(Stand 10. November 2004)
Textvorschlag 1 Österreichischer Städtebund |
Textvorschlag 2 Dr. Schnizer |
Textvorschlag 3 DDr. Lengheimer (Erläuterungen im Anhang) |
Texte des Ausschusses 3 |
Geltende Fassung |
Textvorschlag 4 Dr. Glawischnig (Erläuterungen im Anhang) |
Artikel 115. (1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. (Art. 116 Abs. 1 wird in Art. 115
übernommen) (2) Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes. (Anmerkung: Der erste Satz, sollte von
der allgemeinen Kompetenzverteilung erfasst werden: Kompetenzfeld:
Organisation der Länder und Gemeinden) (3) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten. |
Artikel 115. (1). Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. [Neu: Veränderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen Volksabstimmungen in jeder der betroffenen Gemeinde.] Artikel 115. (2) Die Gemeinde vollzieht innerhalb ihres Wirkungsbereiches Bundes- oder Landesgesetze. Ihr Wirkungsbereich ist ein eigener (Art. 117) und ein vom zuständigen Gesetzgeber übertragener (Art. 118). Artikel 115.
(4) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind
berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten. |
Artikel
115 Allgemeine
Bestimmungen (1)
Jedes Bundesland gliedert sich in Gemeinden. Das Bundesland Wien ist als
Bundeshauptstadt gleichzeitig Gemeinde. Änderungen im Bestand von Gemeinden,
die über geringfügige Gebietsänderungen hinausgehen, bedürfen einer Volksabstimmung
in jeder der betroffenen Gemeinden. (2)
Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
Sie ist auch Trägerin von privaten Rechten. Artikel
115
(4) Die Organisation der Gemeinden ist unter Beachtung der Bestimmungen der
Bundesverfassung vom Landesgesetzgeber zu regeln. (5) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten. |
Nach Art. 116 Abs. 1 erster Satz wird folgender zweite Satz eingefügt: „Änderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit der zum Gemeinderat Wahlberechtigten in jeder der betroffenen Gemeinden.“ Variante: Nach Art. 116 Abs. 1 erster Satz wird folgender zweite Satz eingefügt: „Änderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen einer Volksabstimmung in jeder der betroffenen Gemeinden.“ |
Artikel 116. (1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Artikel 115. (1) Soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen. (2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes. (3) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten. |
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Artikel 116. (1) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. (Könnte entfallen, sollte im Ausschuss 7
eine entsprechende Bestimmung geschaffen worden sein) (2) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern kann auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) verliehen werden. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. (3) Veränderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen Volksabstimmungen in jeder der betroffenen Gemeinde. [Variante: (3) Veränderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der zum Gemeinderat Wahlberechtigten in jeder der betroffenen Gemeinden.] (stellt eine Forderung des Gemeindebundes
dar) |
Artikel 115. (3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie [im Rahmen der Finanzverfassung] ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Artikel 120. (1) Einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern kann, einer solchen mit mindestens 20 000 Einwohnern muss auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) verliehen werden. Ein verliehenes Statut kann nur mit Zustimmung der Stadt wieder entzogen werden. Eine solche Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. In Gemeinden mit eigenem Statut ist der Gemeindevorstand der Stadtsenat, das Gemeindeamt der Magistrat. Zur Leitung des inneren Dienstes des Magistrats ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen. |
Artikel
115
(3) Wenn Landesinteressen hierdurch nicht gefährdet werden, kann einer Gemeinde
mit mindestens 20.000 Einwohnern über ihren auf Grund einer Volksabstimmung
gestellten Antrag ein eigenes Statut verliehen werden. Eine Stadt mit
eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeinde für ihren Bereich auch die
Aufgaben der Bezirksverwaltung zu besorgen. Ein solcher Gesetzesbeschluss
ist der Bundesregierung rechtzeitig vor seinem Wirksamwerden bekannt zu
geben. |
„Artikel 116. ... (3) Eine Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern hat auf ihren Antrag hin Anspruch auf Verleihung eines eigenen Stadtrechtes (Statutes) durch Landesgesetz [, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden]. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass diese verweigert wird. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.“ |
Artikel 116. (1) …. (2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. (3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass diese verweigert wird. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. |
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Artikel 116a. (1) Zur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten gleichartiger Aufgabengebiete des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können sich Gemeinden, sofern dies der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung dient, durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen, deren örtlicher Wirkungsbereich auch Bezirks- und Landesgrenzen überschreiten darf. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch Verordnung der Landesregierung, für den Fall dass Landesgrenzen überschritten werden, durch übereinstimmende Verordnungen der beteiligten Länder. Die Verordnungen sind zu erlassen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung vorliegt, die Finanzierung der zu besorgenden Aufgaben gesichert ist und die Bildung des Gemeindeverbandes die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet. (2) Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann durch Bundes- oder Landesgesetz die Bildung von Gemeindeverbänden zur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten gleichartiger Aufgabengebiete des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vorgesehen werden. Dabei darf die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Werden Gemeindeverbände unmittelbar durch die Gesetzgebung oder durch die Vollziehung eingerichtet sind die beteiligten Gemeinden vor Kundmachung des Gesetzes oder vor Erlassung des Verwaltungsaktes zu hören. (3) Die Organisation der Gemeindeverbände wird durch Landesgesetz geregelt, in dem insbesondere, die Vorgangsweise bei Weisungskonflikten in Landesgrenzen überschreitenden Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde festzulegen ist. (Diese Bestimmung könnte entfallen und
von der allgemeinen Organisationskompetenz der Länder für die Gemeinden
ersetzt werden) Den verbandsangehörigen Gemeinden ist ein maßgebender Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben der Gemeindeverbände einzuräumen. Als Organe sind jedenfalls eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat und ein/e Vorsitzende/r der Verbandsversammlung vorzusehen. Die Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung hat auf die Zusammensetzung des Gemeinderates aller beteiligten Gemeinden Bedacht zu nehmen (4) Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung geschaffen werden, sind Bestimmungen über den Beitritt und den Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen. (5) Die Gemeinden haben das Recht, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sich auch anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, wie der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften, zu bedienen. |
Artikel 120. (2) Gemeinden können sich zur Besorgung der Angelegenheiten der Bezirksverwaltung und zur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches durch Vereinbarung zu Regionen mit eigenem Statut zusammenschließen. Abs. 1 und 5 gelten sinngemäß. Durch Landesgesetz können mit Zustimmung der Regionen weitere Gemeinden einbezogen werden, wenn dies der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung dient. Das Statut hat als oberstes Organ ein von den Gemeindebürgern der beteiligten Gemeinden zu wählenden Regionalrat und als ausführendes Organ eine/n von den Gemeindebürgern oder dem Regionalrat zu wählende/n Vorsitzende/n der Region vorzusehen, der/die die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung führt. Art. 118 Abs. 2 und 4 sind auf ihn anzuwenden. (3) Zur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten gleichartiger Aufgabengebiete des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können sich Gemeinden, durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen, deren örtlicher Wirkungsbereich auch Bezirks- und Landesgrenzen überschreiten darf. (4) Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann durch Bundes- oder Landesgesetz die Bildung von Gemeindeverbänden zur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten gleichartiger Aufgabengebiete des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vorgesehen werden. Dabei darf die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Werden Gemeindeverbände unmittelbar durch die Gesetzgebung oder durch die Vollziehung eingerichtet, sind die beteiligten Gemeinden vor Kundmachung des Gesetzes oder vor Erlassung des Verwaltungsaktes zu hören. (5) [Die Organisation der Gemeindeverbände wird durch Landesgesetz geregelt.] Den verbandsangehörigen Gemeinden ist ein maßgebender Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben der Gemeindeverbände einzuräumen. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung geschaffen werden, sind Bestimmungen über den Beitritt und den Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen. Als Organe sind jedenfalls eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat, und ein/e Vorsitzende/r der Verbandsversammlung vorzusehen. Die Verteilung der Stimmrechte hat die politische Zusammensetzung der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden zu berücksichtigen. Länderübergreifende Gemeindeverbände bedürfen einer Vereinbarung gem. Art. 15a zwischen den betreffenden Ländern, in der auch die Vorgangsweise bei Weisungskonflikten zu regeln ist. (6) Die Gemeinden haben das Recht, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sich auch anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, wie der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften, zu bedienen. (7) Art. 119 ist
auf die Aufsicht über Regionen und Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden. |
Artikel
119 Zusammenarbeit
von Gemeinden (1)
Zur gemeinsamen Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen oder des übertragenen
Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden
zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
bei einem die Landesgrenzen überschreitenden Gemeindeverband der Zustimmung
der Landesregierungen. (2)
Wenn es zweckmäßig ist, kann in den Fällen des Abs. 1 auch die zuständige Gesetzgebung
die Bildung von Gemeindeverbänden vorsehen. Die Funktion der Gemeinde als
Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel darf dabei nicht gefährdet
werden. Sieht die Gesetzgebung die Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der
Vollziehung vor, sind die beteiligten Gemeinden vor Erlassung des Verwaltungsaktes
zu hören. (3)
Die Organisation der Gemeindeverbände ist durch die Gesetzgebung zu regeln.
