Clemens Jabloner 7.1.
Kann eine Ermächtigung des (einfachen)
Gesetzgebers, Verwaltungsorgane weisungsfrei zu stellen, formuliert werden?
I. Problemstellung
Art.
20 Abs. 1 B-VG sieht die Weisungsgebundenheit und Verantwortlichkeit
nachgeordneter Verwaltungsorgane vor, enthält jedoch zugleich einen formellen
Verfassungsvorbehalt. Demgemäß finden sich bundes- und landesverfassungsrechtliche
Weisungsfreistellungen in etlichen Rechtsquellen, was zur Zersplitterung des
formellen Verfassungsrechts beiträgt. Ich halte dies zwar - in Relation zur Bedeutung
des Weisungsprinzips - nicht für ein Problem erster Ordnung, räume aber ein,
dass es in verfassungslegistischer Hinsicht vorteilhaft wäre, im Wege
einer Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers das Verfassungsrecht zu
entlasten. Allerdings sind Weisungsgebundenheit und Verantwortung wesentliche
Strukturelemente des Verfassungsgefüges. Ihre staatsrechtliche Funktion liegt
darin, die demokratische Legitimation und die demokratische Kontrolle der
Verwaltung zu garantieren ("Keine Kontrolle ohne Ingerenz" ist
geradezu das Credo des VfGH bei ausgegliederten Rechtsträgern). Eine
Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers darf also nicht dazu führen, dass der
einfache Gesetzgeber - um ein Extrembeispiel zu nennen - etwa die Finanzämter
weisungsfrei stellt. Würde das Weisungsprinzip breitflächig aufgehoben werden,
rsp. in die Disposition des einfachen Gesetzgebers gestellt sein, so hätte dies
die Diskussion um die dann verbleibende demokratische Legitimation der
Verwaltung zur Konsequenz. Damit wären aber auch derzeit ganz unstrittige
Elemente der österreichischen Verwaltungsorganisation, wie die
bürokratisch-monokratischen Bezirkshauptmannschaften, in Frage gestellt. Es
geht also darum, die Ermächtigung des Gesetzgebers auf einige Typen der
Verwaltung einzuschränken.
II. Zur Vorgangsweise
Prof.
Raschauer hat dem Ausschuss eine - in dieses Papier ab
S. 4 Mitte integrierte - Liste
weisungsfreier Organe zur Verfügung gestellt, auf der die folgenden Erwägungen
aufbauen. Zur besseren Übersicht habe ich die dort im ersten Absatz
aufgezählten Einrichtungen mit Großbuchstaben und die dann folgenden
einzelnen Behörden und Organe mit arabischen Zahlen bezeichnet.
In
einem ersten Schritt können auf Grund der Kategorien A bis D eine Reihe von
Einrichtungen der folgenden Liste deshalb ausgeschieden werden, weil sie in
anderen Ausschüssen behandelt werden, d.h. inhaltlich betrachtet, weil sie
entweder in die Staatsfunktion der Gerichtsbarkeit wechseln sollen oder
ohnedies einem verfassungsrechtlichen Sonderregime unterworfen werden
müssen.
Meines
Erachtens ist nun diese Liste noch durch vier weitere Kategorien - E bis H
- zu ergänzen, und zwar:
E.
Besondere Behörden, über die derzeit noch keine Aussage getroffen werden kann.
Dazu zählen vor allem die Schulräte. Sollen sie weiter bestehen, so können sie
wohl nur von verfassungsrechtlich weisungsfrei gestellt sein, diesfalls
würden sie in die Kategorie F wechseln.
