Ewald Wiederin
Gesamtänderung, Totalrevision und
Verfassungsgebung
In: Staat und Recht in europäischer
Perspektive, Festschrift für Heinz Schäffer, Manz und C. H. Beck 2006, S.
961-980
Der Verfassungskonvent, welcher am 2.3.2003 gegründet
wurde, hatte die Aufgabe, einen neuen Verfassungstext zu schaffen und sich
dabei im Rahmen der Baugesetze der österreichischen Bundesverfassung zu
bewegen. Das Unternehmen wurde daher als Teiländerung betrachtet, es bestand
der allgemeine Konsens, dass eine Gesamtänderung immer im materiellen Sinn zu
verstehen wäre und nicht - wie z.B. im schweizerischen Verfassungsverständnis -
formellen Sinn. Der Autor macht es sich in diesem Beitrag zum Ziel, Argumente
für ein formelles Gesamtänderungsverständnis (d.h. dass die Ersetzung der alten
Verfassung durch eine neue jedenfalls eine Gesamtänderung darstellt) zu
bringen, sowie die Vereinbarkeit der beiden Deutungen aufzuzeigen.
Gliederung
I.
Einleitung
II.
Gesamtänderung und Austausch der Verfassungsurkunde
III.
Formelles und materielles Gesamtänderungsverständnis – eine Alternative?
IV.
Resümee