Den verbandsangehörigen Gemeinden ist dabei ein maßgeblicher Einfluss auf die
Besorgung der Aufgaben durch den Gemeindeverband einzuräumen. Als Organ ist
jedenfalls eine Verbandsversammlung vorzusehen, die aus Vertretern aller
verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat. Für Gemeindeverbände, die
durch Vereinbarung geschaffen werden, sind Bestimmungen über den Beitritt
und Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes
vorzusehen. (4) Die Gemeinden können unter Beibehaltung der Zuständigkeit ihrer Organe zur effizienteren Besorgung ihrer Angelegenheiten auch Verträge mit anderen Gemeinden schließen. Solche Verträge bedürfen nach Maßgabe der Gesetzgebung einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Ein die Landesgrenzen überschreitender Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesregierungen, ein die Bundesgrenzen überschreitender überdies der Zustimmung des zuständigen Bundesorgans. |
„Artikel 116a. (1) Zur Besorgung einzelner oder verschiedener sachlich zusammenhängender Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden. Die Genehmigung ist durch Verordnung oder durch Vereinbarungen gemäß Art. 15a zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes 1. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet, 2. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist. (4) Die Organisation der Gemeindeverbände ist durch Landesgesetz oder Vereinbarung gemäß Art. 15a zu regeln. Als Organe sind jedenfalls eine Verbandsversammlung und ein der Verbandsversammlung verantwortlicher Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung hat aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen, wobei die in den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen Wahlparteien nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Verbandsversammlung haben. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters Bestimmungen über den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen.“ |
Artikel 116a. (1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes 1. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet, 2. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist. (2) Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann die zuständige Gesetzgebung (Art. 10 bis 15) zur Besorgung einzelner Aufgaben die Bildung von Gemeindeverbänden vorsehen, doch darf dadurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. (3) Soweit Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes einzuräumen. (4) Die Landesgesetzgebung hat die Organisation der Gemeindeverbände zu regeln, wobei als deren Organe jedenfalls eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat, und ein Verbandsobmann vorzusehen sind. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters Bestimmungen über den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen. (5) Die Zuständigkeit zur Regelung der von den Gemeindeverbänden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes. |
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Artikel 117. (1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen: a) der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper; b) der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat; c) der Bürgermeister. (2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts
aller Staatsbürger statt, die in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben; die
Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in der Gemeinde
einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind. In
der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes
nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Unter den von
den Ländern festzulegenden Bedingungen steht das aktive und passive Wahlrecht
auch den Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu. Die
Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben,
von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung der
Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. [ Für den Fall, dass
keine Wahlvorschläge eingebracht werden, kann in der Wahlordnung bestimmt
werden, dass Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am
häufigsten genannt werden.] (Abs. 2 letzter Satz könnte entfallen) (Abs. 2 1. Satz kann entfallen,
wenn es einheitliche Grundsätze für alle Wahlen geben sollte)
(3) Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlussfassungserfordernisse vorgesehen werden. (4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (5) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. (6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, dass die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen. (7) Die Geschäfte der Gemeinden werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat besorgt. Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen. (8) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann der Landesgesetzgeber die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen. |
Artikel 116. (1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen: a) der Gemeinderat als oberstes Organ, dem die anderen Organe verantwortlich sind, b) der Gemeindevorstand (Stadtrat) c) der Bürgermeister. (3) Der Gemeinderat ist von den Gemeindebürgern nach den für allgemeine Vertretungskörper geltenden Vorschriften zu wählen. Die Bedingungen des Wahlrechtes dürfen nicht enger gezogen werden als die zum Landtag. Bürger der Europäischen Union sind wahlberechtigt. (4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist - sofern Beschlussfähigkeit gegeben und für bestimmte Angelegenheiten nichts anderes vorgesehen ist - die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. (5) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. (6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. Die Landesverfassung kann die Wahl des Bürgermeisters durch die zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen. (7) Die Geschäfte der Gemeinden werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt) besorgt. (2) Volksabstimmungen sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zulässig. |
Artikel
116 Organe
der Gemeinde (1)
Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen: a) der
Gemeinderat, als ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender
allgemeiner Vertretungskörper;
(2)
Die Bestellung und Abberufung der Gemeindeorgane regelt die Landesgesetzgebung.
