Grabenwarter, Christoph/ Holoubek, Michael
Demokratie, Rechtsstaat
und Kollegialbehörden
mit richterlichem Einschlag
Zu den verfassungsrechtlichen
Grenzen der Einrichtung von Kollegialbehörden nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 133
Z 4 B-VG
In: Zeitschrift für
Verwaltung 2000/ 520
Die Autoren stellen die
Entwicklung der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag dar, indem sie
zuerst eine Einführung zum Grundsatz-Ausnahme-System der Art. 20
(Weisungsbindung) und Art. 129 B-VG (Verwaltungskontrolle), weiters die
verschiedenen Typen der Kollegialbehörden beschreiben und schlussendlich die
verfassungsgerichtlichen Grenzen der Einrichtung solcher Behörden aufzeigen.
Art. 20 Abs. 1 B-VG
statuiert den Grundsatz der Weisungsbindung (der gemeinsam mit der
parlamentarischen Verantwortlichkeit der obersten Organe die demokratische
Legitimation des Verwaltungshandelns gewährleistet); Art. 129 B-VG normiert den
Grundsatz verwaltungsgerichtlicher bzw. verwaltungsgerichtsähnlicher Kontrolle
des Verwaltungshandelns. Als Ausnahmen von beiden Grundsätzen können jedoch
gemäß Art. 20 Abs. 2 und Art. 133 Z4 B-VG weisungsfreie Kollegialbehörden durch
Bundes- oder Landesgesetz eingerichtet werden, welche nicht der Kontrolle des
VwGH unterliegen.
Die Autoren nennen die
Grundtypen der Kollegialbehörden und führen in detaillierter Weise Beispiele
an.
Genauer beschäftigen sie
sich dann mit der Frage, wie dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis zu deuten ist.
Sie kommen zu dem Schluss, dass das B-VG keineswegs dem Regelfall der
hierarchischen Verwaltungsorganisation, den Vorrang einräumen will, sondern
dass den Ausnahmen (Selbstverwaltung, Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag,
UVS) eine gleichrangige Bedeutung zukommt.
Schließlich zeigen die
Verfasser auf, was bei der verfassungskonformen Einrichtung von
Kollegialbehörden zu beachten ist: Übertragung typisch gerichtlicher Aufgaben
bzw. bei Übertragung der Verwaltungsführung wesentlicher Entscheidungseinfluss
von Mitgliedern mit richterlicher bzw. verfassungsrechtlich gleichzuhaltender
Qualifikation und Unabhängigkeit von nichtrichterlichen Mitgliedern, Kriterien
des Art. 6 EMRK, keine gänzliche und undifferenzierte Ausschaltung des VwGH
(beispielsweise nicht im Verwaltungsstrafrecht), Unvereinbarkeitsbestimmungen
etc.