Punktation für die vom Mandat des Ausschusses 5
abgesteckten Themenbereiche
Art. X1–
Ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes
Ausschließliche
Zuständigkeit des Bundes ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten :
z.B.
1. Bundesverfassung[2];
2.
Auswärtige
Angelegenheiten, ausgenommen solche der Länder;
3.
Bundesfinanzen[3]
und Bundesstatistik;
4.
Organisation
des Bundes und Dienstrecht der Bundesbediensteten[4];
[…]
….Zivil- und Strafecht [Justiz]….
In den
Angelegenheiten des Zivilrechts dürfen die Länder abweichende oder ergänzende
Regelungen treffen soweit dies zur Regelung von Angelegenheiten ihres
selbständigen Wirkungsbereiches einschließlich von Angelegenheiten der
Privatwirtschaftsverwaltung zweckmäßig ist.[5]
Die Länder können in
bestimmten Angelegenheiten mit Zustimmung des Nationalrates zu einzelnen
Bestimmungen abweichende oder ergänzende Regelungen treffen, soweit dies im
Interesse regional angepasster Regelungen zweckmäßig ist.[6]
Art. X2–
Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder
Ausschließliche
Zuständigkeit der Länder ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
z.B.
1.
Landesverfassung;
2.
Auswärtige Angelegenheiten der Länder;
3.
Landesfinanzen und Landesstatistik;
4.
Organisation und Dienstrecht des
Landes und der Gemeinden[7];
[…]
.
Art. X3–
Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund und Ländern
Die nicht den
ausschließlichen Zuständigkeiten von Bund und Ländern zugewiesenen
Angelegenheiten sind gemeinschaftliche Zuständigkeiten. Im Bereich der
gemeinschaftlichen Zuständigkeiten sind die Länder zur Gesetzgebung zuständig,
soweit nicht der Bund gesetzliche Regelungen erlassen hat.
In die
gemeinschaftlichen Zuständigkeiten sollen jedenfalls solche Angelegenheiten
enthalten sein, die bereits bisher in irgendeiner Form „geteilte“
Zuständigkeiten waren.
Die Generalklausel
könnte durch eine demonstrative Aufzählung ergänzt werden, z.B.:
Zu den
gemeinschaftlichen Zuständigkeiten zählen insbesondere[8]:
1.
Verwaltungsverfahren und öffentliche Auftragsvergabe;
[…]
...
Heil- und Pflegeanstalten;
[…]
Objektives
Kriterium der Ausübung der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten.
z.B.:
Der Bund darf im
Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten die Gesetzgebung ausüben, soweit
die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Ländern nicht ausreichend
erreicht werden können.
Soweit die Vorgabe
von allgemeinen Zielen oder Rahmenvorschriften an die Landesgesetzgebung
ausreicht, um die Zwecke der Regelung zu erreichen, hat sich die
Bundesgesetzgebung auf diese zu beschränken.
In verschiedenen
Angelegenheiten könnte vorgesehen werden, dass sich der Bund auf die Vorgabe
von Ziel- oder Rahmenvorschriften zurückziehen muss, wie z.B.
1. Heil-
und Pflegeanstalten;
…
Prozedurales
Kriterium:
Zur Beachtung der
Grundsätze der Abs. 2 und 3 ist das Informations- und Verhandlungsverfahren
(Art. Y2) durchzuführen.
Soweit der Bund
lediglich Ziel- und Rahmenvorschriften erlässt, sind die Länder in der
Ausführung an diese gebunden. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der
Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates
nicht kürzer als sechs Monate sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht
eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes
für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz
erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft.
[Variante
Egger-Scheibner: In den in den Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten
fallenden Angelegenheiten, würden die Länder die Gesetzgebung durch einen
Auschusslandtag ausüben.]
Art. X4 -
Privatwirtschaftsverwaltung
Auf die Tätigkeit
von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sind
die Bestimmungen der Art. X1-X3 nicht anzuwenden.
Die Länder sind
verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich
zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration
erforderlich werden. Kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach
[ und wird dies von einem Gericht im Rahmen der Europäischen Union gegenüber
Österreich festgestellt][Variante:und wurde von der Europäischen Kommission
bereits eine Klage beim Europäischen Gerichtshof eingebracht], so kann der Bund
die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze
erlassen.
Eine solche vom Bund
getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine
solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die
erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Art. X6 –
Kompetenzvereinbarungen
Der Bund und die
Länder können über die Zuordnung der Regelungsmaterien zu den einzelnen
Zuständigkeiten Vereinbarungen (Kompetenzvereinbarungen) abschließen.[9]
Gegenstand einer
Vereinbarung gemäß Abs. 1 können auch die Abgrenzung und die Ausschöpfung von
Zuständigkeiten des jeweiligen Wirkungsbereiches des Bundes und der Länder
sein.
Auf Kompetenzvereinbarungen
sind die Grundsätze des [Art. 15a B-VG][10]
anzuwenden. [Sie sind unmittelbar anwendbar.][11]
Art. Y1 –
Allgemeines
Die Mitwirkung der
Länder an der Bundesgesetzgebung erfolgt durch das Informations- und
Verhandlungsverfahren (Art. Y2) sowie durch den Bundesrat (Art. Y3).
