Öhlinger,
Theo
Verfassungsgesetzgebung und Verfassungsgerichtsbarkeit
In: Österreichische Juristenzeitung 1990, S. 2-9.
Im B-VG fehlt eine nähere Bestimmung des Begriffs der
„Gesamtänderung der Bundesverfassung“ (Art. 44 Abs. 3; bis zum BVG BGBl.
1984/490: Abs. 2). Seine inhaltliche Deutung durch die Verfassungsinterpreten
hat seit 1920 einen erheblichen Wandel im Sinn einer „Anreicherung“ erfahren.
Auch in der Rechtssprechung des VfGH haben sich die Bemerkungen über eine
Gesamtänderung gehäuft. Öhlinger stellt in seinem Beitrag die Fortentwicklung
der Lehre und die neuere Rechtssprechung des VfGH zu Reaktionen des
Verfassungsgesetzgebers auf verfassungsgerichtliche Entscheidungen dar. Er
unternimmt den Versuch, die Grenzen der Verfassungsgesetzgebung gegenüber dem
VfGH abzustecken, und die Gesetzprüfungskompetenz des VfGH im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Grundordnung herauszuarbeiten. Als deren Grenze sieht er
die Letztentscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgesetzgebers.
Gliederung
I. Die verfassungsrechtliche
Grundordnung als Maßstab der verfassungsgerichtlichen Prüfung von
Bundesverfassungsgesetzen
A. Die
ursprüngliche Deutung des Begriffs der „Gesamtänderung der Bundesverfassung“
B. Die Entwicklung der Lehre
II. Die neue Rechtsprechung des VfGH
A. Die Judikatur zur „Lenkerauskunft“
B. Die Judikatur zu Taxikonzessionen
C. Weitere Beispiele neuerer
Verfassungsgesetzgebung als Reaktion auf den VfGH
III. Die Grenzen der
Verfassungsgesetzgebung gegenüber dem VfGH
A. Die Verfassungsgerichtsbarkeit als
verfassungsrechtliches Grundprinzip
B. Die
„Ausschaltung des Verfassungsgerichtshofs“ durch den Verfassungsgesetzgeber
IV. Parlamentarische Demokratie und richterliche
Gesetzesprüfung
A. Die parlamentarische Demokratie als
leitendes Verfassungsprinzip
B. Die richterliche Gesetzesprüfung
als teil der verfassungsrechtlichen Grundordnung
V. Die verantwortliche
Letztentscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgesetzgebers