Textvorschläge des Vorbereitungskomitees vom 30.
November 2004 betreffend Grundrechte (siehe dazu
Protokoll der 37. Sitzung des Präsidiums)
1.4 Asylrecht
ÖVP
(1)Verfolgte haben ein Recht auf Asyl.
(2)Dieses
Recht wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des
Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
gewährleistet.
(3)
Kollektivausweisungen sind nicht zulässig. Keine Person darf in einen Staat
abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, wenn für
sie das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung sowie der Sklaverei,
Zwangs- oder Pflichtarbeit besteht.
FPÖ
(1)wie ÖVP
(2)wie ÖVP
kein Abs 3
SPÖ und Grüne
(1)Verfolgte genießen in Österreich Asyl, sofern
sie in keinem anderen Staat tatsächlichen Schutz und rechtmäßigen Aufenthalt
finden.
(2) [Anmerkung: Grundversorgung siehe existenzielle Mindestversorgung]
(3)wie ÖVP
2 Gleichheitsrechte
2.1 Allgemeiner Gleichheitssatz, allgemeines Diskriminierungsverbot
ÖVP, SPÖ und
Grüne
(1) Alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Diskriminierungen,
insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen
oder sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der genetischen Merkmale, der
Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen
Einstellung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,
der Geburt, einer Behinderung, des Alters, einer Krankheit, der sexuellen
Ausrichtung oder der Geschlechts-identität sind verboten und zu beseitigen.
FPÖ
(1) wie ÖVP
(2) Jede Form von Diskriminierung ist verboten.[Anmerkung: Wenn Abs 2 wie ÖVP-Vorschlag, dann nur unter Hinzufügung „Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer politischen Partei“]
2.2 Gleichheit
von Frau und Mann
ÖVP, FPÖ
(1) Frauen und Männer sind in allen Bereichen
gleichberechtigt. Dies schließt das Recht auf gleiches Entgelt für
gleichwertige Arbeit ein.
(2) Frauen und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung und die Beseitigung bestehender Benachteiligungen wegen des Geschlechts.
(3) Beibehaltung
des Artikel 7 Abs 3 B-VG
SPÖ
(1) wie ÖVP
(2) wie ÖVP
(3) wie ÖVP
(4) Zur Beseitigung bestehender Ungleichheiten sind
Möglichkeiten einer wirksamen Rechtsdurchsetzung[, einschließlich der Anrufung
des Verfassungsgerichtshofes,] auch für Verbände, Vereinigungen und
Einrichtungen, deren Wirkungskreis sich auf die Herbeiführung der
Geschlechtergleichheit bezieht, vorzusehen.
Grüne
(1) wie ÖVP
(2) wie ÖVP
(3) Amtsbezeichnungen sind in der Form zu
verwenden [sollen in der Form verwendet werden], die das Geschlecht des Amtsinhabers
oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel,
akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
(4) wie SPÖ