Präsidiumsklausur am 23. November 2004
Ergebnisse der Beratungen zu den Grundrechten (Ausschuss 4)
Übersicht: im Präsidium behandelte Grundrechte (23.11.2004) |
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A.
Fundamentalgarantien |
1 |
Recht auf Menschenwürde |
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2 |
Recht auf Leben, Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit |
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3 |
Folterverbot |
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4 |
Asylrecht |
X |
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5 |
Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit |
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B. Gleichheitsrechte |
6 |
Allgemeiner Gleichheitssatz, allgemeines Diskriminierungsverbot |
X |
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7 |
Gleichheit von Frau und Mann |
X |
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8 |
Rechte von Menschen mit
Behinderung |
X |
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9 |
Rechte von Kindern |
X |
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10 |
Rechte von älteren Menschen |
X |
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11 |
Rechte der Volksgruppen |
X |
C. Freiheitsrechte |
12 |
Schutz der
persönlichen Freiheit |
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13 |
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (einschließlich Recht auf Wehrersatzdienst) |
(X) |
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14 |
Aufenthaltsfreiheit |
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15 |
Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens |
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16 |
Schutz des Hausrechts |
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17 |
Schutz der Vertraulichkeit privater Kommunikation |
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18 |
Grundrecht auf Datenschutz |
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19 |
Freiheit der Meinungsäußerung, Kommunikationsfreiheit |
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20 |
Rundfunkfreiheit |
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21 |
Freiheit der Wissenschaft |
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22 |
Kunstfreiheit |
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23 |
Vereins-
und Versammlungsfreiheit, Koalitionsfreiheit |
(X) |
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24 |
Berufsfreiheit, unternehmerische Freiheit |
X |
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25 |
Eigentumsgarantie
(einschließlich Liegenschaftsverkehrsfreiheit) |
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26 |
Recht auf
Ehe und Familie, Schutz von Ehe und Familie |
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D. Soziale Rechte |
27 |
Recht auf Bildung (einschließlich Recht auf kulturelle Teilhabe) |
X |
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28 |
Schutz der Gesundheit, Schutz der Umwelt |
X |
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29 |
Recht auf
existenzielle Mindestversorgung, Recht auf soziale Sicherheit |
X |
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30 |
Recht auf Verbraucherschutz |
X |
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31 |
Recht auf Wohnung |
X |
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32 |
Recht auf Arbeit, R. auf Arbeitsvermittlung |
X |
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33 |
Recht auf
Vereinbarkeit von Beruf u. Familie |
X |
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34 |
Recht auf
Zugang zu Leistungen von allgemeinem Interesse |
X |
E. Politische Rechte |
35 |
Wahlrecht (aktiv, passiv) |
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36 |
Petitionsrecht |
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37 |
Recht auf
gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern |
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38 |
Rechte öffentlich Bediensteter |
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39 |
Staatsbürgerschaftsrecht |
X |
F. Verfahrensrechte |
40 |
Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde |
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41 |
Auskunftsrecht über Angelegenheiten öffentlicher Einrichtungen |
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42 |
Recht auf ein faires Verfahren |
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43 |
Recht auf ein mehrinstanzliches
Verfahren |
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44 |
Verbot
rückwirkender strafrechtlicher Regelungen |
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45 |
Doppelbestrafungsverbot |
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46 |
Entschädigungsrecht |
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47 |
Beschwerderechte |
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G. Allgemeine Bestimmungen
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48 |
Allgemeine Bestimmungen |
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Textvorschläge des Ausschusses |
Ergebnisse des Präsidiums |
1 Fundamentalgarantien |
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1.4 Asylrecht Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens): Variante 1: (1) Verfolgte haben ein Recht auf Asyl. (2) Dieses Recht wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewährleistet. (3) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihr oder ihm die ernstliche Gefahr einer Verletzung elementarer Menschenrechte droht. Variante 2: Das Recht auf Asyl wird nach
Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31.
Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewährleistet. Variante 3: (1) Verfolgte
genießen in Österreich Asyl, sofern sie in keinem anderen Staat tatsächlichen
Schutz und rechtmäßigen Aufenthalt finden. (2) Jede
Asylwerberin und jeder Asylwerber hat in Österreich ein Aufenthaltsrecht und
Anspruch auf Grundversorgung. (3) Niemand darf in einen Staat zurückgeschoben oder abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, der sie oder ihn nicht vor einer ernstlichen Gefahr einer Verletzung elementarer Menschenrechte schützt. |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): Dissens V, F: Variante 1/Abs. 1 und 2 S, G: Variante 3. Hingewiesen wird auf das Refoulment-Verbot und das Verbot der “Kettenabschiebungen”. V stellt einen neuen Textvorschlag in Aussicht, der sich im Wesentlichen mit einem Textvorschlag des Ausschusses zu „3.3 Aufenthaltsfreiheit“ (Variante 2, Artikel 2 „Einreisefreiheit; Aufenthaltsgarantien“, Abs. 4) deckt. Dieser lautet wie folgt: Kollektivausweisungen
sind nicht zulässig. Keine Person darf in einen Staat abgeschoben oder
ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, wenn für sie das
ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Vorbereitungskomitee: Erforderlich; dabei wären auch die Inhalte von
Variante 3/Abs. 2 zu diskutieren. |
2 Gleichheitsrechte |
