BUNDES-VERFASSUNGSGESETZ
Verfassung 2/3-Mehrheitsgesetz[1] Bemerkungen
Artikel 26 (1) Der Nationalrat
(Art. X), die Landtage (Art. XX) und die Gemeinderäte (Art. XXX) werden
|
... der Männer und Frauen, die
vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, ... |
Ziel ist eine kurze
Wahlrechts-Zielbestimmung für alle direkt gewählten allgemeinen
Vertretungskörper am Beginn der Verfassung (ev. Art 1 Abs 2). Daher sind in
diese Bestimmung auch die Regelungen von Art 95 (Landtage) und 117
(Gemeinderäte) zu integrieren. Gegebenenfalls kann auch die Altersgrenze im
das WahlrechtsgrundsatzG übernommen werden |
Verfassung 2/3-Mehrheitsgesetz1 Bemerkungen
|
(2) Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene Wahlkreise
geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen; diese
Wahlkreise sind in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise zu untergliedern.
Die Zahl der Abgeordneten wird auf die Wahlberechtigten der Wahlkreise
(Wahlkörper) im Verhältnis der Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der
letzten Volkszählung im jeweiligen Wahlkreis den Hauptwohnsitz hatten,
vermehrt um die Zahl der Staatsbürger, die am Zähltag im Bundesgebiet zwar
nicht den Hauptwohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des jeweiligen
Wahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen waren, verteilt; in gleicher
Weise wird die Zahl der einem Wahlkreis zugeordneten Abgeordneten auf die
Regionalwahlkreise verteilt. Die Wahlordnung zum Nationalrat hat ein
abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Bundesgebiet vorzusehen, durch
das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen
zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Eine Gliederung der Wählerschaft
in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. |
|
Verfassung 2/3-Mehrheitsgesetz[3] Bemerkungen
|
(3) Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein
anderer öffentlicher Ruhetag sein. Treten Umstände ein, die den Anfang, die
Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die
Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verlängern oder
verschieben. |
|
|
(4) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die
am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vor dem 1.
Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben. |
Bleibt in Art 26 Abs 1 die Altersgrenze
erhalten, so wäre ihm dieser Absatz als 2. Satz einzufügen. Hiebei wären die
Begriffe "Bundesvolk" (Abs 1) und österr. Staatsbürgerschaft (Abs
4) zu vereinheitlichen. |
|
(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von
der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein. |
Bei unveränderter Übernahme von Art 26 Abs 1 und 4 in die Verfassung
sollte auch dieser Absatz in die Verfassung. |
Verfassung 2/3-Mehrheitsgesetz[4] Bemerkungen
|
(6) Zur
Durchführung und Leitung der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des
Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen sowie zur Mitwirkung bei der
Überprüfung von Volksbegehren und Volksbefragungen sind Wahlbehörden zu
bestellen, denen als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden
Parteien anzugehören haben, bei der Bundeswahlbehörde überdies Beisitzer, die
dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben[5].
Die in der Wahlordnung festzusetzende Anzahl dieser Beisitzer ist - abgesehen
von den dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzern - auf die
wahlwerbenden Parteien nach ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat
festgestellten Stärke aufzuteilen. Die Stimmabgabe im Ausland bei Wahlen zum
Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten sowie bei Volksabstimmungen muss
nicht vor einer Wahlbehörde erfolgen. Die näheren Bestimmungen über die
Stimmabgabe im Ausland können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. |
|
Verfassung 2/3-Mehrheitsgesetz[6] Bemerkungen
|
(7) Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden im übertragenen
Wirkungsbereich angelegt. |
|
Artikel 27 (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier Jahre, vom
Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag,
an dem der neue Nationalrat zusammentritt. |
|
Auch diese
Bestimmung könnte in die GOG NR aufgenommen werden. Sie betrifft aber den
Parlamentarismus so zentral, dass sie in der Verfassung verbleiben sollte. |
|
(2) Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens
innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der
Bundesregierung so anzuordnen, dass der neugewählte Nationalrat am Tag nach
dem Ablauf des vierten Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.[7] |
Der erste Satz von Abs 2 ist weitgehend
ident in § 3 Abs 1 GOG NR enthalten. Der 2. Satz sollte Aufnahme in das
WahlrechtsgrundsatzG finden, da er systematisch nicht in das GOG NR passt. |
Verfassung 2/3-Mehrheitsgesetz1 Bemerkungen
|
Artikel 28. (1) Der Bundespräsident beruft den
Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem
15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden
Jahres währen soll.2 |
Wortident bereits in § 46 Abs 1 GOG NR enthalten. |
|
(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu
außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder
mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der Bundesrat
verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat zu einer außerordentlichen
Tagung einzuberufen, und zwar so, dass der Nationalrat spätestens binnen zwei
Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt;
die Einberufung bedarf keiner Gegenzeichnung. Zur Einberufung einer
außerordentlichen Tagung auf Antrag von Mitgliedern des Nationalrates oder
auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht
erforderlich.2 |
Wortident
bereits in § 46 Abs 2 – mit Ausnahme der Worte: "die Einberufung bedarf
keiner Gegenzeichnung" (2. Satz letzter Absatz) enthalten. |
Verfassung 2/3-Mehrheitsgesetz1 Bemerkungen
|
(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf
Grund Beschlusses des Nationalrates für beendet.2 |
Weitgehend
wortident in § 46 Abs 3 GOG NR enthalten. |
|
4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung
des Nationalrates innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode werden die
Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der
letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne
Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten fortzusetzen. |
Weitgehend
wortident – mit Ausnahme des letzten Satzes – bereits in § 46 Abs 2 GOG NR
enthalten. |
Verfassung 2/3-Mehrheitsgesetz[8] Bemerkungen
|
(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die
einzelnen Sitzungen ein. Wenn innerhalb einer Tagung die im Bundesgesetz über
die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte Anzahl der Mitglieder des
Nationalrates oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident
verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen. Nähere Bestimmungen trifft das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, das auch eine Frist
festzusetzen hat, innerhalb derer der Nationalrat zusammenzutreten hat. |
Wenn auch
detaillierter in § 46 Abs 5 bis 7 GOG NR enthalten. |
|
(6) Für den Fall, dass die gewählten Präsidenten des Nationalrates an
der Ausübung ihres Amtes verhindert oder deren Ämter erledigt sind, hat das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates Sonderbestimmungen
über die Einberufung des Nationalrates zu treffen. |
Diese
Bestimmung ist in § 6 Abs 2 GOG NR enthalten und wird dort näher ausgeführt. |
Verfassung 2/3-Mehrheitsgesetz[9] Bemerkungen
Artikel 29. (1) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies
jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass verfügen.
.........................................
................................................................. ........ ..
..................................... .................................... ..
....................................................... |
Die Neuwahl ist in diesem Fall von der
Bundesregierung so anzuordnen, dass der neugewählte Nationalrat längstens am
hundertsten Tag nach der Auflösung zusammentreten kann. |
Vorerst wäre die Frage zu beantworten, ob diese Bestimmung weiterhin
bestehen soll. Wenn dies bejaht wird, dann wäre der Platz in der Verfassung
dafür zu bestimmen. Viel würde für das Dritte Hauptstück Artikel 60 ff
sprechen. Die Regelung
über die Anordnung der Wahl wäre hingegen in ein "WahlrechtsgrundsatzG"
zu übernehmen. |
(2) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch
einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen. |
|
Das
Selbstauflösungsrecht des NR sollte – zur Vermeidung einer e contrario
Argumentation – in der Verfassung enthalten bleiben. |
Verfassung 2/3-Mehrheitsgesetz[10] Bemerkungen
|
(3) Nach einer gemäß Absatz 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf
der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die
Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat
zusammentritt. |
|
Artikel 30 (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den
zweiten und dritten Präsidenten. |
|
Wortident –
mit Ausnahme der Schreibweise – in § 5 Abs 1 enthalten. Da dem Präsidium
des NR in der Verfassung Staatsaufgaben zugewiesen werden (zB Vertretung des
Bundespräsidenten gem. Art 64 B-VG) muss es wohl auch durch die
Verfassung eingerichtet werden. |
Verfassung 2/3-Mehrheitsgesetz[11] Bemerkungen
2) Die Geschäfte des Nationalrates und des
Bundesrates werden auf Grund |
|
Verfassungsgesetzlich
muss das Erfordernis der 2/3-Mehrheit verankert werden. Dies wäre auch für
den Bundesrat notwendig, der jedoch gemäß Art 37 Abs 2 noch eine nicht in
Gesetzesrang stehende "autonome" GO besitzt. Offensichtlich soll
auf diese Weise verhindert werden, dass dem NR hiebei ein Mitwirkungsrecht
zukommt. Dies könnte aber auch ausdrücklich geregelt werden. |
|
(3) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur
Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der
Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und
Verwaltungsangelegenheiten, die die von der Republik Österreich entsendeten
Abgeordneten zum Europäischen Parlament betreffen, ist die
Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates
untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der
Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu
regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat
übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt. Näheres bestimmen die Gesetze gemäß Absatz 2. |
Art 69 Abs 1
ließe den Schluss zu, dass es keine autonome Parlamentsverwaltung geben darf.