F. Es
gibt Organe, deren Unabhängigkeit wegen ihrer spezifischen rechtspolitischen
Bedeutung verfassungsrechtlich garantiert werden muss, sollen ihre
Einrichtung nicht schlechthin den Sinn verlieren. (Das ist ein Punkt, der
bisher noch nicht diskutiert wurde: So wie es einerseits eine
verfassungsrechtliche Garantie weisungsgebundener Verwaltung geben muss, so
andererseits gewisse Garantien weisungsfreier Verwaltung). Man kann doch wohl
nicht davon geleitet sein, dass der (einfache) Gesetzgeber zuständig sein
sollte, die Unabhängigkeit der Nationalbank oder auch des ORF rückgängig zu machen. Unter diese
Kategorie fallen einige der in der Liste aufgezählten Einrichtungen, namentlich
auch im Bereich der Finanz- und Wirtschaftspolitik.
G.
Einige der in der Liste angeführten Einrichtungen sind keine
Verwaltungsbehörden, wie etwa das Kuratorium des österreichischen
Nationalfonds. Dieser ist ein parlamentarisch-verwaltungsmäßiges Hybridorgan,
dessen Regelung ohnedies auf Verfassungsstufe erfolgen muss.
H.
Unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH geht das vorgelegte Papier von der
Prämisse aus, dass ausgegliederte Rechtsträger ohne hoheitliche Befugnisse nur
dann weisungsgebunden sind, wenn dies ausdrücklich gesetzlich angeordnet wird.
Dazu ist zu zunächst zu sagen, dass der VfGH diese Aussage für ausgegliederte
Rechtsträger mit hoheitlichen Befugnissen trifft, die dem - allerdings
nicht unmittelbar anwendbaren - Art. 20 Abs. 1 B-VG unterliegen. Der
Gesetzgeber hat, soll die Konstruktion nicht verfassungswidrig sein,
daher eine entsprechende Weisungsbindung vorzusehen. Von einer hier
interessanten Wahlmöglichkeit des einfachen Gesetzgebers kann soweit nicht die
Rede sein. Für ausgegliederte Rechtsträger, die nicht hoheitlich tätig werden, ist aus dieser
Judikatur unmittelbar nichts zu gewinnen. In diesem Bereich bewegt man sich
bereits jenseits der Grenze des staatlichen Bereichs, es liegt nicht mehr
Verwaltung vor. Die Grenzziehung ist freilich insoweit nicht ganz scharf, als
der Gesetzgeber bei einer gewissen Staatsnähe der Aufgabenbesorgung allenfalls
entsprechende Elemente normieren kann, wie z.B. die Amtshaftung. Wenn in solchen
Bereichen Weisungsbindungen angeordnet werden, so sind sie Ausdruck einer
allenfalls privatrechtlichen Beherrschung einer Einrichtung durch den Staat.
Insoweit liegen aber dann keine Weisungen im Sinn des Art. 20 Abs. 1
B-VG vor, sondern "Weisungen" gesellschafts- oder arbeitsrechtlicher
Art (vgl. Kucsko- Stadlmayer, Grenzen der Ausgliederung, 15. ÖJT 2003,
I/1, 34, Fn. 119 und 43, m.w.H.) Auch dieser Bereich fällt daher nicht in den
Kontext der Aufgabenstellung.
III. Formulierung der verfassungsrechtlichen Ermächtigung
Meines
Erachtens könnte ein neuer Art. 20 Abs. 1 und 2 B-VG (im derzeitigen
verfassungslegistischen System) etwa wie folgt lauten:
"
(1) ... Sie sind an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und
diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich....
(2) Abweichend von Abs.1
können die folgenden Organe gesetzlich weisungsfrei gestellt werden:
1.
Sachverständige Organe, soweit ihnen nicht über unmittelbare behördliche
Befehls- und Zwangsgewalt hinausgehende hoheitliche Befugnisse zukommen,
2.
Organe in Angelegenheiten des Dienst-, Wehr-, Gleichbehandlungs- und
Akkreditierungsrechts,
3. Zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung besonders eingerichtete Organe wie Amtsparteien oder
Rechtschutzbeauftragte,[1]
4.