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2.1 Allgemeiner Gleichheitssatz, allgemeines DiskriminierungsverbotTextvorschlag des Ausschusses (Konsens
gab es bei Abs. 1; bei Abs. 2 fand die Variante 2 überwiegende Zustimmung): (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Variante 1
zu Abs. 2: Jede
Form von Diskriminierung ist verboten. Variante
2 zu Abs. 2: Jede
Form von Diskriminierung, insbesondere [zum Beispiel] wegen Geburt, Geschlecht,
sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Rasse, Hautfarbe, genetischer
Merkmale, Behinderung, Alter, ethnischer Herkunft, sozialer Herkunft,
nationaler Minderheit, Sprache, Religion, Weltanschauung, Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einer politischen Partei, politischer oder sonstiger
Anschauung, Vermögen oder sozialer Stellung, ist verboten und zu beseitigen. |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): Konsens bei Abs. 1 (allgemeiner Gleichheitssatz) Dissens bei Abs. 2 (allgemeines Diskriminierungsverbot): V, S, G: Variante 2 mit Ausnahme der „Zugehörigkeit
oder Nichtzugehörigkeit zu einer politischen Partei“ (V regt an, sich
allenfalls an Art. II-21 der EU-Grundrechte-Charta zu orientieren) F: Variante 1; Rest in Erläuterungen Vorbereitungskomitee: Erforderlich |
2.2 Gleichheit von Frau und Mann Textvorschlag des Ausschusses (Konsens
gab es bei Abs. 1 und 2, keinen Konsens hingegen bei Abs. 3 bis 5): (1) Frauen und Männer
haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung. (2) Menschen
des benachteiligten Geschlechts haben Anspruch auf Maßnahmen, die bestehende
Benachteiligungen beseitigen. (3) Ergänzungsvorschlag: Gesetzgebung und Vollziehung haben alle ihre
Maßnahmen auf ihre Auswirkungen auf das Verhältnis der Geschlechter
zueinander zu überprüfen (Geschlechterverträglichkeitsprüfung). (4) Ergänzungsvorschlag: Zur Beseitigung bestehender Ungleichheiten sind
Möglichkeiten einer wirksamen Rechtsdurchsetzung[, einschließlich der
Anrufung des Verfassungsgerichtshofes,] auch für Verbände, Vereinigungen und
Einrichtungen, deren Wirkungskreis sich auf die Herbeiführung der
Geschlechtergleichheit bezieht, vorzusehen. (5) Variante
1 zu Abs. 5: Amtsbezeichnungen
sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der
Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade
und Berufsbezeichnungen. Variante
2 zu Abs. 5 (Art. 7 Abs. 3 B-VG): Amtsbezeichnungen
können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder
der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische
Grade und Berufsbezeichnungen. |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): Neuer Textvorschlag von V: (1) Frauen und Männer sind in allen Bereichen gleichberechtigt. Dies schließt das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ein. (2) Frauen und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung und die Beseitigung bestehender Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Konsens bei den „neuen“ Abs. 1 und 2 Dissens bei den „alten“ Abs. 3 bis 5 (abgelehnt von V, F) Vorbereitungskomitee: Erforderlich |
2.3 Rechte von Menschen mit Behinderung Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens): Variante 1: Nach dieser Variante wäre es ausreichend, den
Schutz von Menschen mit Behinderung durch das „allgemeine
Diskriminierungsverbot“ abzudecken. Eine weitergehende Erwähnung von
Interessen und Rechten von Menschen mit Behinderung wäre demnach verzichtbar. Variante 2: Niemand darf wegen einer Behinderung
benachteiligt werden. Die Republik bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung
von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des
täglichen Lebens zu gewährleisten. Sie anerkennt und achtet den Anspruch von
Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer
Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer
Teilnahme am Leben der Gemeinschaft. Variante 3: Subvariante 1 zu Variante 3: (1) Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden. (2) Behinderte haben ein
Recht auf Zugang zu und auf Gleichstellung in allen Bereichen des täglichen
Lebens. Dieses Recht gewährleistet der Gesetzgeber. Subvariante 2 zu Variante 3: (1) Menschen
mit Behinderung haben Anspruch auf Maßnahmen, die tatsächliche Benachteiligungen
beseitigen und die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Ausbildung,
Arbeit und Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Leben der Gemeinschaft ermöglichen. (2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose,
Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, die
Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Variante 4: (1) Kein Mensch darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden. (2) Jeder Mensch mit
Behinderung hat das Recht auf Zugang zu und auf Gleichstellung in allen
Bereichen des täglichen Lebens. (3) Die österreichische
Gebärdensprache wird als eigenständige Sprache anerkannt. (4) Das Nähere bestimmen die Gesetze. Variante 5: (1) Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden. (2) Menschen
mit Behinderung haben ein Recht auf volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit
durch Ausbildung, Arbeit und Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Leben und Anspruch auf Maßnahmen, die tatsächliche
Benachteiligungen beseitigen. Hör- und sprachbehinderte Menschen haben das
Recht, die Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. (3) Das Nähere bestimmen die Gesetze. |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): Im Wesentlichen KonsensV: Variante 3/Subvariante 2 unter der Voraussetzung, dass der Begriff „Maßnahmen“ sprachlich modifiziert wird. S, G: Variante 3/Subvariante 2 F: Variante 3/Subvariante 1/Abs. 1 i.V.m. Variante 3/Subvariante 2 (im Ergebnis vergleichbar mit Variante 5) Anmerkung G: Verankerung der Gebärdensprache (bei Art. 8 B-VG) Vorbereitungskomitee: Erforderlich |
2.4 Rechte von Kindern Textvorschlag des Ausschusses (Konsens gab es bei Abs. 1 bis 3, keinen Konsens bei Abs. 4 bis 6): (1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die
für ihr Wohlergehen notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen
öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes vorrangig
berücksichtigt werden. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche
Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies
steht seinem Wohl entgegen. (2) Kinderarbeit ist verboten. (3) Kinder haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern. Diese
Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter
und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. (4) Variante 1 zu Abs. 4: Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung.
Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch
und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz
vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, einschließlich von
Kinderarbeit, Kinderprostitution, Kinderpornographie und Kinderhandel. Kinder
als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung haben ein Recht auf Rehabilitation. Variante
2 zu Abs. 4: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.
Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere Misshandlungen
sind verboten. (5) Ergänzungsvorschlag: Kinder,
die dauernd oder vorübergehend aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst
sind, haben Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates. (6) Ergänzungsvorschlag: Kindern
und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind mindestens jene
Rechte zu gewährleisten, die in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes
vom 20.11.1989 und in anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegt
sind. |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): Im Wesentlichen Konsens: Abs. 1 bis 3, Abs. 4/Variante 1 und Abs. 5. Abs. 6 wird als problematisch gesehen (dynamischer Verweis auf Kinderrechte-Konvention). Anmerkung G: Wunsch nach Umformulierung des Abs. 3 („Partizipation“ statt „Meinung“) und nach der Verankerung spezieller Garantien (individuelle Entwicklung und Entfaltung, Freizeit und Spiel). Redaktioneller Hinweis: Das Verbot der Kinderarbeit wird
doppelt angeführt (in Abs. 2 und in Abs. 4/Variante 1) Vorbereitungskomitee: Erforderlich |
2.5 Rechte von älteren Menschen Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens): Variante 1: Ältere Menschen haben Anspruch auf ein
würdiges und unabhängiges Leben, auf Teilnahme am [politischen, ]sozialen und
kulturellen Leben und auf Pflege. Variante 2: Alte Menschen haben das Recht auf ein
würdiges und unabhängiges Leben, auf Teilnahme am Arbeitsleben sowie am
sozialen, politischen und kulturellen Leben und auf Hilfe im Fall der
Pflegebedürftigkeit. Diese Rechte gewährleistet der Gesetzgeber. Variante 3: Die Republik
anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges
Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Variante 4: Jede Diskriminierung aufgrund des Alters ist unzulässig. Eine angemessene Alterssicherung, die auf dem Grundsatz der Generationensolidarität unter Berücksichtigung der Verteilungsgerechtigkeit beruht, ist zu gewährleisten. |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): Konsens über Variante 1 (einschließlich des Begriffs „politisch”) i.V.m. Variante 4 unter dem Vorbehalt, dass abzuklären ist, ob sich dadurch Auswirkungen auf das „Recht auf soziale Sicherheit“ (Pkt. 4.3.2) ergeben. Vorbereitungskomitee: Erforderlich |
2.6 Rechte der Volksgruppen Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens): Variante A: (1) Bund, Länder und Gemeinden bekennen
sich zur gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt und achten sie. (2) Variante 1 zu Abs. 2: Bund, Länder und Gemeinden fördern den Geist der Offenheit und den interkulturellen Dialog und ergreifen wirksame Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen Achtung und des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen ungeachtet deren ethnischer, kultureller, sprachlicher oder religiöser Identität, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien. Variante
2 zu Abs. 2:
Sie fördern die
gegenseitige Achtung und Zusammenarbeit zwischen allen im Staatsgebiet
lebenden Menschen, ungeachtet ihrer Sprache und Kultur, den Geist der Offenheit
und den interkulturellen Dialog.
(3) Jeder
Mensch hat Anspruch auf Achtung seiner Sprache und Kultur. Das Bekenntnis zu
einer Volksgruppe ist frei. Keinem Angehörigen einer Volksgruppe darf durch
die Ausübung oder Nichtausübung der ihm zustehenden Rechte [alternativ: durch das Bekenntnis
oder Nichtbekenntnis zu einer Volksgruppe] ein Nachteil erwachsen. (4) Die [anerkannten] Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im Rahmen der Gesetze Anspruch auf Förderung ihrer [Sprache und] Kultur, auf Kindergartenerziehung und Schulunterricht in öffentlichen Pflichtschulen in der jeweiligen Volksgruppensprache in ihrem Siedlungsgebiet und außerhalb dieses bei einem nachhaltigen Bedarf. Die Volksgruppen haben überdies Anspruch auf angemessene Förderung von privaten Kindergärten und Privatschulen, die der Pflege ihrer Sprache und Kultur dienen. (5) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben Anspruch auf eine verhältnismäßige Anzahl von öffentlichen höheren Schulen und auf Einrichtung einer eigenen Schulaufsicht. (6) Die
[anerkannten] Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im gemischtsprachigen
Gebiet einen Anspruch auf Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache als
zusätzliche Amtssprache im Verkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten
sowie im öffentlichen Leben; außerhalb dieses Gebietes haben sie Anspruch
auf angemessene Erleichterungen zum Gebrauch der jeweiligen
Volksgruppensprache. Die zusätzliche Amtssprache kann im gemischtsprachigen
Gebiet von jeder Person gebraucht werden. Die Volksgruppen haben im
gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch auf mehrsprachige topographische
Bezeichnungen und Aufschriften. (7) Die
Volksgruppen haben einen Anspruch auf einen angemessenen Anteil an
öffentlichen Mitteln als finanzielle Volksgruppenförderung aus dem Budget des
Bundes sowie aus den Budgets der Länder und Gemeinden, in denen sich
gemischtsprachige Gebiete befinden, sowie auf eine besondere Förderung der
Medien in ihrer eigenen Sprache. (8) Variante
1 zu Abs. 8: Vereinigungen
oder Vertretungskörper, die ihrem rechtlichen Zweck nach Volksgruppeninteressen
vertreten und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ sind, haben das
Recht, die auf diesen Artikel gegründeten Rechte der betreffenden Volksgruppe
vor Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend zu machen. Die Rechte der
Angehörigen der Volksgruppen bleiben davon unberührt. Variante 2 zu Abs. 8: Vereinigungen
zur Vertretung von Volksgruppen*) haben [nach Maßgabe der Gesetze] das Recht,
die auf diesen Artikel gegründeten Rechte der betreffenden Volksgruppe vor
Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend zu machen. Die Rechte der