Art. Y2 –
Informations- und Verhandlungsverfahren
Der Bund hat den
Ländern, insbesondere durch rechtzeitige Übermittlung von Entwürfen,
Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben des Bundes
mitzuwirken.
Besonderes Verfahren für die gemeinschaftlichen Zuständigkeiten.
Verhandlungen
mit Ländervertretern oder im Rahmen eines „Vermittlungsausschusses“?
Art Y3 – Rechte
des Bundesrates
Weiterhin soll jeder
Gesetzesbeschluss dem Bundesrat übermittelt werden.
Weiterhin soll es
eine Unterscheidung zwischen Gesetzesbeschlüssen geben, die
-
keiner
Mitwirkung des Bundesrates,
-
einem
Einspruchsrecht des Bundesrates und
-
einem
Zustimmungsrecht des Bundesrates unterliegen.
Einspruch
Einspruchsfrist acht
Wochen.
Ermöglichtung eines
Teileinspruchs.
Weiterhin keiner
Mitwirkung des Bundesrates unterliegen:
Die Fälle des
bisherigen Art. 42 Abs. 5?
Der Einspruch muss
dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim
Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem
Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
Möglichkeit der
Beratung des Einspruchs in einem paritätisch besetzten Ausschuss?
Beharrungsbeschluss
des Nationalrates: Soll die Möglichkeit eines erhöhten Konsensquorums
vorgesehen werden?
Zustimmungspflichtigkeit
von Gesetzesbeschlüssen:
Folgende
Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates könnten zustimmmungspflichtig sein:
-
Verfassungsgesetze
oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die
Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird,
-
Gesetze, mit
deren Vollziehung den Ländern oder Gemeinden ein finanzieller Aufwand entsteht
[soweit im Konsultationsverfahren keine Einigung erzielt worden ist],
-
Gesetze aus dem
Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten, wenn im Vermittlungsverfahren
kein Einvernehmen mit wenigstens der Mehrheit der Länder hergestellt werden
konnte.
Konsensquorum:
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen [ ,jedenfalls aber mit einer
Mehrheit der Bundesräte von mindestens fünf Ländern,]?
Gebundenes Mandat,
wonach der Landtag kann den von ihm entsendeten Bundesräte durch Beschluss ein
bestimmtes Abstimmungsverhalten auferlegen kann?
[Im Modell
Egger-Scheibner wäre der Bundesrat durch einen Ausschusslandtag ersetzt.]
Art. Z1 –
Einspruch der Bundesregierung[12]
[D.
Geltendmachung von Vollzugskosten[13]
Art. Z1a –
Konsultationsverfahren
…Aufnahme von
Regelungen über die Fristen für das Verlangen über die Aufnahme von
Verhandlungen im Konsultationsgremium und die Geltendmachung von Vollzugskosten
durch Bund, Länder und Gemeinden.]
Art. Z2 –
Mitwirkungsrechte der Länder an der Rechtsetzung der Europäischen Union
Art. Z3 –
Mitwirkungsrechte der Länder am Subsidiaritätsmechanismus
[1] Die Aufzählung der Kompetenzen soll weniger kleinteilig als bisher in
Form von umfassenderen Begriffsbildungen erfolgen.
[2] Umfasst beispielsweise auch Europawahlen.
[3] Umfasse beispielsweise auch den Familienlastenausgleich (dzt. Art. 10
Abs. 1 Z. 17 B-VG).
[4] Umfasst beispielsweise auch Dienstnehmerschutz und
Personalvertretungsrecht.
[5] Diese Regelung sollte entsprechend den Beratungen des Ausschusses 7
den Ländern größere Gestaltungsfreiheit auch auf dem Gebiet des
Sondergesellschaftsrechts einräumen.
[6] Eine solche Regelung könnte an die Stelle der bisherigen delegierten
Gesetzgebung eingeführt werden.
[7] Umfasst beispielsweise auch Dienstnehmerschutz und
Personalvertretungsrecht.
[8] Es ist noch zu klären, ob die Generalklausel durch eine demonstrative
Aufzählung ergänzt werden soll.
[9] In einer solchen Vereinbarung kann auch die Umsetzung von EU-Recht
geregelt werden.
[10] Abhängig vom Weiterbestand des bisherigen Art. 15a B-VG.
[11] Regelung nur erforderlich, wenn im bisherigen Art. 15a B-VG keine
derartige Regelung getroffen wird.
[12] Im Ausschuss 3 wurde offenbar angedacht, die Bestimmung des Art. 98
B-VG entfallen zu lassen. Die Frage der Zustimmungspflicht der Bundesregierung
zur Mitwirkung von Organen des Bundes an der Landesvollziehung muss nicht in
diesem Ausschuss beraten werden.
[13] Es stellt sich die im Ausschuss noch nicht diskutierte Frage, ob das
Verfahren auf Grund des Konsultationsmechanismus verfassungsrechtlich zu
verankern ist. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass in diesem Fall auf die
Wahrung der Rechte des Gemeindebundes und des Städtebundes geachtet werden
muss.