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Österreich
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Deutschland
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Italien
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Spanien |
Schweiz |
Gesetzgebung Bund / Staat |
Art. 10 B-VG |
Art.
70, 73 GG |
Art. 117 (2) Verf. |
Art. 149 (1) CE |
Umfassend[1]: z.B.:
Art. 60 (1), 61 (1), 74 (1) BV Fragmentarisch[2]:
z.B.: Art. 74 (3), 80 (3), 46 (1) BV |
Grundsatzgesetzgebung Bund / Staat, Ausführung Länder / Kantone / Regionen |
Art. 12 B-VG |
Art. 91 a (2), 109 (3) GG[3] |
x |
Art. 149 (1) Nr. 8, 11, 13, 16, 17,
18, 23, 25, 27 CE[4] |
ZB: Art. 75 (1), 129 (1), 38 (2) BV |
Gesetzgebung Länder / Kantone / Regionen (Generalklausel) |
Art. 15 B-VG |
Art. 70 1. Halbsatz iVm Art. 30 GG[5] |
Art. 117 (4) Verf. [6] |
Art. 3, 42 BV[10] |
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Paktierte Gesetzgebung |
Art. 15 (4) B-VG |
x |
x |
x |
x |
Gesetzgebung Länder / Kantone / Regionen, Vollziehung Bund
/ Staat |
Art. 15 (5) B-VG |
x |
x |
x |
Siehe[11] |
Bedarfsgesetzgebung |
Art. 11 (2) B-VG |
Art. 75 iVm 72 (2) GG[12] |
x |
x |
x |
Delegierte Gesetzgebung |
Art. 10 (2) iVm 10 (1) B-VG |
Art. 71 GG[13] |
Siehe [14] |
Art. 150 (2) CE[15] |
Siehe[16] |
Devolution[17] |
Art. 11 (8) B-VG |
x |
x |
Art. 149 (3) CE[18] |
x |
Konkurrierende Gesetzgebung |
Art. 16 (4), 23d (5) B-VG |
Art. 74, 74 a, 105 (2), iVm 72 (2) GG[19] |
Art. 117 (3) Verf [20]. |
x |
Siehe[21]
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Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
(„implied powers“) |
x |
Ja, siehe[22] |
x |
x |
x |
Parallele Kompetenzen |
x |
x |
x |
Art. 148 (1) Z 4, 5, 13, 15, 16, 17, 18 CE[23] |
Art. 63 (2), 128 BV[24] |
Legislative Kompetenztypen insgesamt |
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7 |
4 |
6 |
7 |
[1] Dem Bund kommt in einem Sachgebiet die umfassende
Rechtsetzungsbefugnis zu; er ist in keine Richtung eingeschränkt.
[2] Hier ist dem Bund nur ein Teilbereich eines Sachgebietes unterstellt.
[3] Zum Unterschied zwischen
Grundsatzgesetzgebung und Rahmengesetzgebung: Bei Grundsatzgesetzen wird in
Art. 91 a GG darauf abgestellt, ob es sich um Aufgaben handelt, die für die
Gesamtheit bedeutsam sind und ob die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der
Lebensverhältnisse erforderlich ist; Adressaten sind im Gegensatz zur
Rahmengesetzgebung die Organe des
Bundes bzw. der Länder.
[4] Zwei Bereiche sind zu
unterscheiden: Zum einem kann sich der Staat die grundlegende Gesetzgebung
vorbehalten und den Autonomen Gemeinschaften gestatten, im Rahmen ihrer
jeweiligen Statuten eigene Gesetze zu erlassen. Zum anderen kann sich der Staat
die Gesetzgebung vorbehalten, wobei in diesem Fall die Gesetzesausführung in
den Aufgabenbereich der Autonomen Gemeinschaften fällt.
[5] Soweit nach dem Grundgesetz nicht der Bund zuständig ist, sind die
Länder zuständig.
[6] Die Regionen haben auf allen Sachgebieten jene Kompetenzen, die nicht
ausdrücklich in die Kompetenz des Staates fallen.
[7] Hier sind jene Sachgebiete
aufgezählt, die die Autonomen Gemeinschaften in ihre Statuten übernehmen
können.
[8] Nach Ablauf von fünf Jahren und durch eine Reform ihrer Statute können
die Autonomen Gemeinschaften ihre Zuständigkeit innerhalb des im Art. 149 CE
vorgesehenen Rahmens allmählich erweitern.
[9] Dieser Artikel bestimmt, dass jene
Aufgabenbereiche, die nicht ausdrücklich dem Staat obliegen, von den Autonomen
Gemeinschaften auf Grund der entsprechenden Statuten übernommen werden können.