Kommissionen in Vollziehung von Verfassungsgesetzen gemäß Art. 3
Abs. 2 B-VG. "
Diese
vier Tatbestände werden mit den römischen Zahlen I. bis IV. bezeichnet.
In
der überarbeiteten Raschauer-Liste werden dann die entsprechenden
Qualifikationen vorgenommen, also entweder A. bis H. oder I. bis IV. Wo
Positionen erläuterungsbedürftig oder zweifelhaft bleiben, sind Fußnoten
angefügt.
"Raschauer -
Papier"
Weisungsfreie
Behörden, die in den Ausschüssen 7 und 9 zu behandeln sind
A. Regulierungsbehörden
- mit zahlreichen fugitiven Verfassungsbestimmungen
B. Kollegiale
"133 Z 4 - Behörden" mit richterl. Einschlag gem. Art. 20.
Abs. 2 B-VG
inkl. Agrarsenate,
Oberster Patent- und Markensenat, Datenschutzkommission,
Umweltsenat, Übernahmekommission,
Börseberufungssenat, Bundeskommunika-
tionssenat,
Disziplinarsenate nach Kammerrecht, Schiedskommissionen nach
ASVG,
Krankenanstaltenrecht und Sozialhilferecht, regulierungsbehördliche Kom-
missionen, Unabhängige
Heilmittelkommission Landesvergabeämter u.v.a.m.
C. Unabh.
Verwaltungssenate (UVS), Unabh. Bundesasylsenat (UBAS), Bundesver-
gabeamt
D. Selbstverwaltung
inkl. Kammern, Sozialversicherungsträger, Jägerschaften,
Wassergenossenschaften
und -verbände, Agrargemeinschaften, Hochschüler-
schaft sowie
Universitäten
- ergänze
Kategorien E bis H wie oben erläutert -
Gesamtübersicht
der weisungsfreien Behörden und Organe
Es wird von der
Prämisse ausgegangen, dass ausgegliederte Rechtsträger außer-
halb der Hoheitsverwaltung nur dann
weisungsgebunden sind, wenn dies ausdrück-
lich gesetzlich angeordnet ist
(VfSlg. 15.946/2000; VfGH v. 10.10.2003, G 222/02).
1. Oesterreichische
Nationalbank
F
(1. allgemein, z. Verfassungsbestimmung §
79 Abs. 5 BWG)
2. Finanzmarktaufsicht
F
(Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 FMABG)
3. Vorstandsvorsitzende
der Post-Nachfolge-Unternehmen
(Verfassungsbestimmung § 17a
PoststrukturG)[2]
4. Schulräte (Art. 81a Abs. 4
B-VG) E (oder F)
5. Mitglieder der
Kollegialorgane der Universitäten und Kunstuniversitäten D[3]
(Verf.bestimmungen § 13 Abs. 2 UOG und 14
Abs. 2 KUOG i.V.m. § 20 UniG)
6. Prüfungskommission
(Verfassungsbestimmung § 29 Abs. 6 BDG) II
7. Berufungskommission
(Verfassungsbestimmung § 41a Abs. 6 BDG) II
8. Berufungskommission
(Verfassungsbestimmung § 73a HeeresdiszG) II
9. Leistungsfeststellungskommission
(Verfassungsbestimmung § 88 Abs. 4 BDG)II
10. Disziplinarkommission
(Verfassungsbestimmung § 102 Abs. 2 BDG) II
11. Disziplinarkommission
(Verfassungsbestimmung § 15 Abs. 5 HeeresdiszG) II
12. Disziplinarkommissionen II
(Verfassungsbestimmungen
§ 91 Abs. 2 Landeslehrer-DienstrechtsG
und § 99
Abs. 2 land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-DienstrechtsG
13. Gutachterkommission
