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des Unabhängigen
Finanzsenates
zum Bericht des Ausschusses 9
des Österreich-Konvents
vom 26. März 2004 betreffend
Rechtsschutz und Gerichtsbarkeit
Wien, 13. Mai 2004
http: ufs.bmf.gv.at
Inhalt
Allgemeines
Reform des
abgabenrechtlichen Rechtsmittelverfahrens
Umwandlung in ein
Sonderverwaltungsgericht?
Besonderer Teil
Zum Bericht des
Ausschusses 9 vom 26. März 2004
Kontradiktorisches
Verfahren
Eigene
Finanzgerichtsbarkeit
Beibehaltung des
Abgabenverfahrensrechts
Erstbesetzung eines
Finanzgerichtes, Nachbesetzungsverfahren
Justizrichter in der
Finanzgerichtsbarkeit, Unabhängigkeit
Quotenregelung
Unabhängigkeit
Qualifikation der Finanzrichter
Säumnisfolgen
Struktur der
Finanzgerichtsbarkeit
Entscheidungsbefugnis
Zusammenfassung
Zu den Vorschlägen
des Ausschusses 9 betreffend eine Änderung des B‑VG
Zur Organisation
Zur formalen Qualifikation
Laienbeteiligung
Geschäftsverteilung
Zum „Anhang C:
Geltende Rechtslage“ des Schreiben des Konvents vom 20. April 2004 an die
Bundesministerien und Ämter der Landesregierungen
Der Unabhängige Finanzsenat nimmt zum Bericht des Ausschusses 9 des Österreich-Konvents vom 26. März 2004 wie folgt Stellung:
Reform des abgabenrechtlichen
Rechtsmittelverfahrens
Der Unabhängige Finanzsenat ist Ergebnis eines mehr als zehnjährigen Reformprozesses. Ausgehend von der Weisungsfreistellung der Mitglieder der damaligen Berufungssenate in Abgabensachen durch die Änderung der Verfassungsbestimmung in § 271 Abs. 1 BAO mit 13. Jänner 1993 – die Errichtung solcher Berufungssenate im Zollbereich erfolgte im Jahr 1998 - wurde unter Einbeziehung von Verwaltung, Rechtsprechung, Lehre und Interessensvertretungen in den folgenden Jahren die grundlegende Neugestaltung des Rechtsmittelverfahrens in Abgabensachen diskutiert, die im April 2001 zur einem groß angelegten Projekt „Reform des Rechtsmittelwesens“ führte.
In mehreren Phasen wurde im Rahmen dieses Projektes das abgabenrechtliche Rechtsmittelwesen einer umfassenden Neugestaltung unterzogen, die von der legistischen Konzeption über die Grund- und Detailkonzeption der Bereiche Personal, Service, Infrastruktur, die Konzeption der operativen Arbeitsabläufe sowie die Erstellung von Implementierungskonzepten bis hin zur Personalauswahl reichte. Verschiedene legistische Szenarien wurden entwickelt, bis schließlich das heutige Modell des UFS entstand.
Gegen Jahresende 2002 wurden – nach einem mehrstufigen Auswahlverfahren - Präsidentin, Senatsvorsitzende und sonstige hauptberufliche Mitglieder des UFS ernannt, mit Jahresbeginn 2003 konnte der UFS seine Arbeit aufnehmen. Im Mai 2003 war mit der Durchführung der ersten Vollversammlung – mit Verabschiedung einer Geschäftsordnung und einer Geschäftsverteilung – die Konstituierungsphase des UFS im Wesentlichen abgeschlossen.
Zielsetzung der Reform war es, unter Beachtung der Grundsätze des New Public Managements eine effiziente und schlanke Rechtsmittelbehörde zu schaffen, die gleichzeitig möglichst weitgehend gerichtsähnliche Standards – ähnlich den der anderen Verwaltungssenate (etwa UVS und UBAS) - im abgabenrechtlichen Rechtsmittelverfahren gewährleistet. In der Lehre wird konstatiert, dass mit dem UFS ein wesentlicher Schritt zu einem umfassenden funktional verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Abgaben- und Finanzstrafsachen erfolgt ist (Holoubek, Der UFS im System oberster Kollegialbehörden, in Holubek/Lang, Das Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, Wien 2003, 59).
Der Unabhängige Finanzsenat besteht seit rund eineinhalb Jahren, der „Echtbetrieb“ ist seit rund einem Jahr im Gange. Die Konzeption und Implementierung des Unabhängigen Finanzsenates hat – rechnet man die vorangegangene Diskussionsphase nicht hinzu – rund zwei Jahre benötigt.
Die bisherigen
Erfahrungen zeigen, dass der Unabhängige Finanzsenat die hohen in ihn
gesteckten Erwartungen deutlich erfüllt hat und sehr schnell der Wechsel zu
einer allgemein anerkannten unabhängigen Entscheidungsinstanz in Abgabensachen
eingetreten ist.
Der Unabhängige Finanzsenat hält es aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Überlegungen für besonders wichtig, diesen Erfolg nicht zu gefährden. Das jahrzehntelange Ungleichgewicht im Rechtsschutzstandard, das gerade erst beseitigt wurde, sollte nicht neu geschaffen und damit prolongiert werden.
Der Unabhängige Finanzsenat hält daher insbesondere einen zeitnahe Umwandlung in ein Sonderverwaltungsgericht erster Instanz des Bundes nur dann für sinnvoll, wenn auf die Besonderheiten des abgabenrechtlichen und abgabenstrafrechtlichen Verfahrens, wie im Folgenden dargestellt, Bedacht genommen wird.
Die erst kurz zurück liegenden Investitionen in die Konstituierung der Selbstverwaltung und in das Auswahlverfahren sollten genutzt, ohne wiederholt werden zu müssen. Die nunmehrigen Mitglieder hatten sich einem auch für Außenstehende offenen, standardisierten und äußerst aufwändigen Auswahlverfahren zu stellen, das bis dahin einzigartig war. Ihre dienstrechtliche Stellung ist mit jener der Richter vergleichbar. Ihre Unabhängigkeit stellen sie schon jetzt täglich unter Beweis.
Es kann nicht im
Sinn eines verantwortungsbewussten Umganges mit öffentlichen Mitteln sein,
nochmals innerhalb weniger Jahre eine aufwändige Neukonstituierung in die Wege
zu leiten. Mit der Schaffung des UFS war ein großer Aufwand in finanzieller und
Arbeitskraft bindender Hinsicht verbunden, der nicht nach kürzester Zeit wieder
verloren gehen sollte. Der UFS hat sich in den ersten eineinhalb Jahren seines
Bestandes bestens in das Rechtssystem integriert. Die nach modernsten
internationalen Standards durchgeführte Personalauswahl der Mitglieder des UFS
wird durch eine beständig steigende Erledigungszahl bei anerkannt hohem
Qualitätsstandard bestätigt. Aufgrund der angeführten Umstände müssten mögliche
Synergien in eine Reform mitgenommen werden.
Sollte allerdings eine personelle und organisatorische Überleitung des UFS in ein Sonderverwaltungsgericht des Bundes – unter Mitnahme der angesprochenen Synergien bei gleichzeitiger Verstärkung justizieller Elemente - nicht in Betracht gezogen werden, wäre, wie auch vom Ausschuss 9 wiederholt angesprochen, bis auf Weiteres der derzeitige Status des Unabhängigen Finanzsenates beizubehalten und eine Überführung in die Verwaltungsgerichtsbarkeit erst dann zu überlegen, wenn sich die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit bewährt hat, evaluiert worden ist und insbesondere klare Vorteile aus der Überführung des Unabhängigen Finanzsenates in die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz nachgewiesen werden können.
Im Folgenden wird auf den Bericht des Ausschusses 9 des Österreich-Konvents vom 26. März 2004 Bezug genommen, wobei die nachstehende Gliederung dem Bericht des Ausschusses folgt.
Weitere Ausführungen finden sich bei einzelnen Artikeln des Entwurfes einer Änderung des B‑VG.
Abschließend einige Bemerkungen zum „Anhang C“ (Behördenzusammenstellung).
IV) 1) a) Zweigliedrigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit?
...Einigkeit bestand weiters darin, dass innerhalb der
Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich ein kontradiktorisches Verfahren
eingeführt werden solle: Sowohl vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz als
auch vor dem Verwaltungsgerichtshof stehen einander Beschwerdeführer, sonstige
Verfahrensparteien und Verwaltungsbehörde gegenüber; gegen die Entscheidungen
der Verwaltungsgerichte erster Instanz kann jede dieser Parteien den Verwaltungsgerichtshof
anrufen; Gegenstand des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofs ist die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts erster Instanz und nicht der Bescheid der
Verwaltungsbehörde...
Der UFS erfüllt diesen Standard.
Bereits heute nimmt das Finanz- oder Zollamt seine Rolle als Amtspartei bewusst war; Verhandlungen ohne Anwesenheit beider Parteien (Steuerbürger, erstinstanzliche Behörde) sind nur in Ausnahmefällen der Fall.
Begrüßt wird, bei Einführung einer
Verwaltungsgerichtsbarkeit auch das Beschwerdeverfahren vor dem VwGH
dahingehend umzugestalten, dass Parteien des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens – vereinfacht ausgedrückt – Steuerbürger einerseits und
erstinstanzliche Abgabenbehörde andererseits und nicht Steuerbürger einerseits
und Verwaltungsgericht andererseits sein sollten. Ebenso wie in der Zivil- und
Strafgerichtsbarkeit sollte nicht das erstinstanzliche Gericht Partei in einem
Rechtsmittelverfahren vor dem zweitinstanzlichen Gericht sein (vgl. dazu
ausführlich Beiser, Das Verfahren vor dem VwGH nach einer Berufungsentscheidung des UFS in
Abgabensachen, Die Parteistellung des Abgabepflichtigen und des Finanzamtes
sowie die Rolle des UFS, SWK 34/2003, 833).
IV) 1) b) Einführung des Modells „9“ („nur“ 9
Landesverwaltungsgerichte) oder des Modells „9 + 1“ (9
Landesverwaltungsgerichte und ein Verwaltungsgericht des Bundes 1. Instanz)?
