Thienel,
Rudolf
Art 49 B-VG und die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereiches
von Bundesgesetzen
In: Österreichische Juristenzeitung 1990, S. 161-176.
Art. 49 Abs. 1 B-VG bestimmt, dass Bundesgesetze und die
nach Art. 50 B-VG vom Nationalrat zu genehmigenden Staatsverträge vom
Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind. Weiters wird in Art. 49
Abs. 1 B-VG bestimmt, dass „ihre verbindende Kraft ..., wenn nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages [beginnt], an dem das Stück des
Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet
wird.“ Diese Regelung wirft eine Reihe verfassungsrechtlicher Probleme auf, die
eng mit legistischen Fragestellungen zusammenhängen. Thienel geht in
diesem Beitrag zunächst auf die verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang
mit dieser Bestimmung ein. Aus diesen Überlegungen leitet er legistische
Schlussfolgerungen ab.