21.06.2004

 

Peter Bußjäger

Claudia Kroneder-Partisch

 

Übersicht über die Bundes- und Landeskompetenzen

(enumerativ angeführte Kompetenztatbestände des Bundes und der Länder sowie Umschreibung der in die Generalklausel fallenden Zuständigkeiten der Länder)

 

 

I Gesetzgebung des Bundes

 

 

a) Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes auf Grund des B-VG

 

Fundstelle

Inhalt

 

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Verfassungsgerichtsbarkeit;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 2

äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16 Abs. 1;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Grenzvermarkung;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Zollwesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Ein- und Auswanderungswesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Paßwesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 4 i.V.m. §§ 3 und 7 F-VG

Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; (Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung)

 

Art. 10 Abs. 1 Z 4

Monopolwesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen;

 


 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Privatstiftungswesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Justizpflege;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsgerichtsbarkeit;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Urheberrecht;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Pressewesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Vereins- und Versammlungsrecht;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Fremdenpolizei und Meldewesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;

 


 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten der Patentanwälte;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Kraftfahrwesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Post- und Fernmeldewesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bergwesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Forstwesen einschließlich des Triftwesens;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wasserrecht;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wildbachverbauung;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Vermessungswesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Sozial- und Vertragsversicherungswesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

 


 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle,

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Veterinärwesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Denkmalschutz;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten des Kultus;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 15

militärische Angelegenheiten;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Fürsorge für Kriegsgräber;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 15

aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 17

Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 18

Wahlen zum Europäischen Parlament;

 

Art. 10 Abs. 2

bäuerliches Anerbenrecht;

 

Art. 11 Abs. 1 Z 1

Staatsbürgerschaft;

 

Art. 11 Abs. 1 Z 2

berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens;

 

Art. 11 Abs. 1 Z 3

Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;

 

Art. 11 Abs. 1 Z 4

Straßenpolizei;

 

Art. 11 Abs. 1 Z 5

Assanierung;

 

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht;

 

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

 

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

 

Art. 11 Abs. 1 Z 8

Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder der Fischerei

 

Art. 11 Abs. 7

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates;

 

Art. 12 Abs. 2

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden;

 

Art. 14 Abs 1

Schulwesen (einschließlich der Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien) sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime soweit in Art. 14 nichts anderes bestimmt wird;

 

Art. 14 Abs. 2

Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (mit Ausnahmen)

 

Art. 14 Abs. 5 lit. a

Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

 

Art. 14 Abs. 5 lit. b

Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler, der in Art. 14 Abs. 5 lit.a genannten Übungsschulen bestimmt sind;

 

Art. 14 Abs. 5 lit. c

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die in Art. 14 Abs. 5 lit. a und b genannten öffentlichen Einrichtungen;

 

Art. 14 Abs. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Z. 16

Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen.;

 

Art. 14a Abs. 2 lit. a

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen;

 

Art. 14a Abs. 2 lit. b

Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal

 

Art. 14a Abs. 2 lit. c

Öffentliche, land und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur  Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter Art. 14a Abs. 2 lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstaltung des Bundes organisatorisch verbunden sind;

 

Art. 14a Abs. 2 lit. d

Schülerheime, die ausschließlich oder vorweigend für Schüler der unter den Art. 14a Abs. 2 lit. a bis c genannten Schulen bestimmt sind;

 

Art. 14a Abs. 2 lit. e

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer und Erzieher für die unter den lit. a genannten Einrichtungen;

 

Art. 14a Abs. 2 lit. f

Subventionen zum Personalaufwand der konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Schulen;

 

Art. 14a Abs. 2 lit. g

Land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen an dieser Schule organisatorisch verbunden sind;

 

Art. 14a Abs. 3 lit. a

Religionsunterricht an den unter Art. 14a fallenden Schulen;

 


 

Art. 14a Abs. 3 lit. b

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ausgenommen jedoch die Angelegenheiten der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über diese Lehrer und Erzieher;

 

Art. 14b

Öffentliches Auftragswesen mit Ausnahme der Nachprüfung der Vergaben der Länder;

 

Art. 8a Abs. 3

Nähere Regelungen über Bundessymbole

 

Art. 19 Abs. 2

Beschränkung für Funktionäre (Unvereinbarkeiten);

 

Art. 20 Abs. 4

Auskunftspflicht für Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung;

 

Art. 21 Abs. 2

Arbeitnehmerschutz und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Länder, soweit diese in Betrieben tätig sind;

 

Art. 23 Abs. 4 und 5

Kompetenz für AHG und OrgHG;

 

Art. 26 Abs. 1

Wahlverfahren zum NR;

 

Art. 46 Abs. 1

Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren;

 

Art. 81

Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres;

 

Art. 83 Abs. 1

Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte;

 

Art. 87a Abs. 1

Übertragung von Geschäften auf Rechtspfleger;

 

Art. 119a Abs. 3

Aufsichtsrecht über Gemeinden für Bundesvollziehung;

 

Art. 124 Abs. 1

Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR;

 

Art. 128

Bestimmungen über den RH;

 

Art. 129b Abs. 6

Verfahren vor den UVS;

 

Art. 136

Bestimmungen über den VwGH;

 

Art. 129c

Einrichtung und Regelung des UBAS

 

Art. 141 Abs. 3

Voraussetzungen für die Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH;

 

Art. 145

Regelung der Anfechtung von Verletzungen des Völkerrechts vor dem VfGH;

 

Art. 148

Bestimmungen über den VfGH;

 

Art. 148j

Bestimmungen über die VA;

 

 

 

b) Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes auf Grund von Verfassungsbestimmungen außerhalb des B-VG[1]

 

 

Lfd Z.

Typ

Titel

StF

§/Art.

Novellen

Regelungsinhalt

Konsens

Ausschuss 2: Anmerkungen aus den Sitzungen

18

bvg

BVG v 2. Juni 1948, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung

1948/

139

§§ 1 bis 3

 

Bundeskompetenz/Land-arbeiterrecht

A05

 

26

bvg

BVG v 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird

2. B-VGNov 1962

1962/

215

Art IX

 

Unberührt-Bleiben der Kompetenzbestimmungen des Ktn MinSchulG § 2

A05

 

40

bvg

BVG v 10. Juli 1974, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974)

B-VGNov 1974

1974/

444

Art V

 

Abs 1 – Unberührt-Bleiben des § 1 BVG BGBl 1948/139 (Landarbeiterrecht)

Abs 2 – vfb in § 5 AKG 1954/Kompetenz

A05

 

40

bvg

BVG v 10. Juli 1974, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974)

B-VGNov 1974

1974/

444

Art II

 

Unberührt-Bleiben der Einrichtung von Monopolen durch G durch Art 17 B-VG nF

A05

Monopole bleiben Bundessache, Länder von deren Regelungen ausgeschlossen

41

bvg

BVG v 28. April 1975, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens neuerlich geändert wird

B-VGNov 1975

1975/

316

Art III

 

Nichtanwendung Art 14a Abs 5/diverse Sonderschulen

A05

 

50

bvg

BVG v 2. März 1983, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird

B-VGNov 1983

1983/

175

Art II und III

 

Art II – Erlassung eines BG betr Maßnahmen zur Abwehr von Umweltgefahren abhängig von Abschluss einer Art 15a-Vereinbarung über Immissionsgrenzwerte; Art III Abs 1 In-Kraft_Trefen, Abs 2 Vollzugsklausel (BReg)

A05

 

1

vfb

BG betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG)

1923/

533

§ 1

Abs 12

1999/170

Park- und Gartenanlagen nach Anh 2 auch hinsichtlich gestalteter Natur Bundeskompetenz nach Art 10 Abs 1 Z 13 (Denkmalschutz)