Das Modell „9 + 1“ (9 Landesverwaltungsgerichte und ein
Verwaltungsgericht des Bundes 1. Instanz) ist konsentiert, weil sowohl
bestimmte Sondermaterien (wie etwa das Fremdenrecht einschließlich der
Schubhaftprüfung) als auch bestimmte bereits jetzt bestehende „Sondergerichte“
(wie etwa der Unabhängige Bundesasylsenat, der Bundeskommunikationssenat oder
auch die Bundesagrarsenate) die Einrichtung eines zentralen Verwaltungsgerichts
des Bundes 1. Instanz erforderlich machen (wobei es auch mehr als 9
Landesverwaltungsgerichte und mehr als ein Verwaltungsgericht des Bundes 1.
Instanz, etwa aufgrund des zu einem Gericht auszugestaltenden UFS, geben
könnte). ...
Der UFS teilt die Auffassung, dass im
Hinblick auf die von ihm zu vollziehenden Gesetze eine eigene
Finanzgerichtsbarkeit einer Eingliederung in ein Bundesverwaltungsgericht
1. Instanz (oder etwa in Landesverwaltungsgerichte) vorzuziehen wäre. Dies
entspricht auch dem Standard der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der
Bundesrepublik Deutschland, die neben allgemeinen Verwaltungsgerichten eigene
Finanzgerichte vorsieht („Die Finanzgerichtsgerichtsbarkeit wird durch
unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte
ausgeübt“, § 1 FGO).
Siehe ausführlicher zu „Struktur der
Finanzgerichtsbarkeit“.
IV) 1) f) Bundesweit einheitliches Verfahrensrecht für alle
Landesverwaltungsgerichte und
das Verwaltungsgericht des Bundes 1. Instanz?
Grundsätzlich herrscht in der Arbeitsgruppe Konsens darüber,
dass es ein bundeseinheitliches Verfahrensrecht für alle
Landesverwaltungsgerichte und die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes 1.
Instanz geben sollte (die Finanzgerichtsbarkeit wird von diesem einheitlichen
Verfahrensrecht wohl auszunehmen sein); zur Erlassung dieses Verfahrensrechts
sollte der Bundesgesetzgeber zuständig sein....
Der UFS teilt die Auffassung des Ausschusses
9 des Konvents, dass das eigene Abgabenverfahrensrecht – Bundesabgabenordnung,
Finanzstrafgesetz und Zollrechtsdurchführungsgesetz – weiter auch für das
Verfahren vor einem Finanzgericht Anwendung finden sollte, zumal sich diese
Verfahrensrechte von den Verfahrensrechten, die die den
Landesverwaltungsgerichten und den (anderen) Bundesverwaltungsgerichten
vorgelagerten Behörden anzuwenden haben, unterscheiden.
IV) 1) g) Zukünftiges Schicksal der Unabhängigen
Verwaltungssenate?
Grundsätzlich sollten die derzeit bestehenden Unabhängigen
Verwaltungssenate (im Folgenden kurz: UVS) in die neu zu schaffenden
Landesverwaltungsgerichte und der Unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden
kurz: UBAS) in das neu zu schaffende Verwaltungsgericht des Bundes 1. Instanz
vollständig integriert werden.
Hinsichtlich der Ernennung der zukünftigen Richter der
Verwaltungsgerichte der Länder und des Verwaltungsgerichts des Bundes 1.
Instanz zeichnete sich Konsens dahingehend ab, dass diese Gerichte
(Landesverwaltungsgerichte, Verwaltungsgericht des Bundes 1. Instanz) zur
Versachlichung der Entscheidungsfindung durch das Recht auf Erstattung von
Besetzungsvorschlägen in das Auswahlverfahren eingebunden werden sollten;eine
Einbindung von VwGH und OGH erscheint – nach Meinung der Mehrheit im Ausschuss
– für die Ersternennung der zukünftigen Verwaltungsrichter im Zuge der
Einführung der (Landes)Verwaltungsgerichtsbarkeit unabdingbar. Für die spätere
Ernennung von weiteren Verwaltungsrichtern wäre ein Recht auf Stellungnahme
durch diese Höchstgerichte – so die Mehrheitsmeinung im Ausschuss – ebenfalls
wünschenswert. Wenngleich nicht alle bisherigen UVS-Mitglieder en bloc in die
zukünftige Verwaltungsgerichtsbarkeit übernommen werden sollten, es
insbesondere keine zwingende Automatik dafür geben sollte und die Möglichkeit
bestehen bleiben muss, bisherige UVS-Mitglieder, die sich in der Vergangenheit
nicht bewährt haben, nicht zu übernehmen, war man sich im Ausschuss doch
weitestgehend im klaren darüber, dass sich die zukünftigen Verwaltungsgerichte
wohl zum überwiegenden Teil aus den bisherigen UVS-Mitgliedern – uU auch
solchen aus anderen Bundesländern – zusammensetzen werden. Dabei müsste eine
allfällige Nicht-Übernahme mit Bescheid ausgesprochen werden und könnte als
Kriterium für die Nicht-Übernahme von UVS-Mitgliedern zu Richtern der
Verwaltungsgerichte, ähnlich wie schon derzeit bei der Definitivstellung von
Universitätsassistenten, eine Prognoseentscheidung vorgesehen werden, dass die
bisherige Tätigkeit als UVS-Mitglied nicht erwarten lasse, dass er/sie sich in
Hinblick auf das geänderte Anforderungsprofil in Zukunft als Richter/Richterin
des Verwaltungsgerichts bewähren würde...
Der Ausschuss 9 befasst sich zwar ausführlich mit der Frage der Überleitung der Mitglieder der heutigen UVS in die Landesverwaltungsgerichte, äußert sich aber nicht zur Überleitung der Mitglieder des UFS in ein Finanzgericht als Bundessonderverwaltungsgericht erster Instanz.
Hierzu sei bemerkt:
Bei der Schaffung des UFS stellte sich ebenfalls die Frage, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden sollten. Hier wurde von einer unmittelbaren Übernahme des Personals aus den bisherigen Rechtsmittelabteilungen der Finanzlandesdirektionen Abstand genommen; statt dessen mussten sich sowohl „interne“ als auch „externe“ Bewerber einem mehrstufigen Auswahlverfahren unterziehen, das von der Finanzverwaltung gemeinsam mit Personalberatern entworfen wurde.
Beim UFS wurde für den sensiblen Bereich der Personalbesetzung mit einem kombinierten Überleitungs- und Ausschreibungsverfahren ein transparenter Weg gewählt, der Akzeptanz nach innen und außen fand und sicherstellte, die bestqualifizierten Mitarbeiter für diese verantwortungsvollen Funktionen zu verwenden.
Für alle Funktionen wurden sehr detaillierte Anforderungsprofile entwickelt, in welchen die erwarteten Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen darin abgestuft nach notwendigen, wichtigen und vorteilhaften Voraussetzungen angeführt wurden. So sieht das Anforderungsprofil für hauptberufliche Mitglieder des UFS vor (ein gesondertes, darüber hinausgehendes Anforderungsprofil besteht für die Senatsvorsitzenden):
Fachliche Kompetenzen
Notwendige Voraussetzungen sind
1.
eine
abgeschlossene Grundausbildung für den höheren oder gehobenen Finanzdienst oder
Zolldienst oder Abschluss einer vergleichbaren allgemeinen und fachlichen
Ausbildung (z. B. Notariats-, Richteramts-, Rechtsanwalts- oder
Steuerberaterprüfung),
2.
eine
mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung,
Wissenschaft oder Parteienvertretung im Bereich des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes,
3. sehr gute Kenntnisse im
Abgaben- oder Finanzstrafrecht, bei Zollsenaten sehr gute Kenntnisse der
Zollrechtsmaterien sowie
4.
juristisches
Wissen in den angrenzenden Rechtsgebieten (z. B. im privaten Wirtschaftsrecht,
EU-Gemeinschaftsrecht, im Verfahren vor dem VwGH, VfGH, EuGH) und
5.
ein
sehr gutes allgemeines juristisches Verständnis und geschultes Rechtsdenken.
Wichtig sind ferner
1.
das
Beherrschen einer raschen, effizienten und effektiven, juristischen
Arbeitsmethode,
2.
Fertigkeiten
in der Verhandlungsführung,
3.
Kenntnisse
des Rechnungswesens und gute allgemeine Wirtschaftskenntnisse und
4.
gute
Anwenderkenntnisse in dem für den unabhängigen Finanzsenat maßgeblichen
IT-Bereich (z. B. Datenbanken der Finanz- und Zollverwaltung,
Rechtsinformationssystem, MS-Office).
Von Vorteil sind
1.
Kenntnisse
in der Vernehmungstechnik und
2.
verhandlungssichere
Kenntnisse einer anderen Amtssprache der EU, insbesondere im Wirtschafts- und
Rechtsbereich.
Soziale/persönliche Kompetenzen
Notwendige Voraussetzungen sind
1.
starke
Rechtsverbundenheit, Objektivität und Integrität
2.
analytisches
Denkvermögen, rasche Auffassungsgabe und geistige Beweglichkeit, insbesondere
die Fähigkeit, komplexe wirtschaftliche Vorgänge und Zusammenhänge im Hinblick
auf ihre abgabenrechtlichen Auswirkungen rasch zu erfassen,
3.
Entscheidungsfreudigkeit
und Verantwortungsbereitschaft,
4.
sehr
gutes verbales und schriftliches Ausdrucksvermögen und
5.
Durchsetzungsvermögen
(Verhandlungsgeschick, überzeugendes persönliches und fachliches Auftreten).
Wichtige Voraussetzungen sind
1. die ständige Bereitschaft zur fachlichen Fortbildung
und persönlichen Weiterentwicklung und
2. Integrations- und Konfliktfähigkeit, Team- und
Kommunikationsfähigkeit.
Vorteilhaft sind des Weiteren
1. Verbundenheit mit dem Leitbild der Finanz- und
Zollverwaltung,
2. psychologisches Einfühlungsvermögen,
3. überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und
4. Belastbarkeit.
Wie bei jeder Personalauswahl ging es darum, Fähigkeiten, Leistungsverhalten und Persönlichkeitsmerkmale von Bewerbern zu beurteilen und zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes in Bezug zu setzen und anschließend die Ergebnisse mit denen der anderen Bewerber zu vergleichen.