Angehörigen der Volksgruppen bleiben davon unberührt. *) Andere Varianten: „Volksgruppeninteressen“ oder „Volksgruppenrechten“ Variante B: Die Republik bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern. Die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten nach Artikel 7 des Staatsvertrags betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 1955/152, bleiben unberührt. |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Dissens: Variante A – Menschenrecht; Variante B – Bürgerrecht Präsidiumstext(e): DissensV: Variante B i.V.m. den Verfassungsbestimmungen in den Minderheiten-Schulgesetzen S: gesamte Variante A (mit Abs. 2/Variante 2 und Abs. 8/Variante 2), aber ohne die Ausdrücke in eckiger Klammer F: Variante B, aber nicht als Verweis, sondern mit dem Text des
Staatsvertrags von Wien G: gesamte Variante A (mit Abs. 2/Variante 1 und Abs. 8/Variante 1 oder 2), aber ohne die Ausdrücke in eckiger Klammer Redaktioneller Hinweis: Bei Variante A werden unterschiedliche Begriffe verwendet: „Volksgruppen“, „anerkannte Volksgruppen“. Vorbereitungskomitee: Erforderlich |
3 Freiheitsrechte |
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Tierschutz Das Thema wurde im Zusammenhang mit Pkt. 3.2 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) behandelt. Anmerkungen zum „Tierschutz“ finden sich im Bericht des Ausschusses 4 vom 3. Juni 2004 (Seite 29 und 30). Der Text lautet wie folgt: „Der Ausschuss vertrat die Auffassung, dass Tierquälerei (Verursachung unnötiger Schmerzzufügung) unter Berufung auf grundrechtliche Gewährleistungen nicht erlaubt ist. Es wurde die Möglichkeit erörtert, entsprechende Regelungen in einem Gesetzesvorbehalt speziell bei der Religionsfreiheit und bei anderen Grundrechten (bspw. bei der Wissenschaftsfreiheit, Erwerbsfreiheit) vorzusehen. Der Vorschlag, den Tierschutz in den Gesetzesvorbehalt aufzunehmen (Zusammenhang mit religiösen Riten und Gebräuchen), fand keine ungeteilte Zustimmung. Allgemeine Zustimmung fände die Möglichkeit einer allgemeinen Regelung im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die „Menschenwürde“ und dem „Verbot unmenschlicher Behandlung“.“ |
Gesetzesvorbehalt zum Grundrecht? V: Vorschlag, Tierschutz als Grundprinzip zu verankern F: befürwortet Gesetzesvorbehalt Anmerkung Univ.Prof. Dr. Funk: Eine Regelung in Anlehnung an Art. 17 der EMRK greift nicht. Denkbar wäre eine spezielle Missbrauchsklausel, die sich gegen Tierquälerei richtet. Anmerkung Univ.Prof. DDr. Grabenwarter: Zusammenhang mit der Glaubens-, aber auch mit der Wissenschafts-, Kunst- und Erwerbsfreiheit. Bei diesen Grundrechten wurden die geltenden Texte – auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit – weitgehend unverändert belassen. Univ.Prof. Dr. Funk und Univ.Prof. DDr. Grabenwarter werden ersucht, zu diesem Thema einen Textvorschlag zu erarbeiten (allgemeiner Text, der sich nicht nur auf die Glaubensfreiheit bezieht). Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
3.12.2 Koalitionsfreiheit Textvorschlag
des Ausschusses (hinsichtlich Abs. 1 und 3
bestand Konsens darüber, dass sie in den Grundrechtskatalog
aufzunehmen sind. Bei Abs. 2 waren die Auffassungen im Ausschuss geteilt;
für einige Mitglieder war die Aufnahme des Abs. 2 Bedingung für die
Zustimmung zu Abs. 1): (1) Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben das Recht, sich
freiwillig zur Vertretung ihrer Interessen zusammenzuschließen und Vereinigungen
zu bilden. Diese Vereinigungen und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen
können kollektive Maßnahmen ergreifen. Jede Person hat das Recht, an
derartigen Maßnahmen teilzunehmen. Jeder Unternehmer darf Abwehrmaßnahmen
ergreifen. [(2)
Die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 darf keinen anderen Beschränkungen
unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung,
des Schutzes der Gesundheit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig sind.] (3) Solche Vereinigungen
und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen haben das Recht, im Rahmen
der Gesetze Kollektivverträge abzuschließen. Durch Kollektivverträge können
Angelegenheiten der Arbeitswelt verbindlich geregelt werden. |
Grundrecht?Ja; Konsens Konsens gibt es auch darüber, die Koalitionsfreiheit systematisch weiterhin im Zusammenhang mit der Vereins- und Versammlungsfreiheit (mit einer sozialen Komponente) zu verankern. Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): Dissens: Abs. 1 bis 3 oder Abs. 1und 3
Anmerkung G: Andere Formen freiwilliger oder
gesetzlicher Interessenvertretungen (bspw. ÖH) werden dadurch nicht
ausgeschlossen. Redaktioneller Hinweis zu Abs. 1, letzter Satz: Der Begriff „Unternehmer“ sollte geschlechtsneutral gefasst werden. Informelle Abklärung über die Sozialpartner, ob Abs. 2 (Gesetzesvorbehalt) notwendig oder verzichtbar ist. Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
3.13 Berufsfreiheit und unternehmerische Freiheit Textvorschlag
des Ausschusses (Konsens): Jede Person hat das Recht, unter den gesetzlichen Bedingungen jede
berufliche Ausbildung und jeden Beruf frei zu wählen und den Beruf ihrer Wahl
auszuüben sowie ein Unternehmen zu gründen und zu führen. |
Grundrecht?Ja; Konsens (Freiheitsrecht mit sozialer Komponente) Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): Konsens Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
4 Soziale
Rechte |
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4.1 Recht auf Bildung (einschließlich Recht auf kulturelle Teilhabe) Textvorschlag des Ausschusses (Konsens
bzw. weitgehende Zustimmung gab es bei Abs. 1 bis 3 mit Ausnahme der
Ergänzungsvarianten zu Abs. 3 sowie bei Abs. 5 und 6; keinen Konsens gab es bei den
Ergänzungsvarianten zu Abs. 3, bei Abs. 4 und beim Ergänzungsvorschlag
„Recht auf kulturelle Teilhabe“): (1) Jeder Mensch hat das Recht auf
Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. (2) Der
Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten.
