18.
November 2004
ÖVP-Vorschlages zur
Kompetenzverteilung und zu den Rechten des Bundesrates
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Anmerkung:
Die in den Art. X1, X2, und X3 aufgenommenen Kompetenzfelder werden hinsichtlich
ihrer Formulierung und Zuordnung an die Ergebnisse des Ausschusses 5
angeglichen und bedürfen einer gesonderten Einigung.
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Festgehalten werden muss
zudem, dass es sich hierbei um ein Gesamtpaket handelt, das nicht isoliert von
den Beratungen des Ausschusses 10
gesehen werden kann.
Art. X1–
Ausschließliche Bundesgesetzgebung
(1) Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung;
2. Auswärtige
Angelegenheiten des Bundes;
3. Bundesfinanzen;
4. Statistik für
Zwecke des Bundes;
5. Organisation
und Dienstrecht des Bundes;
6. Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen und Aufenthalt;
7. Geldwirtschaft
und Kapitalverkehr
8. Wahrung
der äußeren Sicherheit;
9. Wahrung
der inneren Sicherheit, soweit sie nicht unter Art. X2 fällt;
10. Zivilrechtswesen,
Justizpflege und Justizstrafrecht;
11. Kartellwesen
und Wettbewerbsrecht;
12. Wirtschaftliche
Schutzrechte;
13. Verkehr, soweit er nicht
unter Art. X2 fällt;
14. Arbeitsrecht;
15. Sozialversicherungswesen
16. Medien und
Nachrichtenübertragung;
17. Kirchen- und
Religionsgemeinschaften;
18. Kulturelle
Einrichtungen des Bundes
19. Normung,
Standardisierung und Typisierung;
20. Gesundheitswesen,
soweit es nicht unter Art. X2 fällt;
21. Tier- und Pflanzenschutz
22. Wasser-, Forst- und Bergwesen
23. Gewerbe und Industrie
24. Wirtschaftslenkung und
landwirtschaftliche Marktordnung
25. Umweltschutz, soweit er nicht
unter Art. X2 oder Art. X3 fällt
26. Energiewesen
27. Abfallwirtschaft
28. Schulwesen, soweit es nicht unter
Art. X2 fällt
29.
Universitäten und Fachhochschulen
30.
Familienpolitik
(2) In den Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich der Organisation von Privatrechtsträgern können die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten abweichende zivilrechtliche Regelungen erlassen. In den Angelegenheiten des Strafrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen Bestimmungen erlassen.
(3) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 22, 26 und 27 ist die Landesgesetzgebung zu ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Ländern auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können.
Art. X2–
Ausschließliche Landesgesetzgebung
Ausschließliche Zuständigkeit der Länder ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Landesverfassung;
2. Auswärtige
Angelegenheiten der Länder;
3. Landesfinanzen
4. Statistik
für Zwecke der Länder und Gemeinden;
5. Organisation
des Landes und der Gemeinden;
6. Dienstrecht
des Landes und der Gemeinden;
7. Katastrophenhilfe,
Feuerwehr und Rettungswesen
8. Veranstaltungen
und örtliche Sicherheit;
9. Heil-
und Pflegeanstalten,
10. Organisation der regionalen und örtlichen
Gesundheitsdienste und Bestattungswesen;
11. Kindergärten,
Kinderbetreuung, Horte
12. Straßenrecht
und öffentliches Wegerecht mit Ausnahme von Bundesstraßen
13. Baurecht
14. Öffentliches
Wohnungswesen und Wohnbauförderung
15. Natur-
und Landschaftsschutz;
16. Sport und Tourismus;
17. Kulturelle Angelegenheiten
der Länder;
18. Raumordnung
und Bodenschutz;
19. Landwirtschaft,
soweit sie nicht unter Art. X1 fällt; Jagd und Fischerei; Bodenreform;
20. Jugendfürsorge
und Jugendschutz, Sozial- und Behindertenhilfe;
21. Schulwesen hinsichtlich der
Pflichtschulen, Erwachsenenbildung und andere außerschulische Bildungsformen.
(1) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung bundeseinheitlicher
Vorschriften besteht, können folgende Angelegenheiten durch Bundesgesetz
geregelt werden. Abweichende Bestimmungen können in den die einzelnen Gebiete
der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden,
wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
7.
Umweltverträglichkeitsprüfung
9. Datenschutz
(2)
Soweit der Bund keine Regelungen trifft, kommt die Zuständigkeit zur
Gesetzgebung in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten den Ländern zu. Solche
Landesgesetze dürfen den Bundesgesetzen nicht widersprechen.
Art. X4 -
Privatwirtschaftsverwaltung
Auf die Tätigkeit von Bund und Ländern als Träger von Privatrechten sind die Bestimmungen der Art. X1-X3 nicht anzuwenden.