Beim UFS wurde ein umfassendes Auswahlverfahren unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Objektivität, Reliabilität, Validität und Vergleichbarkeit durchgeführt, in welchem eine Reihe von Instrumenten professioneller Personalauswahl – auch Elemente von Assessment-Centern – zum Einsatz kamen.
Die Begutachtung erfolgte durch unabhängige Begutachtungskommissionen, deren Rechtsstellung und Aufgaben sowie das anzuwendende Verfahren in den §§ 7 ff. des Ausschreibungsgesetzes geregelt sind. Die Kommissionen bestanden aus je zwei vom Bundesminister für Finanzen bestellten Mitgliedern, wovon eines den Vorsitz führte, und je einem von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst und vom zuständigen Zentralausschuss entsendeten Mitglied. Die Mitglieder hatten ihre Tätigkeit selbständig und unabhängig auszuüben; die Mitglieder der Begutachtungskommissionen erhielten auch eine eigene fachliche Schulung durch Personalberater für diese Tätigkeit. Die Vorgangsweise wurde mehrfach zwischen den einzelnen Kommissionen abgestimmt, um bundesweit möglichst gleiche Bedingungen zu erzielen. Auf die Erfüllung der Anforderung des § 9 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes wurde besonderer Wert gelegt; in jeder Kommission waren die beiden vom Bundesminister bestellten Dienstgebervertreter jeweils ein Mann und eine Frau. Die Dienstgebervertreter wurden jeweils so bestellt, dass sie Bewerber anderer Standorte als ihrer eigenen Dienstorte begutachtet haben, um größtmögliche Objektivität sicherzustellen.
Dieses Verfahren ist detailliert bei Fröhlich/Müller/Schatzl/Wanke, Unabhängiger Finanzsenat: Auswahl der Mitglieder, Systematisches Verfahren als Garant für Auswahl der besten „Finanzrichter", SWK 23/24/2002, T 127, beschrieben.
Als Ergebnis dieser „Bestenauswahl“ wurde nur ein Teil der früheren Rechtsmittelbearbeiter der Finanzlandesdirektionen in den UFS übernommen, die übrigen Mitglieder rekrutieren sich aus anderen Teilen der Finanzverwaltung (Finanzämter, Zollämter, Bundesministerium für Finanzen) oder kommen nicht aus dem öffentlichen Dienst, sondern etwa aus dem Berufsstand der Wirtschaftstreuhänder.
Die heutigen Mitglieder des UFS haben sich daher erst vor rund eineinhalb Jahren einem Personalauswahlverfahren gestellt, das sowohl dem heutigen Stand der Wissenschaft entspricht als auch größtmögliche Objektivität gewährleistet hat. Hierbei wurde bereits auf die schon heute richterähnliche Stellung der Mitglieder Bedacht genommen und ein entsprechend strenger Auswahlmaßstab – auch vor dem Hintergrund der unbefristeten Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder (anders als etwa bei Gründung der meisten UVS vor rund 15 Jahren der Fall, wo zumeist eine befristete Bestellung vorgesehen war) und deren Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit - angelegt. Dieses Auswahlverfahren hat sich österreichweit über das zweite Halbjahr des Jahres 2002 mit großem zeitlichen Einsatz sowohl auf Bewerberseite als auch auf Seite der Begutachtungskommissionen erstreckt. Das Bundesministerium für Finanzen als Dienstgeber ist – soweit bekannt - in weiterer Folge bei der Erstellung der Besetzungsvorschläge in keinem einzigen Fall von den Reihungen der unabhängigen Begutachtungskommissionen abgewichen; die unbefristeten Ernennungen durch den Bundespräsidenten erfolgten auf Vorschlag der Bundesregierung.
Die Durchführung eines neuerlichen derartigen komplexen Verfahrens hinsichtlich der heutigen hauptberuflichen Mitglieder des UFS bei Überleitung in ein Finanzgericht widerspräche zunächst den Grundsätzen sparsamen und wirtschaftlichen Handelns, zumal während eines derartigen neuerlichen Auswahlverfahrens die Erledigung von Rechtsmitteln nur eingeschränkt möglich wäre.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die Mitglieder des UFS in ihrer Funktion bewährt haben und sich das Anforderungsprofil eines Verwaltungsrichters in Abgabensachen nicht von jenem eines hauptberuflichen Mitgliedes des UFS unterscheiden kann.
Jedes derzeitige hauptberufliche Mitglied des UFS weist heute eine (in vielen Fällen: weit) mehr als zehnjährige Berufserfahrung in Abgaben- oder Abgabenstrafsachen aus. Diese Berufserfahrung ist doppelt so lang wie die vom Ausschuss 9 geforderte (und auch im UFSG vorgesehene) wenigstens fünfjährige einschlägige Vortätigkeit.
Zur einem neuerlichen Auswahlverfahren ebenfalls entgegenstehenden unbefristeten Ernennung sowie Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit der hauptberuflichen Mitglieder des UFS siehe unten unter „Qualifikation der Finanzrichter“.
Bemerkt wird, dass eine Mitwirkung von Vertretern der Kammern der rechtsberatenden Berufe oder der Höchstgerichte an der Auswahl der Mitglieder des UFS ausführlich diskutiert wurde. Die Finanzverwaltung hat jedoch letztlich von einer derartigen Mitwirkung zu Gunsten eines objektivierten, wissenschaftlich abgesicherten Verfahrens Abstand genommen, zumal dieses Verfahren sehr zeitaufwändig war und in dem gebotenen Umfang hierfür Verwaltungsexterne – abgesehen von den ohnehin eingesetzten honorierten Personalberatern – nicht zur Verfügung gestanden wären.
Auch wenn die Erstattung eines Besetzungsvorschlages für zukünftige Auswahlverfahren durch die Vollversammlung begrüßt wird, wäre doch gesetzlich sicherzustellen, dass diesem Vorschlag ein vergleichbares objektiviertes Verfahren – Erstattung von Gutachten durch eine unabhängige, qualifizierte Begutachtungskommission, an die die Vollversammlung (wie der Dienstgeber) zwar nicht gebunden ist, aber eine Abweichung zu begründen hätte - voranzugehen hat.
„Wenigstens der vierte [dritte, fünfte] Teil der Mitglieder [der
Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts erster Instanz]
soll aus Berufsstellungen im Bund, vorwiegend [bevorzugt] aus der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, entnommen werden.“
In diesem Zusammenhang wurde auch die Auffassung vertreten, dass
bei der ersten Bestellung von Verwaltungsrichtern erster Instanz eine solche
Bestimmung nicht gelten sollte, wenn sie sich dahingehend auswirken sollte,
dass eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern der UVS nicht in die
Verwaltungsgerichte erster Instanz übernommen werden könnte.
Hinsichtlich der Überleitung der Mitglieder der UVS (des UFS) zu Verwaltungsrichtern – und daher Entfall einer „Justizrichterquote“ bei der Gründung eines Finanzgerichtes - wird die Auffassung des Berichtes geteilt.
Bei künftigen Aufnahmen ist jedoch zu beachten, dass im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit eine Quereinstiegstätigkeit von Wirtschaftstreuhändern ausdrücklich gewünscht ist (siehe Erl RV AbgRmRefG). Eine derartige Nachbesetzung nicht nur aus dem öffentlichen Dienst erhöht die Akzeptanz der Finanzgerichtsbarkeit und das Vertrauen in objektive Entscheidungen. Eine „Justizrichterquote“ würde dieser Überlegung entgegenstehen.
Bemerkt wird, dass ursprünglich im Entwurf des UFSG selbst eine „Wirtschaftstreuhänderquote“ für den UFS vorgesehen war, diese jedoch im beschlossenen Gesetzestext – im Hinblick auf die mit jeder „Quotenregelung“ verbundenen Probleme – entfallen ist. Es hat sich auch in weiterer Folge gezeigt, dass das Interesse erfahrener Wirtschaftstreuhänder, in den UFS zu wechseln, nicht zuletzt im Hinblick auf eine zumeist daraus resultierende einkommensmäßige Schlechterstellung begrenzt ist und eine – wie immer angesetzte – „Quote“ mangels qualifizierter Interessenten nicht erfüllbar ist.
Was die Mitwirkung von Justizrichtern in der Finanzgerichtsbarkeit anlangt, ist festzuhalten, dass beim UFS eine derartige Mitwirkung noch in der Regierungsvorlage vorgesehen war, diese jedoch insbesondere auf Grund entsprechender Stellungnahmen, unter anderem auch des Rechnungshofes, auf Grund des Initiativantrages vom 18. April 2002, 666/A-XXI. GP, nicht in den Gesetzestext übernommen wurde. Im Hinblick auf das in der Finanzgerichtsbarkeit geforderte abgabenrechtliche Expertenwissen ist darauf zu verweisen, dass die Ausbildung von Justizrichtern naturgemäß den Schwerpunkt nicht auf diesen Rechtsbereich legt und auch die laufende Arbeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit wenig Möglichkeit zur Sammlung von für eine finanzrichterliche Tätigkeit relevante Berufserfahrung bietet.
Argumente des Österreich-Konvents, die sich auf eine Beteiligung von Justizrichtern in der Finanzgerichtsbarkeit unter Hinweis auf "dort sehr oft auftretende handelsrechtliche Probleme" beziehen, vermögen nicht zu überzeugen: Soweit in der Finanzgerichtsbarkeit Handelsrecht zu vollziehen ist, handelt es sich gerade um solche Bereiche (insbesondere Rechnungslegungsrecht), die in der Regel nicht Gegenstand der (streitigen) Zivilgerichtsbarkeit sein dürften.
