Beilage 6

Stand: 10.11.2004

Beratung des Ergänzungsberichtes des Ausschusses 3 in der 35. Präsidiumssitzung
 überarbeitete/weitere Textvorschläge

 

Im Zuge der fortgesetzten Beratung des Präsidiums über den Ergänzungsbericht des Ausschusses 3 in der 34. Präsidiumssitzung am 4. November 2004 wurde die Ausarbeitung bzw. Überarbeitung von Textvorschlägen zu folgenden Themen erbeten bzw. angekündigt:

 

I.1. Übertragung der Verfassungsbestimmungen des Parteiengesetzes in das B‑VG:

Die bestehenden Verfassungsbestimmungen des Parteiengesetzes (§ 1) sollen in das B‑VG integriert werden, zusätzlich soll eine Ermächtigung aufgenommen werden, nähere Bestimmungen durch ein „Zweidrittel-Gesetz“ zu treffen.

 

Artikel X. (1) Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich.

(2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.

(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein, welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit.

(5) Dem Präsidenten des Rechnungshofes kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden, Listen von Spenden an politische Parteien entgegenzunehmen, zu verwahren und auf Ersuchen der betreffenden Partei öffentlich festzustellen, ob Spenden in der ihm übermittelten Liste ordnungsgemäß deklariert wurden.

(6) Die näheren Bestimmungen über die politischen Parteien trifft ein Bundesgesetz, das vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann. “

 

I.4. Neuregelung des Rückkehrrechtes von Regierungsmitgliedern:

Zwischen einem Abgeordnetenmandat und der Zugehörigkeit zur Bundesregierung soll eine ausdrückliche Unvereinbarkeit normiert werden. Nationalratsabgeordnete, die auf Grund des Eintritts in die Bundesregierung auf ihr Mandat verzichten, sowie gewählte Bewerber, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Bundesregierung ihr Mandat nicht annehmen können, sollen wie bisher Anspruch auf erneute Zuweisung ihres Mandates für den Fall des Ausscheidens aus der Bundesregierung haben. Allenfalls kann der Gesetzgeber zur Erlassung der näheren Regelungen (etwa im GOG-NR) ermächtigt werden.

Überarbeitete Variante (Unvereinbarkeit):

 

Artikel X. (1) Mitglieder der Bundesregierung sowie Staatssekretäre dürfen nicht Mitglied des Nationalrates sein [keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören].

(2) Hat ein Mitglied des Nationalrates aus Anlass seiner Ernennung zu einem Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär auf Grund der Unvereinbarkeit gemäß Abs. 1 auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, in den Fällen des Art. 71 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, das Mandat erneut zuzuweisen. Gleiches gilt, wenn ein gewählter Bewerber um ein Mandat im Nationalrat die Wahl auf Grund der Unvereinbarkeit gemäß Abs. 1 nicht angenommen hat.

(3) Durch diese erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Nationalrates, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Nationalrates, das später in den Nationalrat eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Nationalrates ausüben zu wollen.

(4) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates [ein Bundesgesetz].“

 

Neue Variante (keine Unvereinbarkeit; Rückkehrrecht auch für Mitglieder der einstweiligen Bundesregierung):

 

Artikel X.  (1) Hat ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrats verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, in den Fällen des Art. 71 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, das Mandat erneut zuzuweisen. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied der Bundesregierung, ein Staatssekretär oder eine Person, die mit der Fortführung der Verwaltung gemäß Art. 71 betraut wurde, die Wahl zum Mitglied des Nationalrats nicht angenommen hat.

(2) Durch diese erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Nationalrates, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Nationalrates, das später in den Nationalrat eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Nationalrates ausüben zu wollen.

(3) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates [ein Bundesgesetz].“

 

Anmerkung zu Abs. 4: Derzeit finden sich die näheren Bestimmungen nicht im GOG-NR, sondern in der NRWO (§ 111).

 

Hinweis: Nach dem B-VG sind derzeit folgende Funktionen mit der Mitgliedschaft zur Bundesregierung unvereinbar: Bundespräsident (Art. 61 Abs. 1), Präsident des Rechnungshofes (Art. 122 Abs. 5), OGH-Mitglied (Art. 92 Abs. 2), VwGH-Mitglied (Art. 134 Abs. 4), VfGH-Mitglied (Art. 147 Abs. 4).

