Anlage 3 zum Protokoll über die 4. Sitzung des Ausschusses 4

 

Synopse: Fundamentalgarantien: Das Recht auf Leben

 

EMRK

Bundesverfassungsrecht

Grundrechte-Charta

Konventsentwurf

(erster Entwurf)

Artikel 2

Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

 

Artikel 1 und 2 6. ZP EMRK, Artikel 1 13. ZP EMRK[1]

Artikel 85 B-VG

Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Artikel II-2

Recht auf Leben

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel x

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt.

 

(2) Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

 

(3) Eine Tötung bildet keine Verletzung des Rechts auf Leben, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a)       jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b)       jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

c)       einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

 

Art 1 6. ZP EMRK Abschaffung der Todesstrafe“

 

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

 

 

„Art 2 6. ZP EMRK Todesstrafe in Kriegszeiten“

 

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften.

 

 

„Art 1 13. ZP EMRK Abolition of the death penalty“

 

The death penalty shall be abolished. No one shall be condemned to such penalty or executed.

 



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