Univ.-Doz. Dr. Peter Bußjäger

Entwurf

 

Vorschlag

 für eine Zuordnung der Gesetzgebungskompetenzen zu Bund und Ländern

 

 

(06.11.2003)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Legende:

Hervorhebung in Fettdruck – rot = Kompetenzverschiebung zu Bund

Hervorhebung in Fettdruck – grün = Kompetenzverschiebung zu Land bzw Ziel- und Rahmengesetzgebung

Hervorhebung in Fettdruck – gelb = bisher Art. 12 – Kompetenz, jetzt exklusive Landeskompetenz

Text kursiv = unklar, welche Bedeutung bestehende Kompetenz noch hat.


 

 

 

Grundsätzliche Bemerkungen

 

Der beiliegende Vorschlag formuliert neue Kompetenztatbestände für Bund und Länder (ziffernmäßig gereiht, Fettdruck). Die dazu jeweils angeführten Klammerausdrücke stellen die bisherigen Kompetenztatbestände dar, die die neue Kompetenz umschreiben. Sie dienen lediglich der Orientierungshilfe über die Kompetenzverschiebungen, sind also nicht als neue Kompetenztatbestände zu verstehen!

 

1.      Art. 17 B-VG bleibt unberührt.

 

2.      Die gemeinschaftlichen Zuständigkeiten sind in eine real konkurrierende Gesetzgebung und eine Ziel- und Rahmengesetzgebung unterteilt. Dabei könnten folgende Grundsätze gelten:

-        Sowohl in der konkurrierenden Gesetzgebung als auch bei der Ziel- und Rahmengesetzgebung ist die Kompetenzwahrnehmung durch den Bund an das Vorliegen eines objektiven Bedarfs zur Erlassung einheitlicher Regelungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß geknüpft. Bei der Ziel- und Rahmengesetzgebung dürfen jedoch nur allgemeine, nicht ins Detail gehende Vorgaben für die Landesgesetzgebung (eben Ziele und Rahmen) aufgestellt werden.

-        Da die Gesetzgebung in der dritten Säule eine Einschränkung der selbständigen Landesgesetzgebung darstellt, ist eine qualifizierte, über die sonstige Mitwirkung des Bundesrates hinaus gehende Ländermitwirkung erforderlich. Hier kommt etwa ein Zustimmungsrecht der beteiligten Länder in Betracht. Um einen „Blockadeföderalismus“ zu vermeiden, soll die Zustimmung von sechs von neun Ländern für die Kompetenzwahrnehmung durch den Bund genügen.

-        Im Bereich der Generalklausel gilt dasselbe wie bei der konkurrierenden Gesetzgebung.

 

3.      Die Zuständigkeit zur Umsetzung von EU-Recht folgt der allgemeinen Kompetenzverteilung. Eine Devolution an den Bund im Sinne des Art. 23d Abs. 5 B-VG tritt jedoch nicht erst bei Vorliegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes ein. Der Bund kann vielmehr bereits mit Ablauf der Umsetzungsfrist legislative Maßnahmen setzen. Im Übrigen gelten die Grundsätze des bestehenden Art. 23d Abs. 5 B-VG (also einschließlich des Außerkrafttretens der bundesrechtlichen Regelung, wenn das Land das entsprechende Gesetz oder die entsprechende Verordnung erlassen hat).

 

4.      Die vorliegende Unterlage berücksichtigt nicht noch weitere denkbare Alternativen im Sinne eines „beweglichen Systems“ auf einfachgesetzlicher Ebene, wie zB die Abgrenzung von Zuständigkeiten mittels Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.

 

5.      Zahlreiche Kompetenzdeckungsklauseln müssen noch eingebaut werden.

 

 

 

 

 

Exklusive Bundeskompetenz
„Gemeinschaftliche Zuständigkeit“
Exklusive Landeskompetenz

 

1.    Bundesverfassung

 

        (Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; Verfassungsgerichtsbarkeit; Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit)

 

 

2.    Auswärtige Angelegenheiten des Bundes

 

        (Äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluss aller Staatsverträge, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Art 16 Abs. 1; Grenzvermarkung;)

 

 

3.    Bundesfinanzen

 

        (Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzueben sind[1]; Zollwesen; Monopolwesen)

 

4.      Organisation und Dienstrecht des Bundes

 

(Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen             Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungs­recht der Bundesbediensteten.