A05

 

2

vfb

BG betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG)

1923/

533

Anh. 2

1999/170

Aufzählung der von Kompetenzregel erfassten Anlagen

A05

 

11

vfb

BG v 13. März 1957, mit dem das Opferfürsorgegesetz vom  4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, in der geltenden Fassung abgeändert  und ergänzt wird (11. Opferfürsorgegesetz-Novelle)

1957/

77

Art 1

 

Abs 1 – Kompetenzdeckungs-klausel/
unbefristet
Abs 2 - In-Kraft-Treten/Datum/rückwirkend (10 Jahre)

A05

 

54

vfb

BG v 3. Mai 1974 betreffend die Assanierung von Wohngebieten (Stadterneuerungsgesetz)

1974/

287

Art 1 § 9 Abs 1

1992/421

Kompetenzdeckungs-klausel

A05

 


 

99

vfb

BG v 21. Oktober 1982 über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energie-versorgung (Energielenkungsgesetz 1982)

1982/

545

Art I Abs 1

1984/267 1988/336 1992/382 1995/834 1996/791
1998/178 2001/149

Kompetenzdeckungs-klausel und mittelbare Bundesverwaltung mit bundesunmittelbarem Einschlag

A05

 

102

vfb

BG v 21. Oktober 1982 über die Haltung von Notstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten und über Meldepflichten zur Sicherung der Energieversor-gung (Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982)

1982/

546

Art I

1984/266
1987/652
1988/339
1992/383
1995/835
1996/792
1998/179
2001/150

Kompetenzdeckungsklausel/befristet

A05

 

109

vfb

BG über die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz 1983)

1983/

455 (Wv)

Art I

 

Kompetenzdeckungs-klausel

A05

 

121

vfb

Marktordnungsgesetz 1985 – MOG

1985

/210 (Wv)

Art II § 93

1994/664 2001/108

Kompetenzdeckungs-klausel u unmittelbare Bundesverwaltung

A05

 

145

vfb

BG über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG)

1986/

679 (Wv)

§ 1

1996/788

Kompetenzdeckungs-klausel und unmittelbare Bundesverwaltung/unbefristet

A05

 

168

vfb

BG v 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 - KartG 1988)

1988/

600

§ 4 Abs 2

1998/143

Anwendung auch in Elektrizitätsangelegen-heiten

A05

 

172

vfb

BG v 27. September 1988, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird

1988/

721

Art I Abs 2

1992/313

Kompetenzdeckungsklausel und unmittelbare Bundesverwaltung/unbefristet

A05

 

192

vfb

BG, mit dem das Handelskammergesetz 1946, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch die 7. Handelskammergesetznovelle, BGBl. Nr. 663/1983, geändert wird (8. Handelskammergesetznovelle)

1991/

620

Art IV Abs 1

 

Kompetenz/Mitgliederkreis der Wirtschaftskammern

A05

 

201

vfb

BG über die Sicherung des Arbeitsplatzes für zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufene oder zum Zivildienst zugewiesene Arbeitnehmer (Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG)

1991/683

§ 1 Abs 3

 

Geltungsbereich/Landarbeiter (Sonderkompetenz des Bundes)

A05

 

209

vfb

BG über die Abwicklung von Förderungen nach dem Startwohnungsgesetz und zur Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1989 (Startwohnungsförderungs-Abwicklungsgesetz)

1992/

14

§ 1

 

Sonderkompetenz des Bundes/
Volkswohnungswesen (Förderungen)

A05

 

210

vfb

BG, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992)

1992/

145

Art I Abs 1

1998/143

Kompetenzdeckungsklausel und unmittelbare Bundesverwaltung/unbefristet

A05

 

214

vfb

BG, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992)

1992/

145

Art II § 5a

1999/50

Preisregelung/Erdölprodukte

A05

Verfassungs-rang der materiellen Bestimmung anstelle der Novellierung der Kompetenz-deckungsklausel


