Art
9a Abs 1 und 2 B-VG (Umfassende
Landesverteidigung)
derzeitiger Text |
Ausschuss 1 |
ÖVP |
SPÖ |
FPÖ |
GRÜNE |
Artikel 9a. (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Auf-gabe ist es, die Unabhängig-keit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Ver-teidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen. (2) Zur umfassenden Landes-verteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung. |
Kein
Konsens |
Ausschusstext
und Präsidiumstext: Art. X. (bisher Art 9a B-VG): (1)
Österreich bekennt sich zu einer umfassenden Sicherheitsvorsorge. Diese
gewährleistet den Schutz des Staates und seiner Bürger gegen Bedrohungen
großen Ausmaßes im Einklang mit den Aufgaben und Zielen der Europäischen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik, an der Österreich solidarisch
teilnimmt. Die umfassende Sicherheitsvorsorge ist durch eine umfassende
Sicherheits-politik zu erfüllen. (2)Die
Außenpolitik, die Verteidi-gungspolitik und die Politik der inneren
Sicherheit stellen wesentliche Bereiche der umfassenden Sicher-heitspolitik
dar. Das Nähere bestim-men die Gesetze. |
Ausschussstellungnahme
(Wittmann): Beibehaltung
des Art 9a Abs 1 und 2 B-VG |
Ausschusstext
(Haupt) (1)
Österreich stellt nach dem Prinzip der umfassen-den Sicherheitsvorsorge den
Schutz seiner Bürger, der verfassungsmäßigen Ein-richtungen und ihrer
Hand-lungsfähigkeit vor inneren und äußeren Bedrohungen sowie gewaltsamen
Angrif-fen sicher. Darüber hinaus sind die Unabhängigkeit Österreichs, die
demokra-tischen Freiheiten der Ein-wohner und die staatliche Souveränität zu
bewahren. (2)
Zur Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegen-heiten
der Außen-, Sicher-heits- und Verteidigungs-politik wird ein Nationaler
Sicherheitsrat eingerichtet. Nähere Bestimmungen, insbesondere über
Maß-nahmen zur Verwirklichung der umfassenden Sicher-heitsvorsorge, regeln
die Gesetze. |
Präsidiumstellungnahme: Beibehaltung
des Art 9a Abs 1 und 2 B-VG |
Wehrpflicht
derzeitiger Text |
Ausschuss 1 |
ÖVP |
SPÖ |
FPÖ |
GRÜNE |
Art 9a (3) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen Ersatzdienst zu leisten. Das Nähere bestim-men die Gesetze.
(4) Österreichische
Staats-bürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen
leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden. |
keine
Stellungnahme |
Ausschusstext
und Präsidiumsvorschlag: (3) Jeder
männliche öster-reichische Staatsbürger ist wehr-pflichtig. Wer aus
Gewissensgrün-den die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert, hat Zivildienst
zu leisten. Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig sowohl den
Wehr-dienst im Bundesheer als auch Zivildienst leisten. Das Nähere bestimmen
die Gesetze. |
Präsidiumstellungnahme: Die
allgemeine Wehr-pflicht in Art 9a B-VG soll unverändert beibe-halten werden.