Das im Bericht des Ausschusses 9 an anderer Stelle (Punkt IV.1.g) genannte Erfordernis der (inneren) Unabhängigkeit sehen die hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates jetzt schon als erfüllt an:
Die in der elektronischen Entscheidungsdokumentation des UFS gespeicherten Entscheidungen beweisen, dass die Mitglieder des UFS in den bisher knapp eineinhalb Jahren des Bestehens des UFS durchwegs auch gegen in Erlässen und Richtlinien geäußerte Rechtsansichten des Bundesministeriums für Finanzen (sowohl zu Ungunsten als auch zu Gunsten des Fiskus) entscheiden. Auch an der Tatsache der von den Abgabenbehörden erster Instanz gegen Entscheidungen des UFS erhobenen Amtsbeschwerden an den VwGH zeigt sich, dass hier durchaus differente Ansichten bestehen und eine Entscheidung hierüber in rechtsförmiger Weise herbeigeführt wird.
Regelungen in der von der Vollversammlung des UFS beschlossenen Geschäftsordnung weichen von Organisationserlässen des BMF ab; die Vollversammlung hat hier ihre vom Verfassungsgerichtshof in seinem – zum UVS Wien ergangenen - Erkenntnis 27.9.2002, B 1074/01, dargelegte Regelungskompentenz unbeschadet gegenteiliger Intentionen seitens der Verwaltung wahrgenommen. Die Geschäftsordnung des UFS wurde auch vom Gesetzgeber zum Anlass einer dieser Rechnung tragenden Anpassung der BAO (§ 285 Abs. 4 BAO idF AbgÄG 2003) genommen.
Der gemäß § 8 UFSG von der Vollversammlung gebildete Unvereinbarkeitsausschuss des UFS hat in den an ihn herangetragenen Fällen – in Befolgung eines entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung - auf eine strikte Trennung der Mitgliedschaft im UFS von einer Verwendung in der Finanzverwaltung bestanden, um auch nur den äußeren Eindruck einer möglichen Gefährdung der Unabhängigkeit zu vermeiden. Der Unvereinbarkeitsausschuss ist hierbei nicht Rechtsansichten des BMF gefolgt und hat in den an ihn herangetragenen Fällen ein Gutachten des Verfassungsdienstes des BKA eingeholt. Letztlich hat die Haltung des Unvereinbarkeitsausschusses, auf die Unabhängigkeit des UFS in jeder Hinsicht Bedacht zu nehmen, dazu geführt, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 UFSG idF AbgÄG 2003 eine eigene Ruhensbestimmung für dienstzugeteilte oder entsendete Mitglieder geschaffen hat.
Diese Bespiele beweisen hinreichend, dass die hauptberuflichen Mitglieder des UFS sehr schnell auch die innere Unabhängigkeit erlangt haben.
Schließlich besteht hinsichtlich der Ausbildung der
zukünftigen Richter der Landesverwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichts
des Bundes 1. Instanz eine gewisse Einigkeit darüber, dass diese möglichst gut
ausgebildet sein sollten (das heißt nicht nur das Diplomstudium der Rechtswissenschaften
abgeschlossen, sondern nach Möglichkeit zusätzliche Qualifikationen erworben
haben sollten) und dass die Ausbildungsphase mit einer (Art von Dienst-)
Prüfung abgeschlossen werden sollte. Die Frage, welche
Ernennungsvoraussetzungen in fachlicher Hinsicht im Detail aufgestellt werden
sollten, ob man insbesondere – wie etwa derzeit in Art 134 Abs 3 B-VG für die
Mitglieder des VwGH vorgesehen – auch für die zukünftigen Verwaltungsrichter
die Ausübung einer Berufsstellung über einen bestimmten Mindestzeitraum (zB von
5 Jahren) fordern sollte, für die der Abschluss der rechts- und
staatswissenschaftlichen Studien zwingend vorgeschrieben ist, wurde noch nicht
abschließend beantwortet.
Die Ernennungsvoraussetzungen der hauptberuflichen Mitglieder des UFS sind in § 3 UFSG wie folgt geregelt:
Zum
Präsidenten und Vorsitzenden kann nach § 3 Abs. 7
UFSG ernannt werden, wer
1.
die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 UFSG anderes bestimmt,
2.
ein rechts-, staats- oder wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium
abgeschlossen hat und
3.
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung,
Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder
Finanzstrafrechtes aufweist, davon mindestens drei Jahre in der Führung
zweitinstanzlicher oder höchstgerichtlicher Abgaben- oder Finanzstrafverfahren.
Zum
sonstigen hauptberuflichen Mitglied kann nach § 3
Abs. 8 UFSG ernannt werden, wer
1.
die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 UFSG anderes bestimmt,
2.
die Grundausbildung für den höheren oder gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst
erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine vergleichbare allgemeine und
fachliche Ausbildung, wie insbesondere die Berufsbefugnis als
Wirtschaftstreuhänder, verfügt und
3.
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung,
Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder
Finanzstrafrechtes aufweist.
Im Hinblick auf die vom UFS bzw. einem Finanzgericht zu beurteilenden Sachverhalte ist es geboten, auch über eine entsprechende Anzahl von Verwaltungsrichtern mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausbildung zu verfügen. Die Erfahrung im Bereich der abgabenrechtlichen Rechtssachen zeigt, dass gerade im Bereich der Sachverhaltsermittlung – insbesondere auch kalkulatorische Schätzungen im Rahmen des § 184 BAO – wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung von Vorteil ist. Derartige Rechtsmittel fallen um ein Vielfaches häufiger an als etwa Rechtsmittel, in denen (auch) handelsrechtliche Fragen zu beurteilen sind.
Hinzu kommt, dass es für das Bestehenbleiben einer Öffnung der Finanzgerichtsbarkeit für Wirtschaftstreuhandberufe erforderlich ist, auch ein absolviertes Studium der Wirtschaftswissenschaften als Qualifikation anzuerkennen. Der Großteil der Wirtschaftstreuhänder hat kein rechtswissenschaftliches Studium absolviert.
In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass – abweichend vom sonstigen Beschwerdeverfahren – gemäß § 23 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 60/1999 in Abgaben- und Abgabenstrafsachen eine Vertretungsbefugnis vor dem VwGH auch durch Wirtschaftsprüfer besteht und somit das „Juristenmonopol“ in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch im höchstgerichtlichen Verfahren durchbrochen ist.
Die Beibehaltung des Zuganges von Wirtschaftsakademikern zur Finanzgerichtsbarkeit ist daher unabdingbare Voraussetzung für eine Eingliederung des UFS in die Verwaltungsgerichtsbarkeit – heute und auch in der Zukunft.
Von den derzeit 233 hauptberuflichen Mitgliedern des UFS (seit der Erstbesetzung sind einige Mitglieder in der Ruhestand getreten, ohne dass bisher eine Nachbesetzung erfolgt wäre) haben 182 das Studium der Rechtswissenschaften bzw. Staatswissenschaften absolviert, 24 ein wirtschaftswissenschaftliches Studium und 27 kein Hochschulstudium. An der im Wesentlichen für die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien zuständigen Außenstelle Wien beträgt etwa der Anteil der Juristen an den hauptberuflichen Mitgliedern 65%; die Aufrechterhaltung der Rechtsprechung in Abgabensachen wäre ohne Beibehaltung der UFS-Mitglieder ohne Absolvierung eines juristischen Studiums nicht möglich.
Im Zuge der „Bestenauswahl“ wurden auch Beamte, die die Grundausbildung für den gehobenen Finanz- oder Zolldienst absolviert haben, in den UFS übernommen, weil diese auf Grund ihrer herausragenden persönlichen und fachlichen Qualitäten für diese Funktion besser geeignet waren als (zahlreiche) mitbewerbende Akademiker.
Sowohl Beamte, die aus dem höheren Finanz- oder Zolldienst kommen, als auch Beamte, die aus dem gehobenen Finanz- oder Zolldienst kommen, weisen eine Grundausbildung aus, die sich von anderen Verwaltungszweigen von den Anforderungen her deutlich unterscheidet:
Neben einer mehrjährigen Ausbildung bei einer Abgabenbehörde erster Instanz mit Durchlaufen sämtlicher Arbeitsbereiche hatten nach den Ausbildungsordnungen, die der Ausbildung der heutigen Mitglieder des UFS zugrunde lagen, die Beamten einen mehrwöchigen „Einführungslehrgang“ (mit Prüfungen) zu besuchen, sich während der Praxisausbildungen meist auch „Eignungsgesprächen“ zu stellen, den mehrmonatigen Grundausbildungslehrgang an der (heutigen) BundesFinanzAkademie zu besuchen (die Lehrgänge beinhalten eine dauernde Anwesenheit an der Bildungseinrichtung an Arbeitstagen während der gesamten Lehrgangsdauer) sowie schließlich eine aus schriftlichen Klausurarbeiten und einer mündlichen kommissionellen Prüfung bestehende Dienstprüfung zu bestehen. In den meisten Fällen wurde – neben der laufenden jährlichen Weiterbildung – auch der Lehrgang für Betriebsprüfer absolviert, der ebenfalls mit einer eigenen Prüfung abschließt.
Auch die Ausbildung zum Wirtschaftstreuhänder setzt – neben einer mehrjährigen Berufstätigkeit als Berufsanwärter – die Ablegung einer umfassenden schriftlichen und mündlichen Prüfung, unter anderem auch aus bürgerlichem Recht und Handelsrecht sowie Steuerrecht (§ 26 Z 3 und Z 4 WTBG) voraus.
Zusätzlich erfordert das UFSG eine „eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes“.
Die Wahrnehmung der Vorsitzendenfunktion setzt ein absolviertes Studium voraus. Da es der Steuerbürger nach § 282 BAO in der Hand hat, selbst zu entscheiden, ob über sein Rechtsmittel ein Einzelorgan oder der Berufungssenat als Kollegialorgan befindet, bleibt es auf diese Weise dem Steuerbürger überlassen, zu wählen, ob (auch) ein Akademiker (ausgestattet mit Dirmierungsrecht, § 287 BAO) mitentscheiden soll.
Für die Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen Rechtsmittelerledigung in Abgabensachen ist die Weiterbeschäftigung auch dieser Mitglieder, die über kein Hochschulstudium, aber über jahrzehntelange Erfahrung verfügen, unerlässlich.