Der Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich. (3) Der Staat hat auf dem Gebiete der
Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Erziehung und
Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen sicherzustellen. Ergänzungsvariante 1 zu Abs. 3: An
öffentlichen Schulen hat jegliche Beeinflussung von religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen zu unterbleiben. Ergänzungsvariante 2 zu Abs. 3: An
öffentlichen Schulen ist Eltern und Schülerinnen und Schülern eine
angemessene Mitsprache in Schulangelegenheiten sicherzustellen. Schülerinnen
und Schüler haben Anspruch auf individuelle Förderung. An öffentlichen
Schulen und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht ist für die Integration von
Personen mit besonderem Förderbedarf Sorge zu tragen. (4) Ergänzungsvorschlag: Der Staat gewährleistet die Rechte nach Abs. 1 durch Errichtung
und durch Förderung von Bildungseinrichtungen. (5) Jede Person ist
berechtigt, unter den gesetzlichen Bedingungen Privatschulen zu errichten und
zu betreiben. Häusliche Bildung ist unter den gesetzlichen Bedingungen
zugelassen. (6) Für den
Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. Ergänzungsvorschlag: Recht auf kulturelle Teilhabe [(1) Jeder Mensch hat das Recht auf
kulturelle Teilhabe. (2) Der Staat
gewährleistet dieses Recht durch Unterstützung von kulturellen Betätigungen
sowie von Einrichtungen, die die Mitwirkung am kulturellen Schaffen und die
Auseinandersetzung mit kulturellen Gütern ermöglichen.] |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): Im Wesentlichen Konsens bei Abs. 1 bis 3 (als Minimalvariante) Neuer Textvorschlag von V zu Abs. 2: (2) Der
Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten. Die
Teilnahme am Unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Dissens bei den Ergänzungsvarianten zu Abs. 3, bei Abs. 4 bis 6 und beim Recht auf kulturelle Teilhabe V verweist auf neue Textvorschläge zu
Abs. 5 (Privatschulfreiheit) und Abs. 6 (Religionsunterricht) von der
Ökumene: An
öffentlichen Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist für
Angehörige gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften
Religionsunterricht Pflichtgegenstand. Die Erlassung der Lehrpläne und die
Besorgung des Religionsunterrichts obliegt der jeweiligen gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft. Als Religionslehrer dürfen nur
Personen beschäftigt werden, die von der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft
hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Konfessionelle Privatschulen
gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren
Einrichtungen sowie von Vereinen, Stiftungen oder Fonds erhaltene Schulen,
wenn sie vom zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen
Entscheidungsträger als konfessionelle Privatschulen anerkannt sind, sind
zumindest in der Ausstattung mit aus öffentlichen Mitteln finanziertem
Unterrichtspersonal mit öffentlichen Schulen gleichzustellen. G verweist auf ihren Textvorschlag, insbesondere
Abs. 2 (freie und gemeinnützige Trägerschaft) und Abs. 4 (Privatschulfreiheit): (1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. (2)
Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung öffentlicher Kindergärten,
Schulen, Universitäten und Fachhochschulen und durch finanzielle
Unterstützung solcher Institutionen in freier und gemeinnütziger Trägerschaft
sowie von Bildungsanstalten. (3)
Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten,
eine kostenfreie Erstausbildung ist sicherzustellen. Der Besuch öffentlicher
Schulen ist unentgeltlich. (4)
Jede Person hat das Recht, unter Achtung der demokratischen Grundsätze und
der Menschenrechte nach eigenen pädagogischen Überzeugungen und
Zielvorstellungen Privatschulen zu errichten und zu betreiben sowie
häuslichen Unterricht zu erteilen. Vorbereitungskomitee: Erforderlich |
4.2.1 Schutz der Gesundheit Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens): Variante 1: (1) Jeder
Mensch hat das Recht auf Schutz der Gesundheit. (2) Der Staat
gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung eines allgemein zugänglichen
öffentlichen Gesundheitswesens, durch den Schutz vor
Gesundheitsbeeinträchtigungen und durch die Förderung der Gesundheitsvorsorge
in allen Bereichen. Variante 2: (1) Jede Person hat das Recht auf
körperliche und geistige Unversehrtheit. (2) Dieses Recht darf
nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein,
die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum
Schutz der Gesundheit [oder der Moral] oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig sind. Durch
Gesetz ist zu gewährleisten: – ein Anspruch für Personen,
die in Österreich ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, auf soziale
Vergünstigungen sowie auf Leistungen der Sozialversicherung und soziale Dienste,
die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des
Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten. Variante 3: (1) Jeder Mensch hat
das Recht auf Schutz seiner Gesundheit. (2) Der Gesetzgeber gewährleistet
ein allgemein und gleich zugängliches Gesundheitswesen, das
Gesundheitsvorsorge und ärztliche Versorgung bietet, und bekämpft gesundheitsschädliche
Umweltbedingungen. Variante 4: Jeder Mensch
hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Republik bekennt sich zur
Sicherung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus. Variante 5 (Teilvorschläge 1 und 2): Teilvorschlag
1
(Art. 1 bis 3): Artikel 1 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seiner Gesundheit. (2) Bei einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit durch staatlich geregeltes Handeln steht den Betroffenen ein Recht auf Einhaltung der zum Schutz der Gesundheit erlassenen generellen Normen zu. Jeder Mensch hat das Recht, dies in einem Verfahren durchzusetzen. (3) Das
Grundrecht auf Gesundheit umfasst das Recht der Betroffenen auf ein
Tätigwerden des Verordnungsgebers, ist eine Gefährdung oder Beeinträchtigung
der Gesundheit schwerwiegend, auch das Recht auf ein Tätigwerden des säumigen
Gesetzgebers. Artikel 2 Eine Gesundheitsanwaltschaft
hat das Recht, bei Verstößen gegen das Grundrecht auf Gesundheit wie die
Betroffenen Beschwerde zu erheben. Die Einrichtung, die näheren Rechte und
Pflichten der Gesundheitsanwaltschaft sind in einem besonderen Gesetz zu
regeln. Artikel 3 Der Staat hat die Pflicht,
Mittel für die weitere Erforschung der Ursachen-Wirkungszusammenhänge im
Bereich der Umweltmedizin bereitzustellen. Teilvorschlag
2
(Art. 1 und 2): Artikel
1 Jeder Mensch
hat das Recht auf Schutz der Gesundheit, also auf Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen
und auf Gesundheitsversorgung. Artikel 2 Jeder Mensch hat ein Recht
auf gesunde Lebensmittel und gesunde Lebensumstände. Variante 6: (1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Achtung
und staatlichen Schutz seiner geistigen und körperlichen Unversehrtheit.