 

I.5. Neuregelung der Sonderbestimmungen für öffentlich Bedienstete:

Diejenigen Bestimmungen der Art. 59a und 59b B‑VG, welche die bezügerechtlichen Konsequenzen der Ausübung eines politischen Mandates durch einen öffentlich Bediensteten regeln, können auf Verfassungsebene entfallen und durch eine Ermächtigung zur Erlassung der näheren Regelungen durch Gesetz ersetzt werden. Überlegt werden könnte eine Reduzierung der Absicherung der politischen Betätigung für öffentlich Bedienstete auf verfassungsgesetzlicher Ebene.

Dazu liegt ein Textvorschlag der ÖVP vor (siehe Anlage 1)

 

III.1. weiterer Textvorschlag zum Wahlrecht

Die Wahlrechtsgrundsätze sollen für alle Ebenen einheitlich normiert werden. Darüber hinausgehende Regelungen, wie sie derzeit in den Art. 26, 95 und 117 Abs. 2 B‑VG enthalten sind - etwa betreffend die Wahlkreise, die Mandatsverteilung, das Wahlalter, den Ausschluss vom Wahlrecht, die Wahlbehörden und Wahlkarten -, können jeweils unterschiedlich ausgestaltet werden. Nach Möglichkeit sollen die wahlrechtlichen Regelungen auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene reduziert werden.

 

Dazu (einschließlich des nächsten Punktes „Briefwahl“) liegt ein Textvorschlag der ÖVP vor (siehe Anlage 2)

 

III.2. weiterer Textvorschlag zur Briefwahl:

Verknüpfung der im Protokoll der 32. Präsidiumssitzung enthaltenen Variante 2 mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die persönliche und für Dritte nicht erkennbare Wahlentscheidung sicherzustellen ist.

Artikel X. Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht im Wahlgebiet aufhalten, können ihre Stimme nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung auch in Form der Briefwahl abgeben, wenn sichergestellt ist, dass der Wahlberechtigte die Wahlentscheidung persönlich und in einer für Dritte nicht erkennbaren Weise getroffen hat.“

 

III.6. weiterer Textvorschlag zur Zugänglichkeit von Ministerialentwürfen:

Hinsichtlich der Vorbereitung von Regierungsvorlagen sollen in der Verfassung Festlegungen zur allgemeinen Zugänglichkeit getroffen werden. Weiters soll als Grundsatz allen Personen ein Stellungnahmerecht eingeräumt werden, Ausnahmen sollen in begründeten Fällen zulässig sein. Im Text oder in den Erläuterungen soll klargestellt werden, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt.

Artikel X. Gesetzesentwürfe zur Vorbereitung von Vorlagen der Bundesregierung sind allgemein zugänglich zu machen. Jede Person kann binnen einer zumindest vierwöchigen Frist dazu eine Stellungnahme abgeben. In begründeten Fällen kann von der Einräumung einer Stellungnahmefrist abgesehen werden. [Wird ein Gesetzesentwurf zur Vorbereitung einer Regierungsvorlage nicht allgemein zugänglich gemacht oder keine Stellungnahmefrist eingeräumt, hat dies auf das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes keinen Einfluss.]

 


 

Anm: Die nachstehenden Punkte wurden in der 34. Präsidiumssitzung vom 8.11.2004 nicht behandelt:

 

 

III.7. weiterer Textvorschlag zur Beschlussfassung der Bundesregierung:

Das Einstimmigkeitsprinzip in der Bundesregierung soll im B‑VG positivrechtlich verankert werden. Das B‑VG soll eine Regelung über das Anwesenheits- bzw. Teilnahmequorum für Beschlüsse der Bundesregierung enthalten. Umlaufbeschlüsse sollen nicht ausgeschlossen sei.

Dazu liegt ein Textvorschlag des Büros des Konvents vor (siehe Beilage3 der Einladung zur 35. Präsidiumssitzung - Art. 73 Abs. 1).

