Art 10 (1) Jedermann hat Anspruch auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die
Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne
Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.
Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder
Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen. (2) Da
die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt,
kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der
territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der
Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der
Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte
anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten
zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu
gewährleisten. . |
Art 13 (1) Jedermann hat das Recht, durch
Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb
der gesetzlichen Schranken freu zu äußern. (2) Die Presse darf weder unter Censur gestellt,
noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative
Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung. Art 17 Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu
erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in
gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt
keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist
von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. Dem Staate
steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht
der obersten Leitung und Aufsicht zu. Art 17a Das
künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind
frei. |
Art 11 Jeder Mensch hat das Recht auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit
ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht
auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden
geachtet. Art 13
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische
Freiheit wird geachtet. |
Art I BVG Rundfunk (1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte
Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung
elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels
eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem
Zweck dienen. (2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und
seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches
Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität
und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der
Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit
der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten
Aufgaben betraut sind, gewährleisten. (3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche
Aufgabe. § 2 Abs 2 UOG
Die
Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe
der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen)
Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt. § 2 Abs 2 KUOG Die Universitäten der Künste sind im Rahmen der
Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 18
Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt. |
Art x: Freiheit der
Meinungsäußerung, Kommunikationsfreiheiten (1)
Jede Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt
die Freiheit der Meinung, die Freiheit der Medien und die Freiheit zum
Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität
der Medien wird geachtet und geschützt.[1]
Zensur findet nicht statt. (2) Da die Ausübung der
Freiheiten nach Absatz 1 Pflichten und Verantwortung mit sich bringt,
kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der
territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung
der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und
der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um die
Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen
und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten,
notwendig sind. Art. y: Rundfunkfreiheit (1) Der Staat trägt eine besondere Verantwortung für den
Bestand eines unabhängigen Rundfunks und für die Erfüllung von dessen
Aufgaben im öffentlichen Interesse. (Dazu gehört auch die Sicherung eines Zugangs zur allgemeinen
Grundversorgung.) (2) Für den Rundfunk ist durch
Gesetz zu gewährleisten, dass Berichterstattung objektiv, wahrheitsgemäß
und unparteilich erfolgt, Meinungsbildung als solche erkennbar und
Meinungsvielfalt gewährleistet ist. (3)
Zur Durchsetzung dieser Garantien und zum Schutz von Persönlichkeitsrechten
und vor Diskriminierungen ist für die Betroffenen ein wirksames Verfahren
bereitzustellen. Wissenschaftsfreiheit;
Kunstfreiheit, Recht auf Bildung; Schulwesen: 1. Variante: Art z: Wissenschaftsfreiheit (1) Die Wissenschaft und ihre Lehre sind
frei. (2) Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten
Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und
Aufsicht zu. (3) Die
Universitäten sind im Rahmen der Gesetze zur autonomen Besorgung ihrer Angelegenheiten
befugt. Art w: Kunstfreiheit Das
künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind
frei. 2. Variante: Art
z: Wissenschaftsfreiheit; Kunstfreiheit; Recht auf Bildung;
Schulwesen (1)
Die Wissenschaft und ihre Lehre, künstlerisches Schaffen, die Vermittlung
der Kunst sowie deren Lehre sind frei. (2) Jeder Mensch hat das Recht auf
Bildung. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am
Pflichtschulunterricht teilzunehmen. (3)
Bildungseinrichtungen zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, sind
alle österreichischen Staatsangehörigen berechtigt, die ihre Befähigung
hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben. Das Schulwesen steht unter
der Aufsicht des Staates. (4) Für den
Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. (5)
Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten
in Burgenland, Kärnten und Steiermark haben Anspruch auf Elementarunterricht
in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige
Anzahl eigener Mittelschulen. Art v: Schutz von
Ehe und Familie, Rechte von Eltern und Kindern ... (x) Die
Erziehung der Kinder ist zunächst das Recht und die Pflicht der Eltern. Über
ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Der Staat hat bei Ausübung
der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen
Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht
entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen
sicherzustellen. |
[1] Über
das Abwehrrecht hinaus besteht auch eine Schutzpflicht (Staatsverantwortung).
Diese findet in der Formel „geachtet und geschützt“ ihren Ausdruck. Im übrigen
wird über die Frage des Inhalts und der Reichweite der Staatsverantwortung im
Hinblick auf Schutz- und Förderungsleistungen im allgemeinen und bei einzelnen
Grundrechten noch zu befinden sein.