Ewald Wiederin

Gesamtänderung, Totalrevision und Verfassungsgebung

In: Staat und Recht in europäischer Perspektive, Festschrift für Heinz Schäffer, Manz und C. H. Beck 2006, S. 961-980

 

Der Verfassungskonvent, welcher am 2.3.2003 gegründet wurde, hatte die Aufgabe, einen neuen Verfassungstext zu schaffen und sich dabei im Rahmen der Baugesetze der österreichischen Bundesverfassung zu bewegen. Das Unternehmen wurde daher als Teiländerung betrachtet, es bestand der allgemeine Konsens, dass eine Gesamtänderung immer im materiellen Sinn zu verstehen wäre und nicht - wie z.B. im schweizerischen Verfassungsverständnis - formellen Sinn. Der Autor macht es sich in diesem Beitrag zum Ziel, Argumente für ein formelles Gesamtänderungsverständnis (d.h. dass die Ersetzung der alten Verfassung durch eine neue jedenfalls eine Gesamtänderung darstellt) zu bringen, sowie die Vereinbarkeit der beiden Deutungen aufzuzeigen.

 

Gliederung

I.                Einleitung

II.              Gesamtänderung und Austausch der Verfassungsurkunde

III.             Formelles und materielles Gesamtänderungsverständnis – eine Alternative?

IV.           Resümee