Öhlinger, Theo

Landeskontrollamt und Bundesverfassung

Ist die Einrichtung eines „Landesrechnungshofes“ bundes-verfassungskonform?

In: Das öffentliche Haushaltswesen in Österreich 1981, S. 63-74.

 

Offenkundig gewordene Missstände im Bereich der Führung öffentlicher Haushalte und öffentlicher Unternehmungen ließen den Wunsch nach mehr öffentlicher Finanzkontrolle laut werden. Obwohl dem Rechnungshof in Wien, der als föderalistisches Bund-Länder-Organ eingerichtet ist und im Hinblick auf die verbundene Finanzwirtschaft der Gebietskörperschaften auf allen territorialen Ebenen die Kontrolle der Gebarung und Verrechnung zu vollziehen hat (Grundsatz der Einheit der Finanzkontrolle), die Zuständigkeit bei Ländern und Gemeinden nicht streitig gemacht wird, sind einzelne Bundesländer bestrebt, ihre schon bestehenden Kontrollämter zu „Landesrechnungshöfen“ aufzuwerten (so in Oberösterreich, Salzburg und Steiermark). Zwar beansprucht der Rechnungshof kein Monopol der Finanzkontrolle und misst allen Einrichtungen der Innenkontrolle in Verwaltung und Unternehmungen einen hohen Stellenwert zu, jedoch gilt es, unwirtschaftlichen Doppelgleisigkeiten vorzubeugen und zu einer sinnvollen Kooperation zwischen örtlicher und überörtlicher Kontrolle zu kommen. Eine Vorfrage für das „Dualkonzept der Finanzkontrolle“ ist die Verträglichkeit mit der Bundes-Verfassung, die bisher unterschiedlich beantwortet worden ist.