Eingriffe bedürfen der Zustimmung der Betroffenen oder einer gesetzlichen
Grundlage. (2) Der Staat sichert eine
allen zugängliche Gesundheitsversorgung. Bedürftigen gewährt er kostenlose
Behandlung. |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): DissensV, S: Variante 1 F: Variante 2 G: Variante 5 Vorbereitungskomitee: Erforderlich |
4.2.2 Schutz der Umwelt Textvorschlag des Ausschusses; entspricht dem
konsentierten Teil des Textvorschlages im Bericht des Ausschusses 1(kein
Konsens): (1) Die
Republik (Bund, Länder und Gemeinden) schützt die Umwelt. Sie bewahrt Mensch,
Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen
Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen unter
Zugrundelegung des Verursacherprinzips. Natürliche
Ressourcen sind sparsam zu nützen. (2) Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen
und der Nutzung der Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung dienen, sind
verboten. (3) Die Beförderung von spaltbarem Material
auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche
Verpflichtungen nicht entgegen stehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der
Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für
Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. Ergänzungsvariante 1: (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz seiner Gesundheit. (2) Der Gesetzgeber
gewährleistet ein allgemein und gleich zugängliches Gesundheitswesen, das
Gesundheitsvorsorge und ärztliche Versorgung bietet, und bekämpft
gesundheitsschädliche Umweltbedingungen. Ergänzungsvariante 2: Der Staat hat die Pflicht, Mittel für die
weitere Erforschung der Ursachen-Wirkungszusammenhänge im Bereich der
Umweltmedizin bereitzustellen. Ergänzungsvariante 3: (1) Der Staat schützt die Umwelt vor
Beeinträchtigungen und fördert ihre Verbesserung in allen Politikbereichen
auch für künftige Generationen. (2) Grundlage
der Umweltpolitik sind die Vorsorge, die Nachhaltigkeit und das Ursprungs-
und Verursacherprinzip. (3) Der
Staat bezieht die Öffentlichkeit in die Umweltpolitik ein, indem er ihr
Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche
Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. |
Grundrecht?Dissens V, F: Umweltschutz in der Verfassung nicht als Grundrecht, sondern als „Grundprinzip“ verankern (d.h. höhere Wertigkeit als ein Staatsziel, aber kein Baugesetz) S, G: Umweltschutz als Grundrecht Anmerkung S: Grundrechte und Staatsziele schließen einander nicht aus. Menschenrecht?Dissens, siehe oben Präsidiumstext(e): Dissens, siehe oben Die Beratungen zu diesem Thema werden vorläufig zurückgestellt. Vorbereitungskomitee: Aufgrund des grundlegenden Dissenses vorläufig nicht erforderlich. |
4.3.1 Recht auf existenzielle Mindestversorgung Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens): Variante 1: Wer nicht für sich sorgen kann und
nicht über ausreichende Mittel verfügt, hat im notwendigen Umfang Anspruch
auf Unterstützung und Betreuung, auf Nahrung, Kleidung, Unterkunft,
medizinische Versorgung und auf jene Mittel, die für ein menschenwürdiges
Dasein unerlässlich sind. Variante 2: Durch Gesetz ist das Recht jeder Person, die nicht für sich sorgen
kann und nicht über ausreichende Mittel verfügt, zu gewährleisten, im
notwendigen Umfang Anspruch auf Unterstützung und Betreuung, auf Nahrung,
Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und jene Mittel zu erhalten,
die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Variante 3: Wer nicht für sich sorgen kann und nicht über ausreichende Mittel verfügt, hat im notwendigen Umfang Anspruch auf gesetzlich verbürgte Unterstützung und Betreuung, Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und jene Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Dissens: Menschenrecht mit/ohne Gesetzesvorbehalt Präsidiumstext(e): DissensV: Variante 1 mit folgender Änderung: Jeder, der in Österreich seinen rechtmäßigen Aufenthalt hat und nicht für sich sorgen kann und nicht über ausreichende Mittel verfügt, hat im notwendigen Umfang Anspruch auf Unterstützung und Betreuung, auf Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und auf jene Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. S, G: Variante 1 in der ursprünglichen Fassung F: Variante 2 G stellt zusätzliche Textvorschläge in Aussicht. In den Erläuterungen wären zusätzliche Themen anzusprechen (bspw. Regressfall zwischen Angehörigen). Anmerkung Univ.Prof. Dr. Funk: Verweis auf systematischen Zusammenhang mit dem Recht auf Menschenwürde (Pkt. 1.1). Eine Bezugnahme auf den – einfachgesetzlich geregelten – „rechtmäßigen Aufenthalt“ könnte unzulässig sein. Vorbereitungskomitee: Erforderlich |
4.3.2 Recht auf soziale Sicherheit Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens): Variante 1: (1) Jeder
Mensch hat ein Recht auf soziale Sicherheit. (2) Der
Staat gewährleistet das Recht auf soziale Sicherheit durch Einrichtung einer
selbstverwalteten öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf Einkommens-
und Risikosolidarität beruht und die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit,
Arbeitsunfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, im Alter und bei
Arbeitslosigkeit eine angemessene Versorgung sicherstellt. Der Staat
gewährleistet dieses Recht weiters durch eine angemessene Versorgung im Fall
