Anlage 3 zum Protokoll über die 4.
Sitzung des Ausschusses 4
Synopse:
Fundamentalgarantien: Das Recht auf Leben
EMRK
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Bundesverfassungsrecht
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Grundrechte-Charta
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Konventsentwurf
(erster Entwurf) |
Artikel 2
Recht auf Leben (1) Das Recht
jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der
Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch
Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist,
darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2)
Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie
sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen
gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen
oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr
oder einen Aufstand zu unterdrücken. Artikel 1 und 2 6. ZP EMRK, Artikel 1 13. ZP EMRK[1]
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Artikel 85
B-VG Die Todesstrafe
ist abgeschafft. |
Artikel II-2 Recht auf
Leben (1) Jeder Mensch
hat das Recht auf Leben. (2) Niemand darf
zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. |
Artikel x
(1) Das Recht
jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. (2) Die
Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder
hingerichtet werden. (3) Eine Tötung
bildet keine Verletzung des Rechts auf Leben, wenn sie durch eine
Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um a)
jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu
verteidigen; b)
jemanden rechtmäßig festzunehmen oder
jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; c)
einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig
niederzuschlagen. |
„Art 1 6. ZP EMRK Abschaffung der Todesstrafe“
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
„Art 2 6. ZP EMRK Todesstrafe in Kriegszeiten“
Ein Staat kann durch Gesetz die
Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer
Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im
Gesetz vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen
angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates
die einschlägigen Rechtsvorschriften.
„Art 1 13. ZP EMRK Abolition
of the death penalty“
The death
penalty shall be abolished. No one shall be condemned to such penalty or
executed.