Textvorschläge des Vorbereitungskomitees vom 30. November 2004 betreffend Grundrechte (siehe dazu Protokoll der 37. Sitzung des Präsidiums)

 

 

1.4 Asylrecht

 

ÖVP

 

(1)Verfolgte haben ein Recht auf Asyl.

(2)Dieses Recht wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewährleistet.

(3) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig. Keine Person darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, wenn für sie das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung sowie der Sklaverei, Zwangs- oder Pflichtarbeit besteht.

 

FPÖ

 

(1)wie ÖVP

(2)wie ÖVP

kein Abs 3

 

SPÖ und Grüne

 

(1)Verfolgte genießen in Österreich Asyl, sofern sie in keinem anderen Staat tatsächlichen Schutz und rechtmäßigen Aufenthalt finden.

(2) [Anmerkung: Grundversorgung siehe existenzielle Mindestversorgung]

(3)wie ÖVP

 

2 Gleichheitsrechte

 

2.1 Allgemeiner Gleichheitssatz, allgemeines Diskriminierungsverbot

 

ÖVP, SPÖ und Grüne

 

(1)       Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2)            Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Einstellung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, einer Krankheit, der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechts-identität sind verboten und zu beseitigen.

FPÖ

 

(1)       wie ÖVP

(2)       Jede Form von Diskriminierung ist verboten.[Anmerkung: Wenn Abs 2 wie ÖVP-Vorschlag, dann nur unter Hinzufügung „Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer politischen Partei“]

 

2.2 Gleichheit von Frau und Mann

 

ÖVP, FPÖ

 

(1)  Frauen und Männer sind in allen Bereichen gleichberechtigt. Dies schließt das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ein.

(2)  Frauen und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung und die Beseitigung bestehender Benachteiligungen wegen des Geschlechts.

(3)            Beibehaltung des Artikel 7 Abs 3 B-VG

 

 

SPÖ

 

(1) wie ÖVP

(2) wie ÖVP

(3) wie ÖVP

(4) Zur Beseitigung bestehender Ungleichheiten sind Möglichkeiten einer wirksamen Rechts­durchsetzung[, einschließlich der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes,] auch für Ver­bände, Vereinigungen und Einrichtungen, deren Wirkungskreis sich auf die Herbeiführung der Geschlechtergleichheit bezieht, vorzusehen.

 

 

Grüne

 

(1) wie ÖVP

(2) wie ÖVP

(3) Amtsbezeichnungen sind in der Form zu verwenden [sollen in der Form verwendet werden], die das Geschlecht des Amtsin­habers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.

(4) wie SPÖ