von Pflegebedürftigkeit. Variante 2: Der Staat gewährleistet das Recht auf soziale Sicherheit durch Einrichtung einer selbstverwalteten öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf Einkommens- und Risikosolidarität beruht und die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, im Alter und bei Arbeitslosigkeit eine angemessene Versorgung sicherstellt. Der Staat gewährleistet dieses Recht weiters durch eine angemessene Versorgung im Fall von Pflegebedürftigkeit. |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): DissensV, F: Variante 2 S, G: Variante 1 Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich, weil grundsätzlicher Dissens |
4.4 Recht auf Verbraucherschutz Textvorschlag des Ausschusses (kein Konsens): (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz
als KonsumentIn. (2) Der Staat
gewährleistet dieses Recht, indem er die Information, die Sicherheit, die
Gesundheit und die legitimen wirtschaftlichen Interessen der Konsumenten
durch wirksame Maßnahmen schützt. Alternativvariante 1: Der
Staat gewährleistet ein hohes Verbraucherschutzniveau. Alternativvariante 2: Durch Gesetz ist ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. |
Grundrecht?Dissens (wird von V, F generell abgelehnt und von S, G befürwortet) Menschenrecht?Dissens, siehe oben Präsidiumstext(e): Dissens, siehe oben V, F: generelle Ablehnung S, G: Textvorschlag des Ausschusses Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich, weil grundsätzlicher Dissens |
4.5 Recht auf Wohnung Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens): Variante 1: (1) Jeder
Mensch hat das Recht auf Wohnung. (2) Der Staat gewährleistet dieses Recht
durch Maßnahmen, die zu einer ausreichenden Zahl an Wohnungen zu angemessenen
Preisen und Bedingungen führen, durch Mieterschutz und durch sozialen
Wohnbau. Variante 2: Durch Gesetz
ist zu gewährleisten: – das Recht auf eine
soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die
nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein
sicherstellen sollen. Variante3: (1) Jeder Mensch hat das Recht auf
Wohnung zu angemessenen Bedingungen. (2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen
sich zu einer entsprechenden Wohnungspolitik. Variante 4: Jeder Mensch
hat das Recht auf Wohnen. |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): Im Wesentlichen Konsens V, S, F, G: Variante 4 Dissenting opinion von Frau Dr. Kahr (Alternative zu Variante 4): Jeder Mensch hat das Recht auf menschenwürdiges Wohnen. Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
4.6.1 Recht auf Arbeit Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens): Variante 1: Jeder Mensch hat das
Recht auf sichere, gesunde, würdige, gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen.
Der Staat gewährleistet dieses Recht insbesondere durch: – angemessene Beschränkung der Arbeitszeit; – angemessene Arbeitsruhe, insbesondere
angemessene Sonn- und Feiertagsruhe; – bezahlten Jahresurlaub; – Schutz von Jugendlichen; – Schutz von Schwangeren und Müttern
besonders durch angemessene Beschäftigungsverbote und Beendigungsschutz vor
und nach der Geburt; – berufliche Aus- und Weiterbildung; – Schutz vor herabwürdigender Behandlung,
Belästigung und Diskriminierung; – Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei
Krankheit und Unfall für angemessene Zeit; – Schutz vor ungerechtfertigter
fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses; – angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen
Angelegenheiten durch gewählte Organe. Die gewählten Organe dürfen wegen
ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Variante 2: Der Staat gewährleistet das Recht auf sichere, gesunde, würdige, gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen. Diese
Gewährleistung hat insbesondere zu erfolgen durch: – angemessene Beschränkung der Arbeitszeit; – angemessene Arbeitsruhe, insbesondere
angemessene Sonn- und Feiertagsruhe; – bezahlten Jahresurlaub; – Schutz von Jugendlichen; – Schutz von Schwangeren und Müttern,
besonders durch angemessene Beschäftigungsverbote und Beendigungsschutz vor
und nach der Geburt; – berufliche Aus- und Weiterbildung; – Schutz vor herabwürdigender Behandlung,
Belästigung und Diskriminierung; – Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei
Krankheit und Unfall für angemessene Zeit; – Schutz vor ungerechtfertigter
fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses; – angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen
Angelegenheiten durch gewählte Organe. Die gewählten Organe dürfen wegen
ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Variante
3: Jeder
Mensch hat das Recht auf Arbeit zu menschenwürdigen, sicheren, gesunden und
gerechten Bedingungen. Dieses Recht umfasst insbesondere folgende
Gewährleistungen: – angemessene Beschränkung
der Arbeitszeit; – angemessene Arbeitsruhe,
insbesondere angemessene Sonn- und Feiertagsruhe; – bezahlten Jahresurlaub; – Schutz von Jugendlichen; – Schutz von Schwangeren und
Müttern, besonders durch angemessene Beschäftigungsverbote und
Beendigungsschutz vor und nach der Geburt; – berufliche Aus- und
Weiterbildung; – Schutz vor herabwürdigender
Behandlung, Belästigung und Diskriminierung; – Fortzahlung des
Arbeitsentgelts bei Krankheit und Unfall für angemessene Zeit; – Schutz vor
ungerechtfertigter fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses; – angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen
Angelegenheiten durch gewählte Organe. Die gewählten Organe dürfen wegen
ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): Konsens
V, S, F, G: Variante 1 Das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit wäre im
Zusammenhang mit den Gleichheitsrechten zu regeln (siehe Pkt. 2.2). Anmerkung G: Verweis auf Zusammenhang mit dem Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und
