Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Universität Salzburg
1.
Art 20 Abs 3
B-VG ist nach wie vor die zentrale Norm für den Geheimnisschutz der
staatlichen Verwaltungstätigkeit.
2.
Ein moderner
demokratischer Rechtsstaat: die staatliche Verwaltung ist gegenüber der
Bevölkerung möglichst offen.
3.
Weltweit geht
die Entwicklung hin zu einer Öffnung der Verwaltung gegenüber den Informationsbedürfnissen
der Bürgerinnen und Bürger (Freedom of Information Acts[1],
und auf EU-Ebene: Art 42 EU-Grundrechtecharta, Art 255 EG, VO 1049/2001).
4.
Die alles entscheidende
Frage: Wo sind die Schranken der Offenlegungsmöglichkeiten? Die Antwort auf
diese Frage hängt nicht nur, aber auch vom Selbstverständnis des Staates
als geheimniskrämerndes oder transparentes Gemeinwesen ab.
5.
Eine
generelle Amtsverschwiegenheitspflicht, die durch gesetzliche Regelungen
durchbrochen werden muss, verwirklicht nicht den Grundsatz „so offen
wie möglich und nur so wenig geheim wie nötig“. In Österreich haben wir
eine Auskunftspflicht nach Art 20 Abs 4 B-VG, die ganz wesentlich durch eine
„partiell durchlöcherte“ Geheimhaltungsverpflichtung (Art 20 Abs 3
B-VG) und andere Verschwiegenheitsverpflichtungen und Auskunftsverweigerungsberechtigungen
eingeschränkt ist. Einerseits eine Amtsverschwiegenheit soweit gesetzlich
nichts anderes normiert ist, andererseits eine Auskunftspflicht soweit eine
gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
6.
In einer
modernen Demokratie sollte das Amtsgeheimnis vor allem dem Schutz
öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen dienen, nicht jedoch
dem generellen Schutz des Verwaltungswissens.
7.
Andere
Länder, andere Regeln: zum
Teil verfassungsgesetzlich, zum Teil einfachgesetzlich gewährte
Dokumentenzugangsrechte
1766 Schweden, 1951 Finnland, 1970 Dänemark und
Norwegen, 1978 Frankreich, 1993 Kanton Bern,[2]
1994 Belgien, 1998 Land Brandenburg,[3]
1999 Land Berlin,[4] 2000 Land
Schleswig-Holstein,[5]
2002 Kanton Solothurn, 2002 Kanton Genf, 2002 Kanton Jura.
„In Arbeit“ ist ein „Informationsfreiheitsgesetz des
Bundes“ in Deutschland[6]
und ein „Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung“ in der Schweiz.[7]
Jeder hat das Recht, jegliches
Verwaltungsdokument einzusehen und eine Abschrift davon zu bekommen, außer in
den Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz, Dekret oder die in Art
134 erwähnte Regel festgelegt sind.[8]
Akten und Aufzeichnungen, die im Besitz von
Behörden sind, sind öffentlich zugänglich, wenn der öffentliche Zugang nicht
aus zwingenden Gründen ausdrücklich durch Gesetz eingeschränkt wurde. Jeder hat
das Recht, Einsicht in öffentliche Akten und Aufzeichnungen zu nehmen.[9]
Ein Antrag auf Auskunftserteilung
verpflichtet die zuständige Behörde zur Antwort, wenn dies durch die Gesetze
vorgesehen ist.[10]
Die Behörden stellen bei der Durchführung
ihrer Aufgaben Öffentlichkeit gemäß durch Gesetz zu erlassende Vorschriften
her.[11]
(1) Die Bürger haben das Recht, auf ihr
Verlangen von der Verwaltung über den Fortgang aller Vorgänge informiert zu
werden, an denen sie ein unmittelbares Interesse haben sowie von denjenigen
endgültigen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt zu werden, die sie betreffen.
(2) Die Bürger haben ebenfalls das Recht
auf Zugang zu den Verwaltungsarchiven und -registern in der gesetzlich
vorgesehenen Form, unbeschadet der Gesetzesbestimmungen in den Bereichen
innere und äußere Sicherheit, strafrechtliche Ermittlung und
Persönlichkeitsrecht.
(6) Zur Sicherstellung der Rechte aus den
Abs 1 und 2 wird durch Gesetz eine maximale Frist für die Antwort durch die
Verwaltung bestimmt.[12]
Kapitel 1 § 3: Die Verfassung, das
Thronfolgegesetz, das Pressegesetz und das Grundgesetz über die Freiheit der
Meinungsäußerung sind die Grundgesetzes des Königreiches.
