Punktation für die vom Mandat des Ausschusses 5 abgesteckten Themenbereiche

 

 

 

  1. Verteilung der Gesetzgebungsaufgaben zwischen Bund und Ländern[1]

 

 

Art. X1– Ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes

 

 

Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten :

 

z.B.

 

1.     Bundesverfassung[2];

 

2.       Auswärtige Angelegenheiten, ausgenommen solche der Länder;

 

3.      Bundesfinanzen[3] und Bundesstatistik;

 

4.      Organisation des Bundes und Dienstrecht der Bundesbediensteten[4];

 

[…]

 

….Zivil- und Strafecht [Justiz]….

 

 

In den Angelegenheiten des Zivilrechts dürfen die Länder abweichende oder ergänzende Regelungen treffen soweit dies zur Regelung von Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches einschließlich von Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung zweckmäßig ist.[5]

 

Die Länder können in bestimmten Angelegenheiten mit Zustimmung des Nationalrates zu einzelnen Bestimmungen abweichende oder ergänzende Regelungen treffen, soweit dies im Interesse regional angepasster Regelungen zweckmäßig ist.[6]

 

 

Art. X2– Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder

 

Ausschließliche Zuständigkeit der Länder ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

z.B.

 

1. Landesverfassung;

 

2. Auswärtige Angelegenheiten der Länder;

 

3. Landesfinanzen und Landesstatistik;

 

4. Organisation und Dienstrecht  des Landes und der Gemeinden[7]; 

 

[…]

 

      

.

 

Art. X3– Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund und Ländern

 

Die nicht den ausschließlichen Zuständigkeiten von Bund und Ländern zugewiesenen Angelegenheiten sind gemeinschaftliche Zuständigkeiten. Im Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten sind die Länder zur Gesetzgebung zuständig, soweit nicht der Bund gesetzliche Regelungen erlassen hat.

 

In die gemeinschaftlichen Zuständigkeiten sollen jedenfalls solche Angelegenheiten enthalten sein, die bereits bisher in irgendeiner Form „geteilte“ Zuständigkeiten waren.  

 

Die Generalklausel könnte durch eine demonstrative Aufzählung ergänzt werden, z.B.:

 

Zu den gemeinschaftlichen Zuständigkeiten zählen insbesondere[8]:

 

1. Verwaltungsverfahren und öffentliche Auftragsvergabe;

 

[…]

 

... Heil- und Pflegeanstalten;

 

[…]

 

 

Objektives Kriterium der Ausübung der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten.

z.B.:

 

Der Bund darf im Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten die Gesetzgebung ausüben, soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Ländern nicht ausreichend erreicht werden können.

 

 

Soweit die Vorgabe von allgemeinen Zielen oder Rahmenvorschriften an die Landesgesetzgebung ausreicht, um die Zwecke der Regelung zu erreichen, hat sich die Bundesgesetzgebung auf diese zu beschränken.

 

In verschiedenen Angelegenheiten könnte vorgesehen werden, dass sich der Bund auf die Vorgabe von Ziel- oder Rahmenvorschriften zurückziehen muss, wie z.B.

 

1. Heil- und Pflegeanstalten;

 

           

Prozedurales Kriterium:

 

Zur Beachtung der Grundsätze der Abs. 2 und 3 ist das Informations- und Verhandlungsverfahren (Art. Y2) durchzuführen.

 

 

 

Soweit der Bund lediglich Ziel- und Rahmenvorschriften erlässt, sind die Länder in der Ausführung an diese gebunden. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft.

 

[Variante Egger-Scheibner: In den in den Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten fallenden Angelegenheiten, würden die Länder die Gesetzgebung durch einen Auschusslandtag ausüben.]

 

 

Art. X4 - Privatwirtschaftsverwaltung

 

Auf die Tätigkeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sind die Bestimmungen der Art. X1-X3 nicht anzuwenden.

 

 

Art. X5 – Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

           

Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration erforderlich werden. Kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach [ und wird dies von einem Gericht im Rahmen der Europäischen Union gegenüber Österreich festgestellt][Variante:und wurde von der Europäischen Kommission bereits eine Klage beim Europäischen Gerichtshof eingebracht], so kann der Bund die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze erlassen.

 

Eine solche vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

 

 

Art. X6 – Kompetenzvereinbarungen

 

Der Bund und die Länder können über die Zuordnung der Regelungsmaterien zu den einzelnen Zuständigkeiten Vereinbarungen (Kompetenzvereinbarungen) abschließen.[9]

 

Gegenstand einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 können auch die Abgrenzung und die Ausschöpfung von Zuständigkeiten des jeweiligen Wirkungsbereiches des Bundes und der Länder sein.

 

Auf Kompetenzvereinbarungen sind die Grundsätze des [Art. 15a B-VG][10] anzuwenden. [Sie sind unmittelbar anwendbar.][11]

 

 

  1. Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung

 

 

Art. Y1 – Allgemeines

 

Die Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung erfolgt durch das Informations- und Verhandlungsverfahren (Art. Y2) sowie durch den Bundesrat (Art. Y3).

