Franz Althuber
§ 117 BAO: Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof
In: taxlex 2005, S. 70- 74
Mit Erkenntnis vom 2. 12. 2004, G 95/04 u.a. hat
der VfGH das Verböserungsverbot des § 117 BAO wegen Verstoßes gegen das
Legalitäts- und das Rechtsstaatlichkeitsprinzip als verfassungswidrig
aufgehoben. Dieser Beitrag befasst sich mit den zentralen Aussagen des
Gerichtshofes und stellt die praktischen Konsequenzen der Normaufhebung im
Überblick dar.
Im Ergebnis ist zu sagen, dass
Abgabepflichtige durch die Aufhebung des § 117 BAO nur mehr im eingeschränkten
Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben vor Verböserungen
geschützt sind (d.h. dass eine spätere Änderung der Rechtsauslegung durch VwGH
oder BMF nicht zum Nachteil der betroffenen Partei berücksichtigt werden darf).
Es scheint daher geboten, eine Ersatznorm zu schaffen, die den vom VfGH
vorgegebenen verfassungsrechtlichen Kriterien entspricht, wobei der Gesetzgeber
gut beraten ist, nicht nur das Erkenntnis selbst, sondern auch die im
Prüfungsbeschluss vom Juni 2004 dargelegten Argumente zu beachten. Alternativ
dazu könnte der - von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dem
Österreich-Konvent gemachte - Vorschlag, den Grundsatz von Treu und Glauben als
generelles Verbot rückwirkender belastender Bestimmungen in der Verfassung zu
verankern und generell vorzusehen, verbösernde Judikatur der Höchstgerichte und
allenfalls des UFS auf zukünftig verwirklichte Sachverhalte zu beschränken,
Berücksichtigung finden.