Die bisherige Praxis des UFS zeigt, dass alle Mitglieder des UFS ungeachtet ihrer formalen Qualifikation gleichermaßen in allen Rechtsgebieten eingesetzt und mit der Bearbeitung von Fällen aller Schwierigkeitsgrade betraut werden. Von den Verfahrensparteien werden alle Mitglieder – ob Juristen, Wirtschaftsakademiker oder Nichtakademiker – akzeptiert; aus den in der Entscheidungsdokumentation des UFS gespeicherten Erledigungen lassen sich gleich qualitätsvolle Entscheidungen ersehen.
Auch der bisher zu verzeichnende Rückgang an Beschwerden gegen Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz an den VwGH seit Einführung des UFS zeigt, dass sich die Erwartungen einer Entlastung der Höchstgerichte, die sich in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgRmRefG als Ziel finden, zu erfüllen scheinen. Auch dies spricht für die Aktzeptanz der Entscheidungen aller hauptberuflichen Mitglieder des UFS.
Lediglich auf dem Gebiet des Finanzstrafrechtes erscheint es zweckmäßig, abweichend von § 66 Abs. 2 FinStrG in der heutigen Fassung die Rechtskundigkeit der in Finanzstrafsachen tätigen Mitglieder vorzusehen. Dies entspräche auch der heute vom UFS geübten Praxis, dessen Geschäftsverteilung nur den Einsatz von Juristen (mit Gerichtspraxis) im Bereich Finanzstrafrecht vorsieht.
Die hauptberuflichen Mitglieder des UFS unterliegen den richterlichen Garantien der Ernennung auf Lebenszeit, der Unversetzbarkeit und der Unabsetzbarkeit. Diese richterlichen Garantien sind ein wesentlicher Bestandteil der unabhängigen Erledigung der den Mitgliedern heute zugewiesenen Aufgaben. Es wäre ein schwerer Schlag in das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Mitglieder des UFS (und in die Unabhängigkeit sowohl künftiger Verwaltungsrichter als auch der heutigen Berufsrichter), sollte sich auf Grund einer bloßen Organisationsänderung bei im Wesentlichen Beibehaltung der heutigen Aufgaben und Verfahrensvorschriften diese lebenslange Ernennung, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit als gebrochenes Versprechen des Gesetzgebers herausstellen. Der Absetzbarkeit von Richtern in Österreich wäre damit Tür und Tor geöffnet.
Weitere Überlegungen hierzu sind unten bei Art. 134 Entwurf B-VG zu entnehmen.
Im Hinblick darauf, dass mittlerweile bei Neubestellungen von Wirtschaftstreuhändern das Akademikerprinzip gilt, wäre allerdings eine Übergangsregelung in der Weise denkbar, dass zwar die heutigen nichtakademischen Mitglieder des UFS übergeleitet werden und deren Erfahrung und Einsatz der Finanzgerichtsbarkeit dadurch erhalten bleibt; Neubestellungen bei künftigen Aufnahmeverfahren allerdings auf Akademiker (Juristen und Wirtschaftsakademiker) beschränkt werden.
IV) 1) h) Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde
bei Untätigkeit der
Verwaltungsgerichte erster Instanz?
In der Arbeitsgruppe bestand Einigkeit darüber, dass eine
Säumnisbeschwerde nach Vorbild des Art 132 B-VG ausschließlich für das
Verhältnis zwischen (säumiger) Verwaltungsbehörde und VwGH konzipiert worden
sei und auch nur für dieses Verhältnis „passe“. Nicht geeignet ist jedoch die
analoge Anwendung dieser Bestimmung auf das Verhältnis zwischen Gerichten
untereinander, also etwa zwischen den einzurichtenden Verwaltungsgerichten und
dem VwGH. Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Recht auf den gesetzlichen
Richter, feste Zuständigkeitsverteilung, feste Geschäftsverteilung etc) kommt
eine Verlagerung der Entscheidungsbefugnisse auf den VwGH im Fall der
Säumigkeit des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Schließlich wäre es – was
von den Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit nachdrücklich unterstrichen
wird – auch undenkbar, dass etwa im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit im
Fall der Säumigkeit etwa eines Bezirksgerichts die Entscheidungsbefugnis auf
den übergeordneten Gerichtshof überginge.
Der UFS erfüllt bereits derzeit diesen Standard im Verhältnis zu den Abgabenbehörden. § 311 BAO idF AbgRmRefG sieht eine an § 36 Abs. 2 VwGG angelehnte Regelung in Säumnisfällen der Abgabenbehörden erster Instanz vor.
Erforderlich erschiene eine Regelung bei Säumigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz bei Vorlage der Berufung an die zweite Instanz (bzw. ein Finanzgericht). Die derzeitige Regelung (Säumnis des UFS nach § 27 VwGG) erscheint hier nicht zielführend.
Die Säumnisbeschwerde an den VwGH gegen (echte) Säumigkeit des UFS hat sich bisher als brauchbares Instrument zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht erwiesen und erscheint im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit zweckmäßiger als Maßnahmen im Aufsichtsweg. Es ist kein Fall bekannt, in welchem der VwGH wegen anhaltender Säumigkeit des UFS in der Sache selbst entscheiden musste.
IV) 1) i) Einbeziehung
der Finanzgerichtsbarkeit in die zukünftige Landesverwaltungsgerichtsbarkeit?
In der Arbeitsgruppe konnte einerseits Konsens darüber
erzielt werden, dass die vollständige organisatorische Eingliederung der
Finanzgerichtsbarkeit in die neu zu errichtenden Verwaltungsgerichte zum
jetzigen Zeitpunkt nicht praktikabel und auch nicht klug wäre, zumal dadurch
das gesamte Reformprojekt der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
gefährdet werden könnte. Andererseits war man sich darin einig, dass – schon
aus Vereinheitlichungsgründen – in der Finanzgerichtsbarkeit dieselben
rechtsstaatlichen Standards wie bei den neu zu errichtenden
Verwaltungsgerichten herrschen sollten und dass gerade in der
Finanzgerichtsbarkeit – auch aufgrund der dort sehr oft auftretenden
handelsrechtlichen Probleme – die Beteiligung von Justizrichtern besonders
wichtig wäre. Die organisatorische Eingliederung des Unabhängigen Finanzsenats
in die zukünftigen Verwaltungsgerichte sollte allenfalls langfristig in Angriff
genommen werden; dabei könnte man sich hinsichtlich der Größe und der Zahl auch
an den seinerzeitigen Finanzlandesdirektionen orientieren.
Die Frage der Organisationsstruktur des UFS war Gegenstand ausführlicher Diskussionen vor Schaffung des UFS.
Die bisherigen Finanzlandesdirektionen waren in den Landeshauptstädten – mit Ausnahme von Eisenstadt und St. Pölten – angesiedelt.
Zur Diskussion stand im Wesentlichen die Schaffung von 7 (9) eigenständigen Finanzsenaten, von 4 Finanzsenaten mit Sitz an den heutigen Oberlandesgerichtsstandorten und Außenstellen an den übrigen FLD-Standorten sowie von einem einzigen Finanzsenat mit Außenstellen an den bisherigen Standorten der Finanzlandesdirektionen.
Der Gesetzgeber entschied sich für letztere Variante, da diese unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die besten Voraussetzungen für eine effizente Verwaltung bot. Der UFS besteht aus 7 Außenstellen (auch Wien ist nicht „präsidiumsunmittelbar“, sondern ein eigener, auch als „Außenstelle“ bezeichneter Standort mit gleichen Standards wie alle anderen sechs Außenstellen) und einem Präsidium.
Die jetzige Organisation des Abgaben-, Zoll- und Finanzstraf-Rechtsmittelwesen in einer bundesweiten Behörde (bzw. später in einem einheitlichen Gericht) mit bürgernahen Außenstellen in den 7 (allenfalls 9) Landeshauptstädten hat sich u.a. aus folgenden Gründen bewährt:
· Organisationsänderungen in der ersten Instanz – die im Zuge der Verwaltungsreform nunmehr gehäuft anfallen - können keine Zuständigkeitsänderung zu einer Berufungsinstanz in einem anderen Bundesland bewirken; dadurch kann niemand seinem zweitinstanzlichen "Richter" entzogen werden. Anpassungen an geänderte Zuständigkeiten von erstinstanzlichen Behörden erfordern keine gesetzlichen Zuständigkeitsänderungen der zweiten Instanz, weil eine bundesweite zweite Instanz "nur" die Geschäftsverteilung abändern muss. Dies ist zwar auch mühsam, aber immer noch wesentlich einfacher als Gesetzesänderungen.
Gegen die Aufteilung des Tätigkeitsbereiches des Unabhängigen Finanzsenates auf neun Landesverwaltungsgerichte spricht u.a.:
· Ungleiche regionale Verteilung der Abgabenbehörden erster Instanz, z.B. ist auch für burgenländische und niederösterreichische Aktiengesellschaften, große Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts ein Wiener Finanzamt zuständig.
· Für Landesverwaltungsgerichte in kleinen Bundesländern wäre die Abdeckung von Spezialmaterien schwierig, z.B. gibt es jetzt einen Finanzstrafvorsitzenden für mehrere Standorte; der Zollbereich ist bundesländerübergreifend in 4 (zukünftig voraussichtlich: 3) Senaten konstituiert.
Gegen die Eingliederung des Tätigkeitsbereiches des Unabhängigen Finanzsenates in ein allgemeines Bundesverwaltungsgericht erster Instanz spräche vor allem die enorme Größe und schwierige Administrierbarkeit eines derartigen Gerichtes.
Das Abgaben-, Zoll- und Finanzstraf-Rechtsmittelwesen unterscheidet sich deutlich von anderen Bereichen des Verwaltungsrechtes, sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich. Dies bedeutet, dass einerseits kaum Synergien aus dem Zusammenschluss zu einem einheitlichen Bundesverwaltungsgericht erster Instanz zu erwarten wären. Andererseits sind Kompetenzstreitigkeiten zwischen Unabhängigem Finanzsenat und anderen Rechtsmittelbehörden praktisch unbekannt.