(3)
Sitzungen des Gemeinderates müssen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
grundsätzlich öffentlich sein. (4)
Als Hilfsorgan der Gemeindeorgane ist ein Gemeindeamt (Stadtamt, Magistrat)
vorzusehen. (5) Die Landesgesetzgebung hat festzulegen,
inwieweit den zum Gemeinderat Wahlberechtigen in Gemeindeangelegenheiten
jedenfalls eine unmittelbare Mitwirkung einzuräumen ist. |
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Artikel 117. (1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen: a) der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper; b) der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat; c) der Bürgermeister. (2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller Staatsbürger statt, die in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Es kann jedoch bestimmt werden, dass das aktive und passive Wahlrecht in den Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den von den Ländern festzulegenden Bedingungen steht das aktive und passive Wahlrecht auch den Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu. Die Bestimmungen über die Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Art. 95 Abs. 1 letzter Satz) finden für die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Für den Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, dass Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden. (3) Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlussfassungserfordernisse vorgesehen werden. (4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (5) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. (6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, dass die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen. (7) Die Geschäfte der Gemeinden werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat besorgt. Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen. (8) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann der Landesgesetzgeber die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen. |
Art 117 Abs 3 B-VG wird als erster und zweiter Satz
eingefügt: „Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den
Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Im Fall der rechtzeitigen
Bekanntgabe einer Verhinderung sind Ersatzmitglieder einzuberufen.“ Art 117 Abs
4 B-VG lautet: „Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, ausgenommen es handelt sich um individuelle Verwaltungsverfahren. Der Ausschluss für einzelne Tagesordnungspunkte ist auf Beschluss des Gemeinderates in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aus den in Art 10 Abs 2 EMRK genannten Gründen zulässig. Wenn der Gemeindevoranschlag, der Gemeinderechnungsabschluss oder ein Bericht des Rechnungshofes behandelt wird, darf die Öffentlichkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.“ |
Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener. (2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. (3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet: 1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben; 2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen; 3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei; 4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei; 5. Flurschutzpolizei; 6. örtliche Marktpolizei; 7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; 8. Sittlichkeitspolizei; 9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5) zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung; 10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen. (4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 119a Abs. 5 – unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Bund und dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (Art. 119a) zu. Die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 bleiben unberührt. (5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. (6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr und Beseitigung von Gefahren und Missständen, soweit dies im öffentlichen Interesse gelegen ist, zu erlassen. Die Gemeinde kann die Übertretung solcher Verordnungen zu Verwaltungsübertretungen erklären und Strafbestimmungen bis zu einer gesetzlich festzulegenden Strafhöhe erlassen. Die Gemeinde ist berechtigt, auch Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der öffentlichen Aufsicht zur Mitwirkung an der Vollziehung zu ermächtigen. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze des Bundes und des Landes verstoßen (7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde oder eine Stadt mit eigenem Statut übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Stadt mit eigenem Statut übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung des Gemeinderates. Eine solche Verordnung ist jederzeit auf Verlangen der Gemeinde wieder aufzuheben. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6. (8) Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen. |
Siehe Art. 115 Abs. 2 Artikel 117. (1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst die Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17, Art. 115 Abs. 3) und alle sonstigen Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. (2) Die Gemeinde vollzieht im eigenen Wirkungsbereich jedenfalls folgende Angelegenheiten: 1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben; 2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen; 3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei; 4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei; 5. Flurschutzpolizei; 6. örtliche Marktpolizei; 7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; 8. Sittlichkeitspolizei; 9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5) zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung; 10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen. (3) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. (4) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr und Beseitigung von Gefahren und Missständen, [soweit dies im öffentlichen Interesse gelegen ist,] zu erlassen. [Neu: Die Gemeinde kann die Übertretung solcher Verordnungen zu Verwaltungsübertretungen erklären und Strafbestimmungen [bis zu einer gesetzlich festzulegenden Strafhöhe] erlassen. Die Gemeinde ist berechtigt, auch Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der öffentlichen Aufsicht zur Mitwirkung an der Vollziehung zu ermächtigen.] [Entbehrlich: Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze des Bundes und des Landes verstoßen.] (5) Die Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine andere Behörde übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Verordnung der Gemeinde, die der Zustimmung des obersten Organs bedarf, das für die Behörde zuständig ist, auf die die Angelegenheit übertragen wird. Eine solche Verordnung kann die Gemeinde jederzeit wieder aufheben. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6. (6) Die Errichtung und Organisation eines Gemeindewachkörpers
erfolgt durch Verordnung der Gemeinde. |
Artikel
117 Eigener
Wirkungsbereich (1)
Zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören neben der Tätigkeit als
Trägerin von Privatrechten all jene hoheitlichen Angelegenheiten der Bundes-
und Landesverwaltung, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse
der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet
sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu
werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. Zum eigenen
Wirkungsbereich gehören insbesondere die örtlichen Angelegenheiten folgender
Bereiche: a)
Organisations- und Dienstrecht der Gemeinden, Bestellung der Gemeindeorgane b)
Verwaltung der gemeindeeigenen und öffentlichen Flächen b)
Sicherheitspolizei c)
Gesundheit und Rettungswesen d)
Friedhof und Bestattung e)
Katastrophenschutz f)
Anforderungen für Veranstaltungen und Unternehmungen g)
Raumordnung h)
Bau- und Feuerschutzangelegenheiten i)
Verkehrsangelegenheiten, Straßenpolizei j)
Natur- und Umweltschutz k)
Daseinsvorsorge der Gemeindebürger, insbesondere Wasserver- und -entsorgung l)
Kultur und Ortsbildschutz (5)
Die Organe der Gemeinde sind bei der Vollziehung des eigenen Wirkungsbereiches
frei von Weisungen der Organe des Bundes und der Länder. Inwieweit diesen ein
Aufsichtsrecht zukommt, regelt Artikel 120. (2)
In diesen Angelegenheiten hat die Gemeinde auch das Recht, nach freier Selbstbestimmung
zur Abwehr und Beseitigung von Gefahren und Missständen des örtlichen Gemeinschaftslebens
Verordnungen zu erlassen und deren Übertretung zur Verwaltungsübertretung zu
erklären. Solche Verordnungen dürfen nur nicht gegen bestehende Gesetze und
Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen und auch keine Regelungen
enthalten, die der Gesetzgeber offenkundig nicht geregelt wissen wollte. (3)
Die Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
je nach Kompetenzzuordnung an den Bund oder das Land mit deren Zustimmung
übertragen. Das selbstständige Verordnungsrecht der Gemeinde kann nicht
übertragen werden. (4) Die Gemeinden können nach den Bestimmungen
der Gesetzgebung für bestimmte Aufgaben Gemeindewachkörper unterhalten.
Deren Einrichtung oder Auflösung ist dem Bund und dem Land mitzuteilen. Den
Gemeindewachkörpern können mit Zustimmung der Gemeinde auch Aufgaben des
öffentlichen Sicherheitsdienstes übertragen werden. |
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Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener. (2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. (3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet: 1. Bestellung von Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben; 2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen; 3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei; 4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei; 5. Flurschutzpolizei; 6. örtliche Marktpolizei; 7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; 8. Sittlichkeitspolizei; 9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5) zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung; 10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen. (4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 119a Abs. 5 – unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Bund und dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (Art. 119a) zu. Die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 bleiben unberührt. (5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. (6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landesverstoßen.