(Verfassungsbestimmung § 207j Abs. 7 BDG) II
14. Begutachtungskommission
(Verfassungsbestimmung § 7 Abs. 6 AusschreibungsG) II
15. Weiterbestellungskommission
(Verfassungsbestimmung § 18 Abs. 3 AusschreibG) II
16. Aufnahmekommission
(Verfassungsbestimmung § 34 Abs. 1 AusschreibungsG) II
17. Auswahlkommission
(Verfassungsbestimmung
§ 14 Abs. 10 Statut auswärtiger Dienst) II
18. Viele ähnliche dienstrechtliche
Kommissionen der Länder II
19. Gleichbehandlungskommission II
(Verfassungsbestimmung
§ 24 Abs. 5 BundesGleichbehG)
20. Gleichbehandlungskommission II
(Verfassungsbestimmung
§ 10 Abs. 1a GleichbehG)
21. Arbeitskreis
für Gleichbehandlungsfragen II
(Verfassungsbestimmung
§ 40 Abs. 7 UOG und § 39 Abs. 7 KUOG)
22. Viele ähnliche Kommissionen der Länder II
23. Beschwerdekommission
(Verfassungsbestimmung § 4 WehrG) II
24. Menschenrechtsbeirat
(Verfassungsbestimmung § 15a SPG III[4]
25. UVS (Art. 129b Abs. 2 B-VG)
C
26. Bundesvergabeamt
(Verfassungsbestimmung § 139 Abs. 1 BVergG) C
27. Bundes-Vergabekontrollkommission C
28. Unabhängiger
Bundesasylsenat (Art 129c Abs. 3 B-VG, § 38 AsyIG) C
29. Unabhängiger
Finanzsenat C
(Verfassungsbestimmungen
§ 1 UFSG, § 271 Abs. 1 BAO, § 66 Abs. 1 FinStrG;
§ 85d
ZoIIR-DG)
30. Berufungssenat
(§ 48 Wr. Stadtverfassung ?) C
31. Disziplinarkommissionen
(Verfassungsbestimmung des § 19 Abs. 7 ApothG)[5]
32. Schiedsstelle
nach Art. III UrhGNov 1980 (Verfassungsbestimmung des § 4) B
33. Umweltanwaltschaften
(z.T. Verfassungsbestimmungen der Länder III
34. Kinder- und Jugendanwaltschaften (?) III[6]
35. Patienten- und Pflegeanwaltschaften (?) III
36. Rechtsschutzbeauftragte III[7]
(§ 149n
StPO, § 62a SPG, § 57 MBG - nur einfachgesetzlich)
37. Sicherheitsvertrauenspersonen I
(Verfassungsbestimmung
§ 11 Abs. 2 BundesBedSchutzG)
38. Sicherheitsfachkräfte
(bei Anwendung ihrer Fachkunde) I
(Verfassungsbestimmung
§ 73 Abs. 3 BundesBedSchutzG)
39. Gleichbehandlungsbeauftragte
und Kontaktfrauen II
(Verfassungsbestimmung
§ 37 Abs. 1 BundesGleichbehG)
40. Einsatzstraforgane
(Verfassungsbestimmung § 81 Abs. 3 HeeresdiszG)
II
41. Fachhochschulrat
(Verfassungsbestimmung § 7 Abs. 4 FHStG)
II[8]
42. Akkreditierungsrat
(Verfassungsbestimmung § 4 Abs. 2 UniAkkrG)
II
43. Flugunfalluntersuchungsstelle
(Verfassungsbestimmung § 4 Abs. 4 FIUUG) I
44. Bundesmuseen
im Rahmen ihrer Privatrechtsfähigkeit
H
(§ 31a Abs.
7 FOG, einfachgesetzlich)
45. Leiter der Statistik Österreich (in
fachlichen Fragen)
I
(§ 38 Abs.
1 B-StatG, einfachgesetzlich)
46. Generaldirektor
für Wettbewerb (Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 WettbewG) F
47. Ethikkommissionen
(z.T. einfachgesetzlich, sonst vorausgesetzt)
H
48. ORF (Art. I Abs. 2 Rundfunk-BVG i.V.m.
ORF-G ?)