Kapitel 2 § 1 Z 2: Jedem Staatsbürger ist
dem Gemeinwesen gegenüber zugesichert: Informationsfreiheit: die Freiheit,
Auskünfte zu beschaffen und entgegenzunehmen sowie sonst von den Äußerungen anderer
Kenntnis zu nehmen. … Das Pressegesetz enthält auch Bestimmungen über das
Recht auf Einsichtnahme in offizielle Akten.[13]
Kapitel 1 § 13: (1) Die Freiheit der
Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit können mit Rücksicht auf die
Sicherheit des Königreiches, die Versorgung des Volkes, die öffentliche Ordnung
und Sicherheit, das Ansehendes einzelnen, die Unverletzlichkeit des
Privatlebens oder die Vorbeugung und gerichtliche Verfolgung von Straftaten
eingeschränkt werden. Ferner kann die Freiheit der Meinungsäußerung im
gewerblichen Bereich eingeschränkt werden. Im Übrigen sind Einschränkungen der
Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nur zulässig, wenn
besonders wichtige Gründe vorliegen. (2) Bei der Beurteilung der Frage,
welche Einschränkungen gemäß Abs 1 zulässig sind, ist die Bedeutung einer
möglichst weitgehenden Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
in politischen, religiösen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen und
kulturellen Belangen besonders zu beachten.
Das Gesetz regelt den Zugang der Bürger zu
den Verwaltungsarchiven und -registern, außer in Fällen, die die Sicherheit
und Verteidigung des Staates, die Ermittlung strafbarer Handlungen und die
Intimsphäre von Personen betreffen.[14]
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und
Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,
zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im
Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen,
im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur
Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten
ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von
einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber
diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und
Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften
des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs
Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem
nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen
jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die
ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die
näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die
Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und
Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden
sowie der durch Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der
Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung
Landesache.
Generalsekretariat der Europäischen
Kommission: Vergleichende Analyse der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten über
den Zugang zu Dokumenten[20]
Ergebnis (Stand: August
2000): Elf der 15 Mitgliedstaaten verfügten bereits damals über eine Gesetzgebung
über den Dokumentenzugang, Großbritannien hatte einen beschlussreifen Gesetzesentwurf
im Parlament; lediglich Luxemburg, Deutschland (auf Bundesebene) und
Österreich hatten diesbezüglich nichts.
8.
Österreich, das
einzige Land in der EU, in dem die Amtsverschwiegenheit Verfassungsrang
hat!
9.
Voraussetzung
jeglicher Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3 B-VG ist das Vorliegen eines
dort aufgezählten öffentlichen Interesses oder eines überwiegenden
Interesses einer Partei. Bei einfachgesetzlichen Regelungen zur Verschwiegenheit
von Verwaltungsorganen ist das Vorliegen eines zwingenden sozialen Bedürfnisses
einer demokratischen Gesellschaft an diesem Eingriff und dessen Verhältnismäßigkeit
zu prüfen.
10.
Insgesamt
sieht Art 20 Abs 3 B-VG sechs Geheimhaltungsgründe vor. Fraglich ist,
ob es all dieser tatsächlich bedarf.
11.
Einfachgesetzliche
Geheimhaltungspflichten
der Verwaltungsorgane dürfen sich nur auf Tatsachen erstrecken, die in den
in Art 20 Abs 3 B-VG genannten Interessen dienen.