(1) Die Vollziehung der in Art. X1 Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist Bundessache.
(2) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung).
(3) Die Vollziehung der in Art. X2 genannten Angelegenheiten ist Landessache,
(4) Die Vollziehung der in Art. X3 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Angelegenheiten steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Art. X6 –
Kompetenzzuordnungsgesetz
(1) Der Bund hat für den Bereich der Gesetzgebung die einzelnen Regelungsmaterien den Angelegenheiten nach Art. X1 bis X 3 in einem einfachen Bundesgesetz (Kompetenzzuordnungsgesetz) zuzuordnen.
(2) Der Bund hat in diesem Kompetenzzuordnungsgesetz für den Bereich der Vollziehung festzulegen, welche Angelegenheiten des Art. X1 unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden können. Ferner hat der Bund darin die Zuständigkeit zur Vollziehung der in Art. X3 Abs. 1 Z 7 bis 9 genannten Angelegenheiten zu regeln.
(3)
Gegenstand des Gesetzes gemäß Abs. 1 können auch
1) die
Abgrenzung der Angelegenheiten und Regelungsmaterien voneinander und die
Ausschöpfung von Zuständigkeiten des jeweiligen Wirkungsbereiches des Bundes
und der Länder,
2) Ausnahmen
von der Vollziehung des Bundes und der Länder gemäß X5 sowie
3)
die Festlegung der Zuständigkeit zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
sein.
(1) Bund und Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration erforderlich werden.
(2) Kommt ein Land dieser Verpflichtung nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach und wurde von der Europäischen Kommission eine entsprechende mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, kann der Bund die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze erlassen.
(3) Eine nach Abs. 2 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
(4) Die Länder sind verpflichtet, auf Verlangen dem Bund
Auskünfte über die von den Ländern getroffenen Maßnahmen nach Abs. 1,
insbesondere hinsichtlich der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu erteilen.
(1)
Der Bundesrat hat das Recht, während der Verhandlungen eines Gesetzesvorschlages
im Nationalratsausschuss an den Beratungen teilzunehmen und eine Stellungnahme
abzugeben.
(2) Jeder Gesetzesbeschluss ist dem Bundesrat zu übermitteln. Abgesehen von den Fällen des Abs. 6 hat der Bundesrat das Recht, binnen acht Wochen gegen einen Gesetzesbeschluss oder gegen Teile desselben Einspruch zu erheben.
(3) Ein Gesetzesbeschluss kann,
soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet
und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat keinen mit Gründen versehenen
Einspruch erhoben hat oder in den Fällen des Abs. 6 seine Zustimmung erteilt
hat. Der Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des
Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich
übermittelt werden; er ist auch dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Abs. 2 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.
(5) xxxx
Anmerkung:
Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des
Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, eine vorläufige Vorsorge im
Sinne von Art. 51 Abs. 5 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme
oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung
einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines
Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.
[vgl. dzt. Art. 42 Abs. 5; muss erst geklärt werden]
(6) Folgende Gesetze bedürfen der
in Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und mit einer
unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung
des Bundesrates sowie der Zustimmung von fünf Ländern:
1. Verfassungsgesetze;
2. das
Gesetz nach Art. X6 (Kompetenzzuordnungsgesetz);
3. Gesetzesbeschlüsse
in den Angelegenheiten des Art. X3 (Kooperative
Gesetzgebung)
4. Verfassungsausführungsgesetze
(taxative Aufzählung)
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Bezügebegrenzungsgesetz
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Unvereinbarkeitsgesetz
(7) Der Bund hat den Ländern in
den Angelegenheiten des Abs. 6, insbesondere durch rechtzeitige Übermittlung
von Entwürfen, Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von
Gesetzgebungsvorhaben des Bundes mitzuwirken.
(8) Die gemäß Abs. 6 zu erteilende
Zustimmung der Länder erfolgt durch die Landeshauptleute.
Art. Z1 –
Mitwirkungsrechte der Länder am Subsidiaritätsmechanismus
Die Landtage haben im Hinblick auf das Subsidiaritätsverfahren gegenüber dem Bundesrat das Recht, die Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Europäischen Union sowie die Einbringung von Klagen beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen. Die näheren Regelungen sind in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern zu treffen.
Bis zum Inkrafttreten des Kompetenzzuordnungsgesetzes bleibt die bestehende Verteilung der Zuständigkeiten in Gesetzgebung und Vollziehung, einschließlich Art. 102 Abs. 2 bis 4, zwischen Bund und Ländern aufrecht.
Die neue Kompetenzverteilung und das
Kompetenzzuordnungsgesetz berühren nicht den älteren Rechtsbestand. Sie gelten
nur für nach dem Inkrafttreten zu beschließendes Recht.