Themen, zu denen (neue) Texte fehlen
Zu I.1 bis I.7:
Die Bauprinzipien der
Bundesverfassung sollten im Sinne von großen „globalen programmatischen
Bestimmungen“ im neuen B-VG verankert werden. Anzumerken ist, dass diese
programmatischen Bestimmungen nur Grundpositionen enthalten, welche in anderen
Teilen der Verfassung – Gesetzgebung, Kompetenzverteilung, Organisationsteil
(z.B. auch Bundesheer, Rechnungshof), Grundrechte – ausgeführt werden (müssen).
Artikel 1. Österreich ist
eine demokratische Republik. Alles Recht geht durch Gesetz oder demokratisch
legitimierte internationale Verpflichtungen vom Volke aus.
Artikel 2. Österreich ist
ein Bundesstaat. Er besteht aus den Ländern Burgenland, Kärnten,
Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und
Wien. Die staatlichen Gewalten sind zwischen Bund und Ländern verteilt.
Artikel 3. Österreich ist
ein freiheitlicher Rechtsstaat. Staatliches Handeln folgt dem Prinzip der
Gewaltentrennung, es respektiert die Grundrechte und unterliegt im Hinblick auf
Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Kontrolle unabhängiger
Organe.
Artikel 4. Österreich ist
ein umweltbewusster Sozialstaat. Das staatliche Handeln fördert das Wohl jedes
Einzelnen, der Familie sowie der Gemeinschaft, er schützt Kultur, Tierwelt und
Umwelt.
Artikel 5. Österreich ist
ein gleichberechtigtes Mitglied der Staatengemeinschaft. Es gewährt seinen
Bürgern umfassende Sicherheit gegen alle inneren und äußeren Bedrohungen und
tritt ein für den Schutz der mit ihm geschichtlich verbundenen
deutschsprachigen Volksgruppen.
„Österreich bekennt sich zum
Schutz und zur Förderung der Familie, aller Personen die zur Wahrung ihrer
Interessen nicht selbst befähigt sind sowie zum Schutz der Umwelt und der
Tiere“.