a)
Verfassungswidrig
wäre eine Regelung, die eine Verschwiegenheitspflicht für „ausdrücklich als
vertraulich bezeichnete Informationen“ vorsehen würde, welche in den Geheimhaltungstatbeständen
des Art 20 Abs 3
B-VG keine Deckung finden oder die jegliches Amtswissen in die Amtsverschwiegenheit
einbeziehen.[21]
b)
Verfassungswidrig
wäre eine Regelung, die dem Wortlaut der Amtsverschwiegenheitsbestimmung
vor der
B-VG-Novelle 1987 entspricht.[22]
c)
Verfassungsrechtlich
zulässig wäre eine einfachgesetzliche Konkretisierung der in Art 20 Abs 3
B-VG angesprochenen Interessen, um damit den Organwaltern die
Abwägungsprobleme zwischen Öffentlichkeits- und Verschwiegenheitsinteressen
abzunehmen.[23]
d)
Zulässig ist
die Beschränkung der Amtsverschwiegenheit in eine bestimmte Richtung; sofern
diese mit den Geheimhaltungsinteressen des Art 20 Abs 3 B-VG übereinstimmen,
bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[24]
e)
Zulässig ist
der Ausschluss der Amtsverschwiegenheitspflicht über bestimmte Tatsachen
und/oder gegenüber bestimmten Organen.[25]
f)
Einzelne
Vorschriften orientieren sich bei ihrer Formulierung überhaupt nicht an Art 20
Abs 3 B-VG und stellen für bestimmte Sachverhalte besondere Verschwiegenheitspflichten
auf.[26]
g)
Und
schließlich übernehmen einige Bestimmungen einfach den Katalog von Geheimhaltungsgründen[27]
oder verweisen auf diesen.[28]
h)
Art 20 Abs 3
B-VG gilt darüber hinaus – im Wege einer extensiven Interpretation – auch für
die den Verwaltungsorgane beigegebenen Beiräte.[29]
(Berufsrechtliche)
Regelungen für Personen, denen keine funktionelle Organstellung zukommt,
unterliegen hingegen keinen aus Art 20 Abs 3 B-VG ableitbaren Grenzen.[30]
Dass vereinzelt „strengste“ Verschwiegenheit angeordnet ist, ist angesichts
der dies normierenden Bestimmungen wohl eher zufällig und nicht aus einem
besonderen Schutzbedürfnis heraus geschehen.[31]
12. Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3
B-VG: eine Dienstpflicht des einzelnen „amtlichen Geheimnisträgers“ der
Verwaltung. Mögliche Sanktionen: strafrechtliche und disziplinarrechtliche
Verfolgung, Amtshaftung, politische Verantwortlichkeit oberster
Organe, usw.
Strafbestimmungen:
§ 301 StGB (Verbotene Veröffentlichung), § 310 StGB (Amtsgeheimnisverrat), § 121
StGB (Verletzung von Berufsgeheimnissen), § 122 StGB (Verletzung von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen), §§ 251 und 252 FinStrG (Verletzung der
abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht), § 51 DatenschutzG 2000 (in Gewinn-
oder Schädigungsabsicht erfolgende Verwendung personenbezogener Daten), § 9
InformationssicherheitsG (Veröffentlichung oder Verwertung klassifizierter ausländischer
Informationen)
13.
Schlussfolgerungen:
a)
Die
österreichische Rechtsordnung lässt eine bestimmte Systematik bei den Vorschriften
über die Auskunftspflicht und die Verschwiegenheitspflicht vermissen.
b)
Ein „Informationsfreiheitsgesetz“
bedingt eine Kulturrevolution, die vor allem in den Köpfen der Politikerinnen
und Politiker und der Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter stattfinden
muss – und natürlich darüber hinaus auch dem Volk bekannt gemacht werden muss.
c) Ein Auskunftsrecht ist lediglich eine
abgeschwächte und nicht mehr zeitadäquate Variante eines Informationsrechts.
14.
Einige im
Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt „Amtsverschwiegenheit“ vom Verfassungskonvent
zu lösende Fragestellungen:
a)
Will man den
Anschluss an Europa, dh die EU und die meisten Mitgliedstaaten, halten und
sich zur Dokumentenzugänglichkeit bekennen?
b)
Wenn nein:
Braucht man überhaupt eine verfassungsgesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung,
wenn zahllose einfachgesetzliche Verschwiegenheitspflichten normiert sind?
c)
Wenn ja: Kann
man zumindest eine klare Vorrangregelung zugunsten der Auskunftspflicht –
welcher primär durch Dokumentenübermittlung nachgekommen werden sollte –
gegenüber der Amtsverschwiegenheit festlegen?
d)
Ist eine
Klarstellung möglich, um die Organe der öffentlich-rechtlichen Anstalten und
Fonds nicht „unter Verbiegung des Wortlauts“ zu den
Amtsgeheimnisverpflichteten machen zu müssen?
e)
Ist eine
Klarstellung hinsichtlich des Verhältnisses von Art 20 Abs 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit)
zu Art 22 B-VG (Amtshilfe) möglich, um den verwaltungsinternen Datentransfer
in klare Bahnen zu lenken?
f)
Kann man –
wenn man sich zur Beibehaltung von Art 20 Abs 3 und 4 B-VG entschließen sollte
– zumindest dem einfachgesetzlichen Wildwuchs begegnen? Braucht wirklich jeder
Beirat seine eigene Verschwiegenheitsbestimmung?
g)
Warum sollen
nicht auch für Verwaltungsorgane – wie auch für die Gerichtsorgane jetzt schon
– einfachgesetzliche Bestimmungen ausreichen?
h)
Findet man
ein eindeutige Lösung eines „Dauerbrenners der verfassungsrechtlichen Diskussion“,
nämlich der Frage der Amtsverschwiegenheit zwischen Regierungsmitgliedern
und Parlament?
