Peter Bußjäger
01.12.2003
Synopse
der
Stellungnahmen zu den exklusiven Kompetenzen
Übersicht
Stellungnahmen wurden abgegeben von:
Baumgartner-Gabitzer, Brauner, Bußjäger, Egger und
Scheibner (gemeinsam) Holzinger, Leitl, Öhlinger, Petrovic, Prior,
Schausberger, Wiederin, Wutte
Abschließende Vorschläge für die Zuordnung
der Kompetenzen:
Bußjäger, Leitl, Schausberger, Wiederin
Äußerungen über die Zuordnung bestimmter
Kompetenzen:
Öhlinger, Petrovic, Prior
Sonstige Äußerungen:
–
Brauner
bzw. Egger und Scheibner (Äußerung zu Kompetenzzuordnungen derzeit noch
verfrüht)
–
Holzinger
(Erster Schritt: als Ausgangspunkt für die Zuständigkeiten der Länder sollen
derzeitige Kompetenzen genommen werden, Untersuchung der Möglichkeit und
Notwendigkeit einer Arrondierung, als zweiter Schritt soll geprüft werden, ob
einzelne dieser Aufgaben besser bundeseinheitlich geregelt werden sollten, bzw.
welche bisher bundeseinheitlich geregelten Angelegenheiten besser von den
Ländern geregelt werden. Fälle des derzeitigen Art. 12, der delegierten
Kompetenz und der Bedarfskompetenz, könnten Indikatoren für die dritte Säule
sein.
–
Wutte
(grundsätzliche Unterstützung des Vorschlags des Ausschussvorsitzenden)
–
Allgemein
fällt die Zurückhaltung der Ausschussmitglieder bei Kompetenzzuordnungen im
Bereich des Bildungswesens auf.
Die Bandbreite der eingelangen Stellungnahmen divergiert
beträchtlich – was nicht überraschen kann.
Die Zurückhaltung der Ausschussmitglieder hinsichtlich
konkreter Zuordnungen und ihre Stellungnahmen lassen es zweckmäßig erscheinen,
in der weiteren Ausschussarbeit zunächst die umstrittene Frage der
„gemeinschaftlichen Zuständigkeiten“ zu klären. Dann können die
Ausschussmitglieder auch entscheiden, welche Breite dieser Bereich aufweisen
soll.
Man kann aus den eingelangten Stellungnahmen eine
Gliederung in
-
unbestrittene
Zuordnungen,
-
Zuordnungen,
über die zumindest nominell verhältnismäßig wenig Dissens herrscht und
-
umstrittene
Zuordnungen treffen.
Dabei ist jedoch stets zu berücksichtigen, dass jene
Ausschussmitgliedern, die sich noch nicht konkret geäußert haben bzw. einen
ausdrücklichen Vorbehalt abgegeben haben, nicht präjudiziert werden sollen.
Es gibt wenige Bereiche, die völlig unbestritten sind. Wie
lassen sich wie folgt darstellen:
Exklusive Bundeskompetenzen |
Exklusive Landeskompetenzen |
-
Bundesverfassung -
Auswärtige
Angelegenheiten -
Äußere
Sicherheit -
Bundesfinanzen,
Familienlastenausgleich -
Währungs-
und Geldwesen -
Organisation
und Dienstrecht des Bundes |
-
Landesverfassung -
Auswärtige
Angelegenheiten der Länder -
Organisation
und Dienstrecht des Landes und der Gemeinden -
Landesfinanzen[1] |
Exklusive Bundeskompetenzen |
Exklusive Landeskompetenzen |
-
Aufenthaltsrecht -
Staatsbürgerschaft,
Personenstandswesen und Datenschutz -
Innere
Sicherheit -
Zivil- und
Strafrechtswesen -
Wettbewerbsrecht
und Immaterialgüterrecht -
Wirtschaftslenkung
und Marktordnung -
Angelegenheiten
des Gewerbes und der Industrie -
Verkehr -
Arbeitsrecht -
Maße, Normen
sowie Standards für das Inverkehrbringen von Waren, Vermessung -
Medien- und
Nachrichtenübertragung -
Kirchen und
Religionsgesellschaften -
Öffentliche
Auftragsvergabe[2] -
Tierschutz |
-
Katastrophenhilfe,
Rettungswesen und örtliche Sicherheit -
Jugendwohlfahrt,
Jugendschutz, Kindergärten, Kinderbetreuung -
Sozial- und
Behindertenhilfe, Pflegewesen, örtliches Gesundheitswesen -
Erwachsenenbildung,
Musikschulen -
Raumordnung,
Grundverkehr, Bodenschutz -
Straßenrecht
ausgenommen Bundesstraßen -
Baurecht[3]
und Wohnbauförderung -
Natur- und
Landschaftsschutz -
Landwirtschaft
einschließlich Jagd und Fischerei[4] |
Als besonders umstritten können etwa folgende erhobene Forderungen nach
Zuordnungen folgender Angelegenheiten betrachtet werden:
1. Kompetenzverlagerungen von den Ländern zum Bund
bzw. vom Bund zu den Ländern
Exklusive Bundeskompetenzen |
Exklusive Landeskompetenzen |
-
Anlagenrecht
und anlagenbezogenes Baurecht auch hinsichtlich Landeskompetenzen[5] -
Veranstaltungsrecht -
Energiewesen -
Bundeszuständigkeit
für bisher landesrechtlich geregelte Berufe -
Umweltschutz
auch hinsichtlich bisherigen Landeskompetenzen |
-
Kulturgüterschutz -
Bodenreform |
2. Kompetenzverlagerungen im Bereich der
„gemeinschaftlichen Zuständigkeiten“
Da der Umfang der dritten Säule besonders umstritten ist, herrscht
diesbezüglich weitgehender Dissens.
-
Relativ
weitgehenden Konsens sehe ich lediglich in der Zuordnung der Krankenanstalten
in den Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten.
-
Umstritten ist
dagegen besonders, welche bisher in der ausschließlichen Bundeszuständigkeit
gelegenen Bereiche in die gemeinschaftlichen Zuständigkeiten übertragen werden
sollen.
[1] Welche dies konkret sein sollen, wird jedoch im Ausschuss 10
entschieden.
[2] Umstritten jedoch die Zuständigkeit der Länder in der
Vergabenachprüfung.
[3] Allerdings mit weitgehenden Einwänden von Leitl hinsichtlich
Anlagenrecht, anlagenbezogenes Baurecht, Bautechnik.
[4] Allerdings mit Differenzen über die Erfassung der Bodenreform.
[5] Unbestritten sind dagegen solche Angelegenheiten wie das
IPPC-Anlagenrecht.