 

 

Art. Y2 – Informations- und Verhandlungsverfahren

 

Der Bund hat den Ländern, insbesondere durch rechtzeitige Übermittlung von Entwürfen, Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben des Bundes mitzuwirken.

 

   Besonderes Verfahren für die gemeinschaftlichen Zuständigkeiten.

   Verhandlungen mit Ländervertretern oder im Rahmen eines „Vermittlungsausschusses“?

 

 

Art Y3 – Rechte des Bundesrates

 

Weiterhin soll jeder Gesetzesbeschluss dem Bundesrat übermittelt werden.

 

Weiterhin soll es eine Unterscheidung zwischen Gesetzesbeschlüssen geben, die

-         keiner Mitwirkung des Bundesrates,

-         einem Einspruchsrecht des Bundesrates und

-         einem Zustimmungsrecht des Bundesrates unterliegen.

 

Einspruch

 

Einspruchsfrist acht Wochen.

 

Ermöglichtung eines Teileinspruchs.

 

Weiterhin keiner Mitwirkung des Bundesrates unterliegen:

Die Fälle des bisherigen Art. 42 Abs. 5?

 

Der Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

 

Möglichkeit der Beratung des Einspruchs in einem paritätisch besetzten Ausschuss?

           

Beharrungsbeschluss des Nationalrates: Soll die Möglichkeit eines erhöhten Konsensquorums vorgesehen werden?

 

Zustimmungspflichtigkeit von Gesetzesbeschlüssen:

 

Folgende Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates könnten zustimmmungspflichtig sein:

 

-         Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird,

 

-         Gesetze, mit deren Vollziehung den Ländern oder Gemeinden ein finanzieller Aufwand entsteht [soweit im Konsultationsverfahren keine Einigung erzielt worden ist],

 

-         Gesetze aus dem Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten, wenn im Vermittlungsverfahren kein Einvernehmen mit wenigstens der Mehrheit der Länder hergestellt werden konnte.

 

 

Konsensquorum: Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen [ ,jedenfalls aber mit einer Mehrheit der Bundesräte von mindestens fünf Ländern,]?

 

 

Gebundenes Mandat, wonach der Landtag kann den von ihm entsendeten Bundesräte durch Beschluss ein bestimmtes Abstimmungsverhalten auferlegen kann?

 

[Im Modell Egger-Scheibner wäre der Bundesrat durch einen Ausschusslandtag ersetzt.]

 

 

  1. Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung

 

 

Art. Z1 – Einspruch der Bundesregierung[12]

 

 

[D. Geltendmachung von Vollzugskosten[13]

 

 

Art. Z1a – Konsultationsverfahren

 

…Aufnahme von Regelungen über die Fristen für das Verlangen über die Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium und die Geltendmachung von Vollzugskosten durch Bund, Länder und Gemeinden.]

 

 

  1. [E.] Teilnahme der Länder an der Europäischen Union

 

 

Art. Z2 – Mitwirkungsrechte der Länder an der Rechtsetzung der Europäischen Union

 

 

Art. Z3 – Mitwirkungsrechte der Länder am Subsidiaritätsmechanismus

 

 

E. [F.] Länderstaatsverträge

 



[1] Die Aufzählung der Kompetenzen soll weniger kleinteilig als bisher in Form von umfassenderen Begriffsbildungen erfolgen.

[2] Umfasst beispielsweise auch Europawahlen.

[3] Umfasse beispielsweise auch den Familienlastenausgleich (dzt. Art. 10 Abs. 1 Z. 17 B-VG).

[4] Umfasst beispielsweise auch Dienstnehmerschutz und Personalvertretungsrecht.

[5] Diese Regelung sollte entsprechend den Beratungen des Ausschusses 7 den Ländern größere Gestaltungsfreiheit auch auf dem Gebiet des Sondergesellschaftsrechts einräumen.

[6] Eine solche Regelung könnte an die Stelle der bisherigen delegierten Gesetzgebung eingeführt werden.

[7] Umfasst beispielsweise auch Dienstnehmerschutz und Personalvertretungsrecht.

[8] Es ist noch zu klären, ob die Generalklausel durch eine demonstrative Aufzählung ergänzt werden soll.

[9] In einer solchen Vereinbarung kann auch die Umsetzung von EU-Recht geregelt werden.

[10] Abhängig vom Weiterbestand des bisherigen Art. 15a B-VG.

[11] Regelung nur erforderlich, wenn im bisherigen Art. 15a B-VG keine derartige Regelung getroffen wird.

[12] Im Ausschuss 3 wurde offenbar angedacht, die Bestimmung des Art. 98 B-VG entfallen zu lassen. Die Frage der Zustimmungspflicht der Bundesregierung zur Mitwirkung von Organen des Bundes an der Landesvollziehung muss nicht in diesem Ausschuss beraten werden.

[13] Es stellt sich die im Ausschuss noch nicht diskutierte Frage, ob das Verfahren auf Grund des Konsultationsmechanismus verfassungsrechtlich zu verankern ist. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass in diesem Fall auf die Wahrung der Rechte des Gemeindebundes und des Städtebundes geachtet werden muss.