Dieser lautet wie folgt:

„Artikel 73. (1)  An der Beschlussfassung der Bundesregierung müssen mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder mitwirken. Ein gültiger Beschluss bedarf der Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder der Bundesregierung. Eine Beschlussfassung im Umlaufwege ist zulässig.“

 

III.17. weiterer Textvorschlag zur Schaffung gemeinsamer Einrichtungen:

Auch Gemeinden soll die Möglichkeit zur Schaffung gemeinsamer Einrichtungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eingeräumt werden.

Artikel X. Durch Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. X sowie [verwaltungsrechtliche] Verträge nach Art. 18 Abs. X können für einzelne Angelegenheiten gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden.“

 

Anmerkung: Die Frage, ob und wie eine Genehmigung derartiger Vereinbarungen bzw. Verträge durch die betreffende gesetzgebende Körperschaft bzw. durch den allgemeinen Vertretungskörper zu erfolgen hat, ist im Zusammenhang mit der zukünftigen Regelung des Art. 15a B‑VG zu behandeln. Die Ausgestaltung des Verweises auf den verwaltungsrechtlichen Vertrag wird davon abhängen, in welcher Form dieser im B‑VG verankert wird (die Expertengruppe schlägt unter anderem einen neuen Absatz in Art. 18 vor).

 

III.20. weiterer Textvorschlag zu Art. 23c B‑VG:

Die Regelung des Art. 23c B‑VG soll reduziert werden, allerdings nicht so weitgehend wie dies der Textvorschlag des Ausschusses 3 vorsieht.

Dazu liegt ein Textvorschlag der ÖVP vor (siehe Anlage 3)

 


Anlage 1

Textvorschlag der ÖVP

Öffentlich Bedienstete in politischen Funktionen

 

Art X

(dzt Art. 7 Abs. 4, 23 b, 59a und b, 95 Abs. 4)

 

(1)   Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet. (dzt. Art 7 Abs. 4 B-VG).

(2)   Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder in einem Landtag bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3)   Durch Gesetz (Bundes- oder Landesgesetz, je nach Dienstrechtskompetenz)  ist insbesondere zu bestimmen,

1.      in welchem Ausmaß dem öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Europäischen Parlaments, des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, die zur Ausübung seines Mandats erforderliche freie Zeit einzuräumen ist,

2.      ob oder in welchem Ausmaß dem öffentlich Bedienstete Dienstbezüge gebühren; dabei kann auch festgelegt werden, in welchem Ausmaß die Dienstbezüge jedenfalls zu kürzen sind und

3.      unter welchen Voraussetzungen der öffentlich Bedienstete Anspruch auf eine andere – mit seiner Zustimmung auch nicht gleichwertige - Tätigkeit hat.

 

(4)   Zur Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Nationalrats oder des Bundesrats gewählt wurden, ist bei der Parlamentsdirektion eine Kommission einzurichten. Die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Kommission einschließlich der Pflicht zur Veröffentlichung eines Berichts regelt der Gesetzgeber. Durch Landesverfassungsgesetz kann eine solche Kommission auch für öffentlich Bedienstete, die zu Abgeordneten eines Landtags gewählt wurden, vorgesehen werden.

 

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Eine Regelung betreffend das Amt des Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung oder Funktionsträger anderer öff. Organe (Rechungshof, Volksanwaltschaft) besteht dzt nicht im B-VG – Regelung zB im BDG, §§ 17 ff.




Anlage 2

Textvorschlag der ÖVP

Einheitliche Wahlrechtsgrundsatzbestimmung

für die Bundes-, Landes- und Gemeindeebene

 

Artikel X

(1)    Der Nationalrat, die Landtage und die Gemeinderäte sowie die von der Republik Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament werden von den Wahlberechtigten auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, persönlichen und freien Wahlrechts nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

 

(2)    Wahlberechtigt sind alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die spätestens am Wahltag (Variante: im Wahljahr)  das 18. Lebensjahr vollenden. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Ein Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit darf nur die Folge einer gerichtlichen Entscheidung sein.

 

(3)    Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind bei der Gemeinderatswahl und der Wahl der von der Republik Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar.

 

(4)    Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten haben nur solche wahlwerbende Parteien, die einen in der jeweiligen Wahlordnung festgelegten Mindestprozentsatz an gültigen Stimmen im gesamten Wahlgebiet erzielt haben.