Legistisch könnte das Recht auf Leistung von Zivildienst im Sinne des §2 Abs
1 ZDG bei der Bestimmung über die allgemeine Wehrpflicht integriert werden.
Die Dauer des Zivildienstes ist jener des Wehrdienstes anzu-gleichen. |
Präsidiumstext:
Art Y. (1) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist
wehrpflichtig, Österreich-ische Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im
Bundesheer leisten. Wer aus Gewissensgründen die Er-füllung der Wehrpflicht
ver-weigert und hievon befreit wird, hat einen Zivildienst zu leisten. Das Nähere
bestimmen die Gesetze. (2) Eine Sistierung der
Wehrpflicht ist nur zulässig, wenn die sicherheitspoli-tische Lage
Österreichs dem nicht entgegensteht, dies durch den Nationalen Sicherheitsrat
empfohlen wurde und das österreich-ische Bundesheer alle ihm gestellten
Aufgaben ohne Wehrpflicht uneinge-schränkt wahrnehmen kann. Für einen
Beschluss zur Sistierung der Wehrpflicht ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Wiedereinführung kann durch
einfaches Bundes-gesetz erfolgen. |
Präsidiumstellungnahme: Die
allgemeine Wehrpflicht in Art 9a Abs 3 B-VG soll aufgehoben werden, weil sich
die militärische Bedrohung Österreichs in den vergangenen Jahren wesentlich
reduziert hat. Aus diesem Grund wird eine Zwangsverpflichtung aller
„männlichen öster-reichischen Staatsbürger“ nicht mehr für gerecht-fertigt
erachtet. Sofern Art 9 a Abs 3 B-VG
aufrechterhalten wird, wäre er um das Recht auf Zivil-dienst im Sinne
§ 2 Abs 1 ZDG zu ergänzen. (Art 9 a Abs 3 zweiter Satz [zwin-gender
Ersatzdienst] könnte dementsprechend ent-fallen). |
Neutralität
derzeitiger
Text |
Ausschuss 1 |
ÖVP |
SPÖ |
FPÖ |
GRÜNE |
BVG vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs. (StF: BGBl. Nr. 211/1955) Artikel I. (1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen. (2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
|
Ausschusstext (Mayer,
kein Konsens): Art. I des BVG vom 26.
Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs wird durch Anfügung eines
Absatzes 3 ergänzt: (3) Durch die Absätze
1 und 2 wird die Erfüllung der Pflichten, die Öster-reich als Mitglied der
Vereinten Nationen und der Europäischen Union hat nicht beeinträchtigt. |
Ausschuss-
und Präsidiumstellungnahme: Das
Neutralitäts-BVG soll in unveränderter Form als „Trabant“ weiter bestehen. Folgender
Text soll als Hinweis in den
Verfassungstext aufgenommen werden: Art.
Y. Zum Zweck
der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zweck der
Unverletzlichkeit seines Gebietes wird Österreich an keinem Krieg teilnehmen,
keinem militärischen Bündnis beitreten und die Errichtung militärischer
Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen. Dies lässt die
Möglichkeit zur solidarischen Beteiligung an Maßnahmen im Rahmen einer
internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder als Mitglied der Europäischen Union
entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen unberührt. |
Ausschussstellungnahme
(Wittmann) und Präsidiumstellungnahme: Aufrechterhaltung
des Neutralitäts-BVG als Verfassungstrabant Präsidiumstellungnahme: (Kern)Inhalte
des Neutralitäts-BVG in der Stammurkunde neuerlich zu benennen, ist nicht
notwendig. Eine solche kumulative Festschreibung wäre „überschießend und
verfassungslegistisch problematisch.“ (vgl A02, 15.Sitzung). Zusätzliches
Staatsziel Friedenspolitik Ausschusstext
(Wittmann): Die Republik Österreich bekennt sich zu einer aktiven
Friedenspolitik auf der Grund-lage der Neutralität und des solidarischen
Zusammenwirkens in der Europäischen Union. Österreich nimmt an Kampfeinsätzen
im Ausland zur Herbeiführung von Frieden nur aufgrund von Beschlüssen des
Sicher-heitsrates der Vereinten Nationen teil, die zu solchen ermächtigen. Präsidiumstext: Die Republik Österreich bekennt
sich zu einer aktiven Friedenpolitik und zum solidarischen Zusammenwirken in
der Europäischen Union auf der Grundlage der Neutralität. Österreich nimmt an
