WKÖ: Diskussionsvorschlag für eine neue
Kompetenzverteilung
KOMPETENZVERTEILUNG
NEU (GESETZGEBUNGSKOMPETENZEN)
Artikel X
(1) Bundessache
ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Organisation und Verwaltung des Bundes, einschließlich der
Angelegenheiten der Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, der
Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Dienstsrechts der
Bundesbediensteten, der Auszeichnungen durch den Bund;
2. Bundesfinanzen; Zollwesen; Statistik für Zwecke des Bundes;
Familienlastenausgleich;
3. auswärtige Angelegenheiten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder
gem. Artikel 16; Angelegenheiten der Europäischen Integration;
4. Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Verbringung von Waren und der
grenzüberschreitenden Erbringung von Leistungen;
5. Staatsbürgerschaft; Personenstandsangelegenheiten; Meldewesen; Passwesen;
Volkszählung;
6. Freizügigkeit der Person; Fremdenpolizei, Flüchtlingswesen;
Aufenthalts- und Niederlassungsrecht;
7. Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit; Zivildienst; Waffen- und
Sprengmittelwesen;
8. Währungs- und Geldwesen; Angelegenheiten des Finanzmarkts[1]
einschließlich des Kapitalverkehrs; Warenbörsen;
9. Zivil[2]- und
Strafrechtswesen; Justizwesen ; Konsumentenschutz; Wohnrecht; Vereins- und
Versammlungsangelegenheiten;
10. Verwaltungsverfahren[3];
11. Vergabe
öffentlicher Aufträge;
12. Urheberrecht,
Patentrecht, Warenzeichenrecht und verwandte wirtschaftliche Schutzrechte;
13. Kartell-,
Zusammenschluss – und Wettbewerbsrecht; Datenschutz;
14. Zulassung
zu und Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten[4]
mit Ausnahme der Landwirtschaft, Jagd und Fischerei; gesetzliche berufliche
Interessenvertretungen mit Ausnahme solcher in der Land- und Forstwirtschaft;
15. Anlagenrecht;
anlagenbezogenes Baurecht;
16. Wirtschaftslenkung
und wirtschaftliche Krisenvorsorge; landwirtschaftliche Marktordnungen;
17. Arbeits-
und Sozialrecht; Arbeitnehmerschutz; Angelegenheiten des Arbeitsmarkts;
Pflegegeld;
18. Verkehrswesen;
Kraftfahrwesen; Straßenpolizei, Schifffahrtspolizei; Binnenschifffahrt;
Bundesstraßen; Bundeswasserstraßen;
19. Maße,
Normen sowie Standards für das Inverkehrbringen von Waren aller Art[5];
Sicherheits- und Qualitätsstandards für Dienstleistungen aller Art;
Vermessungswesen;
20. Energiewesen;
21. Umweltschutz,
insbesondere Luftreinhaltung, Gewässerreinhaltung sowie Lärmvermeidung und
Lärmschutz; Tierschutz einschließlich Tierversuche; Kulturgüterschutz;
Pflanzenschutz;
22. Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt zu rechnen ist, einschließlich Genehmigung solcher Vorhaben;
23. Abfallwirtschaft;
24. Nutzung
der natürlichen Ressourcen (insbesondere Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft und
mineralische Rohstoffe) ausgenommen Landwirtschaft, Jagd und Fischerei;
25. Kommunikationswesen[6];
Postwesen;
26. Gesundheitswesen[7],
Ernährungswesen.
27. Angelegenheiten
der Universitäten und der Fachhochschulen;
28. Kirchen-
und Religionsgesellschaften;
(2) Wenn und soweit das Erfordernis der
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder der Wahrung
der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dem nicht
entgegensteht, kann in den nach
Abs 1 Z 9, 14, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23 und 25 ergehenden Bundesgesetzen die
Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen
Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Das Bundesgesetz kann für die
Erlassung der Ausführungsbestimmungen
eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrats nicht kürzer
als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von
einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der
Ausführungsbestimmungen für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land die
Ausführungsbestimmungen erlassen hat, treten die Ausführungsbestimmungen des
Bundes außer Kraft.
(3) Von einheitlichen Bundesgesetzen auf dem
Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts abweichende Regelungen dürfen in
Gesetzen nur getroffen werden, wenn dies zur Regelung des Gegenstands
erforderlich ist.
(4) Durch Landesgesetz können Regelungen auf
den Gebieten des Zivil- und Strafrechts getroffen werden, wenn sie zur Regelung
des Gegenstands erforderlich sind.
Landessache ist
die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Organisation und Verwaltung der Länder, einschließlich der
Angelegenheiten der Landesverfassung, Wahlen zum Landtag und zum Gemeinderat;
des Dienstrechts der Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbediensteten, der
Auszeichnungen durch das Land;
2. Landesfinanzen; Statistik für Zwecke des Landes;
3. die Führung von auswärtigen Angelegenheiten nach Maßgabe des Artikel
16;
4. Gemeinderecht (inklusive Gemeindeverbände);
5. örtliche Sicherheitspolizei; Sittlichkeitspolizei; Sammlungswesen;
6. Sportwesen, soweit es nicht unter Art X fällt;
7. Landwirtschaft, soweit sie nicht unter Art X fällt; Jagd und Fischerei;
gesetzliche, berufliche Interessenvertretungen auf diesen Gebieten; Flurschutz;
8. Natur- und Landschaftsschutz; Ortsbildschutz; Bodenschutz;
9. Raumordnung; soweit sie nicht unter Artikel X fällt; Beschränkungen des
Grundverkehrs[8];
11. Baurecht, soweit es nicht unter Art X
fällt.
12. Landesstraßen, Gemeindestraßen;
13. Feuerpolizei,
sowie sie nicht unter Artikel X fällt; Feuerwehrwesen;
14. Gesundheitsdienste
der Länder und Gemeinden[9];
Bestattungswesen;
15. Sozialhilfe;
Jugendschutz und Jugendfürsorge; Heimwesen;
ARTIKEL Z
In der sogenannten „Dritten Säule“ können
zumindest zwei Methoden der Kompetenzzuordnung angewandt werden:
Für bestimmte
Bereiche kann die Technik der konkurrierenden Zuständigkeit verwendet werden,
das gilt besonders für die Zuordnung sich etwa durch
wissenschaftlich/technische Entwicklung neu ergebende Materien (rückblickend
betrachtet etwa der Datenschutz). Es könnte aber auch sinnvoll sein, diese
Methode für andere Materien zu verwenden. Folgende Formulierung könnte zB
verwendet werden:
(1) Alle Angelegenheiten, die nicht in Artikel X oder Artikel Y enthalten
sind, fallen in die geteilte Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern.
(2) Im Bereich der geteilten Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur
Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit
nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(3) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit
die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(4) Vor Erlassung eines Bundesgesetzes in diesen Angelegenheiten ist der
Subsidiaritätsmechanismus gemäß Artikel .... in Gang zu setzen.
(5) Trägt der Bund im Rahmen des Subsidiaritätsmechanismus vorgebrachten
Einwänden der Länder nicht
Rechnung, haben diese das Recht, ein Gutachten des Verfassungsgerichtshofes zur
Zuständigkeitsfrage einzuholen. Dieses Gutachten ist für das konkrete Gesetzgebungsvorhaben
bindend.
Für andere Bereiche erscheint die
Technik der Rahmengesetzgebung adäquat. Eine entsprechende Norm könnte dann
lauten:
(1) Der Bund hat das
Gesetzgebungsrecht für Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung
der Länder, wenn und soweit die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung
der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht, für folgende Materien:
- Kulturelle Angelegenheiten
- Heil- und Pflegeanstalten
- Katastrophenhilfe,
Zivilschutz
- Bodenreform
(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende
oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.
(3) Erlässt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet,
innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten, angemessenen Frist die
erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.
Ausgeklammert bleiben im Vorschlag der Bereich „Schul- und Unterrichtswesen“ (hängt ua von den Ergebnissen des Ausschusses 6 ab); „Subventionsverfahren/Förderungen“ sowie die Finanzverfassung.
[1] Einschließlich der Vertragsversicherung.
[2] Einschließlich gesamtes Gesellschaftsrecht, Stiftungs- und Fondswesen.
[3] Einschließlich Enteignungsverfahren und Enteignungsentschädigung.
[4] Einschließlich Theater-, Kinowesen, Buschenschank, private
Zimmervermietung, Fremdenverkehr, Campingwesen, Buchmacher,
Veranstaltungswesen, Skiführer, sowie Güterbeförderung, Kraftfahrlinien,
Gelegenheitsverkehr.
[5] Einschließlich Arzneimittel, Lebensmittel, Medizinprodukte,
Suchtgifte, Kesselwesen, landwirtschaftliche Betriebsmittel, Chemikalien,
Bauprodukte, Kraftfahrwesen, Sprengmittel.
[6] Einschließlich Medienrecht.
[7] Einschließlich Epidemien, Gesundheitsberufe, Veterinärwesen;
Strahlenschutz; Biotechnologie (einschließlich Transplantation, Fortpflanzungsmedizin
und Gentechnologie).
[8] Ausländergrundverkehr,
land- und forstwirtschaftlicher Grundverkehr.
[9] Gemeindeärzte, Rettungswesen.