Hinzuweisen ist ferner:
Bei der Besetzung des Präsidiums des UFS wurde auf äußerst schlanke Struktur geachtet. Auf die Funktion eines Vizepräsidenten wurde ebenso wie auf die Funktion eines Präsidialvorstandes verzichtet; die Bereiche Personal, Wirtschaft, Budget/Controlling, IT, Information/Dokumentation und Evidenzierung kommen mit insgesamt 3 A1-, 4 A2 und 6 A3-Planstellen (zur Servicierung von 7 Standorten und 235 Mitgliederplanstellen) aus. Von der Schaffung von „Präsidialrichtern“, also der Übernahme von Justizverwaltungsagenden durch hauptberufliche Mitglieder, wurde auf Präsidiumsebene – abgesehen von der Evidenzierung – Abstand genommen.
Die Außenstellen werden von (über Vorschlag der Außenstellenversammlungen zu ernennenden) Landessenatsvorsitzenden – als weitere Tätigkeit eines Senatsvorsitzenden und ohne gesonderte besoldungsmäßige Bewertung – geleitet; die Geschäftsstellen an den Außenstellen sind mit A3- und A4-Bediensteten besetzt.
Die Zahl der Senatsvorsitzenden wurde derart gering angesetzt, dass nahezu jeder Vorsitzende mehrere Senate zu leiten hat; auf einen Senatsvorsitzenden kommen in der Regel mehr als die in § 270 Abs. 1 Z 2 BAO für die Senatsgröße genannte Höchstgrenze von sieben hauptberuflichen Mitgliedern.
Eine derartig schlanke und kostensparende Struktur sucht wohl ihresgleichen.
IV) 1) k) Art der Entscheidungsbefugnis der zukünftigen
Landesverwaltungsgerichte: Kassation oder Reformation?
Hier besteht in der Arbeitsgruppe Konsens darüber, dass die
Verwaltungsgerichte in Zukunft – schon aus praktischen Erwägungen und um
überflüssige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden – grundsätzlich
reformatorisch entscheiden sollen, dass sie jedoch darüber hinaus – nach
Vorbild des geltenden § 66 Abs 2 AVG – auch die Möglichkeit zur kassatorischen
Entscheidung haben sollten. ... die schon bisher der Landesregierung
eingeräumte Möglichkeit der Erhebung einer Amtsbeschwerde beim VwGH gemäß Art
131 Abs 1 Z 3 B-VG auch in Zukunft gegen Entscheidungen
derLandesverwaltungsgerichte möglich sein solle ...
Sowohl der Grundsatz der reformatorischen Entscheidung bei gleichzeitiger eingeschränkter Kassationsmöglichkeit (§ 289 BAO) als auch der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens mit Parteistellung (§ 276 Abs. 7 BAO) und Beschwerdelegitimation (§ 292 BAO) der Abgabenbehörde erster Instanz ist beim UFS bereits derzeit verwirklicht.
Zusammenfassend ist zum Thema „Einführung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz“ festzuhalten, dass der judizielle
Einschlag der künftigen Verwaltungsgerichte gegenüber den derzeitigen UVS, dem
UBAS und dem UFS betont werden sollte. In diesem Sinne sollten VwGH und OGH bei
der Ernennung der künftigen Verwaltungsrichter, zumindest bei der
Ersternennung, eingeschaltet, Berufsrichter beteiligt und alle Verwaltungsrichter
– ganz generell und auf verfassungsrechtlicher Stufe abgesichert – auf Dauer
ernannt werden.
...Hinsichtlich der erwähnten „Grundlinien“ bestand in der
Arbeitsgruppe weitgehend Konsens darüber, dass es in Zukunft grundsätzlich
folgende Typen von Verwaltungsgerichten bzw Behörden geben solle:
- ...zum ersten Landesverwaltungsgerichte und ein
Verwaltungsgericht des Bundes 1. Instanz,...
; - zum zweiten Sonderverwaltungsgerichte 1. Instanz (etwa
durch Umwandlung des derzeit bestehenden Unabhängigen Finanzsenats);
- zum dritten ...
Wie bereits eingangs angeführt hält der Unabhängige Finanzsenat unsbesondere eine zeitnahe Umwandlung in ein Sonderverwaltungsgericht erster Instanz des Bundes (in Angleichung an die Terminologie in der Bundesrepublik Deutschland wohl als „Finanzgericht“ zu bezeichnen) nur dann für sinnvoll, wenn auf die Besonderheiten des abgabenrechtlichen und abgabenstrafrechtlichen Verfahrens, wie in dieser Stellungnahme dargestellt, Bedacht genommen wird und eine sowohl organisatorische als auch personelle Überleitung in die Verwaltungsgerichtsbarkeit – ohne aufwändige und zeitraubende Neukonstituierungsverfahren - erfolgt.
Sollte dies nicht in Betracht gezogen werden, wäre – wie auch vom Ausschuss 9 wiederholt angesprochen – bis auf Weiteres der derzeitige Status des Unabhängigen Finanzsenates beizubehalten und eine Überführung in die Verwaltungsgerichtsbarkeit erst dann zu überlegen, wenn sich die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit bewährt hat, evaluiert worden ist und insbesondere klare Vorteile aus der Überführung des Unabhängigen Finanzsenates in die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz nachgewiesen werden können.
Zum (gekürzt wiedergegebenen) Textvorschlag Ausschuss 9 im Einzelnen (allgemein siehe oben):
„Artikel 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig
kundgemachter Verordnungen, Wiederverlautbarungen, Gesetze und Staatsverträge
steht, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht
zu.
(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus
dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung
dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat ein Gericht gegen
die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken,
so hat es den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof
zu stellen.
(3) Ist die vom Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift
bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichts an den
Verfassungsgerichtshof die Feststellung zu begehren, dass die Rechtsvorschrift
gesetzwidrig oder verfassungswidrig war.
(4) Abs 2 erster Satz und Abs 3 gelten für
Wiederverlautbarungen, Abs 2 und Abs 3 nach Maßgabe des Art 140a für
Staatsverträge sinngemäß.
(5) Welche Wirkungen der Antrag des Gerichts für das bei ihm
anhängige Verfahren hat, wird durch Bundesgesetz geregelt.“
Die – heute für den UFS nicht bestehende – Möglichkeit der Stellung von Anträgen nach Art. 89 Abs. 2 wird begrüßt.
„Artikel 129. (1) Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit
der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die Verwaltungsgerichte und der
Verwaltungsgerichtshof berufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in
Wien.
(2) In jedem Land ist ein Verwaltungsgericht des Landes
einzurichten. Darüber hinaus können die Länder für die Angelegenheiten des
Bauwesens und die Angelegenheiten des Abgabenwesens sowie für sonstige
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besondere
Verwaltungsgerichte einrichten.
(3) Zur Entscheidung in verfassungsgesetzlich zu
bestimmenden Angelegenheiten des Art 10 Abs 1 B-VG sind
Verwaltungsgerichte des Bundes erster Instanz einzurichten.“
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen
über Beschwerden
1. gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen
Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden;
4. in sonstigen Angelegenheiten, die den
Verwaltungsgerichten durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden
Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden. Den Verwaltungsgerichten der
Länder dürfen Angelegenheiten durch Bundesgesetz nur mit Zustimmung der Länder
zugewiesen werden.
(2) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die
Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde
absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die
Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht
hat.
(3) In den Angelegenheiten des Abs 1 Z 1 – ausgenommen in
Angelegenheiten des Art 131 Abs 1 Z 1 – hat das Verwaltungsgericht in der Sache
selbst zu entscheiden, wenn die Rechtsfrage geklärt ist und der Sachverhalt
entweder feststeht oder vom Verwaltungsgericht – insbesondere im Rahmen einer
mündlichen Verhandlung – festgestellt werden kann, soweit anzunehmen ist, dass
dies im Interesse der Beschleunigung der Erledigung oder einer erheblichen
Kosteneinsparung gelegen ist. In den Angelegenheiten des Art 131 Abs 1 Z 1 hat
das Verwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.“
Inhaltlich ist Art. 130 Abs. 3 zwar mit der Praxis des UFS zu § 289 Abs. 1 BAO weitgehend vereinbar, zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten und damit in Zusammenhang stehenden höchstgerichtlichen Verfahren, erscheint jedoch eine – im Detail zu diskutierende – Änderung im Sinne von § 289 Abs. 1 BAO – oder Beibehaltung dieser Regelung im Verfassungsrang – zweckmäßig.
„Artikel 131. (1) Die Verwaltungsgerichte der Länder
erkennen nach Maßgabe des Art 130:
1. in allen Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen;
2. über alle Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden;
3. in allen übrigen Angelegenheiten, ausgenommen jenen, in
denen nach Abs 2 die Verwaltungsgerichte des Bundes zuständig sind.
(2) Die Verwaltungsgerichte des Bundes erkennen nach Maßgabe
des Art 130 und des Abs 1 Z 3:
1. in Angelegenheiten des Art 10 Abs 1 Z 3 und 7 mit
Ausnahme der Personenstandsangelegenheiten sowie in Angelegenheiten des
Pressewesens und des
Patentwesens;
2. in Angelegenheiten der Abgaben- und Finanzstrafsachen des
Bundes;
3. in Angelegenheiten, die in erster Instanz in die
Zuständigkeit der Bundesregierung, eines Bundesministers oder einer anderen
Bundesbehörde mit örtlicher Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet fallen
und die Akte der Vollziehung betreffen, die für das gesamte Bundesgebiet oder
für mehrere Länder wirksam werden;
4. über Beschwerden gegen einvernehmliche Bescheide der
zuständigen Landesbehörden und Bescheide eines Bundesministers nach Art 15 Abs
7.
(3) Durch Landesverfassungsgesetz kann für einzelne Angelegenheiten
des Abs 2 Z 1 das Verwaltungsgericht des Landes für den Bereich eines Landes
zuständig gemacht werden. Ein solches Landesverfassungsgesetz bedarf der
Zustimmung der Bundesregierung (Art 97 Abs 2).“
Wenn der vorgeschlagene Art. 131 Abs. 2 Z 2 B-VG ("Angelegenheiten der Abgaben- und Finanzstrafsachen des Bundes") auch die Zollsachen umfassen soll – was anzunehmen ist –, wäre eine entsprechende Klarstellung sinnvoll, denn Zölle werden zwar von Bundesbehörden erhoben, sind aber nunmehr EU-rechtlich geregelte und der EU zufließende Abgaben.