 

218

vfb

BG über die Anmeldung von Ansprüchen aus unmittelbaren Verlusten, Schäden und Beeinträchtigungen, die als Folge der unberechtigten Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak entstanden sind (Anmeldegesetz Irak)

1992/

310

Art I § 1

 

Kompetenzdeckungsklausel und unmittelbare Bundesverwaltung (FLD)

A05

 

219

vfb

BG, mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung einer flächendeckenden, leistungsfähigen, bäuerlichen Landwirtschaft getroffen werden (Landwirtschaftsgesetz 1992 - LWG)

1992/

375

§ 2 Abs 5

1996/420

Förderungsgewährung im Rahmen des ÖPUL

A05

 

221

vfb

BG über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992)

1992/

376

§ 1

1994/664
1995/298
1996/420
1997/133
1999/154
2001/108

Kompetenzdeckungs-klausel und unmittelbare Bundesverwaltung

A05

 

227

vfb

BG betreffend die Sicherung einer ungestörten Produktion und der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern (Versorgungssicherungsgesetz - VerssG 1992)

1992/

380

Art I Abs 1

1995/836
1996/790
1998/176
2001/148

Kompetenzdeckungs-klausel und mittelbare  Bundesverwaltung mit bundesunmittelbarem Einschlag

A05

 

230

vfb

BG über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 1991)

1992/

415

Art I Abs 1

 

Kompetenzdeckungsklausel/befristet

A05

 

235

vfb

BG über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralöl-erzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preis-auszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz)

1992/

761

Art I Abs 1

 

Kompetenzdeckungs-klausel und unmittelbare Bundesverwaltung

A05

 

245

vfb

BG über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992)

1993/

106

§ 8 Abs 1

 

energiesparsamer Betrieb elektr Anlagen oder Betriebsmittel

A05

 

246

vfb

BG über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992)

1993/

106

§ 8 Abs 4

 

Grenzwerte-Verordnung

A05

 

247

vfb

BG, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG)

1993/

110

Art I

 

Kompetenzdeckungsklausel und unmittelbare Bundesverwaltung/
unbefristet

A05

 

285

vfb

BG, mit dem das Preistransparenzgesetz geändert wird

1995/

174

Art I Abs 1

 

Kompetenzdeckungsklausel und unmittelbare Bundesverwaltung
(auf Novelle beschränkt)

A05

 

293

vfb

BG über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG)

1996/

112 (Wv)

§ 1 Abs 3

 

Fiaker-Sonderkompetenz

A05

 

302

vfb

BG über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Produktion und der Versorgung mit Lebensmitteln (Lebensmittel-bewirtschaftungsgesetz 1997)

1996/

789

Art I Abs 1

1998/177 2001/108

Kompetenzdeckungsklausel und  unmittelbare Bundesverwaltung/befristet

A05

 

310

vfb

BG  zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes "Österreichische Bundesforste" (Bundesforstegesetz 1996)

1996/

793

§ 13 Abs 4

 

Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung/Arbeitsrecht und Arbeiter- und Angestelltenschutz hinsichtlich Arbeitnehmer der Österreichischen Bundesforste AG

A05

 

342

vfb

BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

1998/

143

§ 1

2000/121
2002/149

Kompetenzdeckungsklausel und unmittelbare Bundesverwaltung/
preisechtliche Bestimmungen, Energietransit

A05

 

344

vfb

BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

1998/

143

§ 12 Abs 3

2000/121

Weiterleitung von die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen verweigernden Bescheiden sowohl im Landes- als auch im Bundesbereich an BM zwecks zentraler Meldung an  die Kommission

A05

 

353

vfb

BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

1998/

143

§ 66b

2002/149

zeitlicher Anwendungsbereich von SystemnutzungstarifV, Nichtanwendung auf Individualnaträge

A05

 

359

vfb

BG über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz)

1998/

26

§ 8

 