friedens-erhaltenden Aufgaben sowie Kampfein-sätzen bei der Krisenbewältigung
ein-schließlich friedensschaffender Maßnahmen nur auf Grund von Beschlüssen
des Sicher-heitsrates der Vereinten Nationen teil, die zu solchen
ausdrücklich ermächtigen. |
Präsidium-stellungnahme: Das
Neutralitäts-BVG soll als Trabant unter Hinweis darauf beibehalten werden,
dass eine Teilnahme an Kriegen, der Beitritt zu militär-ischen Bündnissen
sowie die Erricht-ung militärischer Stützpunkte durch fremde Staaten in
Österreich unzu-lässig sind. |
Präsidiumstellungnahme: Aufrechterhaltung
des Neutralitäts-BVG als Trabanten Präsidiumtext: Zusätzliches
Staatsziel Friedenspolitik Die Republik Österreich
bekennt sich zu einer aktiven Friedenspolitik auf der Grundlage der
Neu-tralität. Das solidarische Zusammenwirken in der Europäischen Union und
die Teilnahme an inter-nationalen Einsätzen zur Herbeiführung von Frieden
setzt entsprechende Be-schlüsse des Sicherheits-rates der Vereinten Natio-nen
voraus. Für Österreich haben bei Operationen zur Konfliktverhütung,
Frie-denssicherung und zur Stärkung der internatio-nalen Sicherheit zivile
Mittel Vorrang.“ |
Teilnahme
an der GASP
derzeitiger Text |
Ausschuss 1 |
ÖVP |
SPÖ |
FPÖ |
GRÜNE |
Artikel 23f. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäßArt. 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnah-men ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, einge-schränkt oder vollständig eingestellt werden. Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer gemeinsamen Verteidi-gung der Europäischen Union sowie zu einer Integration der Westeuropäischen Union in die Europäische Union bedürfen der Beschlussfassung des Nationalrates und des Bundes-rates in sinngemäßer An-wendung des Art. 44 Abs. 1 und 2. (2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Euro-päischen Union auf Grund des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen und justitiellen Zusammen-arbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza gilt Art 23e Abs. 2 bis 5. (3) Bei Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließ-lich friedensschaffender Maßnahmen sowie bei Be-schlüssen gemäß Art. 17 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza betreffend die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidi-gungspolitik und die engeren institutionellen Beziehungen zur Westeuropäischen Union ist das Stimmrecht im Einver-nehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten auszuüben. (4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.
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Ausschusstext
und Präsidiumsvorschlag: siehe
oben bei Neutralität kein
neuer Text zu Art 23f B-VG |
Ausschusstext
(Specht) und Präsidiumstext: Bei Beibehaltung des
BVG Neutralität sollte eine Novelle des Art 23 f B-VG dies präzisieren: Art 23 f. (1) (.....) Dies schließt
die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art 17 Abs. 2 dieses Vertra-ges sowie an
Maßnahmen ein, mit denen die Wirt-schaftsbeziehungen zu einem oder mehreren
dritten Ländern ausge-setzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt
werden, soweit diese Maßnahmen in Erfüllung eines Mandates der Ver-einten
Nationen erfolgen. (.....). (2) (.....) (3) An Beschlüssen
betreffend friedenserhalt-ende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der
Krisenbewältigung einschließlich friedens-schaffender Maßnahmen kann
Österreich mitwir-ken, soweit derartige Beschlüsse in Erfüllung eines
Mandates der Ver-einten Nationen gefasst werden. (4) (.....). |
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Präsidiumstellungnahme: Aktionen im Rahmen der GASP sind an einen
entsprechenden Beschluss des Sicherheitsrats der UNO zu binden. Insofern
befürworteten die Grünen schon den Textvorschlag von Dr. Specht in Aus-schuss
1 zur Änderung des Art 23 f B-VG. |
Aufgaben
des Bundesheeres, Auslandseinsatz
derzeitiger
Text |
Ausschuss 1 |
ÖVP |
SPÖ |
FPÖ |
GRÜNE |
Art