(7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6. (8) Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen. |
Textvariante
1: Nach Art 118 Abs 4 B-VG
wird ein Abs 4a und 4b eingefügt: (4a) Der Gemeinderat fasst
die Beschlüsse in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde. (4b) Der Gemeinderat kann
mit Verordnung einzelne Aufgaben zur Besorgung an andere Gemeindeorgane (Art
117 Abs 1) übertragen. Davon ausgenommen sind: a) Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes
(Gemeindevoranschlag, Gemeinderechnungsabschluss); b) Angelegenheiten der
Privatwirtschaftsverwaltung, wenn diese jeweils im Einzelfall 10% des
Gemeindevoranschlages oder eine Höhe von 100.000 € überschreiten; c) die Wahl anderer Organe; d) die Erlassung von Verordnungen. Der Beschluss einer Übertragungsverordnung
bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des
Gemeinderats und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Die Übertragungsverordnung tritt jedenfalls mit Ablauf der
Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft. Textvariante 2: Nach Art 118 Abs 4 B-VG wird ein Abs 4a und
4b eingefügt: (4a) Der Gemeinderat fasst die Beschlüsse in den Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die nicht ausdrücklich durch Landes[verfassungs]gesetz
anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. (4b) Der Besorgung durch
den Gemeinderat vorbehalten sind jedenfalls: a) Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes
(Gemeindevoranschlag, Gemeinderechnungsabschluss); b) Angelegenheiten der
Privatwirtschaftsverwaltung, wenn diese jeweils im Einzelfall 10% des
Gemeindevoranschlages oder eine Höhe von 100.000 € überschreiten; c) die Wahl anderer Organe; d) die Erlassung von Verordnungen. Dem Art. 118 Abs. 5 wird folgender Satz
angefügt: Der Gemeinderat kann den Bürgermeister auf Grund eines Misstrauensvotums abberufen. |
Artikel 118a. (1) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde zur Besorgung des Exekutivdienstes für die zuständige Behörde ermächtigt werden können. (2) Mit Zustimmung der Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde Angehörige eines Gemeindewachkörpers ermächtigen, an der Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes im selben Umfang mitzuwirken wie die übrigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Diese Ermächtigung kann nur erteilt werden, soweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Angelegenheit die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu überwachen haben oder soweit diese Angelegenheit im Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen ist. |
Artikel 117. (6)
... Durch Gesetz wird bestimmt, welche Befugnisse über die Mitwirkung an der
Vollziehung von Verordnungen gem. Abs. 4 hinaus die zuständige Behörde
auf Gemeindewachkörper mit Zustimmung der Gemeinde übertragen kann. |
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Artikel 118a. (1) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde zur Besorgung des Exekutivdienstes für die zuständige Behörde ermächtigt werden können. (2) Mit Zustimmung der Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde Angehörige eines Gemeindewachkörpers ermächtigen, an der Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes im selben Umfang mitzuwirken wie die übrigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Diese Ermächtigung kann nur erteilt werden, soweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Angelegenheit die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu überwachen haben oder soweit diese Angelegenheit im Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen ist. |
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Artikel 119. (1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. (2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich. (3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), anderen nach Art. 117 Abs. 1 geschaffenen Organen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich. (4) Auf Antrag einer Stadt mit eigenen Statut kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, nach Maßgabe des Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung bzw. Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden, deren Sitz im Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut liegt. Unter den selben Voraussetzungen kann die Besorgung solcher Angelegenheiten von staatlichen Behörden auf eine Stadt mit eigenen Statut übertragen werden. (5) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 2 und 3 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig waren, vom Landeshauptmann, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. |
Artikel 118. (1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. (2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich. (3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes, anderen nach Art. 117 Abs. 1 geschaffenen Organen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich. (4) Wegen einer
schuldhaften Rechtsverletzung oder Nichtbefolgung einer Weisung können die in
Abs. 2 und 3 genannten Organe auf Antrag des zuständigen obersten Organs
vom Verfassungsgerichtshof ihres Amtes enthoben werden. Die allfällige
Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht
berührt. |
Artikel
118 Übertragener
Wirkungsbereich (1)
Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst jene Angelegenheiten,
die sie nach Maßgabe der Bundesgesetzgebung oder der Landesgesetzgebung aus
deren Kompetenzbereichen im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes beziehungsweise
des Landes zu besorgen hat. (2)
Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister
besorgt. Er ist dabei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die
Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung
an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4
verantwortlich. (3)
Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungsbereiches wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches anderen, für diese zuständigen Gemeindeorgane
zur Besorgung in seinem Namen unter seiner Verantwortlichkeit übertragen.
Dabei sind diese Organe an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach
Abs. 4 verantwortlich. (4)
Durch die Gesetzgebung ist zu bestimmen, inwieweit Organe und Mitglieder von
Kollegialorganen wegen schuldhafter Rechtsverletzung oder Nichtbefolgung
einer Weisung des Amtes für verlustig erklärt werden können. |
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Artikel 119. (1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. (2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich. (3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), anderen nach Art. 117 Abs. 1 geschaffenen Organen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich. (4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 2 und 3 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig waren, vom Landeshauptmann, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. |
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Artikel 119a. (1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. (2) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Gemeinden, die gemäß Art. 127a B‑VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, sind vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben. (4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Abs. 5 soll aufgrund der Ergebnisse
im Ausschuss 9 entfallen Abs. 6 soll entfallen (7) Sofern die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes der Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes dem Landeshauptmann zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. (8) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt. (9) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen. (10) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden. |
Artikel 119. (1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. (2) Das Land hat das Recht, die Gebarung von Gemeinden, die nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Land mitzuteilen. (3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu. (4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. (5) Sofern die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme dem zuständigen obersten Organ zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. (6) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt. (7) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen. Siehe Art. 120 Abs. 7. |
Artikel 120 Gemeindeaufsicht (1) Die Aufsicht über die Ausübung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung obliegt dem Bund, im übrigen dem Land. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der Aufgaben und die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen durch die Gemeinden, die Aufsicht des Landes überdies auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindegebarung. Die Aufsicht ist über Gemeindeverbände in gleicher Weise auszuüben. (2) Das Aufsichtsrecht ist durch die zuständige Gesetzgebung zu regeln. (3) Die Gesetzgebung hat zu bestimmen, inwieweit gegen Bescheide von Gemeindeorganen, die innerhalb der Gemeinde keiner weiteren Instanz unterliegen, vor Anrufung des Verwaltungsgerichtes Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden muss. Das Vorstellungsverfahren regelt die Gesetzgebung. (4) Als Aufsichtsmittel dürfen von der zuständigen Gesetzgebung nur solche Maßnahmen vorgesehen werden, die die Autonomie der Gemeinden so wenig wie möglich beeinträchtigen. Die Aufsichtsmittel sind nur insoweit vorzusehen und von den Aufsichtsbehörden so zu handhaben, dass sie sich auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zur Erreichung der im Abs. 1 genannten Aufsichtsziele beschränken. Sie sind unter möglichster Schonung der Selbstverwaltung der Gemeinden und der Rechte Dritter zu handhaben. Die Auflösung eines durch die Gemeindebürger direkt gewählten Gemeindeorgans darf als Aufsichtsmittel nicht vorgesehen werden. |
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Artikel 119a. (1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. (2) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben. (4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. (5) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Für Städte mit eigenem Statut kann die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) anordnen, dass die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet. (6) Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. (7) Sofern die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes der Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes dem Landeshauptmann zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. (8) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt. (9) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen. (10) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden. |
Nach Art
119a Abs 4 B-VG wird folgender [letzter] Satz angefügt: „Bei Beschwerden über die Amtsführung von
Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) hat die Aufsichtsbehörde den
Beschwerdeführer innerhalb von sechs Monaten über das Ergebnis der
Untersuchungen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Amtsführung, schriftlich
zu informieren.“ |
Artikel 120. Die Zusammenfassung von Gemeinden zu Gebietsgemeinden, deren Einrichtung nach dem Muster der Selbstverwaltung sowie die Festsetzung weiterer Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung; die Ausführung obliegt der Landesgesetzgebung. Die Regelung der Zuständigkeit in Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Gebietsgemeinden ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung. |
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Artikel 120. Die Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden, deren Einrichtung nach dem Muster der Selbstverwaltung sowie die Festsetzung weiterer Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung; die Ausführung obliegt der Landesgesetzgebung. Die Regelung der Zuständigkeit in Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Gebietsgemeinden ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung. |
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Erläuterungen
zum Textvorschlag 3
(DDr. Karl
Lengheimer)
Artikel 115 –
120 B-VG
Allgemeines
Der Entwurf versucht, im Sinne des
Grundanliegens des Konvents die Bestimmungen auf das unbedingt notwendige
Ausmaß zu beschränken und einerseits dem zuständigen Organisationsgesetzgeber,
andererseits aber auch den Gemeinden soweit wie möglich Gestaltungsautonomie
einzuräumen.
Zu den einzelnen Bestimmungen
Ø
Art.
115 enthält die Bestandsgarantie der Gemeinden und stellt gleichzeitig fest,
dass auch das Bundesland Wien als Bundeshauptstadt Gemeinde ist, ohne dass es
einer weiteren Gliederung bedarf.
Ø
Die
Verleihung des Statutarrechtes soll wegen der – auch finanziellen – Bedeutung
der Zustimmung der Gemeindebürger vorbehalten bleiben.
Ø
Es
soll ausdrücklich festgehalten werden, dass die Gemeindegesetzgebung auch ein
Organ der Rechnungs- und Gebarungskontrolle vorzusehen hat.
Ø
Der
eigene Wirkungsbereich soll klar die Stellung der Gemeinde als Trägerin von
Privatrechten festhalten und außerdem mehr an den heutigen Prioritäten der
Gemeindeverwaltung orientiert sein.
