Öhlinger, Theo

Verfassungsgesetzgebung und Verfassungsgerichtsbarkeit

In: Österreichische Juristenzeitung 1990, S. 2-9.

 

Im B-VG fehlt eine nähere Bestimmung des Begriffs der „Gesamtänderung der Bundesverfassung“ (Art. 44 Abs. 3; bis zum BVG BGBl. 1984/490: Abs. 2). Seine inhaltliche Deutung durch die Verfassungsinterpreten hat seit 1920 einen erheblichen Wandel im Sinn einer „Anreicherung“ erfahren. Auch in der Rechtssprechung des VfGH haben sich die Bemerkungen über eine Gesamtänderung gehäuft. Öhlinger stellt in seinem Beitrag die Fortentwicklung der Lehre und die neuere Rechtssprechung des VfGH zu Reaktionen des Verfassungsgesetzgebers auf verfassungsgerichtliche Entscheidungen dar. Er unternimmt den Versuch, die Grenzen der Verfassungsgesetzgebung gegenüber dem VfGH abzustecken, und die Gesetzprüfungskompetenz des VfGH im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundordnung herauszuarbeiten. Als deren Grenze sieht er die Letztentscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgesetzgebers.

 

Gliederung

 

    I.   Die verfassungsrechtliche Grundordnung als Maßstab der verfassungsgerichtlichen Prüfung von Bundesverfassungsgesetzen

A.   Die ursprüngliche Deutung des Begriffs der „Gesamtänderung der Bundesverfassung“

         B.   Die Entwicklung der Lehre

 

    II.   Die neue Rechtsprechung des VfGH

         A.   Die Judikatur zur „Lenkerauskunft“

         B.   Die Judikatur zu Taxikonzessionen

         C. Weitere Beispiele neuerer Verfassungsgesetzgebung als Reaktion auf den VfGH

 

   III.   Die Grenzen der Verfassungsgesetzgebung gegenüber dem VfGH

         A.   Die Verfassungsgerichtsbarkeit als verfassungsrechtliches Grundprinzip

B.   Die „Ausschaltung des Verfassungsgerichtshofs“ durch den Verfassungsgesetzgeber

 

  IV. Parlamentarische Demokratie und richterliche Gesetzesprüfung

         A.   Die parlamentarische Demokratie als leitendes Verfassungsprinzip

         B.   Die richterliche Gesetzesprüfung als teil der verfassungsrechtlichen Grundordnung

 

   V.   Die verantwortliche Letztentscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgesetzgebers