Univ.-Doz. Dr. Peter Bußjäger
Entwurf
Vorschlag
für eine Zuordnung der
Gesetzgebungskompetenzen zu Bund und Ländern
(06.11.2003)
Legende:
Hervorhebung in Fettdruck – rot =
Kompetenzverschiebung zu Bund
Hervorhebung in Fettdruck – grün =
Kompetenzverschiebung zu Land bzw Ziel- und Rahmengesetzgebung
Hervorhebung in Fettdruck – gelb = bisher Art.
12 – Kompetenz, jetzt exklusive Landeskompetenz
Text kursiv = unklar, welche Bedeutung
bestehende Kompetenz noch hat.
Grundsätzliche
Bemerkungen
Der beiliegende Vorschlag formuliert neue
Kompetenztatbestände für Bund und Länder (ziffernmäßig gereiht, Fettdruck). Die
dazu jeweils angeführten Klammerausdrücke stellen die bisherigen
Kompetenztatbestände dar, die die neue Kompetenz umschreiben. Sie dienen
lediglich der Orientierungshilfe über die Kompetenzverschiebungen, sind also
nicht als neue Kompetenztatbestände zu verstehen!
1. Art. 17 B-VG bleibt unberührt.
2. Die gemeinschaftlichen Zuständigkeiten sind in eine real konkurrierende
Gesetzgebung und eine Ziel- und Rahmengesetzgebung unterteilt. Dabei könnten
folgende Grundsätze gelten:
-
Sowohl in der konkurrierenden
Gesetzgebung als auch bei der Ziel- und Rahmengesetzgebung ist die
Kompetenzwahrnehmung durch den Bund an das Vorliegen eines objektiven Bedarfs
zur Erlassung einheitlicher Regelungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß
geknüpft. Bei der Ziel- und Rahmengesetzgebung dürfen jedoch nur allgemeine,
nicht ins Detail gehende Vorgaben für die Landesgesetzgebung (eben Ziele und
Rahmen) aufgestellt werden.
-
Da die Gesetzgebung in der dritten Säule
eine Einschränkung der selbständigen Landesgesetzgebung darstellt, ist eine
qualifizierte, über die sonstige Mitwirkung des Bundesrates hinaus gehende
Ländermitwirkung erforderlich. Hier kommt etwa ein Zustimmungsrecht der
beteiligten Länder in Betracht. Um einen „Blockadeföderalismus“ zu vermeiden,
soll die Zustimmung von sechs von neun Ländern für die Kompetenzwahrnehmung
durch den Bund genügen.
-
Im Bereich der Generalklausel gilt
dasselbe wie bei der konkurrierenden Gesetzgebung.
3. Die Zuständigkeit zur Umsetzung von EU-Recht folgt der allgemeinen
Kompetenzverteilung. Eine Devolution an den Bund im Sinne des Art. 23d Abs. 5
B-VG tritt jedoch nicht erst bei Vorliegen eines Urteils des Europäischen
Gerichtshofes ein. Der Bund kann vielmehr bereits mit Ablauf der
Umsetzungsfrist legislative Maßnahmen setzen. Im Übrigen gelten die Grundsätze
des bestehenden Art. 23d Abs. 5 B-VG (also einschließlich des Außerkrafttretens
der bundesrechtlichen Regelung, wenn das Land das entsprechende Gesetz oder die
entsprechende Verordnung erlassen hat).
4. Die vorliegende Unterlage berücksichtigt nicht noch weitere denkbare Alternativen
im Sinne eines „beweglichen Systems“ auf einfachgesetzlicher Ebene, wie zB die
Abgrenzung von Zuständigkeiten mittels Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.
5. Zahlreiche Kompetenzdeckungsklauseln müssen noch eingebaut werden.
Exklusive Bundeskompetenz
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„Gemeinschaftliche Zuständigkeit“
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Exklusive Landeskompetenz
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1. Bundesverfassung
(Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat,
Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; Verfassungsgerichtsbarkeit;
Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit) 2. Auswärtige Angelegenheiten des Bundes
(Äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und
wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluss
aller Staatsverträge, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Art 16
Abs. 1; Grenzvermarkung;) 3. Bundesfinanzen
(Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich
oder teilweise für den Bund einzueben sind[1];
Zollwesen; Monopolwesen) 4.
Organisation und
Dienstrecht des Bundes (Einrichtung
der Bundesbehörden und sonstigen
Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der
Bundesbediensteten.
Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen
und Einrichtungen des Bundes; Angelegenheiten der Bundestheater mit
Ausnahme der Bauangelegenheiten; Statistik - unter Wahrung
der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben -,
soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; Wissenschaftlicher
und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst) 5. Vergaberecht[2]einschließlich
der Vergabenachprüfung, soweit diese nicht in die ausschließliche
Zuständigkeit der Länder fällt 6. Aufenthaltsrecht
(Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen; Abschiebung,
Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung;
Fremdenpolizei) 7. Personenrecht (Staatsbürgerschaft; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des
Matrikenwesens und der Namensänderung; Meldewesen, Volkszählung; Datenschutz
hinsichtlich automations- und nicht
automationsunterstützt verarbeiteter Daten[3])
8. Äußere Sicherheit und Maßnahmen aus
Anlass kriegerischer Ereignisse
(militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheiten; Fürsorge
für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber;
aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der
einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen,
insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit
Bedarfsgegenständen; Zivildienst[4]) 9. Innere Sicherheit
(Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der
örtlichen Sicherheitspolizei; Organisation und Führung der Bundespolizei und der
Bundesgendarmerie, Regelung der Einrichtung und der Organisation sonstiger
Wachkörper des Bundes, einschließlich ihrer Bewaffnung; Waffengebrauchsrecht
der Wachkörper;
Vereins- und Versammlungsrecht; Waffen-, Munitions- und
Sprengmittelwesen, Schießwesen) 10. Währungs- und Geldwesen (Geld-,
Kredit-, Börse- und Bankwesen; Vertragsversicherungswesen) 11. Zivilrecht[5]
(Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen
Assoziationswesens und des Privatstiftungswesens, jedoch mit Ausschluss von
Regelungen, die den Grundstücksverkehr verwaltungsbehördlichen Beschränkungen
unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch
Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;
Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechtes und des
Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege; Einrichtungen zum Schutz der
Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen; ;
Urheberrecht; Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in
den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der
Notare, Rechtsanwälte und verwandter Berufe) 12. Wirtschaftsrecht (Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbes; Kartellwesen[6];
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen;
Angelegenheiten der Patentanwälte; Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie;
Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze
Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet; Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat-
und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit
Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut
auch der Anerkennung; Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie ausgenommen jedoch Maßnahmen zur Sicherung der Nahversorgung;
öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen; Ingenieur- und
Ziviltechnikerwesen; Bergwesen; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Preisrecht[7];
landwirtschaftliche Marktordnung[8];
Wirtschaftslenkung[9]
und wirtschaftliche Krisenvorsorge[10]) Ausfuhr von Kulturgütern[11] 13. Arbeitsrecht . (Arbeitsrecht;
Sozialversicherungswesen; Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme
solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet; Berufliche Vertretungen,
jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie in
sonstigen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder; Behinderteneinstellung[12]) 14. Maße, Normen sowie technische Standards für das
Inverkehrbringen von Waren, Vermessung
(Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Normalisierung und
Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf
diesem Gebiete; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen; [Inverkehrbringen von Bauprodukten)[13]] 15. Medien und Nachrichtenübertragung
(Pressewesen;; Post- und Fernmeldewesen) 16. Verkehr
(Eisenbahnen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Straßenpolizei;
Kraftfahrwesen; Luftfahrt; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den
Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge;
Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen) 17. Schutz vor erheblichen
Umweltbeeinträchtigungen
(Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die
durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach
Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung
solcher Vorhaben; „IPPC-Anlagenrecht“.
Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für
Heizungsanlagen; Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle) 18. Gesundheit
soweit sie nicht in die gemeinschaftliche Zuständigkeit oder in die
Zuständigkeit der Länder fällt
(Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens
sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens hinsichtlich der Heil-
und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen
jedoch nur die sanitäre Aufsicht;
Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle) 19. Tierschutz und Veterinärwesen (Tierschutz und Tierversuche; Veterinärwesen) 20. Kirchen und
Religionsgesellschaften (Angelegenheiten des Kultus) 21. Gemeinnütziges Stiftungs- und
Fondswesen, soweit es über den Interessenbereich eines Landes hinaus geht.
(Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds
handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes
hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden) . 22. Schulwesen, soweit es nicht in die gemeinschaftlichen
Zuständigkeiten oder in die Zuständigkeit der Länder fällt. 23. Familienlastenausgleich |
Konkurrierende
Gesetzgebung 1.Energiewirtschaft[14] (Leitungsgebundene Energien,
soweit sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes fallen) 2. Wasserrecht[15]
(Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke
der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schifffahrt
und Flößerei) 3.