Ø
Das
selbständige Verordnungsrecht der Gemeinde soll erweitert und besser abgegrenzt
werden (Art. 117 Abs.2).
Ø
Im
Art. 119 ist eine sehr umfassende Ermächtigung für die Zusammenarbeit von
Gemeinden vorgesehen. Demnach sollen einerseits Gemeindeverbände, aber auch
Verträge zwischen Gemeinden möglich sein. Bei letzterem wird die Abgrenzung mit
den bereits im Präsidium verhandelten öffentlichen Verträgen zu klären sein.
Ø
Die
Gemeindeaufsicht soll in der neuen Verfassung weniger detailfreudig geregelt
sein. Die zuständige Gesetzgebung soll bei der Gestaltung mehr Autonomie
erhalten, andererseits soll einem Übermaß an Aufsichtsrechten vorgebeugt
werden. Jedenfalls soll zwischen der Gemeinde und dem zukünftigen
Landesverwaltungsgericht weiterhin die Möglichkeit einer aufsichtsbehördlichen
Vorstellungsentscheidung bestehen. Direktdemokratisch gewählte Gemeindeorgane
(Gemeinderat, Bürgermeister, wo dies vorgesehen ist) sollen nicht im Aufsichtswege
abberufen werden können.
Textvorschlag 4
(Dr. Eva
Glawischnig)
Wien,
15. Oktober 2004
Grundzüge des Gemeinderechts (Art 115 ff B-VG)
samt Erläuterungen
und
Anlage („Die Öffentlichkeit der
Gemeinderatssitzungen im Rechtsvergleich der Bundesländer“)
I. Mindestaufgaben des Gemeinderates
Textvariante 1:
Nach Art 118 Abs 4 B-VG wird ein Abs 4a und 4b eingefügt:
(4a) Der Gemeinderat fasst die Beschlüsse in den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(4b) Der Gemeinderat kann mit Verordnung einzelne
Aufgaben zur Besorgung an andere Gemeindeorgane (Art 117 Abs 1) übertragen.
Davon ausgenommen sind:
a) Angelegenheiten des
Gemeindehaushaltes (Gemeindevoranschlag, Gemeinderechnungsabschluss);
b) Angelegenheiten der
Privatwirtschaftsverwaltung, wenn diese jeweils im Einzelfall 10% des Gemeindevoranschlages
oder eine Höhe von 100.000 € überschreiten;
c) die Wahl anderer Organe;
d) die Erlassung von
Verordnungen.
Der Beschluss einer Übertragungsverordnung bedarf der Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderats und einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Übertragungsverordnung
tritt jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft.
Textvariante 2:
Nach Art 118 Abs 4 B-VG wird ein Abs 4a und 4b eingefügt:
(4a) Der Gemeinderat fasst
die Beschlüsse in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde,
die nicht ausdrücklich durch Landes[verfassungs]gesetz anderen Gemeindeorganen
zugewiesen sind.
(4b) Der Besorgung durch den Gemeinderat vorbehalten sind
jedenfalls:
a) Angelegenheiten des
Gemeindehaushaltes (Gemeindevoranschlag, Gemeinderechnungsabschluss);
b) Angelegenheiten der
Privatwirtschaftsverwaltung, wenn diese jeweils im Einzelfall 10% des Gemeindevoranschlages
oder eine Höhe von 100.000 € überschreiten;
c) die Wahl anderer Organe;
d) die Erlassung von
Verordnungen.
Erläuterungen:
1. Den beiden Textvarianten liegt die Überlegung zugrunde, dass
- aus historischer Perspektive (und in Übereinstimmung mit gesamteuropäischen Entwicklungen) der Gemeinderat das beschließende Organ und der Bürgermeister (als Vorsitzender des Gemeindevorstandes) das vollziehende („exekutierende“) Organ (= Durchführung der Beschlüsse) bzw das die Gemeinde nach außen vertretende Organ (= Exekutivorgan) war;
- aktuell in den Bundesländern die Tendenz festzustellen ist, dass dieser Grundsatz in sein Gegenteil verkehrt wird. Die Verlagerung der Aufgabenbesorgung hin zu kleineren Kollegialorganen (Gemeindevorstand, Ausschüssen uä) oder monokratischen Organen (wie dem Bürgermeister) erfolgt zwar zum Teil aus verwaltungsreformatorischen Gründen (Aufgabenentlastung, Effizienzsteigerung) sowie der Aufwertung des Bürgermeisters nach Einführung der Bürgermeisterdirektwahl, zum Teil aber auch aus parteipolitischen Gründen (zB Ausschluss von politischen Parteien auf Grund anderer politischer Zusammensetzungen der Entlastungsorgane). Diese Tendenz wird weiter verschärft, wenn mit der formalen Aufwertung des Bürgermeisters im Zuge der Bürgermeisterdirektwahl schrittweise auch dessen materielle Aufwertung im Wege der Übertragung neuer Aufgaben einher geht, gleichzeitig aber (oft auch nur versteckt) die Stellung des Gemeinderates als oberstes Organ der Gemeinde rechtlich oder faktisch eingeschränkt wird (zB Einschränkungen bei der Weisungsmöglichkeit oder der Abberufung des Bürgermeisters aus seinem Amt);
- im Zuge des Verfassungskonvents eine Reform der Instanzenzüge beabsichtigt wird, mit der Folge, dass bei der Besorgung von behördlichen Aufgaben I. Instanz, die derzeit überwiegend dem Bürgermeister obliegt (zB Bauangelegenheiten), kein Instanzenzug innerhalb der Gemeinde an den Gemeinderat (Gemeindevorstand) mehr vorgesehen sein wird.
2. Vor diesem Hintergrund führt die Textvariante 1 die Aufgabenverteilung zurück zur Kernfunktion des Gemeinderates als beschließendes Organ und weist dem Gemeinderat eine Generalkompetenz zu (anstatt – wie bisher in den geltenden Gemeindeorganisationsgesetzen – einer bloßen subsidiären Generalkompetenz), schließt aber eine Aufgabenverteilung in der konkreten Gemeinde nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht aus. Solche Möglichkeiten kennen auch die geltenden Gemeindeorganisationsgesetze für jene Ausgabenbereiche, die vom Landesgesetzgeber nicht anderen Gemeindeorganen verpflichtend zugewiesen worden sind. Die Textvariante 1 erweitert daher nicht nur die Aufgaben des Gemeinderates beträchtlich (Zuständigkeit für behördliche Aufgaben im Fall der Reduzierung des Instanzenzuges auf eine Instanz!), sondern auch die Autonomie der einzelnen Gemeinden bei der Aufgabenverteilung. Dessen ungeachtet sollen dem Gemeinderat aber wichtige Kompetenzen zwingend erhalten bleiben und von der Möglichkeit einer Delegierung ausgeschlossen sein.
Da auf Grund der Vielfalt der Gemeindeaufgaben und den beträchtlichen Unterschieden zwischen den Bundesländern eine Aufzählung nach Sachmaterien nicht möglich ist, erscheint neben dem bisherigen Vorbehalt des Gemeindehaushaltes (Art 117 Abs 4 B-VG) vor allem die Privatwirtschaftsverwaltung (ab einer bestimmten Höhe) sowie die Erlassung von generellen Regelungen (dh Verordnungen) wesentlich. Der Vorbehalt der Wahl anderer Organe dient der Klarstellung.