79 B-VG Artikel 79. (1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. (2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt 1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt; 2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges. (3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundes-verfassungsgesetz geregelt. (4) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz. (5) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
KSE-BVG (StF: BGBl. I 38/1997,
zuletzt geändert mit BGBl I 30/1998 ) § 1. Einheiten
und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden 1. zur
solidarischen Teilnahme an a) Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich
der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der
Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in
Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik oder b) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der
Katastrophenhilfe oder c) Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder d) Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in
lit. a bis c genannten Zwecken sowie 2. zur Durchführung von Übungen und
Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79
Abs. 1 B-VG). Dabei ist auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen
Österreichs, die Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen sowie der
Schlussakte von Helsinki und auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die
Europäische Union Bedacht zu nehmen. § 2. (1) Zu
Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. a und b ist die Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates berufen. (2) Zu
Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. c ist der zuständige Bundesminister berufen;
der Bundesregierung ist über die Entsendung von Einheiten unverzüglich zu
berichten. (3) Zu
Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. d ist der zuständige Bundesminister im Rahmen
eines von der Bundesregierung beschlossenen Übungs- und Ausbildungsplanes
berufen. Der zuständige Bundesminister hat der Bundesregierung spätestens sechs
Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres den Entwurf eines Übungs- und
Ausbildungsplans jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Dem
Hauptausschuss des Nationalrates ist über den von der
Bundesregierung beschlossenen Übungs- und Ausbildungsplan unverzüglich zu
berichten. Ferner ist ihm über die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Grund
des Übungs-und Ausbildungsplans durchgeführten Übungen und Ausbildungsmaß-nahmen zu
berichten. (4) Zu
Entsendungen nach § 1 Z 2 ist der zuständige Bundesminister berufen. Die
Entsendung zu diesen Zwecken von Personen, die den Grundwehrdienst oder
Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten,
obliegt der Bundesregierung; dem Hauptausschuss des
Nationalrates ist darüber unverzüglich zu berichten. (5) Erfordert
die besondere Dringlichkeit der Lage eine unver-zügliche
Entsendung gemäß § 1 Z 1 lit. b, so kommen die nach diesem
Bundesverfassungsgesetz der Bundesregierung zu-stehenden
Befugnisse dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten sowie jedem in seinem Zu-ständigkeitsbereich
berührten Bundesminister zu, die einver-nehmlich beschließen
können, an der Maßnahme gemäß §
1 Z 1 lit. b teilzunehmen. Hierüber haben sie der Bundesregierung und dem
Hauptausschuss des Nationalrates unverzüglich zu berichten. Der
Hauptausschuss des Nationalrates kann innerhalb von zwei Wochen
nach der Berichterstattung gegen die Entsendung Einspruch erheben; in diesem
Fall ist die Entsendung zu beenden. (6) Im Fall
einer zeitlich begrenzten Entsendung, in dem das Einvernehmen mit dem
Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen ist, kann dieser
beschließen, dass die Bundes-regierung diese nach Ablauf
der Frist ohne neuerliche Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss
fortsetzen kann. Über eine solche Fortsetzung der Entsendung hat die
Bundesregierung dem Hauptausschuss unverzüglich zu berichten.