Wird dies so gesehen, wäre verfassungsrechtlich vorzukehren. Dies könnte aber
auch durch eine kurze Erwähnung in Art 69 erfolgen. |
Verfassung 2/3-Mehrheitsgesetz1 Bemerkungen
|
(4) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die
Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen
Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu. |
|
|
(5) Der Präsident des Nationalrates kann den parlamentarischen Klubs
zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben Bedienstete der Parlamentsdirektion
zur Dienstleistung zuweisen. |
|
Verfassung 2/3-Mehrheitsgesetz[13] Bemerkungen
|
(6) Bei der Vollziehung der nach diesem Artikel dem Präsidenten des
Nationalrates zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes
Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von
Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese
ausschließlich in diesem Artikel geregelte Verwaltungsangelegenheiten
betreffen. |
|
|
Artikel 31. Zu einem Beschluss des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz
nicht anderes bestimmt oder im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates für einzelne Angelegenheiten nicht anderes festgelegt ist, die
Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. |
Ausgeführt
in § 82 GOG NR |
Verfassung 2/3-Mehrheitsgesetz[14] Bemerkungen
|
Artikel 32 (1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich. |
Wortident in
§ 47 Abs 1 GOG NR enthalten. |
|
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden
oder von der im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten
Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der
Zuhörer beschlossen wird. |
In § 47 Abs
2 und 3 GOG NR enthalten. |
Artikel 33 Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von jeder
Verantwortung frei. |
|
Muss als
Kernbestimmung der beruflichen Immunität und aus Gründen einer möglichen
"Gleichheitswidrigkeit" in der Verfassung verbleiben. |
[1] Als
Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein
2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs
6)
[2] Unter dem
"Wahlrechtsgrundsatzgesetz" ist ein 2/3-Mehrheitsgesetz zu verstehen
(siehe auch Bemerkung zu Artikel 26 Abs 6)
1 Als Gesetzesmaterien
kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage
(siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)
[3] Als
Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein
2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs
6)
[4] Als
Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein
2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs
6)
[5] Das
"Wahlrechtsgrundsatzgesetz" müsste auch die grundlegenden
Bestimmungen für die übrigen Wahlrechtsmaterien des Bundes
(Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen und Volksbegehren) aufnehmen.
Entsprechende Hinweise wären in die Artikel 46 und 60 vorzuziehen.
[6] Als
Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein
2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs
6)
[7] Es stellt sich
die Frage, ob die Rechte des Bundespräsidenten, den Nationalrat einzuberufen,
noch zeitgemäß sind; politisch sind sie jedenfalls funktionslos. Ihre
Streichung ist daher zu erwägen. In diesem Falle müssten diese Rechte dem
Präsidenten des NR zuwachsen.
1 Als Gesetzesmaterien
kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage
(siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)
2 Es stellt sich die
Frage, ob die Rechte des Bundespräsidenten, den Nationalrat einzuberufen, noch
zeitgemäß sind; politisch sind sie jedenfalls funktionslos. Ihre Streichung ist
daher zu erwägen. In diesem Falle müssten diese Rechte dem Präsidenten des NR
zuwachsen.
1 Als Gesetzesmaterien
kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage
(siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)
2 Es stellt sich die
Frage, ob die Rechte des Bundespräsidenten, den Nationalrat einzuberufen, noch
zeitgemäß sind; politisch sind sie jedenfalls funktionslos. Ihre Streichung ist
daher zu erwägen. In diesem Falle müssten diese Rechte dem Präsidenten des
NR zuwachsen.
[8] Als
Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein
2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs
6)
[9] Als
Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein
2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs
6)
[10] Als
Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein
2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs
6)
[11] Als
Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz
in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)
[12] Diese
Bestimmung würde aus systematischen Gründen jedoch besser dem Art 42 als Abs 6
angefügt werden.
1 Als Gesetzesmaterien
kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage
(siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)
[13] Als
Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein
2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs
6)
[14] Als
Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein
2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs
6)