Aufnahmevoraussetzungen, des Bildungszieles, der Organisationsformen, des
Unterrichtsausmaßes und der Pflichtgegenstände, der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen
Landes; |
Art. 14a
Abs. 4 lit. c |
In den Angelegenheiten des Öffentlichkeitsrechtes
der privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit
Ausnahme der unter Art. 14a Abs. 2 lit. b fallenden Schulen; |
Art. 14a
Abs. 4 lit. d |
Hinsichtlich der Organisation und des
Wirkungskreises von Beiräten, die in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 1
an der Vollziehung der Länder mitwirken. |
Landesverfassung
Art. 15 Abs. 1 |
|
Art. 127c |
|
Art. 148i |
Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung
(Verfassungsgesetzgeber); |
Auswärtige Angelegenheiten der Länder
Art. 15 Abs. 1 |
Allgemeine Außenbeziehungen der Länder |
Art. 16 Abs. 1 |
Abschluss von Länderstaatsverträgen |
Landesfinanzen und Landesstatistik
§ 8 F-VG |
Landes- und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder
(Gemeinden) zu Bundesabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
wie eine Bundesabgabe (vorbehaltlich § 7 Abs 3 - 5) |
§ 3 F-VG |
Landesumlage |
§ 14 F-VG |
Aufnahme von Darlehen der Länder und Gemeinden |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Jegliche Statistik; |
Organisation und Dienstrecht
des Landes und der Gemeinden
Art. 15
Abs. 1 |
Einrichtung der Landesbehörden und
sonstigen Einrichtungen des Landes; |
Art. 21
Abs. 1 |
Angelegenheiten des Dienstrechtes
einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit
für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d
und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht
anders bestimmt ist; |
Art. 21
Abs. 2 |
Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder,
soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind; |
Art. 111 |
Zusammensetzung
von Wiener Kollegialbehörden; |
Art. 115
Abs. 2 |
Gemeindeorganisationsrecht; |
Art. 116
Abs. 3 |
Verleihung des
Stadtrechts; |
Art. 116a
Abs. 4 und 5 |
Organisation
der Gemeindeverbände; |
Art. 119a
Abs. 3 |
Aufsichtsrecht
über Gemeinden außer Bundesvollziehung; |
Art. 14b |
Nachprüfung der Vergaben
der Länder; |
Art. 129b
Abs. 6 |
Organisation
und Dienstrecht der UVS; |
Katastrophenhilfe und Rettungswesen
Art. 15 Abs. 1 |
Katastrophenbekämpfung; Feuerpolizei; Feuerwehrwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12
|
Rettungswesen; |
.
Veranstaltungen
und örtliche Sicherheit
Art. 15
Abs. 1 |
Veranstaltungsrecht und örtliche
Sicherheitspolizei; |
Art. 15
Abs. 2 |
Angelegenheiten der örtlichen
Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im
ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde
verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die
Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die
Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise
hervorgerufenen störenden Lärmes); |
Art. 15 Abs. 3 |
Angelegenheiten
des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen,
Darbietungen und Belustigungen; |
Organisation
der regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und Bestattungswesen
Art 15 Abs. 1 |
Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten; |
Art. 10 Abs. 1 Z.
12 |
Leichen- und Bestattungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12
|
Gemeindesanitätsdienst; |
Jugend
|
Art. 15 Abs. 1 |
Kinderebetreuung;
Kindergärten; Jugendschutz |
|
Art. 14 Abs. 4 |
Kindergartenwesen und Hortwesen; |
||
Schulwesen
des Landes
Art. 14 Abs. 2 |
Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu
einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen auf dem Gebiet des
Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche
Pflichtschulen; |
Art 14a Abs. 3 |
Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu
einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen auf dem Gebiet des
Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen; |
Art. 14 Abs. 9 i.V.m. Art. 21 B-VG |
Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer,
Erzieher und Kindergärtnerinnen, die in Dienstverhältnissen zu Land/Gemeinde
stehen ??? |
Art. 14a Abs. 1 |
Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen sowie
land- und forstwirtschaftliches Erziehungswesen soweit nicht ausdrücklich dem
Bund die Gesetzgebung übertragen ist; |
Sozial-
und Behindertenhilfe, soweit sie ausschließlich landesrechtlich zu regeln ist
Art. 15 Abs. 1 |
Soziale Dienste |
Kultur,
soweit sie ausschließlich landesrechtlich zu regeln ist
Art. 15 Abs. 1 |
Musikschulen; Volkstumspflege |
Raumordnung und Bodenschutz
Art. 15 Abs. 1 |
Raumordnung mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes;
Bodenschutz |
Straßenrecht,
soweit es ausschließlich landesrechtlich zu regeln ist
Art. 15 Abs. 1 |
Landes-, Gemeinde- und Privatstraßen |
Baurecht
und Wohnbauförderung
Art 15 Abs. 1 |
Baurecht und Ortsbildschutz; Bauprodukte; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Heizungsanlagen; |
Art. 11 Abs Z 3 |
Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung |
Natur-
und Landschaftschutz
Art. 15 Abs. 1 |
Natur- und Landschaftsschutz |
Landwirtschaft,
soweit sie ausschließlich landesrechtlich zu regeln ist, einschließlich
gesetzlicher beruflicher Vertretungen
Art 15 Abs. 1 |
Tierzucht; Jagd- und Fischerei; berufliche Vertretungen auf land- und
forstwirtschaftlichen Gebiet; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundstücksverkehrs für
Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten,
einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht
zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; |
Sport
einschließlich gesetzlicher beruflicher Vertretungen
Art. 15 Abs. 1 |
Sportangelegenheiten; Berg- und Schiführerwesen
einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem Gebiet; |
Tourismus
Art. 15 Abs. 1 |
Fremdenverkehr; Privatzimmervermietung; Campingwesen |
Stiftungs-
und Fondswesen des Landes
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den
Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern
autonom verwaltet wurden; |
Abfallwirtschaft, soweit sie landesrechtlich zu
regeln ist
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit nicht
der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gebrauch gemacht
hat; |
Verschiedene Annexkompetenzen des Landes
Art 10 Abs 1 Z 6 |
Enteignung in Angelegenheiten, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen; |
|
Art. 11 Abs. 2 |
Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des
Verwaltungsstrafrechtes, Verwaltungsvollstreckung in Angelegenheiten, in
denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den
Angelegenheiten des Abgabenwesens, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz
gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht hat; |
|
Art. 11 Abs. 2 |
Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende
Verfahrensbestimmungen in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den
Ländern zusteht; |
|
Art. 15 Abs. 9 |
Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche Bestimmungen auf dem
Gebiet des Straf- und Zivilrechtes |
|