Dieser kann innerhalb von zwei Wochen nach der Berichterstattung gegen die
Fortsetzung der Entsendung Einspruch erheben; in diesem Fall ist die
Entsendung zu beenden. § 3. Die
Bundesregierung kann in den Fällen ihrer Zuständigkeit zur Entsendung unter
Bedachtnahme auf den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Bundesministerien und
auf den Zweck der Entsendung bestimmen, welchem Bundesminister oder welchen
Bundesministern die Durchführung der Entsendung obliegt; sie kann auch
bestimmen, inwiefern ein Bundesminister dabei im Einvernehmen mit einem anderen
Bundesminister oder mit anderen Bundesministern vorzugehen hat. Im übrigen
bleibt der gesetzmäßige Wirkungsbereich der Bundesministerien unberührt. § 4. (1) Für
Zwecke nach § 1 können entsendet werden 1. Angehörige des Bundesheeres, 2. Angehörige der Wachkörper des Bundes und 3. andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme
verpflichtet haben. (2) Nach § 1
Z 1 lit. a bis d dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet
werden. Für Entsendungen nach § 1 von Personen, die den Grundwehrdienst oder
Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten,
ist jedenfalls deren persönliche freiwillige Meldung in schriftlicher Form
erforderlich. (3)
Entsendete Personen werden unter der Leitung (Art. 20 B-VG) des zuständigen Bundesministers
tätig. Die Bundesregierung kann bestimmen, ob und wieweit die entsendeten
Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland nach § 1 Z 1 lit. a bis d
die Weisungen der Organe einer internationalen Organisation oder
ausländischer Organe zu befolgen haben. (4) Die nach
österreichischen Rechtsvorschriften bestehende organisatorische Unterordnung
von entsendeten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten im Inland ruht auf die
Dauer ihrer Tätigkeit im Ausland gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d. (5) Anlässlich einer
Entsendung können die entsendeten Personen zu einer Einheit oder zu mehreren
Einheiten zusammengefasst werden. Für jede in das
Ausland entsendete Einheit ist vom zuständigen Bundesminister ein
Vorgesetzter zu bestellen. (6) Für die
Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Einheit hat
ausschließlich der Vorgesetzte Sorge zu tragen; er hat gegenüber Mitgliedern
der Einheit die dienst-rechtliche Stellung eines
Vorstandes der Dienstbehörde. Er ist auch hiebei an die Weisungen des zuständigen
Bundesministers gebunden. (7) Widersprechen einander die unmittelbar
erteilten Weisungen des in Betracht kommenden internationalen oder
ausländischen Organs und die Weisungen eines zuständigen österreichischen
Organs, so haben die entsendeten Personen die letzteren zu befolgen. Sie
haben jedoch das zuständige österreichische Organ unverzüglich von einer
widersprechenden Weisung des internationalen oder ausländischen Organs in
Kenntnis zu setzen. Das zuständige österreichische Organ hat unverzüglich an das
Organ, das die widersprechende Weisung erteilt hat, zum Zweck der Beseitigung
des Widerspruchs heranzutreten. § 5. Die
Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung mit der in
Betracht kommenden internationalen Organisation oder dem Empfangsstaat im
Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln. § 6.
Nach
Beendigung der Entsendung einer Einheit hat der Vorgesetzte dem zuständigen
Bundesminister einen zusammenfassenden Bericht über die Entsendung
vorzulegen. Dieser Bericht ist vom zuständigen Bundesminister der
Bundesregierung zuzuleiten. Während der Entsendung hat der Vorgesetzte auf
Verlangen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers jederzeit
die gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten Auskünfte zu
erteilen. § 7. Die
gesetzlichen Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Kriegsmaterial sind nicht auf das den entsendeten Personen zugeteilte
Kriegsmaterial anzuwenden. § 8. Durch
Bundesgesetz ist die besoldungs-, sozial- und abgabenrechtliche Stellung der
im § 4 Abs. 1 Z 3 genannten, in das Ausland entsendeten Personen, soweit sie
nicht dem Dienststand angehören, zu regeln. § 9.(1) Mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesverfassungs-gesetzes tritt das
Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung öster-reichischer
Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler
Organisationen, BGBl. 173/1965, außer Kraft. (2) In
Bundesgesetzen wird die Verweisung auf das Bundes-verfassungsgesetz
über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das
Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen durch die Verweisung auf
dieses Bundes-verfassungsgesetz ersetzt. § 9a. § 2 Abs.
4 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 30/1998,
treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 10. Mit der Vollziehung dieses
Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die
Bundesregierung betraut. |
Ausschusstext
(Voith) Das Bundesheer
hat die Sicherheit, Unab-hängigkeit, Struktur und Einheit Öster-reichs gegen
Angriffe von außen oder schwere Bedrohungen der inneren Sicherheit zu
schützen und in nichtmilitärischen Not- und Kata-strophenfällen die zivilen
Behörden zu unterstützen. Inter-nationale Verpflicht-ungen können zu
Auslandseinsätzen führen. |
Ausschuss- und
Präsidiumstext: Art. 79. (1) Dem mit Elementen
eines Milizsystems einzurichtenden Bundesheer obliegt 1.