[1] Vgl
insb http://www.freedominfo.org
.
[2] Gesetz
über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz) vom 2.11.1993, BSG
107.1.
[3] Akteneinsichts-
und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg vom 10.3.1998, GVBl I Nr 4
vom 19.3.1998.
[4] Informationsfreiheitsgesetz
des Landes Berlin, GVBl Nr 45 vom 15.10.1999.
[5] Gesetz
über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein
vom 9.2.2000, GVOBl 2000, 166.
[6] Vgl
dazu sowie zu einem alternativen Professorenentwurf Schoch/Kloepfer,
Informationsfreiheitsgesetz (2002).
[7] Vgl http://www.ofj.admin.ch/themen/oeffprinzip/intro-d.htm
. In mehreren Kantonen steht
die Beschlussfassung bevor bzw wurde das Dokumentenzugangsrecht in die
Kantonsverfassung aufgenommen.
[8] Gesetz
Nr 94-1724 vom 11.4.1994 über die Offenlegung von Informationen durch die
Verwaltung.
[9] Gesetz
Nr 621/99 über die Transparenz staatlichen Handelns.
[10] Gesetz
2690/1999 (Verwaltungsverfahrensgesetz), dessen § 5 den Zugang zu Dokumenten des
Staates, der Kommunen und öffentlich-rechtlicher Einrichtungen regelt.
[11] Gesetz
vom 31.10.1991 über den öffentlichen Zugang zu staatlichen Informationen.
[12] Gesetz
65/93 vom 26.8.1993.
[13] Kapitel
2 Pressefreiheitsgesetz von 1766 iVm Geheimhaltungsgesetz 1980, Nr 100.
[14] Gesetz
Nr 30 vom 26.11.1992 über die Vorschriften für die öffentliche Verwaltung und
die Verwaltungsverfahren.
[15] Gesetz
Nr 572 vom 19.12.1985 über den Zugang zu Akten der öffentlichen Verwaltung.
[16] Gesetz
Nr 78-753 vom 17.7.1978 über die Verbesserung der Beziehungen zwischen
Verwaltung und Öffentlichkeit (Transparenz im Verwaltungsbereich) idF Gesetz
2000-321 vom 12.4.2000. Vgl außerdem Gesetz 2002-303 vom 4.3.2002 über den
Zugang zu Krankenakten; sowie Gesetz Nr 78-17 vom 6.1.1978 über
Datenverarbeitung, Akten und Freiheiten (betreffend den Zugang zu elektronisch
gespeicherten Akten) sowie Gesetz Nr 79-18 vom 3.1.1979 über die Einsichtnahme
in Archive.
[17] Freedom of Information Bill.
[18] Freedom of Information Act, Nr
13/1997.
[19] Gesetz
Nr 241 von 7.8.1990 über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten.
[21] Vgl
etwa § 5 BundesberufungskommissionsG („die in Ausübung der Tätigkeit bekannt
gewordenen Umstände“).
[22] Vgl
etwa § 82 ArzneimittelG; § 30 Abs 5 DatenschutzG 2000; § 12 Land- und
forstwirtschaftliches BetriebsinformationssystemG; § 29
UmweltverträglichkeitsprüfungsG 2000.
[23] Vgl
etwa § 14 AusschreibungsG („Inhalt und Auswertung der Bewerbung“); § 51
GlücksspielG („Spieler und deren Gewinn/ Verlust“).
[24] So
zB § 8 Europa-WählerevidenzG oder § 5 WählerevidenzG („Namen der
Einspruchswerber“). Vgl auch § 19 Flugunfall-UntersuchungsG („im Interesse
der Untersuchung“ statt „zur Vorbereitung der Entscheidung“).