Neue Staatsaufgaben fallen somit in den Kompetenzbereich der Autonomen
Gemeinschaften; wenn die neue Kompetenz allerdings nicht in das Autonomiestatut
übernommen wird, fällt die Zuständigkeit an den Staat.
[10] Soweit eine Kompetenz nicht
ausdrücklich dem Bund zugewiesen ist, sind die Kantone zuständig.
[11] Nur im Bereich der auswärtigen
Beziehung zulässig: die diplomatischen und konsularischen Vertretungen
können kantonales Recht vollziehen. Außer in diesem Fall, ist die
Übertragung
der Kompetenzen der Kantone auf den Bund unzulässig.
[12] Die Rahmengesetzgebungskompetenz
des Bundes: Die Besonderheit zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz
liegt darin, dass der Bund auf Regelungen beschränkt ist, die der Ausführung
durch die Länder bedürfen und dazu auch fähig sind. Die deutsche Rahmengesetzgebungskompetenz
wird hier der österreichischen Bedarfsgesetzgebung und nicht der
österreichischen Grundsatzgesetzgebung gegenübergestellt, da Art. 75 GG auf
Art. 72 (2) GG verweist. („Der Bund hat in diesem Bereich das
Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht.“)
[13] „Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die
Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem
Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden.“
[14] Obwohl in der italienischen Verfassung keine Bestimmung zu finden ist,
welche eine Delegation von Kompetenzen des Staates auf die Regionen oder
umgekehrt vorsieht, ist dies in der Vergangenheit häufig vorgekommen.
[15] „Der Staat kann den Autonomen Gemeinschaften durch ein Organgesetz
Befugnisse aus der staatlichen Zuständigkeit übertragen, die ihrer Natur nach
für die Übertragung geeignet sind.“
[16] Unzulässig ist die Übertragung von
Kompetenzen der Kantone auf den Bund (vgl. Fn. 11). Die Übertragung von
Gesetzgebungskompetenzen des Bundes auf die Kantone ist im BV nicht geregelt
aber zulässig. Delegationsarten: Ergänzendes kantonales Recht (eine
bestimmte Materie wird durch Bundesrecht geregelt, lässt jedoch Raum für
ergänzendes kantonales Recht), abweichendes kantonales Recht (Bundesrecht gilt
nur subsidiär) und kantonaler Entscheid über die Anwendung des Bundesrechtes
(eine Regelung des Bundes erlangt nur dann Geltung, wenn die Kantone sie für
sich anwendbar erklären).
[17] Übertragung der Gesetzgebungskompetenz nach „oben“.
[18] „Die dem Staat von dieser Verfassung nicht ausdrücklich übertragenen
Aufgabenbereiche können auf Grund der entsprechenden Statute von den Autonomen
Gemeinschaften übernommen werden. Die Zuständigkeit in Bereichen, die von den
Autonomiestatuten nicht übernommen werden, liegt dem Staat, dessen Normen im
Konfliktfall in allen Materien, die nicht zur ausschließlichen Kompetenz der
Autonomen Gemeinschaften gehören, den Vorrang haben.“
[19] Sowohl der Bund als auch die einzelnen Länder haben in diesen
Bereichen legislative Kompetenz. Macht der Bund von seinem Recht Gebrauch – es
muss ein „Bedürfnis nach einer bundesgesetzlichen Regelung bestehen (Art. 72
Abs. 2 GG) -, erlischt die Gesetzgebungskompetenz der Länder bzw. treten ihre
Regelungen außer Kraft.
[20] Der staatliche Gesetzgeber legt die
Prinzipien fest und die Regionen nehmen die Detailgesetzgebung vor. Dieser
Kompetenztyp erinnert zwar an die österreichische Grundsatzgesetzgebung, der
italienische Verfassungsgesetzgeber bezeichnet diesen Kompetenztyp jedoch
ausdrücklich als konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis.
[21] Nimmt der Bund seine Kompetenzen nicht
in Anspruch, so bleiben die Kantone zuständig; wenn sie der Bund hingegen in
Anspruch nimmt, ist die kantonale Kompetenz hinfällig (Bundeskompetenz mit
nachträglicher derogatorischer Kraft).
[22] Stillschweigend
vorausgesetzte Gesetzgebungskompetenz, Gesetzgebungskompetenz kraft
Sachzusammenhang bzw. Natur der Sache, Annexkompetenzen aus explizit
angeführten Materien.
[23] Autonome Gemeinschaften können eine
Kompetenz für einen Sachbereich in Anspruch nehmen, wenn sich dieser auf ihr
Gebiet erstreckt oder für die Autonome Gemeinschaft von Interesse ist.
[24] Bund und Kantone können auf einem Sachgebiet gleichzeitig und
unabhängig voneinander tätig sein.