Familie (Pkt. 4.7) Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
4.6.2 Recht auf Arbeitsvermittlung Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens): Variante
1: Jeder
Mensch hat ein Recht auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung
und sonstige Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung. Variante
2: Der
Staat hat das Recht auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und
sonstige Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung zu
gewährleisten. |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): Konsens
V, S, F, G: Variante 1 Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
4.7 Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens): Variante 1: (1) Jeder Mensch hat das Recht auf
Vereinbarkeit von Beruf und Familie. (2) Der Staat gewährleistet dieses Recht,
indem er sicherstellt: 1. eine
den familiären Bedürfnissen entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen; 2. einen
Anspruch auf angemessene Elternkarenz, Pflegeurlaub und Sterbekarenz
einschließlich eines wirksamen Schutzes vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses; 3. ein
dem Bedarf entsprechendes Angebot an Kinderbetreuung, an ganztägigen Schulen
und an Alten- und Krankenpflege; 4. einen angemessenen
Ausgleich für ein wegen der Betreuung entfallendes Erwerbseinkommen und eine
Unterstützung bei der Tragung der Familienlasten. Variante 2: Durch
Gesetz ist zu gewährleisten: – das
Recht jeder Person auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft
zusammenhängenden Grund; das Beschäftigungsverbot für Mütter vor und nach der
Entbindung und das Recht auf Karenz für Mütter und Väter nach der Geburt oder
Adoption eines Kindes; – ein Anspruch für Personen, die in
Österreich ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, auf soziale Vergünstigungen
sowie auf Leistungen der Sozialversicherung und soziale Dienste, die in
Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder
im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten. Variante 3: Um
Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat
jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit
Schwangerschaft oder Geburt zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf
Einhaltung von Beschäftigungsverboten vor und nach der Geburt eines Kindes
sowie auf Karenz nach der Geburt oder Adoption eines Kindes. Variante 4: (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und
Familie. (2) Der Staat gewährleistet dieses Recht,
indem er sicherstellt: 1. eine den
Bedürfnissen von Müttern, Vätern sowie Kindern entsprechende Gestaltung der
Arbeitsbedingungen; 2. einen Anspruch auf angemessene Elternkarenz,
Pflegeurlaub und Sterbekarenz einschließlich eines wirksamen Schutzes vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses; 3. ein dem
Bedarf entsprechendes Angebot an Kinderbetreuung sowie Alten- und Krankenpflege; 4. einen angemessenen Ausgleich für ein wegen der Betreuung entfallendes Erwerbseinkommen und eine Unterstützung bei der Tragung der Familienlasten. |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): DissensV: Als kompromissfähig wird Variante 4 gesehen – ohne Ergänzung um „Ganztagsschulen“ (wie von G gewünscht), sondern ergänzt um „Schulen mit Nachmittagsbetreuung“ S: Variante 1 F: Variante 2 G: Variante 4 (ist der Variante 1 ähnlich), ergänzt um „Ganztagsschulen“ Anmerkung S: Bei den Varianten 2 und 3 fehlt die Bezugnahme auf die Sterbekarenz Vorbereitungskomitee: Erforderlich |
4.8 Recht auf Zugang zu Leistungen von allgemeinem Interesse Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens): Variante 1: (1) Jeder
Mensch hat Anspruch auf Zugang zu Infrastruktur und sonstigen Leistungen von
allgemeinem Interesse. (2) Der Staat
gewährleistet dieses Recht, indem er die Leistungen selbst erbringt oder die
Erbringung durch Private zu gleichen und fairen Bedingungen, in angemessener
Qualität und zu erschwinglichen Preisen sicherstellt. Variante 2: Jeder Mensch hat das Recht auf
Gewährleistung des gleichen Zugangs zu Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse zu fairen Bedingungen und in angemessener Qualität
durch den Gesetzgeber. Variante 3: Die Republik anerkennt und achtet den
Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie
er durch die gesetzlichen Bestimmungen im Einklang mit der Bundesverfassung
geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Republik zu
fördern. |
Grundrecht?Ja; Konsens Menschenrecht?Ja; Konsens Präsidiumstext(e): Dissens V, F: Variante 1/Abs. 1 oder Variante 2 S, G: gesamte Variante 1 Anmerkung G: Im Text sollte jedenfalls auf angemessene Qualität
und erschwingliche Preise Bezug genommen werden. Vorbereitungskomitee: Erforderlich |
5 Politische
Rechte |
|
5.5 Staatsbürgerschaftsrecht Zu diesem Thema hat der Ausschuss
4 keinen Textvorschlag erarbeitet. Die Ausschussmitglieder haben folgenden Textentwurf vorgelegt: Textentwurf des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums: Artikel 46 Jeder im Bundesgebiet geborene Mensch
erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft. |
Grundrecht?Dissens V, F: keine grundrechtliche Gewährleistung (kein ius soli, kein ius sanguini) S, G: Grundrecht (sowohl ius soli, als auch ius sanguini) Menschenrecht?Dissens, siehe oben Präsidiumstext(e): Dissens, siehe oben V, F: grundsätzliche Ablehnung S, G: Textentwurf des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich, weil grundsätzlicher Dissens |