Ermächtigung für die Landesgesetzgebung zu gleichartigen Regelungen über Vertragsschablonen

A05

 

369

vfb

BG über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000)

1999/

165

Art 1 § 2

 

Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeit

A05

 

390

vfb

BG über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie- Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG)

2000/

121

§ 1

2002/148

Kompetenzdeckungsklausel und unmittelbare Bundesverwaltung

A05

 

424

vfb

BG, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz)

2002/

149

§ 1

 

Kompetenzdeckungsklausel und Vollziehung durch in diesem BG vorgesehene Einrichtungen

A05

 

367

vfb

BG über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999)

1999/

141

§ 29

 

Mengenbeschränkung für Weinbau (Lenkungscharakter)

A05

A05 ist darauf hinzuweisen, das die VfB des WeinG 1985 durch jene des WeinG 1999 ersetzt wurde

34

vfb

BG v 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz)

1962/

242

§ 27a

1993/512
1996/766

Sonderpädagogische Zentren

A05

A06

 

350

vfb

BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

1998/

143

§ 61

2000/121

Berichtspflicht der Landeregierungen über Funtionieren des Elektrizitiätsmarktes an BM

A05

A06

Befassung von A06 angesichts der Berichtspflicht


 

415

vfb

BG über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)

2002/

102

§ 38 Abs 1

 

Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach AWG

A05

A06

 

416

vfb

BG über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)

2002/

102

§ 38 Abs 2

 

Anwendung bautechnischer Bestim-mungen im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren; Entfall baubehördl Bewilligungspflicht

A05

A06

 

194

vfb

BG über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)

1991/

626

§ 10
Abs 1 Z 2

 

Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer

A05

A07

 

345

vfb

BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

1998/

143

§ 20 Abs 2

2000/121
2002/149

Überprüfung der Netzzugangsverweigerung durch e-control Kommission

A05

A07

 

346

vfb

BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

1998/

143

§ 24

2000/121
2002/149

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen (Übertragungsnetze) durch
e-control Kommission

A05

A07

 

347

vfb

BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

1998/

143

§ 31

2000/121
2002/149

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen (Verteilernetze) durch
e-control Kommission (Abs 1)
Erlassung von Strafbestimmungen durch Ausführungsgesetzgeber (Abs 2)

A05

A07

 

348

vfb

BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

1998/

143

§ 46 Abs 5

2000/121
2002/149

Aufsicht über  Bilanzgruppenverantwortliche und Überwachung der Einhaltung der Ausführungsgesetze/e-control GmbH

A05

A07

 

349

vfb

BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

1998/

143

§ 47 Abs 4

2000/121
2002/149

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen (Bilanzgruppen) durch
e-control Komission

A05

A07

 

195

 

BG über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)

1991/

626

§ 10
Abs 2 Z 1

1998/104

Nicht-Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer

A05

A07

 

6

vfb

BG  v 17. Dezember 1951 über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

1952/

13

§ 10 Abs 2

1956/164

Kompetenzdeckungsklausel/
Bundesvollziehung/unbefristet

A05

A10

 

16

vfb

BG v 19. März 1959, womit für das Bundesland Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen des Österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten).

1959/

101

Art I

§ 2, 5, 6

 

Kompetenzverteilung

A05

A10

F01

F02

Ausschuss 5 (ausgenommen § 6 Abs 2) mit dem Hinweise, dass § 5 in seiner Rechtwirkung erschöpft ist (F01) und   § 6 Abs 1  gegenstandslos geworden ist (F02);
§ 6 Abs 2 ist von Ausschuss 10 zu behandeln

370

vfb

BG über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000)

1999/

165

Art 1 § 3

 

Räumlicher Anwendungsbereich

A05

F11

Abs. 1-3 Vfrang entkleiden;

Abs. 4 an A05

 

 

c) Zuständigkeiten des Bundes zur Gesetzgebung auf Grund subjektiven oder objektiven Bedarfs

 