die militärische Landesverteidigung, 2.
die solidarische Beteiligung a) an Maßnahmen im Rahmen der
Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie b) an anderen internationalen Maßnahmen
der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie
der Such- und Rettungsdienste, 2. a) der Schutz der verfassungsmäßigen
Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen
Freiheiten der Einwohner und b) die Aufrechterhaltung der Ordnung und
Sicherheit im Inneren und 3.
die Hilfeleistung bei Elementar-ereignissen und Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfangs. (2)
Die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu den in Abs. 1
Z 2 genannten Zwecken mit Ausnahme der Such- und Rettungsdienste obliegt der
Bundesregierung oder dem von ihr ermächtigten Bundesminister im Einver-nehmen
mit dem Hauptausschuss des Nationalrates. Sofern es sich um die Fortsetzung
einer zeitlich befristeten Entsendung handelt oder sofern die besondere
Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung erfordert, kann das
erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auch
nachträglich hergestellt werden. Zu Entsendungen zur Teilnahme an
inter-nationalen Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste ist der zuständige
Bundesminister berufen. (3)
Ferner obliegt dem zuständigen Bundesminister die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres ins Ausland zu Übungen und Ausbildungs-maßnahmen zu den in
Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zwecken. (4)
Eine Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland ist ausschließ-lich
auf Grund freiwilliger schriftlicher Meldung zulässig, 1. in den Fällen des Abs. 2 von
Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und 2. in den Fällen des Abs. 3 von
Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs
Monate des Ausbildungsdienstes leisten. Ob und unter welchen Bedingungen
andere Personen als Angehörige des Bundesheeres auf Grund freiwilliger
schriftlicher Meldung ins Ausland entsendet werden können, ist durch
Bundesgesetz zu regeln. (5)
Die zur Entsendung zuständigen Organe können bestimmen, ob und wieweit
entsendete Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland die Weisungen
der Organe einer inter-nationalen Organisation oder ausländ-ischer Organe zu
befolgen haben. (6)
Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung in
Regierungsübereinkommen im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln. (7)
Die Wahrnehmung der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Aufgaben bedarf eines
Ersuchens der gesetzmäßigen zivilen Gewalt. Welche Behörden und Organe die
Mitwirkung des Bundesheeres zu diesen Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen
können, ist durch Bundesgesetz zu regeln. Selbständiges militärisches
Einschreiten zu den im Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Zwecken ist nur zulässig,
wenn entweder die zuständigen Behörden oder Organe durch höhere Gewalt
außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und
bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachen-der Schaden für die
Allgemeinheit ein-treten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines
tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalt-tätigen Widerstandes
handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet ist. |
Ausschuss-stellungnahme
(Wittmann): Integration
des KSE-BVG in den Verfassungstext Präsidium-stellungnahme: Integration
des KSE-BVG in den Verfassungstext und ohne inhalt-liche Änderung legistische
Ab-stimmung mit Art 79 B-VG. |
Präsidium-stellungnahme: Die bisherigen Art. 23f und 79 bis 81
sollen gemein-sam mit den wesentlichen Be-stimmungen des KSE-BVG in einem
eigenen Regelungsbereich in der neuen Verfassung zu-sammengeführt werden.
Diese Bestimmungen werden der ver-änderten Grund-lage durch den
EU-Verfassungs-vertrag anzupas-sen sein. |
Präsidium-stellungnahme: Solange auf europäischer Ebene kein
ge-meinsames Ver-teidigungssystem verwirklicht ist, bleibt die Haupt-aufgabe
einer bewaffneten Streitmacht Österreichs die Landesverteidi-gung. Darauf ist
auch bei einer allfälligen Inte-gration des KSE-BVG in die
Ver-fassungsurkunde Bedacht zu nehmen. Im übrigen sollten auch bei einer
Regelung über die Entsendung von Einheiten und Einzelper-sonen in das Ausland
die obi-gen Grundsätze gelten. |