 

(5)    Für die Wahl des Nationalrats und der Landtage ist das jeweilige Wahlgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise zu teilen, wobei für die Nationalratswahl jedes Bundesland einen Wahlkreis bildet. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis zur Zahl der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zu verteilen.

 

(6)    Jeder Wahlkreis kann in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise weiter untergliedert werden, wobei die jeweilige Wahlordnung bestimmt, wie viele Abgeordnete des Wahlkreises auf die Regionalwahlkreise verteilt werden.

 

(7)    Die jeweilige Wahlordnung hat jedenfalls ein abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Wahlgebiet vorzusehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen oder Regionalwahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt.

 

(8)    Für die Durchführung und Leitung der Wahlen sind Wahlbehörden zu bestellen, denen als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der bei der letzten Wahl des Vertretungskörpers erzielten Stärke angehören müssen.

 

(9)    Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht im Wahlgebiet aufhalten oder kein Wahllokal aufsuchen können, können ihre Stimme in Form der Briefwahl abgeben.

 

(10)Die weiteren Voraussetzungen für das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch die jeweilige Wahlordnung getroffen, [wobei das Wahlverfahren jedenfalls so zu gestalten ist, dass die Stimmabgabe persönlich und in einer für Dritte nicht erkennbaren Weise erfolgen kann (muss)].

 

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Wahlrechtlicher Zusatz in der "Gemeindeverfassung":

Ø      "In der Landesverfassung kann festgelegt werden, dass die Bürgermeister auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, persönlichen und freien Wahlrechts von den Wahlberechtigten gewählt werden."

 

Erläuternde Bemerkungen zu Artikel X Abs. 5 bis 7

 

Abs. 5 bis 7 legen im Sinn der Regionalisierung des Wahlrechts die Mindeststandards für die Untergliederung des Wahlkörpers fest. Gleichzeitig ermöglichen sie dem jeweiligen Wahlgesetzgeber eine weitere Personalisierung des Wahlrechts, ohne den in Abs. 1 verankerten Grundsatz der Verhältniswahl auszuhöhlen. Die zwingende Teilung des Wahlgebiets in Wahlkreise (Abs. 5) garantiert die regionale Ausgewogenheit in der Zusammensetzung des Nationalrats und der Landtage. Das abschließende Ermittlungs-verfahren im gesamten Wahlgebiet (Abs. 7) garantiert eine, dem politischen Stärkeverhältnis im Wahlgebiet entsprechende Zusammensetzung des gewählten Vertretungskörpers.

 

Innerhalb dieser von der Bundesverfassung vorgegebenen Grenzen liegt es im Ermessen des jeweiligen Wahlgesetzgebers, die Regionalisierung und Personalisierung des Wahlrechts weiter voranzutreiben:

Ø    Die Beibehaltung des derzeitigen Wahlsystems wäre daher ebenso verfassungskonform wie die Schaffung von Regionalwahlkreisen (Abs. 6), in denen jeweils nur der Bewerber der stimmenstärksten Partei ein Direkt-Mandat erhält ("Einer-Wahlkreise").

Ø    Im Gestaltungsspielraum des einfachen Wahlgesetzgebers liegt es auch, bereits im Regionalwahlkreis oder im Wahlkreis oder überhaupt erst auf Ebene des gesamten Wahlgebietes einen Ausgleich im Sinn des Verhältniswahlrechts herzustellen.

 

Die Regionalisierung, vor allem aber die Personalisierung des Wahlrechts, findet aber jedenfalls dann ihre verfassungsrechtliche Schranke, wenn durch Mandatszuweisungen auf untergeordneter Ebene in großem Stil (z.B. im Regionalwahlkreis oder im Wahlkreis) ein Ausgleich auf Ebene des gesamten Wahlgebiets nicht mehr möglich wäre.


Anlage 3

Textvorschlag der ÖVP

zu Art. 23c

 

 

Artikel 23c

Die österreichische Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern von Organen der Europäischen Union obliegt der Bundesregierung. Diese hat dabei das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen; über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen hat die Bundesregierung den Hauptausschuss des Nationalrates lediglich zu unterrichten. Inwieweit die Bundesregierung an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist oder diese zur Stellungnahme einzuladen hat, ist durch Bundesgesetz zu regeln.