Fundstelle

Inhalt

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist;

 

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

 

Art. 11 Abs. 2

Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens;

 

Art. 11 Abs. 5

Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe;

 

Art. 11 Abs. 6

Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen;

 

 


 

d) Zuständigkeiten des Bundes auf Grund von Bundesverfassungsgesetzen außerhalb des B-VG

 

Fundstelle

 

Inhalt

 

§ 3 F-VG

Verteilung der Besteuerungsrechte (Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung)

 

§ 3 F-VG

Verteilung der Abgabenerträge

 

§ 3 F-VG

Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden

 

Art. I Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation

 

 


II Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Erlassung von Grundsätzen

 

a) Kompetenzen auf Grund des B-VG

 

 

Fundstelle

Inhalt

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Armenwesen;

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt;

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Volkspflegestätten;

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Heil- und Pflegeanstalten;

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen;

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Natürliche Heilvorkommen;

 

Art. 12 Abs. 1 Z 2

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

 

Art. 12 Abs. 1 Z 3

Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;

 

Art. 12 Abs. 1 Z 4

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

 

Art. 12 Abs. 1 Z 5

Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;

 

Art. 12 Abs. 1 Z 6

Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;

 

Art. 14 Abs. 3 lit. a

Zusammensetzung und Gliederung  der Kollegien, die im Rahmen der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken zu bilden sind, einschließlich der Bestellung der Mitglieder dieser Kollegien und ihrer Entschädigung;

 

Art. 14 Abs. 3 lit. b

Äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen;

 

Art. 14 Abs. 3 lit. c

Äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind;

 

Art. 14 Abs. 3 lit. d

Fachliche Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind;

 


 

Art. 14a Abs. 4 lit. a

Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung sowohl des Bildungszieles als auch von Pflichtgegenständen und der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes sowie in den Angelegenheiten der Schulpflicht und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;

 

Art. 14a Abs. 4 lit. b

Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung der Aufnahmevoraussetzungen, des Bildungszieles, der Organisationsformen, des Unterrichtsausmaßes und der Pflichtgegenstände, der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;

 

Art. 14a Abs. 4 lit. c

In den Angelegenheiten des Öffentlichkeitsrechtes der privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der unter Art. 14a Abs. 2 lit. b fallenden Schulen;

 

Art. 14a Abs. 4 lit. d

Hinsichtlich der Organisation und des Wirkungskreises von Beiräten, die in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 1 an der Vollziehung der Länder mitwirken.

 

Art. 20 Abs. 4

Regelungen über die Auskunftspflicht der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Organe der Selbstverwaltung;

 

 

 

b) Kompetenzen auf Grund von Verfassungsbestimmungen außerhalb des B-VG[2]

 

Lfd Z.

Typ

Titel

StF

§/Art.

Novellen

Regelungsinhalt

Konsens

Ausschuss 2: Anmerkungen aus den Sitzungen

26

bvg

BVG v 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird
2. B-VGNov 1962

1962/

215

Art IX

 

Unberührt-Bleiben der Kompetenzbestimmungen des Ktn MinSchulG § 3

A05

 

16

vfb

BG v 19. März 1959, womit für das Bundesland Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen des Österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten).

1959/

101

Art I § 3-5

 

Kompetenzverteilung

A05

A10

F01

F02

Ausschuss 5 (ausgenommen § 6 Abs 2) mit dem Hinweise, dass § 5 in seiner Rechtwirkung erschöpft ist (F01) und   § 6 Abs 1  gegenstandslos geworden ist (F02);
§ 6 Abs 2 ist von Ausschuss 10 zu behandeln

 

 


III Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder

 

 

a) Im B-VG verankerte Zuständigketien der Länder in der Gesetzgebung

 

Fundstelle

(neben der Generalklausel)

Inhalt

 

 

Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole;

 

 

Organisation der Verwaltung in den Ländern;

 

 

Gemeinderecht und Gemeindeaufsicht;