        Angelegenheiten der künstlerischen und wissen­schaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten;

        Statistik - unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben -, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; Wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst)

 

 

5.  Vergaberecht[2]einschließlich der Vergabenachprüfung, soweit diese nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fällt

 

 

6.   Aufenthaltsrecht

 

        (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen; Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durch­lieferung; Fremdenpolizei)

 

 

7. Personenrecht

 

(Staatsbürgerschaft; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namens­änderung; Meldewesen, Volkszählung; Datenschutz hinsichtlich automations- und nicht automationsunterstützt verarbeiteter Daten[3])

 

 

8. Äußere Sicherheit und Maßnahmen aus Anlass kriegerischer Ereignisse

 

       (militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenange­legenheiten; Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber; aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen; Zivildienst[4])

 

 

9. Innere Sicherheit

 

        (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei;

      Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie, Regelung der Einrichtung und der Organisation sonstiger Wachkörper des Bundes, einschließlich ihrer Bewaffnung; Waffengebrauchs­recht der Wachkörper;

        Vereins- und Ver­sammlungsrecht; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen)

 

 

10. Währungs- und Geldwesen

 

         (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Vertragsversicherungswesen)

        

 

11.     Zivilrecht[5]

 

        (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens und des Privatstiftungswesens, jedoch mit Ausschluss von Regelungen, die den Grundstücksverkehr verwaltungsbehördlichen Be­schränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungs­strafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege; Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen; ; Urheberrecht; Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, Rechtsanwälte und verwandter Berufe)

 

 

12.    Wirtschaftsrecht

 

         (Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; Kartellwesen[6]; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte; Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie; Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet er­strecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet; Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutz­mitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, ein­schließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanz­gut auch der Anerkennung; Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie ausgenommen jedoch Maßnahmen zur Sicherung der Nahversorgung; öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermitt­lungen; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; Bergwesen; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland;

        Preisrecht[7]; landwirtschaftliche Marktordnung[8]; Wirtschaftslenkung[9] und wirtschaftliche Krisenvorsorge[10])

       Ausfuhr von Kulturgütern[11]

       

        

13.     Arbeitsrecht

 

.        (Arbeitsrecht; Sozialversicherungswesen; Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet; Berufliche Vertretungen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie in sonstigen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbe­reiches der Länder; Behinderteneinstellung[12])

 

 

14.  Maße, Normen sowie technische Standards für das Inverkehrbringen von Waren, Vermessung

 

        (Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheits­maßnahmen auf diesem Gebiete; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen; [Inverkehrbringen von Bauprodukten)[13]]

 

 

15. Medien und Nachrichtenübertragung

 

        (Pressewesen;; Post- und Fernmeldewesen)

 

 

16.  Verkehr

 

       (Eisenbahnen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Straßen­polizei; Kraftfahrwesen; Luftfahrt; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßen­züge; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen)

 

 

17. Schutz vor erheblichen Umweltbeeinträchtigungen

 

        (Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben; „IPPC-Anlagenrecht“. Luftrein­haltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen; Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle)

 

        

18. Gesundheit soweit sie nicht in die gemeinschaftliche Zuständigkeit oder in die Zuständigkeit der Länder fällt

 

        (Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitäts­dienstes und Rettungswesens hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;

        Er­nährungswesen einschließlich der Nahrungsmittel­kontrolle)

 

 

19. Tierschutz und Veterinärwesen

 

        (Tierschutz und Tierversuche; Veterinärwesen)

 

 

20. Kirchen und Religionsgesellschaften  

 

      (Angelegenheiten des Kultus)

 

 

21. Gemeinnütziges Stiftungs- und Fondswesen, soweit es über den Interessenbereich eines Landes hinaus geht.

 

        (Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden)

 

.       

22.  Schulwesen, soweit es nicht in die gemeinschaftlichen Zuständigkeiten oder in die Zuständigkeit der Länder fällt.

 

 

23. Familienlastenausgleich

 

 

 

 

Konkurrierende Gesetzgebung

 

 

1.Energiewirtschaft[14]

 

(Leitungsgebundene Energien, soweit sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes fallen)

 

 

2. Wasserrecht[15]

 

        (Wasserrecht; Regulierung und Instand­haltung der Gewässer zum Zwecke der unschäd­lichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schifffahrt und Flößerei)

 

 

3.        Abfallwirtschaft hinsichtlich  ungefährlicher Abfälle[16]

 

 

4.  Verwaltungsverfahren einschließlich der allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts[17]

 

 

Ziel – und Rahmengesetzgebung

 

 

1. Krankenanstalten

 

.        (Heil- und Pflegeanstalten)

 

 

2. Forstrecht
 
     (Forstwesen einschließlich des Triftwesens)
 
 
3. Sozialhilfe
 
     (Armenwesen)
 
 
4. Pflichtschulorganisation
.        
        äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen)
 
 

           

Generalklausel

 

 

1. Landesverfassung

 

(Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole; Auszeichnungen des Landes; Landesverwaltungsgerichtsbarkeit)

 

 

2. Auswärtige Angelegenheiten der Länder

 

(insbesondere Länderstaatsverträge)

 

 

3. Landesfinanzen

 

(Landes- und Gemeindeabgaben[18])

 

 

3. Organisation und Dienstrecht des Landes

 

      (Einrichtung der Landesbehörden und sonstigen Landesämter; Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen.

