Eva Glawischnig Wien,
17. Dezember 2004
Textvorschläge
im Zuge der Beratungen über den Ergänzungsbericht des Ausschusses 2
Zu Punkt
3. Vermögenssubstanzsicherung
Der Bundesforste-Artikel sollte wie folgt lauten und bei
„Umwelt“ verortet werden:
„Artikel X. (1) Gegenstand des Unternehmens der
Österreichischen Bundesforste AG ist die Verwaltung von Liegenschaften des
Bundes mit dem Ziel,
a)
die
Liegenschaften, insbesondere auch die Seen und Seeuferflächen, die
Gletscherflächen und die Flächen, die Teile von Nationalparken sind sowie
Wasserressourcen von strategischer Bedeutung zu erhalten;
b)
diese
derart zu nutzen, dass natürliche Seeuferteile erhalten bleiben, der freie
Zugang zu Seen befördert wird und dass die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer,
der Rückhalt von Hochwasser und
der Schutz von Grundwasservorkommen gewährleistet sind;
c)
diese
nachhaltig zu bewirtschaften, sodass der natürliche Lebensraum für Menschen,
Tiere und Pflanzen auf Dauer erhalten bleibt und
d)
die
Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung der Liegenschaften insbesondere des
Waldes und der Gewässer zu gewährleisten.
(2) Die Österreichische Bundesforste AG ist ermächtigt, im
Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen erteilten bundesfinanzgesetzlichen
Ermächtigung, von ihr verwaltete Liegenschaften bestmöglich zu veräußern, wenn
die Erlöse aus solchen Veräußerungen von ihr im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes zur unmittelbaren Erhaltung oder Vermehrung des
Liegenschaftsvermögens verwendet werden.
(3) Der Österreichischen Bundesforste AG kommt an den von
ihr für den Bund verwalteten Liegenschaften ein entgeltliches Fruchtgenussrecht
zu, das bei Ausscheiden einer Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand
entschädigungslos erlischt.“
Zu Punkt
5. Bezügebegrenzung
Artikel X (1) sollte lauten wie folgt:
„(1) Für öffentliche Funktionäre des Bundes, der Länder, der
Gemeinden und der Gemeindeverbände sind durch
Verfassungsausführungsgesetz Obergrenzen hinsichtlich Höhe und der Anzahl der
Bezüge, Ruhebezüge und Versorgungsbezüge festzulegen. Solche Regelungen können
in einem Verfassungsausführungsgesetz auch für Funktionäre von Rechtsträgern,
die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen und
der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, erlassen werden.“
Abs 3 sollte laut wie folgt:
„(3) In dem im Abs 1 genannten Gesetz sind
auch nähere Bestimmungen über die Höhe und die Kontrolle von Bezügen von
öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Nationalrats, des Bundesrates
oder des Europäischen Parlaments gewählt wurden, zu treffen und ist ein
Organ zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften zu schaffen.“
Zu Punkt
12. Verbot von Sammelgesetzen
„Bundesgesetze müssen die Einheit der Materie
wahren.“