 

 

Natur- und Landschaftsschutz;

 

 

Jagd und Fischereirecht;

 

 

Veranstaltungswesen;

 

 

Feuerpolizei; Feuerwehrwesen;

 

 

Katastrophenhilfe;

 

 

Volkstumspflege;

 

 

Sportangelegenheiten;

 

 

Tanzschulen;

 

 

Berg- und Schiführerwesen;

 

 

Fremdenverkehr, einschließlich Privatzimmervermietung und Campingwesen;

 

 

Landwirtschaftliches Grundverkehrsrecht;

 

 

Tierzucht

 

 

Bodenschutz

 

 

Straßen, ausgenommen Bundesstraßen;

 

 

Raumordnung;

 

 

Baurecht;

 

 

Ortsbildschutz;

 

 

Wohnbauförderung;

 

 

Sozial- und Behindertenhilfe einschließlich Pflegewesen soweit es nicht unter Art. 12 Abs. 1 Z 1 fällt;

 

 

Jugendschutz;

 

 

 Sonstige in die Generalklausel fallende Zuständigkeiten, die hier nicht explizit angeführt sind.

 

 

 

 

Fundstelle

Inhalt

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundstücksverkehrs für Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;

 

Art 10 Abs 1 Z 6

Enteignung in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z. 12

Leichen- und Bestattungswesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gemeindesanitätsdienst;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Rettungswesen,

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Heizungsanlagen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gebrauch gemacht hat;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Jegliche Statistik;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

 

Art. 11 Abs. 1 Z 2

Berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen Sportunterrichtswesens;

 

Art. 11 Abs. 2

Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, Verwaltungsvollstreckung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht hat;

 

Art. 14 Abs. 4

Kindergartenwesen und Hortwesen;

 

Art. 14 Abs. 9 i.V.m. Art. 21 B-VG

Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen, die in Dienstverhältnissen zu Land/Gemeinde stehen;

 

Art. 14a Abs. 1

land- und forstwirtschaftliches Schulwesen sowie land- und forstwirtschaftliches Erziehungswesen soweit nicht ausdrücklich dem Bund die Gesetzgebung übertragen ist;

 

Art. 14b

Nachprüfung der Vergaben der Länder;

 

Art. 15 Abs. 2

Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes);

 

Art. 15 Abs. 3

Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;

 

Art. 21 Abs. 1

Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist;

 

Art. 21 Abs. 2

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind;

 

Art. 111

Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden;

 

Art. 115 Abs. 2

Gemeindeorganisationsrecht;

 

Art. 116 Abs. 3

Verleihung des Stadtrechts;

 

Art. 116a Abs. 4 und 5

Organisation der Gemeindeverbände;

 

Art. 119a Abs. 3

Aufsichtsrecht über Gemeinden außer Bundesvollziehung;

 

Art. 127c

Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber);

 

Art. 129b Abs. 6

Organisation und Dienstrecht der UVS;

 

Art. 148i

Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber);

 

 


 

b)Ausdrückliche  Gesetzgebungszuständigkeiten auf Grund von Verfassungsbestimmungen außerhalb des B-VG[3]

 

 


Lfd Z.

Typ

Titel

StF

§/Art.

Novellen

Regelungsinhalt

Konsens

Ausschuss 2: Anmerkungen aus den Sitzungen

40

bvg

BVG v 10. Juli 1974, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974)
B-VGNov 1974

1974/

444

Art III

 

Kompetenz/Berg- und Schiführerwesen, Privatzimmervermietung

A05

 

40

bvg

BVG v 10. Juli 1974, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974)
B-VGNov 1974

1974/

444

Art VII

 

Kompetenz/landwirtschaftlicher Grundverkehr

A05

 

40

bvg

BVG v 10. Juli 1974, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974)
B-VGNov 1974

1974/

444

Art VIII

 

Kompetenz/Landes-, Gemeindewappen uä, Ehrenkränkung

A05

 

65

bvg

BVG, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird

1992/

276

Art II

 

Abs 1 - Erlassung von LG über Grundstücksverkehr abhängig von Abschluss einer Art 15a-Vereinbarung;
Abs 2 - Anpassungsverpflichtung

A05

 

60

bvg

BVG v 29. November 1988, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988)
B-VGNov 1988

1988/

685

Art IV

 

Kompetenz/Sammlungs-wesen

A05

 

60

bvg

BVG v 29. November 1988, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988)
B-VGNov 1988

1988/

685

Art VI

 

Abgrenzung von Bundes- und Landeskompetenzen (berufliche Vertretung/Berg- und Schiführer, Sportunterricht; § 1 HKG, § 5 AKG 1954 unberührt)

A05

 

60

bvg

BVG v 29. November 1988, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988)
B-VGNov 1988

1988/

685

Art VII

 

Verländerung Wohnbauförderung
Abs 1 - Abgrenzung Bundes-/Landeskompetenz
Abs 2 und 3 - Übergang ("Umwandlung" BG in LG; Zuständigkeitsan-passung)

A05

F03

ÜGR

Art. VII Abs 1 = A05; Art. VII Abs 2 = F03; Art. VII Abs 3 = ÜGR (allgemeine Regelung für derartiger Zuständigkeits-änderungen sinnvoll)

 

 

c) Kompetenzen zur abweichenden Gesetzgebung der Länder

 

Fundstelle

Inhalt

 

Art. 11 Abs. 2

Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Verfahrensbestimmungen in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht;

 

Art. 15 Abs. 9

Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes

 

 

 

e) Kompetenzen der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens

 

 

Fundstelle

 

Inhalt

 

§ 8 F-VG

Landes- und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe (vorbehaltlich § 7 Abs 3 - 5)

 

§ 3 F-VG

Landesumlage

 

§ 14 F-VG

Aufnahme von Darlehen der Länder und Gemeinden

 

 

 

 

IV. Möglichkeiten zur Delegierung von Gesetzgebungskompetenzen des Bundes an die Länder

 

 

 

Fundstelle

 

Inhalt

 

Art. 10 Abs. 2

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen des bäuerlichen Anerbenrechts;

 

Art. 10 Abs. 2

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z. 10

 

Art. 14 Abs. 2

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen auf dem Gebiet des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen;

 

Art 14a Abs. 3

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen auf dem Gebiet des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen;

 

 

 

 

V Sonstige Gesetzgebungskompetenzen

 

 

 

 

 

a) Sonstige besondere Gesetzgebungskompetenzen  im B-VG

 

Fundstelle

Inhalt

 

Art. 3 Abs. 2

paktierte Verfassungsgesetzgebung: Änderung der Staatsgrenze;

 

Art. 129a Abs. 2

Materiengesetzgeber:

Übertragung von Zuständigkeiten an den UVS;

 

Art. 131 Abs. 2

Materiengesetzgeber:

Regelung der Voraussetzungen, unter welchen auch in anderen als den in Art. 131 Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind;

 

 

 

b) Regelungen in Verfassungsbestimmungen außerhalb des B-VG

 

Lfd Z.

Typ

Titel

StF

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Konsens

Ausschuss 2: Anmerkungen aus den Sitzungen

26

bvg

BVG v 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird
2. B-VGNov 1962

1962/

215

Art VIII

 

Volksbildung, außerschulische Jugenderziehung (Kompetenz, paktierte Gesetzgebung)

A05

 

 



[1] Diese Tabelle wurde vom Ausschuss 2 übermittelt und wurde hier übernommen.

[2] Diese Tabelle wurde vom Ausschuss 2 übermittelt und wurde hier übernommen.

[3] Diese Tabelle wurde vom Ausschuss 2 übermittelt und wurde hier übernommen. Teilweise ergeben sich Überschneidungen mit den unter a) angeführten Kompetenzen.