F
Weisungsfreiheit
vorausgesetzt
49. Organe des Entschädigungsfonds
G
50. Organe des NS-Opferfonds[9]
51. Organe des Nationalfonds
G
52. Kuratorium
des Versöhnungsfonds
G
53. Schiedsgericht
nach § 5 BVG Landesgrenze Wien-NÖ
IV
54. Grenzkommission
(§ 8 BVG Staatsgr. Ö-BRD iVm Art. 19 Grenzvertrag 1972)
IV
55. Grenzkommission
(§ 9 BVG Staatsgr. Ö-CH iVm Art. 16 Grenzvertrag 1970)
IV
56. Grenzkommission
(verfassungsändernder Vertrag mit Liechtenstein aus 1960)
IV
Grenzfälle
57. Bundesrechenzentrum
GmbH (lt. Kucsko-Stadlmayer Weisung nicht angeordnet) H[10]
58. Arsenal GmbH (lt. Kucsko-Stadlmayer Weisung
nicht angeordnet)
H
59. Agrarmarkt
Austria (lt. Raschauer Weisung nicht klar geregelt)
H[11]
60. Arbeitsmarktservice
(lt. Raschauer Weisung nicht klar geregelt)
H
61. Wr. Bauoberbehörde (Art. 111 B-VG i.V.m.
§ 138 Wr. BauO)
B
62. Wr. Abgabenberufungskommission (Art. 111
i.V.m. § 203 Wr. AbgO) B
63. Österreichische
Bundesfinanzierungsagentur
F
64. Österreichische
Kontrollbank (Meldestelle nach BörseG, Ausfuhrförderung)
F
65. Kommunalkredit
Austria (Abwicklungsstelle nach UmweltförderungsG) F
66. Verrechnungsstellen
(APCS u.a.) nach VerrechnungsstellenG (insb. im Fall der
Aufhebung
durch VfGH)
F
67. Gremium zur Überprüfung des
Umtauschverhältnisses (§ 225g AktG) F
68. Personalvertretungen[12]
69. Prüfer/Prüforgane
I
70. Amtssachverständige
I
71. Beiräte, Kommissionen
I
Allenfalls
rechtspolitisch interessant[13]
72. Kommunikationskommission
Austria (KommAustria)[14]
73. Hauptverband
der österr. Sozialversicherungsträger (falls künftig nicht als
Selbstverwaltung
eingerichtet)
74. Staatsanwaltschaften
75. Bundeskartellanwalt
76. Beitragsregime
der gesetzlich anerkannten Kirchen
Ausgeklammert
sind zwischenstaatliche
Einrichtungen wie z.B. der Verwaltungsrat nach dem Int.
Energieprogramm oder
die Ministerkonferenz nach WTO-Abkommen u.v.a.m.
IV. Abschließende Bemerkung
Meines
Erachtens konnte somit die Aufgabe gelöst werden. Die "Vielfalt" ist
nicht gar so groß, dass eine Typisierung unmöglich wäre, die Formulierung
allerdings etwas schwieriger als ich zunächst gedacht habe. Jedenfalls würde es
zu einer beträchtlichen Einsparung von formellen Verfassungsbestimmungen
kommen. Deutlich wird aber auch der hohe Koordinationsbedarf mit anderen
Ausschüssen. Zum Teil ist die Weisungssache eine Querschnittsmaterie.
Abschließend
sei noch einmal betont, dass -
worauf besonders LAD Wielinger hingewiesen hat - , die
"Weisung" zwar in ihrem Kern zum ind.konkreten Befehl ermächtigt,
aber alle anderen Formen der "Steuerung" ermöglicht. Allerdings - und
darin liegt der Vorzug gegenüber Modellen, die die Weisung ausschließen wollen
- bei Wahrung von Transparenz und
Verantwortung der politischen Ebene
und bei Gewährleistung eines Schutzes für den Bediensteten (vgl. nur die
aus gutem Grund verfassungsrechtlich gewährleisteten Grenzen des Weisungsrechts
in Art. 20 Abs. 1 B-VG).