[25] Wichtigstes
Beispiel dafür ist die „Entbindung“ von Organwaltern von der
Verschwiegenheitspflicht im Einzelfall. Vgl außerdem § 13 Abs 1 AmtshaftungsG;
§ 11 Abs 1 OrganhaftpflichtG; § 46 Abs 3 und 5 Beamten-DienstrechtsG; § 33 Abs
3 und 5 Landeslehrer-DienstrechtsG; § 38 Abs 2 BankwesenG; § 14 FinanzmarktaufsichtsbehördenG;
§ 30 Abs 5 DatenschutzG 2000; § 33 Abs 3 GehaltskassenG; § 59 Abs 7
ArbeiterkammerG; § 46 TierärzteG; § 74 Abs 3 VerfassungsgerichtshofsG; §
23 Abs 7 VersicherungsaufsichtsG; § 69 WirtschaftskammerG; § 47
ZiviltechnikerG.
[26] So
zB § 8 Europa-WählerevidenzG oder § 5 WählerevidenzG; § 107 Abs 5 Beamten-DienstrechtsG
(Verschwiegenheitspflicht des Disziplinaranwalts).
[27] So
zB §§ 46 Abs 1 und 66 Abs 1 Beamten-DienstrechtsG, §§ 33 Abs 1 und 42 Abs 1
Landeslehrer-DienstrechtsG, §§ 33 Abs 1 und 42 Abs 1 Land- und
forstwirtschaftliches Landeslehrer-DienstrechtsG, § 5 Abs 1 VertragsbedienstetenG,
§§ 13 und 14 FinanzmarktaufsichtsbehördenG; § 4 VolkszählungsG; § 69 WirtschaftskammerG.
[28] Vgl
etwa §§ 77 Abs 6 und 82 Abs 5 EisenbahnG („entsprechend Art 20 Abs 3 B-VG zur
Verschwiegenheit verpflichtet“).
[29] Vgl
zB § 33 AbfallwirtschaftsG; § 5 AusfuhrförderungsG; § 15 AußenhandelsG; § 14
Austro Control GesmbH-G; §§ 31 und 31a BerufsausbildungsG; § 41 BewertungsG; §
28 BewährungshilfeG; § 4 BodenschätzungsG; § 17a BundeshaushaltsG; § 9
Chemiewaffenkonvention-DurchführungsG; § 44 DatenschutzG 2000; § 7
ElektrizitätsförderungsG; § 26 EnergielenkungsG; § 21 FernwärmeförderungsG;
§ 61 GaswirtschaftsG; § 8 GewerbestrukturverbesserungsG; § 130 KraftfahrG; §
9 PublizistikförderungsG; § 7 RichtwertG; § 29
UmweltverträglichkeitsprüfungsG 2000.
[30] Vgl
etwa § 22 Agrarmarkt Austria-G; § 225m AktienG; § 3 Allgemeine Dienstvorschrift
für das Bundesheer; § 16 AltlastensanierungsG; § 5 ArbeitsinspektionsG; §
115 ArbeitsverfassungsG; § 54 ÄrzteG; § 14 Austro Control GesmbH-G; § 38 BankwesenG;
§§ 6 und 8 BetriebspensionsG; §§ 7a, 28 und 29 BewährungshilfeG; § 13
BlutsicherungsG; § 4 BörsesensaleG; § 17 Bundesrechenzentrum GmbH-G; § 17
BundesstatistikG; § 28 Energie-RegulierungsbehördenG; § 14 EntwicklungszusammenarbeitsG;
§ 12 Europäisches Patentübereinkommen; § 2 FamilienberatungsförderungsG; §
14 FinanzmarktaufsichtbehördenG; § 10 GenossenschaftsrevisionsG; § 71
GentechnikG; § 9 Gesundheits- und ErnährungssicherheitsG; §§ 119 und 130
Gewerbeordnung; § 6 Gesundheits- und KrankenpflegeG; § 51 GlücksspielG; §
275 Handelsgesetzbuch; § 6 HausbesorgerG; § 2 Hausgehilfen- und
HausangestelltenG; § 7 HebammenG; § 9 JugendwohlfahrtsG; § 8 KardiotechnikerG;
§ 37 NationalbankG; § 37 Notariatsordnung; § 17 PatentanwaltsG; § 13 PreisG;
§ 14 PsychologenG; § 15 PsychotherpieG; § 9 Rechtsanwaltsordnung; § 9
RechtspraktikantenG; § 8 SanitäterG; § 11 SektenfragenG; § 6
StärkeförderungsG; § 22 TabakmonopolG; § 42 UniversitätsG 2002; § 91
WirtschaftstreuhandberufsG.
[31] Vgl
etwa § 7 ElektrizitätsförderungsG; § 61 HeimarbeitsG; § 118 LandarbeitsG.