Muzak, Gerhard
Die Neuregelung der Vertretung in der Bundesregierung
Zeitschrift für Verwaltung 1998/582
Inhaltsübersicht
Fragen der Vertretung von Staatsorganen fristen oft sehr lange ein Schattendasein; aus Anlass tagespolitischer Diskussionen erreichen sie gelegentlich aber eine breite Öffentlichkeit; es sei etwa auf
die Ereignisse anlässlich der schweren Erkrankung des Bundespräsidenten im Herbst 1996 verwiesen. Etwas überraschend kommt es, dass im Rahmen der B-VGNov 1997 nicht die
Vertretung des Bundespräsidenten, sehr wohl aber die Vertretung in der Bundesregierung einer Neuregelung unterzogen wurde. Die Entstehungsgeschichte dieser Novelle ist mehr als ungewöhnlich. Der Initiativantrag 494/A sah nämlich bloß die Einfügung eines Art 129c sowie eine Änderung des Art 131 B-VG vor. Die Novelle wurde offenbar im Rahmen der Ausschussberatungen ua um die Neufassung der Art 69 und 73 ergänzt. Der Ausschussbericht enthält allerdings keine Ausführungen über die Intentionen, die der Gesetzgeber mit der "Erweiterung" der B-VGNov verfolgte. Für diese gesetzgeberische Vorgangsweise fehlen jegliche parlamentarischen Materialien, die für eine subjektiv-historische Interpretation der neuen Bestimmungen herangezogen werden könnte. Dies ist um so bedauerlicher, als der Normtext an etlichen Stellen unklar bzw mehrdeutig gefasst ist:
I. Allgemeines
II. Die Vertretung bei gleichzeitiger Verhinderung von Bundeskanzler und Vizekanzler
A. Allgemeines
B. Probleme der bisherigen Rechtslage
C. Die Neuregelung: Subsidiäre ex-lege-Vertretung
III. Neuerungen hinsichtlich der "Vertretung" einzelner Bundesminister
A. Allgemeines
B. Das Vorschlagsrecht
1. Vorschlagsrecht des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zu vertretenden
Bundesminister
2. Vorschlagsrecht des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Vizekanzler
C. Die Wahrnehmung der Aufgaben in Nationalrat oder Bundesrat
D. Die Stimmrechtsübertragung
E. Verantwortlichkeit bei Stimmrechtsübertragung bzw Aufgabenwahrnehmung
1. Stimmrechtsübertragung und Verantwortlichkeit
2. Aufgabenwahrnehmung und Verantwortlichkeit
IV. Ab welchem Zeitpunkt darf ein Vertreter bestellt werden?
V. Auslandsaufenthalt als Verhinderungsgrund?
VI. Das Präsenzquorum
A. Allgemeines
B. Auswirkungen auf das Konsensquorum?
C. Die Berechnung des Präsenzquorums
1. Allgemeines
2. Vertretung iSd Art 73 Abs 1 B-VG und Präsenzquorum
3. Stimmrechtsübertragung iSd Art 73 Abs 3 B-VG und Präsenzquorum
4. Auswirkungen der neuen Rechtslage
VII. Schlußbemerkung