„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer
Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein
behauptet nach Erschöpfung des Instanzenzugs;
2. der zuständige Bundesminister in den Angelegenheiten der
Art 11, 12, 14 Abs 2 und 3 und 14a Abs 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten,
in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrats ein kollegialer
Beschluss zugrunde liegt, soweit die Parteien den Beschluss nicht mehr
anfechten können;
3. die Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen
Bundesministers in den Angelegenheiten des Art 15 Abs 5 erster Satz und des Art
15 Abs 7;
4. in weiteren Fällen nach Maßgabe der die einzelnen Gebiete
der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze wer unter den gesetzlich
bestimmten Voraussetzungen dazu berechtigt ist.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit kann Beschwerde erheben,
wer behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in
seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann
Beschwerde erheben, wer als Partei im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung
der Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Beschwerde wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht in Verwaltungsstrafsachen kann gesetzlich ausgeschlossen
werden.“
„Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt
kassatorisch über:
1. Revisionen gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
nach Maßgabe des Abs 3 wegen Rechtswidrigkeit;
2. Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wegen
Rechtswidrigkeit;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder
zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
(2) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs sind
jene Angelegenheiten ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofs gehören.
(3) Gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts kann
von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Rechtswidrigkeit
Revision eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder nach Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Verwaltungsgerichtshof die Revision zugelassen
hat. Mit der Beschwerde ist zugleich die Revision auszuführen. Die zuständige
Landesregierung in Angelegenheiten der Landesverwaltung und der zuständige
Bundesminister in Angelegenheiten der Bundesverwaltung können unter diesen
Bedingungen auch dann Revision einlegen, wenn sie nicht Parteien sind.
(4) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. die angefochtene Entscheidung von der Lösung einer
Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil
die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht,
eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich
beantwortet wird, oder wenn
2. im Fall einer Verwaltungsstrafsache die Begehung der
Verwaltungsübertretung nicht nur mit einer geringen Geldstrafe bedroht ist.
(5) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung von
Beschwerden und von Revisionen gemäß Abs 1 Z 1 ablehnen, wenn keine der
Voraussetzungen des Abs 4 Z 1 oder 2 gegeben ist.“
„Artikel 134. (1) Die Verwaltungsgerichte und der
Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten
und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und
Richtern).
(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen
Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs ernennt der Bundespräsident auf
Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet ihre Vorschläge,
soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten
handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen der Vollversammlung des
Verwaltungsgerichtshofs. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs müssen die
rechtswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens zehn
Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser
Studien erforderlich ist. Wenigstens der dritte Teil der Mitglieder muss die
Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens der vierte Teil soll aus
Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder
entnommen werden.
(3) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen
Mitglieder der Verwaltungsgerichte des Bundes ernennt der Bundespräsident auf
Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet ihre Vorschläge,
soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten
handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen des jeweiligen Verwaltungsgerichts des
Bundes. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte des Bundes müssen die
rechtswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens fünf
Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser
Studien erforderlich ist. Wenigstens der vierte [fünfte?] Teil der Mitglieder
soll aus Berufsstellungen der Länder, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der
Länder entnommen werden. Wenigstens der vierte [fünfte?] Teil der Mitglieder
soll womöglich aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit entnommen werden.
(4) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen
Mitglieder des Verwaltungsgerichts eines Landes ernennt die Landesregierung.
Die Ernennung erfolgt, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder
Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen des
Verwaltungsgerichts des Landes. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte müssen
die rechtswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens
fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser
Studien erforderlich ist. Wenigstens der vierte [fünfte?] Teil der Mitglieder
soll aus Berufsstellungen im Bund, womöglich aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit
entnommen werden.
(5) Den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof
können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines
allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen
Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode
gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf
das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(6) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten eines
Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht bestellt werden,
wer eine der in Abs 5 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren
bekleidet hat.
(7) Alle Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des
Verwaltungsgerichtshofs sind berufsmäßig angestellte Richter. Die Bestimmungen
des Artikels 87 Abs 1 und 2 und des Artikels 88 Abs 2 finden auf sie Anwendung.
Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, treten die
Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs kraft
Gesetzes in den dauernden Ruhestand.“
Im Hinblick auf eine sparsame Gestion sollte beim Finanzgericht ein eigener Vizepräsident nicht zwingend vorgesehen werden. Beim UFS erfolgt die Vertretung der Präsidentin durch den Landessenatsvorsitzenden der Außenstelle Wien (mit weiteren Vertretungsregelungen in § 10 Abs. 2 UFSG) ohne zusätzlichen besoldungsmäßigen Aufwand.
Andererseits ist auch auf die beizubehaltende Funktion von Leitern der Außenstellen (beim UFS „Landessenatsvorsitzende“) Bedacht zu nehmen (entweder in Art. 134 oder im Organisationsgesetz), wobei das Vorschlagsrecht der jeweiligen Mitglieder der Außenstellen für diese Funktion (und die Befristung) im Sinne der Sicherung der Unabhängigkeit übernommen werden sollte (§ 10 Abs. 3 UFSG).
Die Formulierungen
"... Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser (=rechtswissenschaftlichen)
Studien erforderlich ist" im vorgeschlagenen Art. 134 B-VG ist
– wie schon die ähnliche Bestimmung im geltenden Art. 134 Abs. 3 B-VG –
missverständlich:
Ist damit eine Berufsstellung gemeint, für die das rechtswissenschaftliche
Studium absolut nötig ist (z.B.: Justizrichter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt,
Notar, Landesamtsdirektor gemäß Art. 106 B-VG)?
Oder ist damit eine Berufsstellung gemeint, für die ein Studium o.ä. nötig ist,
wobei eine (bzw. die typische) Möglichkeit der Erfüllung dieser Voraussetzung
das rechtswissenschaftliche Studium ist (z.B.: der höhere Finanzdienst, für den
das rechtswissenschaftliche Studium oder das wirtschaftswissenschaftliche
Studium oder die ´VAB-Aufstiegsprüfung´ oder die A-wertige Verwendung eines
B-Beamten die Zugangsmöglichkeiten sind; weiteres Beispiel: Steuerberater,
wofür gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a WTBG iVm VO
BGBl II 1999/468 viele verschiedene Studien zur Erfüllung der
Zugangsvoraussetzung geeignet sind, bzw. wo gemäß § 229 Abs. 1 WTBG
Steuerberater, die früher ohne Hochschulstudium ihre Zulassung bekommen haben,
weiterhin berufsberechtigt sind)?
Die bisherige Praxis zu Art. 134 Abs. 3 B-VG ging offenbar von der
zweiten Variante aus, denn ansonsten hätte niemand aus dem Finanzdienst zum
VwGH-Richter ernannt werden können. Da der bisherige und insbesondere der
vorgeschlagene Wortlaut aber eher für die erste Variante sprechen, sollte der
Vorschlag zu Art. 134 klar in Richtung der zweiten Variante umformuliert
werden.
Wenn man die Rechtsprechung nicht in extremer Weise auf Gutachter stützen will, was bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Problem gesehen wird, so ist die Erledigung von Rechtsmitteln im Zollbereich ohne einschlägige Ausbildung und vor allem Praxis im Zolldienst fast unvorstellbar. Der Ausschluss von Maturanten mit der entsprechenden Erfahrung von einer weiteren Rechtsprechungstätigkeit (mit Sitz und Stimme im jeweiligen Spruchkörper) wäre ein großer Verlust von Sachkenntnis.
Ebenso gilt: Wenn man die Rechtsprechung nicht in extremer Weise auf Gutachter stützen will, was bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Problem gesehen wird, so ist die Erledigung von Rechtsmitteln im Steuerbereich ohne einschlägige Ausbildung und vor allem Praxis entweder im Finanzdienst oder als Steuerberater fast unvorstellbar. Der Ausschluss der in diesen Bereichen häufig anzutreffenden Wirtschaftsakademiker, ´Aufstiegsbeamten´ (´VAB-Aufstiegsprüfung´), aber auch bewährter Maturanten von einer weiteren Rechtsprechungstätigkeit (mit Sitz und Stimme im jeweiligen Spruchkörper) wäre ein großer Verlust von Sachkenntnis und Arbeitskapazität.
Angesichts der Mitwirkung von Nichtjuristen an der Rechtsprechung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl etwa Art. 87a und 91 B-VG) geht die Forderung in den Entwürfen zu Art. 134 iVm Art. 131 Abs. 2 Z 2 B-VG, dass nur Absolventen der rechtswissenschaftlichen Studien in dem statt dem UFS zu errichtenden (Sonder)Verwaltungsgericht des Bundes erster Instanz mit Entscheidungsbefugnis tätig werden dürfen, sogar über die Ansprüche in der ordentlichen Gerichtsbarkeit hinaus.
Irritierend ist die Ersetzung des Ausdruckes "das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien" im bisherigen Art. 134 Abs. 3 B-VG durch den Ausdruck "die rechtswissenschaftlichen Studien" im Entwurf zu Art. 134 B-VG. Aus den Erläuterungen hierzu kann zwar indirekt geschlossen werden, dass damit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt ist; eine Begründung für die Gleichwertigkeit beider Ausdrücke wird aber nicht gegeben.
Zur Qualifikation der Mitglieder siehe auch oben zum Bericht des Ausschusses 9.
„Artikel 135. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in
Senaten. Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelmitglieder, soweit nicht
das auf Grundlage des Art 136 Abs 1 oder Abs 2 ergangene Gesetz die
Entscheidung in Senaten vorsieht. Die Senate sind von der Vollversammlung aus
den Mitgliedern des Gerichts zu bilden.
(2) Die Geschäfte des Verwaltungsgerichtshofs sind durch die
Vollversammlung, jene der Verwaltungsgerichte nach Maßgabe gesetzlicher
Regelung auch durch ein anderes von deren Vollversammlung gewähltes Organ auf
die einzelnen Senate oder auf die einzelnen Mitglieder für die durch Gesetz
bestimmte Zeit im voraus zu verteilen.
