Peter Bußjäger
Vorschlag
für die
Zuordnung der exklusiven Kompetenzen und
die
Vorgangsweise bei gemeinschaftlichen Zuständigkeiten
Allgemeine Bemerkungen
Der beiliegende Vorschlag formuliert neue
Kompetenztatbestände für Bund und Länder.
Darüber hinaus gelten folgende Grundsätze:
1. Art. 17 B-VG bleibt unverändert aufrecht.
2. Die Zuständigkeit zur Umsetzung von EU-Recht folgt der allgemeinen
Kompetenzverteilung. Eine Devolution an den Bund im Sinne des Art. 23d Abs. 5
B-VG tritt jedoch nicht erst bei Vorliegen eines Urteils des Europäischen
Gerichtshofes ein. Der Bund kann vielmehr bereits mit Ablauf der
Umsetzungsfrist legislative Maßnahmen setzen. Im Übrigen gelten die Grundsätze
des bestehenden Art. 23d Abs. 5 B-VG (also einschließlich des Außerkrafttretens
der bundesrechtlichen Regelung, wenn das Land das entsprechende Gesetz oder die
entsprechende Verordnung erlassen hat).
3. Die vorliegende Unterlage berücksichtigt nicht noch weitere denkbare
Alternativen im Sinne eines „beweglichen Systems“ auf einfachgesetzlicher
Ebene, wie zB die Abgrenzung von Zuständigkeiten mittels Vereinbarungen gemäß
Art. 15a B-VG. Im Wege solcher (gegebenenfalls auch unmittelbar anwendbarer)
Vereinbarungen sollen auch länderübergreifende Koordinationen (etwa im Bereich
des Katastrophenschutzes) festgelegt werden.
Exklusive Bundeskompetenzen
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„Gemeinschaftliche Zuständigkeit“
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Exklusive Landeskompetenzen
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1. Bundesverfassung 2.
Auswärtige
Angelegenheiten, ausgenommen
solche der Länder 3.
Bundesfinanzen 4.
Organisation
des Bundes und Dienstrecht der Bundesbediensteten 5. Aufenthaltsrecht 6. Staatsbürgerschaft,
Personenstandswesen und Datenschutz 7. Äußere Sicherheit und
Maßnahmen aus Anlass kriegerischer Ereignisse 8. Innere Sicherheit 9. Zivilrecht[1];
Strafrechtswesen 10. Urheberrecht,
Patentrecht, Warenzeichenrecht und verwandte wirtschaftliche Schutzrechte,
Kartellwesen und Wettbewerbsrecht 11.
Wirtschaftslenkung und wirtschaftliche Krisenvorsorge; landwirtschaftliche
Marktordnung 12.
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie 13. Verkehrswesen (Eisenbahnen,
Schifffahrt, Kraftfahrwesen, Luftfahrt) 14. Währungs- und
Geldwesen 15. Arbeitsrecht und Sozialversicherung . 16. Maße, Normen
sowie Standards für das Inverkehrbringen von Waren, Vermessung 17. Medien und
Nachrichtenübertragung 18. Kirchen und
Religionsgesellschaften . 19. Schulwesen
hinsichtlich Universitäten, Hochschulen, höheren und mittleren Schulen 20. Familienlastenausgleich |
Generalklausel
mit konkurrierender Gesetzgebung des Bundes –
Solange der Bund
seine Kompetenzen nicht wahrgenommen hat, sind die Länder in der Gesetzgebung
frei. –
Die
Kompetenzwahrnehmung durch den Bund darf nur unter Beachtung der
Subsidiarität erfolgen. Der Bund ist daher nur insoweit zur Rechtsetzung berechtigt, als die
Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Ländern nicht ausreichend
erreicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer
Wirkungen auf Bundesebene besser erreicht werden können.[2] Soweit die
Vorgabe von allgemeinen Zielen oder Rahmen ausreicht, um die Zwecke der
Regelung zu erreichen, hat sich die Bundesgesetzgebung auf diese diese zu
beschränken. –
Da die Gesetzgebung
in der dritten Säule eine Einschränkung der selbständigen Landesgesetzgebung
darstellt (siehe erster Spiegelstrich), ist eine qualifizierte, über die
sonstige Mitwirkung des Bundesrates hinaus gehende Ländermitwirkung
erforderlich: Die Länder
sollten in die Vorbereitung der Rechtsetzung des Bundes im Wege eines
„Vermittlungsverfahrens“ eingebunden sein. Im Vermittlungsverfahren muss eine
qualifizierte (z.B. sechs von neun) Mehrheit der Länder der Rechtsetzung
zustimmen. Falls der
Gesetzgeber dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens nicht Rechnung trägt,
sollte vor der Kundmachung des Gesetzes eine Zustimmung einer qualifizierten
Mehrheit der Länder erforderlich sein. |
1.
Landesverfassung 2. Auswärtige
Angelegenheiten der Länder 3. Landesfinanzen 4. Organisation
des Landes und der Gemeinden, Dienstrecht und Dienstnehmerschutz der Landes-
und Gemeindebediensteten 5.
Katastrophenhilfe und Rettungswesen . 6.
Veranstaltungswesen, Örtliche Sicherheitspolizei und ihre Organisation 7.
Jugendwohlfahrt und Jugendschutz 8. Kindergärten
und Kinderbetreuung 9. Sozialhilfe,
Dienstleistungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, sowie Organisation
des örtlichen Gesundheitswesens 10. Kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich
Erwachsenenbildung, Kulturgüterschutz; Musikschulen, Volkstumspflege 11. Raumordnung,
Grundverkehr und Bodenschutz 12. Straßenrecht,
ausgenommen Bundesstraßen und Straßenpolizei 13. Bau- und
Wohnrecht 14. Schutz von
Natur- und Landschaft 15.
Landwirtschaft, land- und forstwirtschaftliches Arbeitsrecht, Grundverkehr 16. Sport 17. Tourismus . . |