3. Der Textvariante 2 berücksichtigt, dass dem Landesgesetzgeber weiterhin ein Einfluss auf die Zuständigkeitsverteilung (und „materielle Stärke“ der Gemeindeorgane) erhalten bleiben soll, insbesondere für die dualen Gemeindeverwaltungssysteme (mit zwei Spitzenorganen, namentlich Gemeinderat und Bürgermeister). Diese Textvariante erscheint aber auch erforderlich, wenn ein innergemeindlicher Instanzenzug (vom Bürgermeister zum Gemeinderat) erhalten bleiben soll.
Auch in diesem Fall kann jedoch zumindest der Grundsatz der (General-) Zuständigkeit des Gemeinderates auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene zum Ausdruck gebracht werden sowie – analog zur Ermächtigung der Einführung der Bürgermeisterwahl (Art 117 Abs 6 B-VG) – verstärkt werden, wenn abweichende Zuständigkeiten einer landesverfassungsrechtlichen Bestimmung bedürfen. In einer solchen landesverfassungsrechtlichen Bestimmung könnte folglich bundesländerspezifisch auch eine Delegierungsermächtigung des Gemeinderates (wie in Textvariante 1) vorgesehen werden.
Art 117 Abs 4 B-VG lautet:
„Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich,
ausgenommen es handelt sich um individuelle Verwaltungsverfahren. Der
Ausschluss für einzelne Tagesordnungspunkte ist auf Beschluss des Gemeinderates
in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen aus den in Art 10 Abs 2 EMRK genannten Gründen
zulässig. Wenn der Gemeindevoranschlag, der Gemeinderechnungsabschluss oder ein
Bericht des Rechnungshofes behandelt wird, darf die Öffentlichkeit jedenfalls
nicht ausgeschlossen werden.“
Erläuterungen:
Die einfachgesetzlichen Regelungen in den geltenden Gemeindeorganisationsgesetzen (siehe beiliegende ÜBERSICHT) sind dadurch gekennzeichnet, dass relativ eng gefasste, absolute Ausschlussverbote in Verbindung mit weit reichenden Ermächtigungen zum Ausschluss der Öffentlichkeit in allen übrigen Angelegenheiten (mangels Vorbehalten, Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie zB öffentliche Interessen, Gewährleistung der freien Beratung, besondere Gründe für die Vertraulichkeit etc) ohne Vorschreibung besonderer Präsenz- und Konsensquoren den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit beträchtlich aushöhlen können.
Aus diesem Grunde erscheint eine Konkretisierung der zulässigen Ausschlussgründe erforderlich. Sie kann in Abstimmung mit dem generellen Vorhaben des Verfassungskonvents zur Neuregelung der Amtsverschwiegenheit und somit in Übereinstimmung mit Art 20 Abs 3 B-VG [neu] durch einen Verweis auf die Gründe des Art 10 Abs 2 EMRK erfolgen. In diesem Zusammenhang sollte es weiterhin möglich sein, auch berechtigte Geheimhaltungsinteressen kommunaler Wirtschaftsbetriebe in Gemeinderatssitzungen ausreichend zu schützen (arg „Rechte anderer“). Um jedoch in sämtlichen Fällen die Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zu erhöhen, erscheint ein erhöhtes Konsensquorum gerechtfertigt.
Da der Gemeinderat jedoch auch normale behördliche Aufgaben als Verwaltungsorgan (zB Behörde erster Instanz, Berufungsbehörde) ausübt, erscheint eine Klarstellung hinsichtlich der individuellen Verwaltungsverfahren (nach dem AVG, AbgVwG uä) erforderlich. Da diese Angelegenheiten nach dem Rechtsstaatsprinzip keinen „freien“ Beschluss des Gemeinderates zulassen (Art 18 B-VG), sind sie auch nach geltender einfachgesetzlicher Rechtslage zwingend mit bloßer Parteien- und Beteiligtenöffentlichkeit durchzuführen.
Umgekehrt soll an den bisherigen absoluten Ausschlussverboten betreffend die Beratungen über den Gemeindehaushalt (Gemeindevoranschlag, Rechnungsabschluss) festgehalten werden. Sie sollen jedoch auf Grund des regelmäßig engen Zusammenhanges mit dem Gemeindehaushalt um jene Sitzungen erweitert werden, in denen Berichte der Landesrechnungshöfe beraten werden, soweit durch eine (nach den Konventsberatungen zu erwartende) Änderung der derzeitigen Rechtslage eine solche originäre Prüfzuständigkeit tatsächlich geschaffen werden sollte. Daraus ergibt sich eine Beratungspflicht für solche Landesrechnungshofberichte und die Notwendigkeit, diese Tatsache bereits bei der Erstellung der Rechnungshofberichte mit zu berücksichtigen. Die Berichte des Bundes-Rechnungshofes sind schon jetzt gemäß Art 127 a Abs 6 B-VG nach Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.
Art 117 Abs 3 B-VG wird als erster und zweiter Satz eingefügt:
„Die
Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates
teilzunehmen. Im Fall der rechtzeitigen Bekanntgabe einer Verhinderung sind
Ersatzmitglieder einzuberufen.“
Erläuterungen:
Die Anwesenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder steht in engem Zusammenhang mit den Beschlusserfordernissen des Gemeinderates (Art 117 Abs 3 B-VG – „einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesender Mitglieder“). Aus diesem Grund soll in dieser Bestimmung durch den ersten Satz der ohnedies in allen Gemeindeorganisationsgesetzen enthaltene Grundsatz aufgenommen werden, dass die Mitglieder des Gemeinderates zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet sind. Der zweite Satz impliziert, dass eine Verhinderung keine Pflichtverletzung darstellt und sieht für den Fall der rechtzeitigen Bekanntgabe eine Vertretung durch ein Ersatzmitglied vor. Dem Umstand der rechtzeitigen Bekanntgabe kommt besondere Bedeutung zu, weil die Vertretungsregelung nicht überspannt werden darf, ansonsten durch kurzfristige Verhinderungen und der Unmöglichkeit, in einem zu kurzen Zeitraum ein Ersatzmitglied einzuberufen, die Abhaltung der Sitzung willentlich verhindert werden könnte.
Nach Art 119a Abs 4 B-VG wird folgender [letzter] Satz angefügt:
„Bei Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen
(Aufsichtsbeschwerden) hat die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer innerhalb
von sechs Monaten über das Ergebnis der Untersuchungen, insbesondere die
Rechtmäßigkeit der Amtsführung, schriftlich zu informieren.“
Erläuterungen:
Bezüglich Fragen der Rechtmäßigkeit der Gemeindevollziehung, für die kein unmittelbarer Rechtsweg für eine Überprüfung zur Verfügung steht, wenden sich Betroffene regelmäßig an die Aufsichtsbehörde in Form einer „Beschwerde“.
Das Instrument eines formellen („verrechtlichten“) Aufsichtsbeschwerdeverfahrens gibt es jedoch derzeit einfachgesetzlich nur nach § 84a Sbg GemO 1994. Danach kann von jedermann, insbesondere auch von den Gemeinderatsmitgliedern betreffend gemeindeinterner Vollzugsangelegenheiten, bei der Aufsichtsbehörde schriftlich eine Aufsichtsbeschwerde über die Amtsführung der Gemeindeorgane eingebracht werden. Die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Organ eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. Die Aufsichtsbehörde hat folglich zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis der Untersuchung sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren. Die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde hat ohne Verzug, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
Auf Grund der bereits bestehenden Befugnisse der Aufsichtsbehörde gem Art 119a Abs 4 B-VG genügt es für die verpflichtende Einrichtung eines formellen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens, jedenfalls eine Informationspflicht gegenüber den betreffenden Aufsichtsbeschwerdeführer vorzusehen. Dadurch kommt gleichzeitig zum Ausdruck, dass die Einbringung einer Aufsichtsbeschwerde betreffend die Amtsführung der Gemeindeorgane Ermittlungspflichten der Aufsichtsbehörde auslöst. Für die Bekanntgabe der Informationen (und ihre rechtliche Würdigung) erscheint der für Erledigungen von Verwaltungsbehörden übliche Zeitraum von 6 Monaten nahe liegend.