[1] Vgl. aber auch Fn. 4.
[2] Durch diese
Verfassungsbestimmung wurde ein "oberstes Organ" im Sinn des
Art. 19 B-VG geschaffen. Das kann so nicht beibehalten werden. Im Übrigen
haben wir im Ausschuss 6 das vernünftige Vorhaben andiskutiert, die
Personalgestion bei ausgegliederten Rechtsträgern zentral zu besorgen und einem
Bundesministerium zuzuordnen. Auf diesem Weg könnte man dieses Problem
erledigen.
[3] M. A. nach
sollten unabhängige Kollegialbehörden in Bereichen der Selbstverwaltung oder
der Universitäten dort geregelt werde. Das würde Kat. D bedeuten. Sollte man
diese Bereiche nicht in Angriff nehmen, wäre freilich in Art. 20 Abs. 2 (neu)
entsprechend vorzusorgen.
[4] Im Ausschuss
9 besteht die Absicht, Formen des praeventiven oder begleitenden Rechtsschutzes
nunmehr im Sechsten Hauptstück zu behandeln - diesfalls also ähnlich Kat. B.
[5] Vgl. Fn. 2
oben.
[6] Nähere
Untersuchung - auch zur folgenden Position - vorbehalten, allenfalls
Erweiterung des Tatbestandes III in Richtung "Amtsanwaltschaften".
[7] Vgl. Fn. 3
oben. Die derzeitige Regelung ist, weil einfachgesetzlich, verfassungswidrig.
[8] Die
rechtspolitische Entwicklung wird wahrscheinlich zu einer Vermehrung derartiger
Kollegialorgane führen. Es erscheint deshalb zweckmäßig, den Tatbestand
"Akkreditierung" besonders anzuführen.
[9] Das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1998 enthält keine selbstständige
Verfassungsbestimmung und verweist nur auf den Nationalfonds. Es wäre aus der
Liste zu streichen.
[10] Nur im
"Vorfeld" hoheitlicher Aufgabenbesorgung tätig - vgl. Kucsko-
Stadlmayer, a.a.O. 37, Fn. 133.
[11] Da diese
Einrichtung- ebenso wie das folgende AMS - hoheitlich tätig ist (vgl. K -
St., a.a.O.), hat der Gesetzgeber die Weisungsgebundenheit zu
normieren.
[12] Nach lang
diskutierter bisheriger Auffassung führen die Personalvertretungen nicht die
Verwaltung im Sinn des Art. 20 Abs. 1 B-VG. Sofern man in einer neuen
Bundesverfassung die Personalvertretungen besonders hervorheben will, wäre dort
auch die Frage der Unabhängigkeit zu klären. Ich sehe hier keine Notwendigkeit,
eine Regelung in die eine oder andere Richtung zu treffen.
[13] Die
allenfalls "rechtspolitisch interessanten" Positionen 72ff sollte man
in diesem Zusammenhang eher nicht diskutieren. Insbesondere die Fragen der
Staatsanwaltschaften oder der gesetzlich anerkannten Kirchen oder
Religionsgesellschaften führen weit ab. Jedenfalls sehe ich in diesen Bereichen
keinen Spielraum des einfachen Gesetzgebers.
[14] Die "Kommunikationsbehörde Austria" ist
keine Kommission. Von ihr gibt es derzeit einen Instanzenzug an den
Bundeskommunikationssenat (133 Z 4-Behörde). Es fragt sich, ob man da wirklich
eine Sonderregelung braucht. Es geht eher um das Problem, ob 133 Z 4-Behörden
nicht auch schon als erstinstanzliche Behörden eingerichtet werden können, was
der Gesetzgeber hier wegen des einschlägigen VfGH-Erk. nicht machen konnte.