         Gemeinderecht und Gemeindeaufsicht; öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

Dienstrecht[19], Personalvertretungsrecht und Arbeit­nehmerschutz aller Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der durch Landesgesetz geschaffenen Einrichtungen[20] einschließlich Landeslehrer)

Vergabenachprüfung hinsichtlich der Auftragsvergaben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände

 

 

4. Katastrophenschutz und Rettungswesen

 

(Katastrophenbekämpfung

Feuerpolizei, Feuerwehrwesen

Rettungswesen; Wildbach- und Lawinenverbauung)

 

.       

5. Veranstaltungswesen, Örtliche Sicherheitspolizei und ihre Organisation

 

    

6. Jugend

 

       (Kinder­garten- und Hortwesen Jugendschutz; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge)

 

 

7. Soziale Dienstleistungen sowie Organisation des örtlichen Gesundheitswesens

 

        (Behindertenhilfe; Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten; Gemeindesanitätsdienste; Leichen- und Bestattungswesen)

 

 

8.    Kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich Erwachsenenbildung, Kulturgüterschutz; Musikschulen, Volks­tumspflege

 

       (Denkmalschutz mit Ausnahme der Ausfuhr von Kulturgütern; Erwachsenenbildung; Musikschulen)

 

 

9. Bodennutzung

 

        (Raumordnung einschließlich Maßnahmen zur Sicherung der Nahversorgung, jedoch mit Ausschluss von Fachplanungen des Bundes

        Verwaltungsrechtliche Beschränkungen des Grund­verkehrs einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehören

        Bodenschutz

        Straßenrecht, ausgenommen Bundesstraßen und Straßenpolizei)

 

 

10. Bau- und Wohnrecht

 

        (Baurecht einschließlich Ortsbildschutz [jedoch ausgenommen das Inverkehrbringen von Bauprodukten;][21]

.        Wohnwesen einschließlich Bodenbeschaffung und Assanierung;

        Wohnbauförderung        )

 

 

11. Schutz von Natur- und Landschaft

 

 

12. Landwirtschaft, land- und forstwirtschaftliches Schulwesen, ausgenommen Einrichtungen des Bundes

 

         (Land- und forstwirtschaftliches Arbeitsrecht; berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet; Landwirtschaft einschließlich Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen; Tierzucht; Jagd und Fischerei

 

 

13. Sport

 

        (Sportangelegenheiten;  Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem Gebiet)

 

 

14.  Tourismus

 

.        (Fremdenverkehr, einschließlich Privatzimmerver­mietung und Campingwesen; Angelegenheiten der Kurorte, Kuranstalten und Kureinrichtungen und der natürlichen Heilvorkommen;

        Seilbahnen, Sessellifte und Schlepplifte, ausge­nommen Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet)

 

 

 

        

               

        

 

 

 

.

 

 

Offen:

Länderübergreifende Planungen und Koordinierungen, insbesondere Katastrophenschutz,…

 

 

 



[1] Welche Abgaben dies sein werden, ergibt sich aus den Beratungen des Ausschusses 10!

[2] Besonderes Mitwirkungsrecht der Länder gemäß Art. 14b B-VG!

[3] Kompetenzabrundung. Bisher zum Teil Art. 15 Abs. 1 B-VG.

[4] Bisher Kompetenzdeckungsklausel.

[5] Beibehaltung Art. 15 Abs. 9 B-VG

[6] Kompetenzabrundung. Bisher zum Teil in Landeskompetenz.

[7] Im Umfang der bisherigen Kompetenzdeckungsklausel.

[8] Im Umfang der bisherigen Kompetenzdeckungsklausel.

[9] Im Umfang der bisherigen Kompetenzdeckungsklausel.

[10] Im Umfang der bisherigen Kompetenzdeckungsklausel.

[11] Der übrigen Kulturgüterschutz fällt unter die Landeskompetenz.

[12] Im Ausmaß der Kompetenzdeckungsklausel.

[13] Übertragung dieser bisher im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verbliebenenen Aufgabe an den Bund. Da die Länder durch Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG eine vollzugstaugliche und schlanke Vollziehungsstruktur aufgebaut haben, wäre jedoch zuvor der Nachweis zu erbringen, dass die Übertragung auf den Bund vorteilhafter ist.

[14] Derzeit Art. 12 B-VG, zum Teil jedoch auch Art. 10.

[15] Bisher Delegationsmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 2 B-VG.

[16] Bisher objektive Bedarfskompetenz des Bundes.

[17] Bisher subjektive Bedarfskompetenz gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG.

[18] Welche Abgaben dies sein werden, ergibt sich aus den Beratungen des Ausschusses 10!

[19] Im Rahmen des bestehenden Art. 21 B-VG.

[20] Insoweit als nunmehr auch der Dienstnehmerschutz hinsichtlich der Bediensteten in Betrieben dem Landesrecht unterliegt.

[21] Siehe die Anmerkungen zu Fußnote 13.