Anlage:
Die Öffentlichkeit der
Gemeinderatssitzungen
im Rechtsvergleich der Bundesländer
Die einzelnen Gemeindeordnungen (und regelmäßig
gleich lautend die entsprechenden Stadtstatuten) enthalten folgende Bestimmungen
zur Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen:
1.
Grundsatz der Öffentlichkeit
Sämtliche
GemO sehen ausdrückliche Bestimmungen vor, die den Grundsatz der Öffentlichkeit
der (Gemeinderats-) Sitzungen verankern.
Vorbehaltslos gilt dieser Grundsatz jedoch in sämtlichen
Bundesländern nur in den verfassungsrechtlich ausdrücklich angeordneten
Fällen (Art 117 Abs 4 B-VG) betreffend die Behandlung (Beratung) des
- Gemeindevoranschlags
(Bgld, Krnt, Nö, Oö, Sbg, Stmk, Tir, Vlbg, WStV),
- Rechnungsabschlusses
(Bgld, Krnt, Nö, Oö, Sbg, Stmk, Tir, Vlbg, WStV),
darüber
hinaus bundesländerspezifisch auch noch in einzelnen weiteren
Angelegenheiten, namentlich betreffend
- Wirtschaftspläne
und Jahresabschlüsse der Gemeindeunternehmungen (Krnt),
- Wahlen
der Gemeindeorgane (Nö, Stmk, Vlbg),
- Berichte
des Prüfungsausschusses, (Nö),
- Gebarungsprüfungen
der Aufsichtsbehörde (Vlbg),
- Rechnungshofberichte
(Vlbg),
- konstituierende
Sitzungen des Gemeinderates (Stmk),
- Sitzungen
über Minderheitsberichte von Untersuchungskommissionen (WStV),
- Fragestunden,
Aktuelle Stunden, dringende Initiativen, Debatten (WStV),
- Misstrauensanträge
(Sbg)
- Ausschreibungen
von Gemeindeabgaben (Tir), sowie
- Bezüge
der Gemeindefunktionäre (Tir).
2.
Ausschluss der Öffentlichkeit
2.1. Soweit
für die betreffende Angelegenheiten kein ausdrückliches Ausschlussverbot
besteht, kann die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung in folgenden
Angelegenheiten ausgeschlossen sein:
- in
sämtlichen Angelegenheiten (Oö, Stmk, Tir, WStV),
- aus
Gründen der öffentlichen Ordnung (Bgld, Krnt),
- aus
sonstigen öffentlichen Interessen (Krnt),
- zur
Gewährleistung der freien Beratung (Vlbg),
- aus
besonderen Gründen für die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung (sbg),
- im
Interesse der Gebietskörperschaften (Vlbg),
- im
Interesse der Parteien (Vlbg),
- Personalangelegenheiten
(Krnt, Sbg, Stmk),
- Bescheide,
individuelle hoheitliche Angelegenheiten (Bgld, Stmk), teilweise
eingeschränkt auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses oder Steuergeheimnisses
(Nö)
-
individuelle Abgabenangelegenheiten, Zahlungserleichterungen (Nö, Sbg, Stmk).
2.2. Der Ausschluss
der Öffentlichkeit ist in diesen Fällen teilweise generell (ex lege)
vorgesehen, namentlich für
-
Bescheide, individuelle hoheitliche Angelegenheiten (Bgld, Stmk), teilweise
eingeschränkt auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses oder Steuergeheimnisses (Nö),
-
individuelle Personalangelegenheiten (Krnt, Sbg, Stmk),
-
individuelle Abgabenangelegenheiten (Sbg),
wobei sich
diese Ausschlussgründe für die anderen Bundesländer überwiegend auch verfassungsunmittelbar
ergeben (Art 20 Abs 3 B-VG).
2.3. In den
übrigen Fällen erfordert der Ausschluss der Öffentlichkeit entweder
eines Antrags
- des
Vorsitzenden (Bgld, Krnt, Nö, Oö), und/oder
- eines
Mitgliedes (Krnt, Sbg, Stmk, Tir, Vlbg),
- dreier
Mitglieder (Bgld, Nö, Oö),
- wenigstens
13 Mitgliedern (WStV),
sowie kumulativ
einer Beschlussfassung des Gemeinderates mit
-
normalem Beschlussquorum (Bgld, Nö, Oö, Sbg, Stmk, Vlbg, WStV)
-
erhöhtem Beschlussquorum (Krnt: 2/3; Tir: 2/3).
Teilweise
kann auch der Bürgermeister anlässlich der Festlegung der Tagesordnung einen
Gegenstand in die nichtöffentliche Sitzung verweisen. In diesen Fällen hat der
Gemeinderat die Möglichkeit, mit Beschluss die Angelegenheit in die öffentliche
Sitzung rückzuverweisen (Stmk, Vlbg).
2.4.
Darüber hinaus kommt in allen GemO regelmäßig ein sitzungspolizeilicher
Ausschluss der Öffentlichkeit (oder eines Teils davon) während laufender
Sitzungen im Fall von Störungen in Betracht.
ANLAGE:
§ 44
Bgld GemO, LGBl 55/2003:
Öffentlichkeit
(1) Die
Gemeinderatssitzungen sind öffentlich. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung
kann auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder des Gemeinderats die
Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen werden, nicht jedoch für Sitzungen,
in denen der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluss behandelt wird.
Gegenstände, die die Erlassung von Bescheiden zum Inhalt haben, dürfen nur in
einer nicht öffentlichen Sitzung behandelt werden. Die Sitzungen des Gemeindevorstands
und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Sollten
Zuhörer die Beratungen des Gemeinderats stören, so ist der Vorsitzende
berechtigt, nach vorangegangener fruchtloser Ermahnung die Ruhestörer entfernen
zu lassen.
§ 36
Krnt AGO, LGBl 66/1998:
Öffentlichkeit
(1) Die
Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, doch kann auf Antrag des
Vorsitzenden oder eines Mitgliedes des Gemeinderates ohne Wechselrede der
Ausschluß der Öffentlichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus
sonstigen öffentlichen Interessen mit zwei Dritteln der Stimmen der in
beschlußfähiger Anzahl Anwesenden beschlossen werden. Wird der Ausschluß der
Öffentlichkeit beschlossen, so hat der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt
zur weiteren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung an das Ende der
Tagesordnung - sind auch Personalangelegenheiten zu behandeln, vor diese Tagesordnungspunkte
- zu reihen. § 35 Abs 5 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(2) Bei der
Behandlung des Voranschlages und des Wirtschaftsplanes der Unternehmungen der
Gemeinde, des Rechnungsabschlusses sowie des Jahresabschlusses der
Unternehmungen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3)
Personalangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(4) Zu den
öffentlichen Sitzungen hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes
Zutritt. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören sie die
Beratung, so hat der Vorsitzende sie nach ergebnisloser Mahnung aus dem Zuhörerraum
entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen. Die Verwendung von
Film- oder Tonbandgeräten bedarf der Genehmigung des Gemeinderates.
(5) Im
Sitzungssaal dürfen nur solche Personen Waffen tragen, die aufgrund ihres
öffentlichen Dienstes dazu verpflichtet sind.
§ 47 NÖ
GemO, LGBl 1000-3:
Öffentlichkeit
(1) Die
Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung
individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, dürfen aus Gründen
der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses nur in einer nichtöffentlichen Sitzung
behandelt
werden.
