Öhlinger, Theo
Landeskontrollamt und Bundesverfassung
Ist die Einrichtung eines „Landesrechnungshofes“
bundes-verfassungskonform?
In: Das öffentliche Haushaltswesen in Österreich 1981, S.
63-74.
Offenkundig gewordene Missstände im Bereich der Führung
öffentlicher Haushalte und öffentlicher Unternehmungen ließen den Wunsch nach
mehr öffentlicher Finanzkontrolle laut werden. Obwohl dem Rechnungshof in Wien,
der als föderalistisches Bund-Länder-Organ eingerichtet ist und im Hinblick auf
die verbundene Finanzwirtschaft der Gebietskörperschaften auf allen
territorialen Ebenen die Kontrolle der Gebarung und Verrechnung zu vollziehen
hat (Grundsatz der Einheit der Finanzkontrolle), die Zuständigkeit bei Ländern
und Gemeinden nicht streitig gemacht wird, sind einzelne Bundesländer bestrebt,
ihre schon bestehenden Kontrollämter zu „Landesrechnungshöfen“ aufzuwerten (so
in Oberösterreich, Salzburg und Steiermark). Zwar beansprucht der Rechnungshof
kein Monopol der Finanzkontrolle und misst allen Einrichtungen der
Innenkontrolle in Verwaltung und Unternehmungen einen hohen Stellenwert zu,
jedoch gilt es, unwirtschaftlichen Doppelgleisigkeiten vorzubeugen und zu einer
sinnvollen Kooperation zwischen örtlicher und überörtlicher Kontrolle zu
kommen. Eine Vorfrage für das „Dualkonzept der Finanzkontrolle“ ist die
Verträglichkeit mit der Bundes-Verfassung, die bisher unterschiedlich
beantwortet worden ist.