Abfallwirtschaft
hinsichtlich ungefährlicher
Abfälle[16] 4. Verwaltungsverfahren einschließlich der allgemeinen
Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts[17] Ziel – und
Rahmengesetzgebung 1. Krankenanstalten . (Heil-
und Pflegeanstalten) 2. Forstrecht (Forstwesen einschließlich des Triftwesens) 3. Sozialhilfe (Armenwesen) 4. Pflichtschulorganisation . äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen)
Generalklausel |
1. Landesverfassung (Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und
Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole; Auszeichnungen des Landes;
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit) 2. Auswärtige Angelegenheiten der
Länder (insbesondere Länderstaatsverträge) 3. Landesfinanzen (Landes- und Gemeindeabgaben[18]) 3. Organisation und Dienstrecht des
Landes
(Einrichtung der Landesbehörden und
sonstigen Landesämter; Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit
über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen. Gemeinderecht
und Gemeindeaufsicht; öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten; Dienstrecht[19],
Personalvertretungsrecht und Arbeitnehmerschutz
aller Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich
der durch Landesgesetz geschaffenen Einrichtungen[20]
einschließlich Landeslehrer) Vergabenachprüfung hinsichtlich der Auftragsvergaben
der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände 4. Katastrophenschutz und
Rettungswesen (Katastrophenbekämpfung Feuerpolizei, Feuerwehrwesen Rettungswesen; Wildbach-
und Lawinenverbauung) . 5. Veranstaltungswesen, Örtliche
Sicherheitspolizei und ihre Organisation 6. Jugend (Kindergarten-
und Hortwesen Jugendschutz; Mutterschafts-,
Säuglings- und Jugendfürsorge) 7. Soziale Dienstleistungen sowie
Organisation des örtlichen Gesundheitswesens
(Behindertenhilfe; Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und
Pflegediensten; Gemeindesanitätsdienste; Leichen- und Bestattungswesen) 8. Kulturelle
Angelegenheiten hinsichtlich Erwachsenenbildung, Kulturgüterschutz;
Musikschulen, Volkstumspflege
(Denkmalschutz mit Ausnahme der Ausfuhr von Kulturgütern; Erwachsenenbildung; Musikschulen) 9. Bodennutzung
(Raumordnung einschließlich Maßnahmen zur
Sicherung der Nahversorgung, jedoch mit Ausschluss von
Fachplanungen des Bundes
Verwaltungsrechtliche Beschränkungen des Grundverkehrs einschließlich
des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zu den
gesetzlichen Erben gehören
Bodenschutz
Straßenrecht, ausgenommen Bundesstraßen und Straßenpolizei) 10. Bau- und Wohnrecht
(Baurecht einschließlich Ortsbildschutz [jedoch
ausgenommen das Inverkehrbringen von Bauprodukten;][21] . Wohnwesen
einschließlich Bodenbeschaffung und Assanierung;
Wohnbauförderung ) 11. Schutz von Natur- und Landschaft 12. Landwirtschaft, land- und
forstwirtschaftliches Schulwesen, ausgenommen Einrichtungen des Bundes (Land-
und forstwirtschaftliches Arbeitsrecht; berufliche Vertretungen auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet; Landwirtschaft einschließlich Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen; Tierzucht; Jagd und Fischerei 13. Sport
(Sportangelegenheiten;
Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf
diesem Gebiet) 14. Tourismus . (Fremdenverkehr,
einschließlich Privatzimmervermietung und Campingwesen; Angelegenheiten der Kurorte, Kuranstalten und
Kureinrichtungen und der natürlichen
Heilvorkommen; Seilbahnen,
Sessellifte und Schlepplifte, ausgenommen Sicherheitsmaßnahmen auf diesem
Gebiet) . |
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Offen:
Länderübergreifende
Planungen und Koordinierungen, insbesondere Katastrophenschutz,…
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[1] Welche Abgaben dies sein werden, ergibt sich aus den Beratungen des
Ausschusses 10!
[2] Besonderes Mitwirkungsrecht der Länder gemäß Art. 14b B-VG!
[3] Kompetenzabrundung. Bisher zum Teil Art. 15 Abs. 1 B-VG.
[4] Bisher Kompetenzdeckungsklausel.
[5] Beibehaltung Art. 15 Abs. 9 B-VG
[6] Kompetenzabrundung. Bisher zum Teil in Landeskompetenz.
[7] Im Umfang der bisherigen Kompetenzdeckungsklausel.
[8] Im Umfang der bisherigen Kompetenzdeckungsklausel.
[9] Im Umfang der bisherigen Kompetenzdeckungsklausel.
[10] Im Umfang der bisherigen Kompetenzdeckungsklausel.
[11] Der übrigen Kulturgüterschutz fällt unter die Landeskompetenz.
[12] Im Ausmaß der Kompetenzdeckungsklausel.
[13] Übertragung dieser bisher im selbständigen Wirkungsbereich der Länder
verbliebenenen Aufgabe an den Bund. Da die Länder durch Vereinbarungen gemäß
Art. 15a B-VG eine vollzugstaugliche und schlanke Vollziehungsstruktur
aufgebaut haben, wäre jedoch zuvor der Nachweis zu erbringen, dass die
Übertragung auf den Bund vorteilhafter ist.
[14] Derzeit Art. 12 B-VG, zum Teil jedoch auch Art. 10.
[15] Bisher Delegationsmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 2 B-VG.
[16] Bisher objektive Bedarfskompetenz des Bundes.
[17] Bisher subjektive Bedarfskompetenz gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG.
[18] Welche Abgaben dies sein werden, ergibt sich aus den Beratungen des
Ausschusses 10!
[19] Im Rahmen des bestehenden Art. 21 B-VG.
[20] Insoweit als nunmehr auch der Dienstnehmerschutz hinsichtlich der
Bediensteten in Betrieben dem Landesrecht unterliegt.
[21] Siehe die Anmerkungen zu Fußnote 13.