(2) Auf
Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Gemeinderates kann die
Öffentlichkeit durch Gemeinderatsbeschluß ausgeschlossen werden. Die
Öffentlichkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn der Gemeindevoranschlag
oder der Rechnungsabschluß behandelt wird sowie bei der Wahl von
Gemeindeorganen. Gleiches gilt für den Bericht des Prüfungsausschusses, soweit
die Geheimhaltung nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der
Parteien geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist in
nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
(3) Der
Bürgermeister kann Gegenstände, ausgenommen die im Abs. 2 genannten, in eine
nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann
jedoch der Gemeinderat die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in
öffentlicher Sitzung beschließen. Über einen Antrag auf Ausschluß der
Öffentlichkeit und Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung ist
in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
(4) Der
Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem die
Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung
beschließen.
(5) Der
Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für bestimmte Gegenstände
der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur Bild- und/oder
Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates untersagen.
(6) Den
Beratungen können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden, wenn dies der Gemeinderat beschließt.
§ 53 oö
GemO, LGBl 91/1990 idF 152/2001
Öffentlichkeit
(1) Die
Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin,
daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören
und sich Aufzeichnungen zu machen.
(2) Die
Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens
drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen
wird. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt
werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Die Beratung
und die Beschlußfassung in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie
dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden.
(4) Eine
visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat
kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im
Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.
(5) Der
Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine
Bürgerfragestunde abgehalten wird.
§ 28 Sbg
GemO, LGBl 107/1994 idF 12/2004
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die
Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Anberaumung der Sitzung
ist gleichzeitig mit der Ladung der Gemeindevertreter unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch Anschlag an der Gemeindetafel oder in ortsüblicher Weise
kundzumachen.
(2) Die
Öffentlichkeit kann durch Beschluß der Gemeindevertretung ausnahmsweise
ausgeschlossen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit
der Geschäftsbehandlung erfordern. Der Ausschluß der Öffentlichkeit ist für die
Tagesordnungspunkte, die den Gemeindevoranschlag, die Jahresrechnung oder einen
Mißtrauensantrag gemäß § 45 betreffen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit
(Nichtigkeit) der Beschlüsse unzulässig. Bei der Behandlung von individuellen
Personal- und Abgabenangelegenheiten ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
§ 59
Stmk GemO, LGBl 115/1967 idF 57/2002
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die
Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Sitzungen des
Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Bei der
Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung kann vom Bürgermeister der Ausschluß
der Öffentlichkeit bei einem oder mehreren Tagesordnungspunkten bestimmt
werden, sofern dies im Interesse der Gemeinde, einer anderen Gebietskörperschaft
oder der Parteien geboten ist.
(3) In
nicht öffentlicher Sitzung sind zu behandeln
1.
individuelle Personalangelegenheiten und individuelle Zahlungserleichterungen
und
2. alle
Angelegenheiten, die sich auf den Gang oder die Erledigung eines
Verwaltungsverfahrens beziehen.
(4) Die
Öffentlichkeit darf jedenfalls nicht ausgeschlossen werden bei der Behandlung
des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie bei Wahlen.
(5) Der
Gemeinderat kann zu Beginn oder auch während einer Sitzung beschließen, einen
oder mehrere Tagesordnungspunkte nicht öffentlich zu verhandeln oder eine
Verfügung nach Abs. 2 aufzuheben.
(6) Der
Gemeinderat kann bei Tagesordnungspunkten, die nicht öffentlich behandelt
werden, außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung
beschließen. Dieses Recht steht auch dem Gemeindevorstand und den Ausschüssen
zu. Wer diese Vertraulichkeit verletzt, kann vom Gemeinderat mit
Zweidrittelmehrheit von der Teilnahme an den weiteren Sitzungen des
Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse bis zu drei Monaten
ausgeschlossen werden.
(7) Die
Verwendung von Schallträgern zur Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Film
oder Videoaufnahmen können über Beschluß des Gemeinderates zeitlich begrenzt
oder untersagt werden.
Konstituierende
Sitzung des Gemeinderates
(…)
§ 20 (8)
Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist öffentlich; die
Ausschließung
der Öffentlichkeit hat die Ungültigkeit der Wahlen zur
Folge.
§ 36 Tir
GemO 2001, LGBl 36/2001
Öffentlichkeit
(1) Die
Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des
vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen
sind nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig.
(2) Die
Einberufung zu einer Sitzung des Gemeinderates ist gleichzeitig mit der
Einladung der Mitglieder des Gemeinderates unter Bekanntgabe des Ortes, des
Tages und der Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie der Tagesordnung durch
öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.
(3) In
Ausnahmefällen ist die Öffentlichkeit von einer Sitzung für die Dauer der
Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen,
wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder beschließt. Bei der Beratung und Beschlussfassung über den
Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde, über die Ausschreibung der
Gemeindeabgaben und über die Bezüge der Gemeindefunktionäre darf die Öffentlichkeit
nicht ausgeschlossen werden. Beschlüsse des Gemeinderates, die entgegen dieser
Bestimmung gefasst werden, sind nichtig.
§ 46
vlbg GemG, LGBl 40/1985 idF 20/2004
Öffentlichkeit
(1) Die
Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Den Sitzungen können
erforderlichenfalls Sachverständige und
Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Diese
Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Ton- und Bildaufnahmen bedürfen
der Genehmigung der Gemeindevertretung.
(2) Der
Bürgermeister kann bei Festsetzung der Tagesordnung Gegenstände ausnahmsweise
in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen, wenn die Geheimhaltung der Beratung
oder Beschlussfassung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien
geboten ist oder eine freie Beratung oder Beschlussfassung sonst nicht
gewährleistet erscheint. In dieser nicht-öffentlichen Sitzung kann jedoch die
Gemeindevertretung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in
öffentlicher Sitzung beschließen.
(3) Die
Öffentlichkeit kann auch durch die Gemeindevertretung ausnahmsweise
ausgeschlossen werden, wenn es sich um Angelegenheiten der im Abs. 2
bezeichneten Art handelt.
(4) Bei
Behandlung des Voranschlages oder Rechnungsabschlusses der Gemeinde, des
Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß § 90 und des Rechnungshofberichtes
sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen darf die Öffentlichkeit nicht
ausgeschlossen werden.
(5) Anträge
auf Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung und auf Ausschluss
der Öffentlichkeit sowie Personalangelegenheiten sind in nichtöffentlicher
Sitzung zu behandeln.
(6) Bei
nichtöffentlichen Sitzungen ist die Beratung vertraulich. Die
Gemeindevertretung kann außerdem die Vertraulichkeit der Beschlussfassung
beschließen.
§ 22 WStV,
LGBl 28/1968 idF 22/2003
Öffentlichkeit der Sitzungen,
Verhandlungssprache, Verhalten der Zuhörer
(1) Die
Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die
deutsche Sprache.
(2)
Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen der
Gemeinderechnungsabschluss oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden,
können über den von wenigstens 13 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die
Mehrheit nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nicht öffentlich
abgehalten werden. Sitzungen des Gemeinderates über Verlangen im Sinne des § 21
Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von
Untersuchungskommissionen oder Mitteilungen gemäß § 59e Abs. 3 behandelt
werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren
Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Auch der Bürgermeister kann
Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung
verweisen. In dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die
Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung
beschließen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne
Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden.
(3) Die Zuhörer
haben sich jeder Äußerung zu enthalten.
(4) Wenn Zuhörer die Beratungen des Gemeinderates in
irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Vorsitzende nach
vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem
Sitzungssaal entfernen zu lassen.