Peter Bußjäger

 

 

 

Vorschlag

 für die Zuordnung der exklusiven Kompetenzen und

 die Vorgangsweise bei gemeinschaftlichen Zuständigkeiten

 


Allgemeine Bemerkungen

 

 

Der beiliegende Vorschlag formuliert neue Kompetenztatbestände für Bund und Länder.

 

Darüber hinaus gelten folgende Grundsätze:

 

1.      Art. 17 B-VG bleibt unverändert aufrecht.

 

2.      Die Zuständigkeit zur Umsetzung von EU-Recht folgt der allgemeinen Kompetenzverteilung. Eine Devolution an den Bund im Sinne des Art. 23d Abs. 5 B-VG tritt jedoch nicht erst bei Vorliegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes ein. Der Bund kann vielmehr bereits mit Ablauf der Umsetzungsfrist legislative Maßnahmen setzen. Im Übrigen gelten die Grundsätze des bestehenden Art. 23d Abs. 5 B-VG (also einschließlich des Außerkrafttretens der bundesrechtlichen Regelung, wenn das Land das entsprechende Gesetz oder die entsprechende Verordnung erlassen hat).

 

3.      Die vorliegende Unterlage berücksichtigt nicht noch weitere denkbare Alternativen im Sinne eines „beweglichen Systems“ auf einfachgesetzlicher Ebene, wie zB die Abgrenzung von Zuständigkeiten mittels Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG. Im Wege solcher (gegebenenfalls auch unmittelbar anwendbarer) Vereinbarungen sollen auch länderübergreifende Koordinationen (etwa im Bereich des Katastrophenschutzes) festgelegt werden.

 


 

 

Exklusive Bundeskompetenzen
„Gemeinschaftliche Zuständigkeit“
Exklusive Landeskompetenzen

 

1.    Bundesverfassung

 

 

2.       Auswärtige Angelegenheiten, ausgenommen solche der Länder

 

 

 3.    Bundesfinanzen

 

 

4.      Organisation des Bundes und Dienstrecht der Bundesbediensteten

 

 

5.   Aufenthaltsrecht

 

       

6.    Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen und Datenschutz

 

 

7.    Äußere Sicherheit und Maßnahmen aus Anlass kriegerischer Ereignisse

 

      

8.   Innere Sicherheit

 

       

9.   Zivilrecht[1]; Strafrechtswesen

 

 

10. Urheberrecht, Patentrecht, Warenzeichenrecht und verwandte wirtschaftliche Schutzrechte, Kartellwesen und Wettbewerbsrecht

 

 

11. Wirtschaftslenkung und wirtschaftliche Krisenvorsorge; landwirtschaftliche Marktordnung

 

 

12. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

 

 

13.  Verkehrswesen (Eisenbahnen, Schifffahrt, Kraftfahrwesen, Luftfahrt)

 

      

14. Währungs- und Geldwesen

 

          

15.  Arbeitsrecht und Sozialversicherung

 

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16. Maße, Normen sowie Standards für das Inverkehrbringen von Waren, Vermessung

 

 

17. Medien und Nachrichtenübertragung

 

 

18. Kirchen und Religionsgesellschaften  

 

      .      

19. Schulwesen hinsichtlich Universitäten, Hochschulen, höheren und mittleren Schulen

 

 

20. Familienlastenausgleich

 

 

 

 

 

Generalklausel mit konkurrierender Gesetzgebung des Bundes

 

 

         Solange der Bund seine Kompetenzen nicht wahrgenommen hat, sind die Länder in der Gesetzgebung frei.

 

         Die Kompetenzwahrnehmung durch den Bund darf nur unter Beachtung der Subsidiarität erfolgen.

 

Der Bund ist daher nur insoweit zur Rechtsetzung berechtigt, als die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Ländern nicht ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Bundesebene besser erreicht werden können.[2]

 

Soweit die Vorgabe von allgemeinen Zielen oder Rahmen ausreicht, um die Zwecke der Regelung zu erreichen, hat sich die Bundesgesetzgebung auf diese diese zu beschränken.

 

         Da die Gesetzgebung in der dritten Säule eine Einschränkung der selbständigen Landesgesetzgebung darstellt (siehe erster Spiegelstrich), ist eine qualifizierte, über die sonstige Mitwirkung des Bundesrates hinaus gehende Ländermitwirkung erforderlich:

 

Die Länder sollten in die Vorbereitung der Rechtsetzung des Bundes im Wege eines „Vermittlungsverfahrens“ eingebunden sein. Im Vermittlungsverfahren muss eine qualifizierte (z.B. sechs von neun) Mehrheit der Länder der Rechtsetzung zustimmen.

Falls der Gesetzgeber dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens nicht Rechnung trägt, sollte vor der Kundmachung des Gesetzes eine Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Länder erforderlich sein.

 

 

 

 

 

 

1. Landesverfassung

 

 

2. Auswärtige Angelegenheiten der Länder

 

 

3. Landesfinanzen

 

 

4. Organisation des Landes und der Gemeinden, Dienstrecht und Dienstnehmerschutz der Landes- und Gemeindebediensteten

 

     

5. Katastrophenhilfe und Rettungswesen

 

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6. Veranstaltungswesen, Örtliche Sicherheitspolizei und ihre Organisation

 

    

7. Jugendwohlfahrt und Jugendschutz

 

      

8. Kindergärten und Kinderbetreuung

 

 

9. Sozialhilfe, Dienstleistungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, sowie Organisation des örtlichen Gesundheitswesens

 

       

10.  Kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich Erwachsenenbildung, Kulturgüterschutz; Musikschulen, Volks­tumspflege

 

 

11. Raumordnung, Grundverkehr und Bodenschutz

 

 

12. Straßenrecht, ausgenommen Bundesstraßen und Straßenpolizei

 

 

13. Bau- und Wohnrecht

 

 

14. Schutz von Natur- und Landschaft

 

 

15. Landwirtschaft, land- und forstwirtschaftliches Arbeitsrecht, Grundverkehr

 

        

16. Sport

 

       

17.  Tourismus

 

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[1] Beibehaltung de Art. 15 Abs. 9 B-VG

[2] Variante 2 orientiert sich an Art. 9 Abs. 3 EU-Verfassung.