(3) Eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende
Sache darf diesem nur durch das nach Abs 2 zuständige Organ und nur im Falle
seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs
seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist
gehindert ist.“
Zu begrüßen ist, dass Art. 135 die Senatsbildung nicht näher regelt und so Spielraum für den einfachen Gesetzgeber lässt.
Im Bereich Steuern und Beihilfen sowie Finanzstrafsachen entscheidet der UFS derzeit in Senaten aus zwei haupt- und zwei nebenberuflichen (Laien) Mitgliedern, im Bereich Zoll in Senaten aus drei hauptberuflichen Mitgliedern (sofern nicht – wie grundsätzlich der Fall – Einzelmitgliedszuständigkeit gegeben ist).
Sollte eine Laienbeteiligung weiter vorgesehen werden, wie dies etwa auch bei den deutschen Finanzgerichten der Fall ist, wäre dies bundesverfassungsrechtlich abzusichern; Art. 135 scheint – in Zusammenhalt mit den Ausführungen im Bericht des Ausschusses 9 – gegen eine Laienbeteiligung zu sprechen.
Seitens des UFS sind beide Möglichkeiten (Beibehaltung der Laienbeteiligung oder 3-Richter-Senate) denkbar.
Die BAO sieht derzeit eine feste Geschäftsverteilung nur auf Ebene der Senate vor; innerhalb der Senate hat der Senatsvorsitzende nach in § 270 Abs. 2 BAO umschriebenen Kriterien eine Zuteilung an einen Referenten vorzunehmen.
Nach dem Wortlaut des Art. 135 Abs. 2 („auf die einzelnen Senate oder auf die einzelnen Mitglieder“) bliebe es der Vollversammlung (bzw. einem von ihr gebildeten Organ) überlassen, die bisherige Regelung des § 270 Abs. 2 BAO (oder eine vergleichbare Regelung) beizubehalten oder eine feste Geschäftsverteilung auch auf Ebene der Mitglieder festzulegen. § 270 Abs. 2 BAO hätte daher zu entfallen bzw. wäre durch einen Verweis auf die Regelungskompetenz der Vollversammlung zu ersetzen.
Im Hinblick auf die zahlreiche, an der Regelung des § 270 Abs. 2 BAO in der Lehre vorgetragene Kritik (vgl. etwa viele Beiträge in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, Wien 2003, oder Brunner/Pavlik, Der unabhängige Finanzsenat, Wien 2004, 138 ff), die auch von Teilen der Mitglieder des UFS getragen wird, und den ansonsten in Österreich bei den ordentlichen Gerichten sowie heute bei den UVS und dem UBAS verwirklichten Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (der auch etwa durch eine vorbestimmte Zuteilung in der Reihenfolge des Akteneinganges umgesetzt werden kann) auf Einzelrichterebene, wäre jedoch zur Absicherung der persönlichen Unabhängigkeit auch der Finanzrichter die mittelbare Anwendbarkeit des Art. 87 Abs. 3 B‑VG vorzusehen:
An die Stelle des Wortes „oder“ in Art. 135 Abs. 2 hätte daher das Wort „und“ zu treten; hierdurch würde auch eine Verbesserung der richterlichen Garantien für die Mitglieder des VwGH (der ebenfalls heute keine feste Geschäftsverteilung auf Mitgliederebene kennt) eintreten.
Auch könnte bei einer festen Geschäftsverteilung auf Mitgliederebene die Beschränkung der Senatsgröße in § 270 Abs. 1 Z 2 BAO (die zur Limitierung des Auswahlermessens des Senatsvorsitzenden gedacht ist), entfallen, was eine Vereinfachung der Geschäftsverteilung ermöglichen würde.
Allerdings zeigt der nicht längerfristig prognostizierbare Anfall unterschiedlichster Massenverfahren (ausgelöst meist durch den Gesetzgeber oder höchstgerichtliche Entscheidungen bzw. Vorabentscheidungen des EuGH), dass eine längerfristige Bindung einer Geschäftsverteilung Probleme bei einer raschen und effizienten Erledigung der Rechtssachen bereiten kann. Hier geht es nicht nur um einen Belastungsausgleich der Richter untereinander, der auch durch spätere Reduktion eines Neuzuganges an Akten herbeigeführt werden kann, sondern um die – soweit möglich – inhaltliche Zusammenfassung von Verfahren zu einem einheitlichen Thema, was sowohl Raschheit als auch Einheitlichkeit der Entscheidungen gewährleistet. Der Satzteil „für die durch Gesetz bestimmte Zeit“ hätte daher zu entfallen und es wäre dadurch den Vollversammlungen anheim gestellt, flexibel auf einen Anpassungsbedarf zu reagieren. „Rechtsmittelwellen“ lassen sich meist schon ein paar Wochen vorher erkennen, allerdings nicht längerfristig. An der Festlegung „im voraus“ tritt dadurch keine Änderung ein.
„Artikel 136. (1) Die näheren Bestimmungen über
Einrichtung und Aufgabenkreis der Verwaltungsgerichte des Bundes und des
Verwaltungsgerichtshofs werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
(2) Die näheren Bestimmungen über Einrichtung und
Aufgabenkreis der Verwaltungsgerichte der Länder sowie das Dienstrecht ihrer
Mitglieder werden durch Landesgesetz geregelt. [hinsichtlich Dienstrecht:
eventuell Homogenitätsprinzip oder einheitliches Dienstrecht ?]
(3) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des
Verwaltungsgerichtshofs wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
(4) Die Vollversammlungen der Verwaltungsgerichte und des
Verwaltungsgerichtshofs beschließen auf Grund der nach den vorstehenden
Absätzen erlassenen Gesetze Geschäftsordnungen, in denen Näheres über den
Geschäftsgang und das Verfahren geregelt wird.“
Im Hinblick auf die differierenden organisationsrechtlichen Regelungen (siehe oben) erscheint die Formulierung „durch besondere Bundesgesetze“ (Mehrzahl) zweckmäßiger.
Unter I. a (Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag / Bundesrecht) sind die "Spruchsenate des Unabhängigen Finanzsenates" gemäß § 66 FinStrG (ohne!? dzt. Anrufbarkeit des VwGH; ohne Eingliederung in Verwaltungsgericht des Bundes erster Instanz) angeführt.
Unter II. 1. a (Sonstige weisungsfreie Verwaltungsbehörden und Organe / Weisungsfreistellung durch Verfassungsbestimmung / Bundesrecht) sind angeführt:
· die "Mitglieder (der Berufungssenate) des Unabhängigen Finanzsenats" gemäß §§ 260ff BAO (als weisungsfrei gestellt gemäß § 271 BAO; ohne Eingliederung in Verwaltungsgericht des Bundes erster Instanz);
· die "Mitglieder (der Berufungssenate) des Unabhängigen Finanzsenats" gemäß § 85c ZollR-DG (als weisungsfrei gestellt gemäß § 85d ZollR-DG);
· die "Mitglieder der Spruchsenate (und der Berufungssenate) des Unabhängigen Finanzsenats" gemäß §§ 65ff FinStrG (als weisungsfrei gestellt gemäß § 66 Abs. 1 FinStrG; fragliche Eingliederung in Verwaltungsgericht des Bundes erster Instanz; mit Thematisierung, ob es sich um eine weisungsfrei gestellte Verwaltungsbehörde oder um eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag handelt);
· die "Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenats" gemäß § 1 Abs. 1 und §§ 3ff UFSG (als weisungsfrei gestellt gemäß § 6 Abs. 1 UFSG und § 271 BAO; fragliche Eingliederung in Verwaltungsgericht des Bundes erster Instanz).
Zu all diesen Erwähnungen des Unabhängigen Finanzsenates ist klarzustellen bzw. richtigzustellen:
·
In §§ 65ff FinStrG werden für das
verwaltungsbehördliche (Bundes)Finanzstrafverfahren einerseits die Spruchsenate
und andererseits die Berufungssenate geregelt.
Nur die Berufungssenate, nicht aber die Spruchsenate gehören zum
Unabhängigen Finanzsenat. Den Vorsitz in einem Berufungssenat hat gemäß
§ 66 Abs. 2 FinStrG idF BGBl I 2002/97 kein Richter des
Dienststandes, sondern ein hauptberufliches Mitglied des Unabhängigen
Finanzsenates, welches (allgemein) zum Vorsitzenden ernannt ist und die
Befähigung zum höheren Finanzdienst hat (=die Dienstprüfung für den höheren
Finanzdienst oder den höheren Betriebsprüfungsdienst abgelegt hat). Das Thema
der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag (und der allenfalls aus einer
derartigen Einstufung resultierende Ausschluss der VwGH-Beschwerde) ist daher
für die Berufungssenate des Unabhängigen Finanzsenates nicht von Belang.
Finanzstrafrechtliche Spruchsenate bestehen hingegen
beim Finanzamt Wien 1 als Organ sämtlicher Finanzämter in Wien, NÖ und Bgld.;
beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher Finanzämter in OÖ;
beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter im Land
Salzburg;
beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter in der Steiermark;
beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher Finanzämter in Kärnten;
beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter in Tirol;
beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter in Vorarlberg und
bei den Zollämtern Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und
Feldkirch jeweils als deren Organe.
Die finanzstrafrechtlichen Berufungssenate bzw. Mitglieder dieser Senate
entscheiden über Beschwerden bzw. Berufungen gegen Bescheide bzw. Erkenntnisse
der Finanzstrafbehörden erster Instanz (=sämtliche Finanzämter und die o.a.
Zollämter), von denen aber nur ein Teil von den Spruchsenaten bzw. deren richterlichen
Vorsitzenden getroffen wird.
· Je nach dem Tätigwerden im Abgabenrecht, Zollrecht oder Finanzstrafrecht, erfolgt die Weisungsfreistellung von UFS-Mitgliedern durch § 271 BAO, § 85d ZollR-DG oder § 66 Abs. 1 FinStrG. Die Weisungsfreistellung durch § 6 Abs. 1 UFSG betrifft darüber hinaus auch die Aufgaben innerhalb der sogenannten Selbstverwaltung (Vollversammlung, Ausschüsse ...).